Urteil
B 8 K 21.1306
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Ablehnung der Förderung beruht rechtsfehlerfrei auf der zugrundeliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie der einschlägigen Förderrichtlinie, hier der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132). Bei der Gewährung dieser Förderung handelt es sich rechtlich um eine in das pflichtgemäße Ermessen der Bewilligungsstelle gestellte Billigkeitsleistung gem. Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. (Rn. 59 – 60) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die konkreten Anforderungen an die Pflicht zur Ermittlung der Tatsachen des Einzelfalls können schwerlich generelle Maßstäbe festgelegt werden, da die Bandbreite der existierenden Verwaltungsverfahren von höchst individuellen, langwierigen und nur seltenen Einzelfallentscheidungen bis hin zu (fast) vollständig typisierenden und zeitkritischen Massenverfahren reicht. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Förderentscheidung im Rahmen der Corona-Hilfen ist auch zu berücksichtigen, dass neben dem Interesse an materieller Einzelfallgerechtigkeit auch die eigenen Mitwirkungspflichten des Antragstellers im Förderverfahren sowie das Allgemeininteresse an der zügigen Bearbeitung der Anträge in zur Verhinderung von schon bestehenden, existenziellen Liquiditätsengpässen eingerichteten Massenverfahren bestehen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Pflichten zur Beratung und Auskunft nach Art. 25 BayVwVfG verstoßen, als sie den Kläger vor Erlass des Verwaltungsaktes nicht gesondert auf die fehlende Förderfähigkeit der Maßnahme hingewiesen hat, damit der Kläger seinen Antrag ergänzen oder umstellen kann. Aus den oben genannten Erwägungen zum gleitenden Maßstab der Verfahrenspflichten der Behörde je nach Charakter des Verwaltungsverfahrens sowie zu den Besonderheiten des hier vorliegenden über ein Online-Portal abzuwickelnden, zeitkritischen Massenverfahrens, das besonders auf die Mitwirkung der jeweiligen Antragsteller angewiesen ist, ergibt sich, dass es in diesem Fall dem Antragsteller obliegt, aus eigener Initiative vorweg alle Kostenpositionen mit den maßgeblichen Informationen mitzuteilen. (Rn. 57 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung der Förderung beruht rechtsfehlerfrei auf der zugrundeliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie der einschlägigen Förderrichtlinie, hier der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132). Bei der Gewährung dieser Förderung handelt es sich rechtlich um eine in das pflichtgemäße Ermessen der Bewilligungsstelle gestellte Billigkeitsleistung gem. Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. (Rn. 59 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die konkreten Anforderungen an die Pflicht zur Ermittlung der Tatsachen des Einzelfalls können schwerlich generelle Maßstäbe festgelegt werden, da die Bandbreite der existierenden Verwaltungsverfahren von höchst individuellen, langwierigen und nur seltenen Einzelfallentscheidungen bis hin zu (fast) vollständig typisierenden und zeitkritischen Massenverfahren reicht. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Förderentscheidung im Rahmen der Corona-Hilfen ist auch zu berücksichtigen, dass neben dem Interesse an materieller Einzelfallgerechtigkeit auch die eigenen Mitwirkungspflichten des Antragstellers im Förderverfahren sowie das Allgemeininteresse an der zügigen Bearbeitung der Anträge in zur Verhinderung von schon bestehenden, existenziellen Liquiditätsengpässen eingerichteten Massenverfahren bestehen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Pflichten zur Beratung und Auskunft nach Art. 25 BayVwVfG verstoßen, als sie den Kläger vor Erlass des Verwaltungsaktes nicht gesondert auf die fehlende Förderfähigkeit der Maßnahme hingewiesen hat, damit der Kläger seinen Antrag ergänzen oder umstellen kann. Aus den oben genannten Erwägungen zum gleitenden Maßstab der Verfahrenspflichten der Behörde je nach Charakter des Verwaltungsverfahrens sowie zu den Besonderheiten des hier vorliegenden über ein Online-Portal abzuwickelnden, zeitkritischen Massenverfahrens, das besonders auf die Mitwirkung der jeweiligen Antragsteller angewiesen ist, ergibt sich, dass es in diesem Fall dem Antragsteller obliegt, aus eigener Initiative vorweg alle Kostenpositionen mit den maßgeblichen Informationen mitzuteilen. (Rn. 57 – 58) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Verwaltungsakt teilweise aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von weiterer Überbrückungshilfe unmittelbar zu verpflichten (sog. Vornahmeklage). Diesem Antrag kann auch der – jedenfalls hilfsweise gestellte – Antrag entnommen werden, den Verwaltungsakt teilweise aufzuheben und die Beklagte dazu zu verpflichten, den Kläger lediglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (sog. Verbescheidungsklage). Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO). Der ausdrücklich gestellte Vornahmeantrag stellt ein Mehr zum im Wege der Auslegung ermittelten Verbescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO dar (vgl. BVerwG, U.v. 21.04.1977 – V CB 7.74 – juris Rn. 15) und für seinen Erfolg müssen höhere Anforderungen (z.B. an die sog. Spruchreife) erfüllt werden. Es entspricht im Rahmen dessen dem wohlverstandenen Klagebegehren des Klägers, sich gestützt auf die vorgetragenen Fehler bei der Entscheidungsfindung gegen die Entscheidung der Beklagten zu wehren und hierfür alle prozessual zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wahrzunehmen, zumal dies sich aufgrund der wirtschaftlichen Identität beider Streitgegenstände nicht streitwerterhöhend auswirkt. 2. Die Klage mit Antrag, den Verwaltungsakt teilweise aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von weiterer Überbrückungshilfe zu verpflichten (sog. Vornahmeklage), hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei Verpflichtungsklagen ist Streitgegenstand die Rechtsbehauptung des Klägers, er sei durch die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist aber nicht die Feststellung, dass der damalige Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde, in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt, weil ein Anspruch auf ihn besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.01.1992 – 7 C 24/91 – NVwZ 1992, 563/563). Der ablehnende Verwaltungsakt gehört insofern lediglich zur Vorgeschichte des Anspruches, der den Streitgegenstand bildet (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 40; Riese in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 113 Rn. 209, jeweils m.w.N.). 2.1 Es kann jedoch offenbleiben, ob aus den oben genannten Gründen die vom Kläger gerügten rein formellen Fehler des ablehnenden Verwaltungsaktes (Begründung, Anhörung, Untersuchungsgrundsatz und Beratungspflichten) nicht entscheidungserheblich sind. Denn die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers ihren verfahrensrechtlichen Pflichten Genüge getan. 2.1.1 Die Beklagte hat die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründung des Bescheides (Art. 39 BayVwVfG) erfüllt. Insbesondere ist die vom Kläger gerügte Darstellung der Rechtsvorschriften nicht zu beanstanden. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG („Gründe […], die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben“) ist die inhaltliche Richtigkeit der Begründung keine Frage der Prüfung der rein formellen Begründungspflicht, sondern betrifft allein die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, U.v. 29.09.1998 – 1 C 8- 96 – NVwZ 1999, 303/303; B.v. 29.07.2019 – 2 B 19/18 – NVwZ-RR 2020, 113/115 Rn. 24). Im Übrigen wäre durch den Vortrag der Beklagten im Klageverfahren eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. 2.1.2 Auch die gerügte Verletzung der Pflicht zur Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) liegt nicht vor. Es bestand hier keine Anhörungspflicht, denn sie gilt nach dem Wortlaut von Art. 28 BayVwVfG ausdrücklich nur für Verwaltungsakte, die in Rechte eines Beteiligten eingreifen. Die Ablehnung der beantragten Förderung ist kein solcher Verwaltungsakt, der in die Rechte des Klägers eingreift, da er keine diesen durch Eingriff in den vorhandenen Rechtskreis belastende Regelung enthält, sondern stattdessen lediglich eine zusätzliche Begünstigung ablehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1982 – 3 C 46/81 – NJW 1983, 2044/2045) schließt dies die Anhörungspflicht aus. 2.1.3 Gleiches gilt im Ergebnis für die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG), welcher ebenfalls eine verfahrensrechtliche Anforderung festlegt (vgl. BayVGH, B.v. 13.01.2014 – 14 CS 13.1790 – Rn. 17, juris; Schneider in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG § 24 Rn. 159; Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 24 Rn. 58). Die Beklagte hat entgegen des Vortrags des Klägers nicht dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass sie nicht weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Angemessenheit der Investitionen durch Bestimmung der Größe des Betriebes bzw. der Höhe zurückliegender Investitionen im konkreten Einzelfall angestellt hat. Die Förderpraxis der Beklagten, auf die im Antrag angegebenen Informationen abzustellen und lediglich punktuell Rückfragen über das Online-Portal zu stellen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die konkreten Anforderungen an die Pflicht zur Ermittlung der Tatsachen des Einzelfalls können schwerlich generelle Maßstäbe festgelegt werden, da die Bandbreite der existierenden Verwaltungsverfahren von höchst individuellen, langwierigen und nur seltenen Einzelfallentscheidungen bis hin zu (fast) vollständig typisierenden und zeitkritischen Massenverfahren reicht (vgl. BayVGH, B.v. 20.06.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Bei der Förderentscheidung im Rahmen der Corona-Hilfen ist auch zu berücksichtigen, dass neben dem Interesse an materieller Einzelfallgerechtigkeit auch die eigenen Mitwirkungspflichten des Antragstellers im Förderverfahren sowie das Allgemeininteresse an der zügigen Bearbeitung der Anträge in zur Verhinderung von schon bestehenden, existenziellen Liquiditätsengpässen eingerichteten Massenverfahren bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.07.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 21). Die fast fünf Millionen Anträge auf Corona-Hilfen (lt. Bundesministerium der Finanzen, „Umfassende Corona-Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige“, 01.07.2022, URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona/ueberbrueckungshilfe.html, abgerufen am 19.09.2023) machen die Gewichtung der letzteren Punkte deutlich. Dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung je nach Art des Verwaltungsverfahrens beurteilen, zeigt der Blick auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Anhörung, die anerkanntermaßen ebenfalls der Tatsachenermittlung dient (vgl. BayVGH, B.v. 09.08.2004 – 21 CS 04.1328 – BeckRS 2004, 16292 m.w.N.: sogar „vornehmlich“). So stellt Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG an das Verwaltungsverfahren zum Erlass gleichartiger Verwaltungsakte, die in größerer Zahl erlassen werden, geringere Anforderungen bis hin zu einem völligen Absehen von einer Anhörung. Zudem ist die Bewilligungsstelle im Förderverfahren besonders auf Angaben des Antragstellers angewiesen, die sie nicht selbst auf Richtigkeit überprüfen kann. Insofern muss die Förderentscheidung häufig anhand von Angaben, die lediglich einer Überprüfung auf Plausibilität unterzogen werden können, getroffen werden. Lediglich durch die Überprüfung des prüfenden Dritten (vgl. Ziff. 7.1 der Förderrichtlinie) sowie die vorgelagerte Strafbarkeit nach § 264 StGB, der ausnahmsweise schon unrichtige oder unvollständige vorteilhafte Angaben im Subventionsverfahren mit ganz erheblichen Strafen belegt, kann insofern eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Richtigkeit tatsächlicher Angaben erreicht werden. Dies begründet auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht des Antragstellers im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (vgl. BayVGH, B.v. 20.06.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Deswegen liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 20.06.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Halle, U.v. 25.04.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.09.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; VG Weimar, U.v. 29.01.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 09.11.2022 – B 8 K 22.390 – juris Rn. 57). Dies gilt noch vielmehr für zentralisierte (Massen-)Förderverfahren, bei denen die bewilligende Behörde in der Regel auf die Abfrage typischerweise relevanter Informationen in den Antragsformularen angewiesen ist. Gleichzeitig bestehen bei diesem Verfahren nur geringe bis keine Möglichkeiten zur Überprüfung der Situation vor Ort oder zur Befragung des Antragstellers in Person, da die Kontaktaufnahme oft nur über Online-Plattformen stattfinden kann. 2.1.4 Gleichsam hat die Beklagte nicht gegen ihre Pflichten zur Beratung und Auskunft nach Art. 25 BayVwVfG verstoßen, als sie den Kläger vor Erlass des Verwaltungsaktes nicht gesondert auf die fehlende Förderfähigkeit der Maßnahme hingewiesen hat, damit der Kläger seinen Antrag ergänzen oder umstellen kann. Aus den oben genannten Erwägungen zum gleitenden Maßstab der Verfahrenspflichten der Behörde je nach Charakter des Verwaltungsverfahrens sowie zu den Besonderheiten des hier vorliegenden über ein Online-Portal abzuwickelnden, zeitkritischen Massenverfahrens, das besonders auf die Mitwirkung der jeweiligen Antragsteller angewiesen ist, ergibt sich, dass es in diesem Fall dem Antragsteller obliegt, aus eigener Initiative vorweg alle Kostenpositionen mit den maßgeblichen Informationen mitzuteilen. 2.2 Doch auch materiell-rechtlich ist die Ablehnung der Förderung nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes. Die Ablehnung der Förderung beruht rechtsfehlerfrei auf der zugrundeliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie der einschlägigen Förderrichtlinie, hier der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021, Az. PGÜ-3560-3/2/304 (BayMBl. Nr. 132). Bei der Gewährung dieser Förderung handelt es sich rechtlich um eine in das pflichtgemäße Ermessen der Bewilligungsstelle gestellte Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird (vgl. Vorbemerkung Sätze 1 und 3 sowie Nr. 1 Satz 5 der Förderrichtlinie). Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die ebenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO) erfolgen (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548 – BeckRS 2022, 42039 Rn. 25, beck-online). Eine solche Förderung setzt grundsätzlich keine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus, weil es sich bei der Gewährung beantragter Zuwendungen um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater handelt. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem Einzelplan, Kapitel und Titel die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind (vgl. BVerwG, B.v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – NVwZ 1998, 273/273; U.v. 27.03.1992 – 7 C 21/90 – NJW 1992, 2496; U.v. 21.03.1958 – VII C 6/57 – NJW 1958, 1153). Im Übrigen ergeben sich Einzelheiten zum Antragsverfahren, den Bewilligungsvoraussetzungen, Finanzierungsarten und Höhe sowie Rückabwicklung der Förderung aus den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO im Allgemeinen und den fachspezifischen Förderrichtlinien im Besonderen. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – NJW 1979, 2059/2059). Dies geschieht üblicherweise durch Förderrichtlinien. Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 19.09.2000 – 1 C 19/99 – BVerwGE 112, 63/67; OVG Lüneburg, U.v. 21.02.2006 – 10 LB 45/03 – Rn. 31, juris). Allerdings sind diese Richtlinien bindend für die Verwaltung und entfalten deshalb in Form der Selbstbindung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – NVwZ 1998, 273/274). Der Antragsteller hat so grundsätzlich (lediglich) Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – NVwZ 1998, 273/274). Ein unmittelbarer Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz nicht schon, wenn lediglich die intern festgelegten Fördervoraussetzungen abstrakt erfüllt werden, sondern nur wenn vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch tatsächlich positiv verbeschieden wurden (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 19). 2.3 Nach diesen Maßstäben ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Überbrückungshilfe für die Kosten der Errichtung des Wintergartens. 2.3.1 Ein solcher ergibt sich nicht aus dem verfassungsmäßigen Recht auf Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern (Art. 3 Abs. 1 GG), denn die Beklagte hat nicht in nicht zu rechtfertigender Weise Gleiches oder zumindest Vergleichbares ungleich behandelt. Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass vergleichbare Fälle in der tatsächlichen Förderpraxis der Beklagten positiv verbeschieden wurden. Dies gilt für die Vergleichbarkeit mit Hinblick auf die Angemessenheit der Höhe der Investition, auf das Kriterium des Dienens des Existenzsicherungszwecks als auch auf den für den Pandemiebezug relevanten Zeitpunkt der Investitionsentscheidung. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht die grundsätzliche Förderfähigkeit der Kosten für die Errichtung einer – wie auch immer gearteten – Überdachung, sodass sich insofern keine Ungleichbehandlung zu anderen Fällen ergeben kann. Eine derartige tatsächliche Förderpraxis in Fällen, die hinsichtlich der die Ablehnung tragenden Merkmale vergleichbar sind, wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Der Kläger rügt stattdessen ausdrücklich Verfahrens- und Ermessensfehler bei der Entscheidung über seinen Förderantrag, nämlich insbesondere, dass die Maßstäbe, die die Beklagte hinsichtlich Angemessenheit, Existenzsicherungszweck und Hygienekonzept angelegt hat, nicht die individuellen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Derartige Fehler können nicht zu einem unmittelbaren Anspruch auf Gewährung der Förderung verhelfen, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung führen und damit nur einen Anspruch auf erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung begründen. 2.3.2 Auch eine sonstige Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Eine solche Reduzierung des Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht und setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig bei pflichtgemäßer Entscheidung nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.05.2016 – 5 C 36/15 – NJW 2016, 3607/3609 Rn. 31). Dies gilt insbesondere für Einschränkungen aus höherer Recht wie dem Verfassungsrecht, z.B. aus den Grundrechten (vgl. BVerwG, U.v. 06.04.2016 – 3 C 10/14 – NVwZ 2016, 1413/1417 Rn. 37). Ein unmittelbarer Anspruch auf eine Förderung in einer bestimmten Höhe ergibt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht weder aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) zum Ausgleich der Betriebsschließungen als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Für beide Verfassungsnormen gilt, dass dem Förder- bzw. Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der Ausgleichsansprüche zusteht, der auch durch die Rechtsprechung nicht eingeengt bzw. umgangen werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 17.08.2023 – 22 ZB 23.1125 – BeckRS 2023, 24494 Rn. 14 mit Verweis auf BGH, U.v. 11.05.2023 – III ZR 41/22 – juris Rn. 48; U.v. 17.3.2022 – III ZR 79/21 – juris Rn. 59; U.v. 11.05.2023 – III ZR 41/22 – juris Rn. 53). Gleiches gilt für das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), für das die Seite des Eingriffs durch Pandemiemaßnahmen von der des Ausgleichs durch Subventionen zu trennen ist, wobei letztere lediglich eine Begünstigung betrifft, die nur an wettbewerbsrechtlichen und beihilferechtlichen Schranken zu messen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.08.2023 – 22 ZB 23.1009 – BeckRS 2023, 24493 Rn. 14). Im Ergebnis hat der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung der Förderung, sodass seine Klage insoweit – hinsichtlich der sog. Vornahmeklage – unbegründet und deswegen abzuweisen ist. 3. Auch der dem Klageantrag durch Auslegung zu entnehmende Antrag (s.o.), den Verwaltungsakt teilweise aufzuheben und dazu zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (sog. Bescheidungsklage), hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die sog. Verbescheidungsklage wird dann relevant, wenn das Gericht nach den materiell-rechtlichen Vorschriften nicht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2015 – 4 B 35.15 – ZfBR 2016, 156/157 Tz. 4). Sie knüpft insbesondere an den materiellen Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Art. 40 BayVwVfG) an. Ihr Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, die nicht (vollständig) durch gesetzliche Regelungen determiniert ist. Außer in Fällen, in denen das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist, darf das Gericht sein Ermessen hier nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen und somit auch nicht durch Verpflichtung zum Erlass des Verwaltungsaktes „durchentscheiden“ und damit die künftige Behördenentscheidung vorwegnehmen. In Fällen von Ermessenentscheidungen überprüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (sog. Ermessensfehler). Abweichend zur sog. Vornahmeklage (s.o.) kommt hier dem ablehnenden Verwaltungsakt somit unzweifelhaft eine Bedeutung zu (vgl. Wolff in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 412). Der Kläger hat hier keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, da die Ablehnung des Verwaltungsakts nicht ermessensfehlerhaft war und ihn deswegen nicht in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzen konnte. 3.1 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der Gewährung der Förderung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Behördenentscheidung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 22.11.2021, nicht dagegen der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht, das im Subventionsrecht mangels gesetzlicher Regelung durch die (auf den Förderrichtlinien beruhende) ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle bestimmt wird (vgl. BayVGH, B.v. 02.02.2022 – 6 C 21.2701 – BeckRS 2022, 2008 Rn. 10; B.v. 18.05.2020 – 6 ZB 20.438 – BeckRS 2020, 14701 Rn. 16; VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 31, beck-online), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 08.02.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 20.06.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Halle, U.v. 25.04.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.09.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.01.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG Bayreuth, U.v. 20.03.2023 – B 8 K 21.361 – juris Rn. 106 ff.). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, sodass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (vgl. VG Weimar, U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N., vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.) Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Ermessenserwägungen schon zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids vorgelegen und diesen getragen haben. Ergänzt dagegen die Behörde ihre Ermessenserwägungen um neue Erwägungen (§ 114 S. 2 VwGO), die über eine bloße Konkretisierung oder Klarstellung der schon vorher entscheidungsrelevanten Ermessenserwägungen hinausgehen, wird man dem Kläger nicht das Recht absprechen können, im Sinne der prozessualen Waffengleichheit ebenfalls Tatsachen zu den neu eingeführten Ermessenserwägungen vorzubringen, da ansonsten die Rechtsverteidigung des Klägers beeinträchtigt wäre. 3.2 Die Ermessenerwägungen der Beklagten stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar: a. Der ursprüngliche Teilablehnungsbescheid vom 22.11.2021 stützt sich allgemein auf die Fördervoraussetzungen der Angemessenheit der Kosten im Verhältnis zu den Zielen, dem Dienen der Existenzsicherung in der Pandemie und der Umsetzung eines bestehenden Hygienekonzepts. b. Die Beklagte hat Ermessenerwägungen jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Vortrag in den vorbereitenden Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung konkretisiert bzw. in prozessrechtlich zulässiger Weise nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Letzteres war möglich, weil eine Ergänzung der Ermessenserwägungen materiell-rechtlich zulässig ist. Da im gesetzlich geregelten Bereich das Nachschieben von Ermessenserwägungen regelmäßig zulässig ist, ist die Anwendung der gleichen Kriterien im Bereich des materiellen Subventionsrechts nicht zu beanstanden. Auch die weiteren Voraussetzungen an das Nachschieben von Ermessenserwägungen sind erfüllt: Es fand hier keine unzulässige erstmalige Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren statt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 − 1 C 14/10 − NVwZ 2012, 698/698 Rn. 9; U.v. 23.10.2007 − 1 C 10/07 − NVwZ 2008, 326/328 Tz. 30; U.v. 05.09.2006 – 1 C 20/05 – NVwZ 2007, 470 Tz. 22). Zudem wurden keine nach dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung entstandenen Tatsachen berücksichtigt. Es wurde auch keine über die bloße „Ergänzung“ i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO hinausgehende Wesensänderung des Verwaltungsaktes bewirkt, denn die neuen Ermessenerwägungen konkretisieren inhaltlich die im Bescheid genannten bzw. knüpfen inhaltlich an sie an. Auch die Rechtsverteidigung des Klägers wird nicht beeinträchtigt, da im Hinblick auf den Zeitpunkt des Nachschiebens eine Reaktion des Klägers (z.B. durch Vortrag eigener Tatsachen hierzu, Anpassung der Verteidigungsstrategie oder ihn vor Kostentragung bewahrende Erledigungserklärung) weiterhin möglich war. Zudem ist das Nachschieben hinreichend bestimmt erfolgt, denn es ist erkennbar, welche Erwägungen Teil der Ermessensentscheidung sind bzw. nicht mehr sind, sodass dem Kläger die Rechtsverteidigung und dem Gericht die Überprüfung der Ermessensentscheidung weiterhin möglich ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14/10 – NVwZ 2012, 698/699 Rn. 18). c. In der Klageerwiderung vom 29.12.2021 hat die Beklagte die Maßstäbe der genannten Ermessenswägungen konkretisiert. So hat sie klargestellt, dass sich die Frage des Existenzsicherungszwecks anhand eines Vergleichs der Kosten der Maßnahme mit den im Förderantrag angegebenen und den übrigen Fixkosten ermittelt. Zudem konkretisierte sie die Ermessenserwägungen des unzureichenden Hygienekonzeptes, das ihrer Ansicht nach nicht ausreiche, weil es auf der Absicht, mehr Gäste bewirten zu können und die Abstände zwischen diesen zu verringern, beruhe. Zudem rügte sie erstmals die Verteilung der Kosten über mehrere Monate. Im Schriftsatz der Beklagten vom 02.03.2022 konkretisierte sie, dass insbesondere der vorgetragene Wunsch des Beklagten, auch einen größeren Bereich an Gästetischen im Außenbereich bei schlechtem Wetter weiter bedienen können und das Sicherheitsgefühl der Gäste zu stärken, nicht die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen würden. Umsätze des Klägers aus anderen Zeiträumen als dem beantragen Förderzeitraum seien darüber hinaus nicht relevant gewesen, da sie der Beklagten nicht bekannt gewesen seien. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2023 konkretisiert sie weiterhin die Darstellung ihrer Förderpraxis dahingehend, dass Antragssteller aufgefordert würden, die Erforderlichkeit der Maßnahme näher zu erläutern, wenn die Kosten einer Maßnahme bei einem geringeren Vergleichsumsatz oberhalb von 10.000 € lägen oder die Kosten doppelt so hoch seien wie der durchschnittliche monatliche Umsatz im Jahr 2019. In der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2023 legte die Beklagte dar, dass nach der Behördenpraxis ein Sachvortrag des Antragsstellers nur bis zur Entscheidung über den Förderantrag berücksichtigt werden könne und folglich ein neuer Vortrag des Klägers im Klageverfahren (z.B. zum besonderen Charakter des Unternehmens) nicht mehr zu berücksichtigen sei. Zudem führt die Beklagte erstmals aus, dass die Maßnahme nicht förderfähig sei, da die Auftragsvergabe bereits vor Pandemiebeginn erfolgt sei. Es müsse stets ein Corona-Anknüpfungspunkt vorhanden sein, sodass vorher vergebene Maßnahmen unabhängig von dem Durchführungszeitraum nicht förderfähig seien. Sie erklärte zudem, nicht mehr daran festzuhalten, dass die Verteilung der Investition auf die Monate im Förderzeitraum rechtswidrig gewesen sei. 3.3 Der vom Kläger gerügte Ermessensfehler des Ermessensnichtgebrauchs (oder Ermessensausfalls) liegt nicht vor. Ein Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn die Behörde kein Ermessen ausübt, z.B., weil sie verkennt, dass sie Ermessen hat (vgl. BVerwG, B.v. 14.01.1999 – 6 B 133-98 – NJW 1999, 2912/2912; B.v. 05.05.2014 – 6 B 46/13 – NVwZ 2014, 1034/1035 Rn. 9). Ob die Behörde tatsächlich Ermessen ausgeübt hat, muss grundsätzlich anhand einer Auslegung ihres Bescheides ermittelt werden, jedoch kann sich im Übrigen ausnahmsweise auch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben, dass sie tatsächlich Ermessenserwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.01.1988 – 7 B 182/87 – NVwZ 1988, 525/526; Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 18). Im Teilablehnungsbescheid vom 22.11.2021 ist erkennbar, dass die Behörde Ermessen ausgeübt hat, soweit ihr bei der Entscheidung nach Bindung durch die Förderpraxis noch ein Ermessen zusteht. So stellt die Beklagte ausdrücklich fest, dass die Ablehnung im pflichtgemäßen Ermessen steht. Zudem wird Bezug genommen auf die Ermessensgesichtspunkte der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel und die Bindung an die regelmäßige Entscheidungspraxis. Auch die in der Begründung des Bescheides genannten Voraussetzungen der Förderpraxis (Umsetzung von Hygienekonzepten, Angemessenheit im Verhältnis zu den Kosten, Existenzsicherungszweck der Maßnahme) sind hier nicht als Tatbestandsvoraussetzungen, sondern als echter Teil der Ermessenserwägungen einzuordnen, da sie nicht auf einer gesetzlichen Regelung beruhen, sondern lediglich ohne unmittelbare Außenwirkung in der Förderrichtlinie niedergelegt sind. Auch dass sich die Beklagte durch die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Art. 7 BayHO in ihrem Ermessensspielraum ausdrücklich eingeengt gesehen hat, führt nicht – wie vom Kläger vorgetragen – zur Annahme eines (teilweisen) Ermessensausfalls. Es handelt sich hierbei um Erwägungen, die bei der Ermessensausübung anerkannterweise berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3/63 – VerwRspr 1966, 936/938; Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 21). Sie schränken nach Art. 109 Abs. 4 GG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sogar den formellen Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Haushaltsrechts und somit erst recht die Exekutive im Rahmen der Ermessensausübung bei der Vergabe der Fördermittel ein. Angesichts der unbezifferbar großen wirtschaftlichen Einbußen, die letztendlich in ihrer unmittelbaren (z.B. Erkrankung von Mitarbeitern) oder mittelbaren kausalen Verbindung (z.B. dauerhaft geändertes Konsumverhalten mit Blick auf Vor-Ort-Geschäftsmodelle) auf die Pandemie zurückgehen, ist die Beschränkung der Ersatzfähigkeit auf solche Einbußen, die noch durch staatliche Förderungen im Rahmen der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgeglichen werden können, notwendigerweise zentraler Gesichtspunkt der Ausgestaltung der Förderpraxis, sodass die Beklagte ihren Ermessenspielraum dadurch eingeengt sehen durfte. Dies gilt umso mehr in der wirtschaftsfördernden Leistungsverwaltung, da den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hier nicht wie beispielsweise in der sozialrechtlichen Leistungsverwaltung bedeutende subjektive Individualrechte (z.B. Art. 1 GG: menschenwürdiges Existenzminimum) gegenüberstehen. 3.4 Auch der vom Kläger gerügte Ermessensfehler des Ermessensfehlgebrauchs liegt nicht vor. Ein solcher liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen entgegen § 114 S. 1 Alt. 2 VwGO nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. 3.4.1 Dabei überprüft das Gericht insbesondere, ob die Behörde die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3/63 – VerwRspr 1966, 936/937 f.). Hinsichtlich des gleitenden Maßstabes für die Pflicht zur Ermittlung der Tatsachen des Einzelfalls kann auf die obigen Ausführungen zum verfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) verwiesen werden. Nach diesen Maßstäben ist die Förderpraxis der Beklagten nicht zu beanstanden, auf die im Antrag angegebenen Informationen abzustellen und lediglich punktuell Rückfragen über das online-Portal zu stellen. Insbesondere erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte bei der Beurteilung des Umsatzes des Antragstellers auf die Umsatzdaten abstellt hat, die vom Antragsteller für den Vergleichszeitraum 2019 im Antrag angegeben worden war. Nach Überzeugung des Gerichts war es des Weiteren auch nicht erforderlich, die Einzelheiten des konkreten Geschäftszuschnitts des einzelnen Unternehmens (hier nach Vortrag des Klägers: überwiegend Eventgastronomie) auf eigene Initiative detailliert zu erfragen. 3.4.2 Daneben ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, ob sich die Behörde von Erwägungen hat leiten lassen, die nicht vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sind und damit als sachwidrig einzustufen sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3/63 – VerwRspr 1966, 936/938; U.v. 01.01.1967 – I C 98.64 – BVerwGE 26, 135, Rn. 33). Des Weiteren überprüft das Gericht, ob der Behörde eine Verkennung der objektiven Gewichtung der Erwägungen entgegen dem Zweck der Ermächtigung vorzuwerfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1992 – 7 C 34/91 – NJW 1993, 609/610; Riese in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 114 Rn. 66). Der Beklagten sind keine derartigen Ermessenfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO vorzuwerfen. Nach Überzeugung des Gerichts stellen die von der Beklagten getätigten Erwägungen sachgerechte Gründe dar, die vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sind. Auch eine objektive Fehlgewichtung, die zu einem Ermessensfehler führen würde, ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. a. Schon der Zeitpunkt der Auftragsvergabe und Auftragsanbahnung reicht nach Überzeugung des Gerichts aus, um im Rahmen der Ermessensabwägung eine Versagung der Förderung zu rechtfertigen. Es ist nach Überzeugung des Gerichts nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte in Zweifelsfällen auf den Zeitpunkt der unternehmerischen Investitionsentscheidung abstellt, um zu bestimmen, ob der in der Förderrichtlinie erwähnte (vgl. Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n Förderrichtlinie) und in der tatsächlichen Förderpraxis vorausgesetzte Zweck der genannten baulichen Maßnahmen bzw. Hygienemaßnahmen – die Umsetzung von Hygienekonzepten – tatsächlich verfolgt wurde. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs der staatlichen Maßnahmen zu Beginn der Pandemie im ersten Halbjahr 2020 erscheint es dem Gericht nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte diese Zweckverfolgung hier als nicht gegeben ansieht. Mit Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020 wurde in Bayern der Betrieb von Gastronomie jeglicher Art untersagt. Dies wurde später in § 2 Abs. 2 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (BayIfSMV) vom 27.03.2020 übernommen. Mit der fünften BayIfSMV vom 29.05.2020 wurde in § 13 Abs. 5 das Verbot derart gelockert, dass die Abgabe von Speisen und Getränken durch Speisewirtschaften in Innenräumen von 6:00 bis 22:00 Uhr zulässig war, wenn ein bestimmter Mindestabstand gewährleistet war oder Trennvorrichtungen vorhanden waren. Erste Informationsgespräche hat der Kläger nach eigenen Angaben Ende Januar bzw. im Februar 2020 geführt. Ein Angebot für die Errichtung hat der Kläger nach eigenen Angaben am 04. oder 05.03.2020 eingeholt. Vom 12.03.2020 datieren eine Abschlagsrechnung sowie eine Auftragsbestätigung des Vertragspartners des Klägers. Die Darstellung der Prozessvertreterin des Klägers zu Beginn der mündlichen Verhandlung, die Entscheidung zur Investition sei eine spontane Entscheidung angesichts der Schließungen der Gastronomie gewesen, erscheint vor diesem Hintergrund als nicht tragfähig, da die eigentliche Entscheidung schon vor Beginn der staatlichen Schließungen gefallen war. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten staatlichen Handeln vor Beginn der Pandemiebeschränkungen für die Gastronomie. Wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, hat der am 27.02.2020 eingesetzte bundesweite Krisenstab selbst am 10.03.2020 lediglich die Absage aller Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmern und im Übrigen nur eine Risikoabschätzung empfohlen. Auch der Appell des Bundesgesundheitsministers vom 09.03.2020, Kontakte so gering wie möglich zu halten, vermögen die Ablehnungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lassen, zumal das Angebot zur Errichtung des Wintergartens schon vorher eingeholt worden war. Zu diesem Zeitpunkt war nicht abzusehen, wann und in welcher Form es zu einer Schließung der Gastronomie kommen würde. Auch waren die Tatsachen zur Ausbreitung und Auswirkungen des Virus (z.B. Übertragungswege und -wahrscheinlichkeit, Letalität) noch im Einzelnen höchst ungeklärt. Noch schwieriger bis unmöglich abzusehen war zudem die teilweise Wiederöffnung der Gastronomie mit der fünften BayIfSMV vom 29.05.2020 mit ihrem konkreten Umfang (z.B. Abstandsvorgaben). Dies wäre indes Voraussetzung gewesen, um eine derartige Investition als mit Blick auf die Existenzsicherung in der Pandemie wirtschaftlich vertretbare und damit glaubhaft vom Aspekt der Pandemiehygiene getragene Entscheidung anzusehen. Für alle den staatlichen Schließungsanordnungen vorgelagerte Maßnahmen und Warnungen gilt im Übrigen Folgendes: Nach Überzeugung des Gerichts erscheint es im hier vorliegenden Fall nahezu fernliegend, dass bei einer derartig einmaligen, selbst für epidemiologische Fachinstitutionen noch unklaren und sich höchst kurzfristig verändernden Situation sozusagen „auf gut Glück“ die unternehmerische Entscheidung getroffen wird, eine nach eigenen Angaben auf Jahrzehnte angelegte Erweiterung (Kosten von ca. 174.700 EUR bei einem im Antrag angegebenen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Januar bis Juni 2019 von ca. 21.600 EUR) durchzuführen und dass bei dieser Investitionsentscheidung tatsächlich die Existenzsicherung durch Sicherstellung der Hygiene in der zukünftigen Pandemie – und nicht allgemeine Beweggründe zur Erweiterung des Betriebes – der entscheidende Gesichtspunkt sind. Schon dieser Gesichtspunkt der angeführten Ermessenserwägungen stützt die Ermessensentscheidung, da eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung grundsätzlich auch dann rechtmäßig ist, wenn nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1987 – 2 C 53/86 – NJW 1988, 783/784; U.v. 19.05.1981 – 1 C 169/79 – BVerwGE 62, 215-224, Rn. 22 m.w.N.). Anhaltspunkte für Letzteres bestehen nicht. b. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte zudem nicht dadurch ermessensfehlerhaft entschieden, dass sie ein Kriterium der Angemessenheit der Kosten bei der Beurteilung der Förderfähigkeit herangezogen hat und dieses hier als nicht erfüllt angesehen hat, was ebenfalls die Ablehnung des Förderantrages trägt. Angesichts der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erscheint es insbesondere sachgerecht und nicht von einer Fehlgewichtung getragen, wenn die Beklagte eine gleitende Obergrenze der Kosten vorsieht, die sich angesichts der unüberbrückbaren Vielzahl möglicher Fallkonstellationen nach den Umständen des Einzelfalls bemessen muss. Hinsichtlich des Maßstabs der Angemessenheit steht der Beklagten angesichts dessen, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Förderung besteht, ein weiter Ermessensspielraum zu, der im vorliegenden Fall nicht überschritten ist. Nachdem die Beklagte im Förderverfahren vorrangig auf die Angaben der Antragsteller angewiesen ist (s.o.), begegnet eine Heranziehung des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes im Vergleichszeitraum 2019 als Vergleichsgröße keinen Bedenken. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung der Angemessenheit des Investitionsvolumens anhand des Umsatzes des Unternehmens nicht den anerkannten Methoden der Betriebswirtschaftslehre widerspricht. Nur hilfsweise sei angemerkt, dass weitere betriebswirtschaftliche Kennzahlen erst nach der Entscheidung über die Förderung im Klageverfahren eingereicht wurden (z.B. Gewinn- und Verlustrechnung 2019, Kostennachweis zur Bilanz 2019, Einkommensteuerbescheid 2019, Höhe der Investitionen seit dem Jahr 2001) und somit bei der Ermessensentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Gleiches gilt für den vom Kläger zum Punkt der Angemessenheit der Kosten vorgetragenen besonderen Unternehmenszuschnitt auf Feierlichkeiten (Eventgastronomie). c. Auch im Übrigen sind die Ermessenserwägungen nach Überzeugung des Gerichts nicht als ermessensfehlerhaft einzustufen. Entgegen der Ausführungen des Klägers sind insbesondere die Erwägungen der Beklagten zu den allgemeinen Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht deswegen sachwidrig, weil diese Wertungen schon in der konkreten Voraussetzung der Angemessenheit der Kosten im Verhältnis zu den Zielen und in der Obergrenze von 20.000 EUR je Monat für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten enthalten sind. Es ist stattdessen übliche dogmatische (teleologische) Herangehensweise, bei Auslegung von aus allgemeinen Grundsätzen abgeleiteten konkretisierten Voraussetzungen die allgemeinen, übergeordneten Grundsätze zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der konkretisierten Voraussetzungen heranzuziehen. Nichts Anderes kann bei der Bestimmung der Förderpraxis gelten, wenn die Fördervoraussetzungen – wie hier – nicht in gesetzlichen Normen geregelt sind, die ausgelegt werden. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Bezugnahme auf diese allgemeinen Grundsätze neben den konkretisierten Voraussetzungen in der Bescheidsbegründung einen Ermessenfehler durch Berücksichtigung sachfremder Belange indiziert. Dass die Beklagte nach Ansicht des Klägers die Baumaßnahme des Klägers als Wintergarten und nicht als Terrassenüberdachung bezeichnet hat, kann entgegen dem Vortrag des Klägers keine Ermessensfehler begründen. Zum einen ist für die Beurteilung der Förderfähigkeit der Maßnahme nicht die Bezeichnung, sondern die Funktion der Maßnahme relevant, zum anderen bezeichnete der Steuerberater des Klägers die Maßnahme gegenüber der Beklagten auf der Nachfrage hin mit Nachricht vom 15.10.2021 selbst als „Bau von Glashaus/Wintergarten“. Auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers verwendete diesen Begriff in der mündlichen Verhandlung, um die Baumaßnahme zu beschreiben. Außerdem ist eine bloße Terrassenüberdachung gerade mit Blick auf die Angemessenheit der Kosten nicht gleichzusetzen mit einem auf ein Fundament aufgesetzten Wintergarten oder einem Glashaus, sodass insofern eine Klassifizierung als Terrassenüberdachung die Maßnahme auch nicht zutreffend kennzeichnen würde. d. Entgegen der Ausführungen des Klägers hat die Beklagte auch nicht den Sinn der Ermessensermächtigung verkannt, den der Kläger als Herstellung von Einzelgerechtigkeit bezeichnet. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte sich bei der Entscheidung über die Förderung an ihrer bisherigen Verwaltungspraxis orientiert, die auf den typisierenden Regelungen in der Förderrichtlinie beruht. Sie ist aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber dem Antragsteller dazu sogar grundsätzlich verpflichtet. Lediglich in besonderen, atypischen Einzelfällen kann es als nicht ermessensgerecht angesehen werden, eine an der ständigen Verwaltungspraxis orientierte Ermessensentscheidung zu treffen, wenn dies notwendig ist, um wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen, die von der Verwaltungspraxis nicht hinreichend erfasst sind und solches Gewicht aufweisen, dass sie eine abweichende Rechtsfolge auch gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 22.05.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 38; VGH BW, U.v. 13.07.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 89). Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Fall derartige Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen gebieten, sind indes nicht erkennbar. Insbesondere handelt es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen für die Überbrückungshilfe klassischen Betrieb, nämlich einen Gastronomiebetrieb. Auch der vom Kläger vorgetragenen etwas höhere Standard des Restaurants sowie die Bedeutung von Feierlichkeiten und sonstigen Events für die Existenzsicherung – soweit sie nicht schon verspätet erst im Klageverfahren vorgetragen wurden – stellen einen regelmäßig in der Gastronomie anzutreffenden Zuschnitt eines Betriebs dar. Im Ergebnis hat der Kläger deswegen keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, sodass seine Klage auch insoweit – hinsichtlich der sog. Verbescheidungsklage – unbegründet und deswegen abzuweisen ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.