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Urteil

W 6 K 23.117

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt, ist in Fällen, in denen die namensrechtliche Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil betroffen ist, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ist vorliegend nur anzunehmen, wenn diese für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Die Erforderlichkeit der Namensänderung ist gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet; dafür müssen mit dem bisherigen Namen so schwerwiegende Nachteile verbunden sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt, ist in Fällen, in denen die namensrechtliche Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil betroffen ist, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ist vorliegend nur anzunehmen, wenn diese für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Die Erforderlichkeit der Namensänderung ist gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet; dafür müssen mit dem bisherigen Namen so schwerwiegende Nachteile verbunden sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) ist das klägerische Vorbringen dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Nr. 1 des Bescheides der S* … A* … vom 29. Dezember 2022, durch die der Familienname des Beigeladenen von „O* …“ in „H* …“ geändert wird, im Wege der hierfür statthaften Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO begehrt. Die so verstandene Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte, ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der S* … A* … vom 29. Dezember 2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es liegt ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG vor. Das Interesse des Beigeladenen an der Namensänderung überwiegt das klägerische und öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Familiennamens. Im Einzelnen: 1. Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden. Der inhaftierte Kläger wurde mittels Postzustellungsurkunde am 5. Oktober 2023 rechtzeitig zur Verhandlung am 29. November 2023 geladen. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 hat das Gericht die Verschubung und Vorführung des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger hat mit Schreiben der JVA B* … vom 22. November 2023 mitteilen lassen, dass er ohne Anwalt nicht an der Verhandlung teilnehmen wolle. Ein Antrag auf Terminverlegung wurde vom Kläger nicht gestellt. Dem anwaltlich nicht mehr vertretenen Kläger wurde auf entsprechende Anfragen hin mit gerichtlichen Schreiben vom 22. Mai 2023 und 26. Oktober 2023 mitgeteilt, dass eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich (§ 67 Abs. 1 VwGO) und die Bestellung eines „Pflichtverteidigers“ nicht vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund oblag es dem Kläger, sich ggf. um anwaltliche Vertretung zu kümmern, sodass eine Terminverlegung auch nicht von Amts wegen erforderlich war. 2. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann insbesondere geltend machen, durch die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen möglicherweise in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dem steht dabei nicht entgegen, dass dem Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts A* … vom 8. November 2022 (Az.: * * …*) die elterliche Sorge für den Beigeladenen vorläufig entzogen wurde, denn jedenfalls eine Verletzung des Elternrechts des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 GG durch die in Rede stehende Änderung des Familiennamens kann zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen werden (so auch: VG Ansbach, U.v. 3.2.2021 – AN 14 K 19.1598 – BeckRS 2021, 2470 Rn. 29 m.w.N.). 3. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der S* … A* … vom 29. Dezember 2022 ist in dessen Nr. 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Es ist unschädlich, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid § 11 NamÄndG als Rechtsgrundlage für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen benannt hat, da der Bescheid auch mit Blick auf die zutreffende Rechtsgrundlage – § 3 Abs. 1 NamÄndG – ohne Wesensveränderung aufrechterhalten werden kann (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24 m.w.N.). § 11 NamÄndG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die Änderung von Vornamen. Durch den Verweis auf § 3 NamÄndG wird jedoch klar, dass insoweit gleichgelagerte Voraussetzungen, nämlich ein wichtiger, die Namensänderung rechtfertigender Grund, gegeben sein müssen. Es ist zudem aus der Begründung des Bescheides klar zu erkennen, dass die Beklagte sich mit den Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen und den insoweit bestehenden Interessen auseinandergesetzt hat, was auch durch die Bezugnahme auf die Nrn. 29 und 30 NamÄndVwV, welche sich auf die Änderung von Familiennamen beziehen, belegt wird. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar wurde der Kläger entgegen Nr. 10 NamÄndVwV nicht am Verfahren zur Namensänderung beteiligt. Der Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift als bloßes Innenrecht führt jedoch nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger, der im Verwaltungsverfahren zur Änderung des Familiennamens des Beigeladenen aufgrund der Tatsache, dass ihm die elterliche Sorge bereits mit Beschluss vom 8. November 2022 und damit vor der Stellung des Antrags auf Namensänderung am 14. November 2022 entzogen wurde, keine formale Beteiligtenstellung im Sinne von Art. 13 BayVwVfG innehatte, nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass des Bescheides hätte angehört werden müssen, ist ein solcher Mangel nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG jedenfalls geheilt. Der Kläger hatte mit Übersendung des Bescheides die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche er mit Schreiben vom 15. Januar 2023 wahrgenommen hat. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 11. Juli 2023 zumindest knapp zum Ausdruck gebracht, dass sie die dortigen Ausführungen zur Kenntnis genommen hat und dennoch am streitgegenständlichen Bescheid festhält. Damit ist den Anforderungen an eine Heilung, sollte man diese nach obigen Ausführungen für erforderlich halten, genügt (Schemmer in BeckOK, VwVfG, 61. Edition, Stand: 1.10.2023, § 45 Rn. 42 f. m.w.N.). Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt, ist in Fällen, in denen wie hier die namensrechtliche Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil betroffen ist, nach überzeugender Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 3.2.2022 – 5 BV 21.964 – juris Rn. 30; U.v. 6.6.2008 – 5 B 06.832 – juris Rn. 31) der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (a.A. für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses: NdsOVG, B.v. 16.5.2023 – 11 LA 279/21 – juris Rn. 245 ff.; offen gelassen: BVerwG, U.v. 20.2.2002 – 6 C 18/01 – juris Rn. 41). Damit wird ein Gleichlauf mit dem familiengerichtlichen Verfahren über die Einbenennng von Stiefkindern nach § 1618 Satz 4 BGB erreicht und der Rechtsbetroffenheit aller Beteiligten auch insoweit Rechnung getragen, als dass nachträgliche Sachverhaltsänderung erfasst werden. Für die Konstellation, dass die Eltern des Kindes, dessen Namen geändert werden soll, nicht verheiratet sind, kann nichts Anderes gelten, als für zunächst verheiratete Eltern, da die Interessenlage insoweit identisch ist (BayVGH, a.a.O., Rn. 32; OVG RhPf, U.v. 6.5.2019 – 7 A 10074/19 – juris Rn. 36; OVG NW, B.v. 4.6.2013 – 16 E 343/12 – juris Rn. 31). Zuletzt sprechen hierfür vor dem Hintergrund ggf. im Vergleich zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nachträglich eintretender Sachverhaltsänderungen auch Erwägungen der Prozessökonomie, da so eine abschließende Sachentscheidung über den Streitgegenstand erlangt werden kann. In der vorliegenden Konstellation ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung nur anzunehmen, wenn diese für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen. Die Erforderlichkeit der Namensänderung ist dann gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Vielmehr müssen mit dem bisherigen Namen so schwerwiegende Nachteile verbunden sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint. Gemessen hieran liegt ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von dem des Klägers in den Familiennamen der Mutter des Beigeladenen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts A* … vom 1. August 2023 (Az.: … … … …*) unter anderem wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil des Beigeladenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und vier Monaten verurteilt. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ergibt sich aus den dort getroffenen Feststellungen zum Vorfall vom 25. Oktober 2022 (vgl. S. 33 ff. des Strafurteils) zur Überzeugung der Kammer hinreichend sicher, dass der Kläger dem Beigeladenen die unstreitig vorgelegenen schweren Verletzungen zugefügt hat. Auf die genaue strafrechtliche Einordnung der Tat oder Fragen der Strafzumessung kommt es für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Namensänderung nicht an. Dazu ist es unabhängig von der Verurteilung des Klägers zu einer überregionalen Presseberichterstattung über den Vorfall und den Strafprozess gekommen (vgl. u.a.: https://www.bild.de/ … …://www.sueddeutsche.de/ … https://www.br.de/ … jeweils zuletzt abgerufen am 30.11.2023). In einer Gesamtschau der genannten Aspekte ist es dem Beigeladenen zur Überzeugung der Kammer nicht zumutbar, zukünftig das Namensband zum Kläger beizubehalten, zumal der Familienname des Klägers im deutschen Sprachraum ungewöhnlich ist und insoweit eine erhöhte Möglichkeit der Identifikation gegeben ist. Die Namensänderung entspricht, wie bereits in der entsprechenden Stellungnahme des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) der Beklagten vom 7. Dezember 2022 ausgeführt, welche im gerichtlichen Verfahren bekräftigt wurde, vorliegend dem Kindeswohl des Beigeladenen. Hieran hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung keinerlei Zweifel. Das sich aus dem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ergebende Interesse des Klägers an der Beibehaltung der namensrechtlichen Verbindung zum Beigeladenen hat aufgrund der Schwere des in Rede stehenden Vorfalls und der erheblichen Folgen, welche sich für den Beigeladenen hieraus ergeben haben, zurückzutreten. Auch vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität ist keine abweichende Sichtweise gerechtfertigt. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei dem Beigeladenen um ein knapp zwei Jahre altes Kleinkind handelt, dessen Familiennamen sich im Rechtsverkehr noch nicht vertieft verfestigt hat. Ermessensfehler der Beklagten sind darüber hinaus nicht ersichtlich (§ 114 VwGO), zumal das behördliche Ermessen beim Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Belange ohnehin zumindest eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2014 – 6 C 16/14 – juris Rn. 25; NdsOVG, B.v. 16.5.2023 – 11 LA 279/21 – juris Rn. 29). Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung und Beteiligung am Prozesskostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.