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Urteil

16a D 22.1864

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 43599). Weist ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (ebenso BVerwG BeckRS 2018, 5377). (Rn. 60 – 61) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, staatliche Anordnungen treffen können und damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, die die Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen, da diesen Personen die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes fehlt (stRspr BVerwG BeckRS 2021, 47865).(Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Laufzeit von etwa dreieinhalb Jahren ab Einreichung der Disziplinarklage und über zwei gerichtliche Instanzen hinweg stellt sich zwar als durchaus erheblich dar, jedoch nicht als "überlang" im Sinne einer völlig unangemessenen Dauer. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 43599). Weist ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (ebenso BVerwG BeckRS 2018, 5377). (Rn. 60 – 61) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, staatliche Anordnungen treffen können und damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, die die Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen, da diesen Personen die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes fehlt (stRspr BVerwG BeckRS 2021, 47865).(Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Laufzeit von etwa dreieinhalb Jahren ab Einreichung der Disziplinarklage und über zwei gerichtliche Instanzen hinweg stellt sich zwar als durchaus erheblich dar, jedoch nicht als "überlang" im Sinne einer völlig unangemessenen Dauer. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) I. Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 2022 wird geändert. Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um monatlich 10 v.H. für die Dauer von fünf Jahren verhängt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. I. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Obwohl der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auf Antrag des Beklagten zu ändern (§ 129 VwGO, Art. 3 BayDG). Für das Dienstvergehen des Beklagten ist eine Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12 BayDG) um monatlich ein Zehntel für die Dauer von fünf Jahren angemessen. 1. Der Beklagte hat ein einheitliches teils innerdienstliches teils außerdienstliches Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. 1.1 In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung die Feststellungen zum äußeren Geschehen im angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 130b Satz 1 VwGO, Art. 3 BayDG). 1.2 Der Beklagte hat durch das vorsätzliche Führen, den vorsätzlichen Besitz und das vorsätzliche unerlaubte Überlassen einer verbotenen Waffe (Vorwürfe Nr. 1 a und b) gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG verstoßen, indem er ein Elektroimpulsgerät in Form einer Taschenlampe besaß und auf seiner Dienststelle bei sich führte sowie indem er ein zweites solches Gerät einer Kollegin überließ. Hierdurch hat er zugleich seine Pflicht verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.). Da das dienstpflichtwidrige Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war, handelt es sich um einen innerdienstlichen Pflichtenverstoß. Es erfolgte innerhalb des Dienstgebäudes während seiner Dienstzeit und gegenüber einer Kollegin. 1.3 Der Besitz der 47 Manöverpatronen, Kaliber 7,62 x 51 mm, (Vorwurf Nr. 1 c) verstieß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG und verletzte zugleich die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.). Diese außerdienstlich begangene Vorsatzstraftat hat bei Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung einen mittelbaren Amtsbezug, die die Disziplinarwürdigkeit der Verfehlungen begründet. 1.4 Die Unterschlagung von sechs Patronen, Kaliber 9 x 19 mm, aus dem Bestand der Polizei (Vorwurf Nr. 2) betrifft Eigentum des Dienstherrn. Dabei handelt es sich um einen innerdienstlichen Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. Der Senat sieht den Vorsatz des Beklagten einschließlich der tatbestandlichen Zueignung und des diesbezüglichen Vorsatzes dadurch als gegeben an, dass der Beklagte die Munition nach einem Übungsschießen in den 1990er-Jahren zuhause in seinen privaten Tresor eingeschlossen hat, ohne zu beabsichtigen, sie zu dem vorgesehenen Zweck (polizeiliche Schießübungen) einzusetzen oder sie bei einer zuständigen Stelle seines Dienstherrn zurückzugeben. Der Beklagte hat sich hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend eingelassen, dass er von „seiner Munition“ sprach und sich bei dem (zunächst waffenrechtlich gebotenen) Einschluss der in seiner Jacke wiedergefundenen Munition keine Gedanken über eine etwaige Rückgabe oder Verwendung der Munition gemacht habe. Durch den Verbleib der Munition im Tresor über den Zeitpunkt einer erstmöglichen Rückgabe bzw. dienstlichen Verwendung hinaus erfolgte die Manifestation des Zueignungswillens nach außen. Hierdurch hat der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt, das den Schluss darauf zulässt, dass er die Sache unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte. Indem er sich keine Gedanken über eine Rückgabe oder dienstliche Verwendung machte und keine diesbezüglichen Vorkehrungen traf, handelte er hinsichtlich der Zueignung zumindest bedingt vorsätzlich. 1.5 Hinsichtlich des Umgangs mit der in seinem Rucksack gefundenen Duldungsbescheinigung (Vorwurf Nr. 3) liegt eine fahrlässige innerdienstliche Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vor. Wie zuvor das Verwaltungsgericht (UA Rn. 55) geht der Senat davon aus, dass der Beklagte die Duldungsbescheinigung in ein Fach seines Rucksacks gesteckt und dort entgegen seines Vorhabens, diese ihrem rechtmäßigen Inhaber zukommen zu lassen, vergessen hat. Mangels Vorsatzes hat der Beklagte hierdurch die ihm vorgeworfenen Straftaten des Verwahrungsbruches (§ 133 StGB) und der Unterschlagung geringwertiger Sachen (§§ 246, 248a StGB) nicht begangen. Sein Verhalten entsprach jedoch nicht dem Vertrauen, das sein Beruf erfordert, denn er hat sich nicht so verhalten, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Von dem Beklagten war zu erwarten, mit dem Dokument derart zu verfahren, dass es nicht versehentlich in seinem privaten Besitz verbleibt. Die Allgemeinheit kann erwarten, dass Dokumente, die nach einer polizeilichen Inhaftierung auf der Polizeidienststelle verblieben sind oder dort von Polizisten aufgefunden werden, auf geeignete Weise dem berechtigten Inhaber zurückgegeben werden. Die Mitnahme solcher Gegenstände in den außerdienstlichen privaten Bereich eines Polizeibeamten ist für jeden ersichtlich nicht geeignet, dies zu gewährleisten. 1.6 Durch die dem Beklagten konkret und damit hinreichend bestimmt vorgeworfenen Äußerungen über Ausländer in einer Weise, die mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den grundlegenden Prinzipien der Verfassung nicht zu vereinbaren ist, (Vorwürfe Nr. 4 und 5) liegt ein innerdienstlicher Verstoß gegen seine Pflicht vor, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) und gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dass sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 20). Gleiches gilt für seine staatsleugnenden Äußerungen und die nationalsozialistischen Bezüge in seinen Äußerungen. Da dieses Verhalten auf seiner Dienststelle, während der Dienstzeit und gegenüber Kollegen erfolgte, handelt es sich hierbei um einen innerdienstlichen Dienstpflichtenverstoß. Wegen der Einzelheiten zu den getätigten Äußerungen wird auf die hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (UA Rn. 42 bis 51). 1.6.1 Zwar ist hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 4 nicht der Nachweis erfolgt, dass der Straftatbestand einer Beleidigung i.S.v. §§ 185 ff. StGB erfüllt wäre. Hierzu sind die protokollierten Zeugenaussagen zu ungenau hinsichtlich möglicher Tatzeitpunkte und Geschädigter. Letztere konnten deshalb auch nicht ermittelt werden. Der Beklagte hat aber jedenfalls Äußerungen getätigt, die sich zumindest generell gegen Ausländer oder Gruppen von Ausländern richteten. Diese Äußerungen haben bei den gegen den Beklagten aussagenden Beamten den Eindruck erweckt, dass er eine ausländerfeindliche Einstellung vertritt. Denn wer Menschen nach der Hautfarbe rassistisch degradiert, verletzt die egalitäre Menschenwürde. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, U.v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 253; OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24 – juris Rn. 38). Der Senat ist zwar davon überzeugt, dass die objektiv verfassungswidrigen Bekundungen des Beklagten nicht auch dessen innere Überzeugung widerspiegelten und er sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland innerlich (noch) verpflichtet fühlte. Der Umgangston des Beklagten ist aufgrund seiner langen Dienstzeit in der Haftanstalt und mangels Widerspruchs seitens Kollegen und Vorgesetzten verroht. Der Beklagte hat sich zum Teil beleidigender Worte bedient, ohne deren Konnotation ausreichend zu bedenken. Dies war auch deshalb möglich, weil sich keiner der vernommenen Polizeibeamten dazu verpflichtet sah, den Beklagten, der die ihm vorgeworfene Ausdruckweise über einen längeren Zeitraum verwendete, hierauf anzusprechen bzw. ihm zu widersprechen. Weder der Disziplinarklage noch den vorgelegten Akten kann ein sonstiges fremdenfeindliches Fehlverhalten des Beklagten entnommen werden. Vielmehr lobte sein Dienstvorgesetzter die dienstlichen Leistungen des Beklagten und bewertete dessen Umgang mit Inhaftierten als beanstandungsfrei. Gleichwohl müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Letzteres verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG setzt daher nicht zwingend das Vorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Ein Beamter darf deshalb auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 14.3.2024 – 2 WDB 12.23 – juris Rn. 15; U.v. 4.11.2021 – 2 WD 25.20 – juris Rn. 30; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39 f. jeweils zu § 8 SG; OVG Bremen, B.v. 10.5.2023 – 2 B 298/22 – juris Rn. 70; NdsOVG, U.v. 27.11.2024 – 3 LD 1/23 – juris Rn. 43; U.v. 24.4.2025 – 3 LD 14/23 – juris Rn. 80). Außerdem muss ein höfliches und korrektes Verhalten von jedem Beamten als Selbstverständlichkeit im zwischenmenschlichen Umgang erwartet werden (BVerwG, B.v. 23.11.2009 – 2 B 87.08 – juris Rn. 7). Bei Dienstposten, die wie derjenige des Beklagten mit besonderen Belastungen verbunden sind, sind zwar in der Regel einzelne reziproke Erwiderungen auf insultierendes Verhalten des polizeilichen Gegenübers noch keine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, solange die Grenze der Strafbarkeit nicht überschritten wird. Äußerungen eines Beamten, die durch ihren Inhalt und ihre Häufigkeit geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Beamte nicht mehr bereit ist, die erforderliche Selbstbeherrschung aufzubringen, um sich trotz der dienstlichen Belastung grundsätzlich angemessen respektvoll auszudrücken, stellen hingegen einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. 1.6.2 Des Weiteren hat der Beklagte Namen und Begriffe aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in einer Weise verwendet, die geeignet waren, den Anschein hervorzurufen, dass der Beklagte die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft nicht ablehne, sondern billige. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3, Alt. 2 BeamtStG), selbst wenn eine verfassungsfeindliche Einstellung des Beklagten auch insoweit nicht festgestellt werden konnte. Es ergaben sich keine Verbindungen des Beklagten in entsprechende Szenen oder Milieus und es wurde bei ihm keine sonstige Kundgabe entsprechender Gedanken, z.B. in einem Chatverkehr festgestellt. Die auf seinen privaten Speichermedien gefundenen Dateien lassen angesichts ihrer vergleichsweise geringen Anzahl und wegen ihrer ungeklärten Herkunft und Verwendung keinen Rückschluss darauf zu, dass sich der Beklagte mit den gedanklichen Inhalten dieser Dateien identifizierte (dazu sogleich unter 1.7). Auf von ihm verwendeten dienstlichen EDV-Systemen wurden keine entsprechenden dienstpflichtwidrigen Inhalte oder Internetverläufe gefunden. Weder in seinem Wohnhaus noch auf seiner Dienststelle wurden Gegenstände gefunden, die auf eine ausländerfeindliche, nationalsozialistische oder eine der Reichsbürgerbewegung zuzuordnende Gesinnung schließen lassen könnten. Gleichwohl verstößt ein Beamter gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BeamtStG, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, wenn er den Eindruck erweckt, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zu billigen. In der freiheitlichen demokratischen Grundordnung findet der historisch-spezifische Antwortcharakter des Grundgesetzes in Bezug auf Weimarer Republik und NS-Unrechtsregime sein verfassungskulturelles Erbe. Die freiheitliche demokratische Grundordnung bildet ein wehrhaftes liberales Bollwerk gegen einen totalitären und autoritären Staat, der Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ist dabei konzeptuell und programmatisch eine „Ordnung der Menschenwürde“. Sie erfasst die Verfassungsprinzipien des Art. 20 Abs. 1 GG – namentlich Demokratie und Rechtsstaatlichkeit – soweit es für die Sicherung einer menschenwürdekonformen Staatsorganisation erforderlich ist. Eine Organisation des politischen Gemeinwesens nach Maßgabe der Menschenwürde zeichnet sich vor allem durch ihre strikt egalitäre Struktur aus, die auf der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung basiert und damit unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht ist (Barczak, JuS 2025, 97/99 ff.). Wer dem NS-Staat anhängt, kehrt sich vom Demokratieprinzip, vom Grundsatz der Volkssouveränität, vom Parlamentarismus und vom Rechtsstaat, d.h. von essenziellen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab (OVG Berlin-Bbg, U.v. 27.11.2024 – OVG 80 D 4/24 – juris Rn. 38 mit Verweis auf BVerfG, U.v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 254, 256, 257, 258). Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Wenn schon das einen „bösen Schein“ begründende Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen, handelt schon derjenige Beamte pflichtwidrig, der zwar kein Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, der aber durch sein konkretes Handeln diesen Rechtsschein hervorruft. Dies gilt in besonderem Maße für einen Polizeibeamten (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2001 – 1 DB 15.01 – juris Rn. 36). 1.6.3 Überdies hat der Beklagte staatsleugnende Äußerungen getätigt, die manche seiner Kollegen an die Rhetorik der sog. Reichsbürgerszene erinnerten und den Eindruck hervorriefen, dass der Beklagte jedenfalls einen Teil derer Ansichten vertrete. Dies stellt ebenfalls einen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Verpflichtung betrifft gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten (BayVGH, U.v. 15.11.2023 – 16a D 22.509 – juris Rn. 65). Ein Beamter, der Denkansätze vertritt, die grundlegende Zweifel am Bestand oder der Legitimität der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder enthalten, verstößt gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue. Zugleich ist ein solches Verhalten geeignet, einen erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die die freiheitliche demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen (BayVGH, U.v. 15.11.2023 a.a.O. Rn. 79 m.w.N.). 1.7 Der Besitz der auf seinem Smartphone und seinem Laptop gefundenen Dateien (Vorwurf Nr. 6) stellt hingegen für sich genommen kein Dienstvergehen dar. Die Einlassung des Beklagten, dass ihm derartige Dateien überwiegend per WhatsApp zugeschickt worden seien, woraufhin er sie alle gelöscht habe, wird dadurch gestützt, dass trotz der Auswertung seiner privaten Speichermedien kein entsprechender Chatverkehr nachgewiesen wurde. Die Dateien wurden alle in Systemordnern der App gefunden, wo sie auch nach einem Löschen des Chats technisch verblieben sein können, ohne dass sie dem Beklagten in WhatsApp (mangels zugehörigem Chat) oder in der Galerie-App des Smartphones angezeigt wurden. Die Einlassung des Beklagten, dass die Dateien nur durch eine automatische Verbindung über einen Cloud-Service auf seinen Laptop gelangt sein könnten, ohne dass ihm dies bewusst gewesen sei, wird dadurch gestützt, dass alle vorgeworfenen Dateien auf dem Laptop ein fast auf die Sekunde identisches Erstellungs-/Änderungsdatum haben, ebenso wie die Dateien auf dem Smartphone, deren Speicherdatum fast sekundengenau um exakt eine Stunde von dem der Dateien auf dem Laptop abweicht. Unter diesen Umständen kann dem Beklagten kein wissentlicher oder willentlicher Besitz dieser Dateien vorgeworfen werden. Da die Umstände, unter denen der Beklagte die Dateien erhalten hat, ungeklärt und nicht mehr aufklärbar sind, kann ihm wegen des bloßen Löschens insoweit auch nicht ein unzureichendes Eintreten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgeworfen werden. 2. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren die gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beklagten wiegen einzeln und in ihrer Gesamtheit schwer, jedoch nicht so schwer, dass die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. nach der mittlerweile erfolgten Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Disziplinarmaßnahme wäre. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13.). Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16). 2.1 Der Orientierungsrahmen ist bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. nach dem Eintritt in den Ruhestand bis zur Aberkennung des Ruhegehalts eröffnet. Sowohl § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG als auch § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG haben einen Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Handlungen zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies sind hier die waffenrechtlichen Verstöße des Beklagten. Bei innerwie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung innerwie außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 17 und 19). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20). Weist ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 48.17 – juris Rn. 13; U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). 2.2 Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls jedoch nicht geboten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). 2.2.1 Das Führen des Elektroimpulsgeräts ohne PTB-Prüfzeichen in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion und der Haftanstalt sowie das Überlassen eines solchen Geräts an eine Kollegin einschließlich des hiermit verbundenen Besitzes der beiden Geräte stellen für einen Polizeivollzugsbeamten, zu dessen regelmäßigen Dienstaufgaben die Suche nach gefährlichen Gegenständen gehört, leicht einsehbare Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften dar. Dem Beklagten musste dabei bewusst sein, dass es nicht auf eine von ihm angenommene (Un-)Gefährlichkeit der beiden Geräte ankommt. Gleiches gilt für den außerdienstlichen gesetzeswidrigen Besitz von 47 Manöverpatronen. Der verbotswidrige Umgang mit Waffen und Munition wiegt bei Polizeivollzugsbeamten als berufliche Waffenträger grundsätzlich schwer (OVG NW, U.v. 16.2.2022 – 31 A 2404/20.O – juris Rn. 110; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.9.2013 – 16a D 11.1875 – juris Rn. 68). Mit den Dienstpflichten eines Polizeibeamten ist es unvereinbar, wenn er insbesondere innerdienstlich gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und einem besonderen staatlichen Anliegen dienen (BayVGH, BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.2247 – juris Rn. 62). Polizisten haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn sie selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeivollzugsbeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BayVGH, U.v. 17.1.2024 – 16a D 21.2138 – juris Rn. 49). Das Führen, Überlassen und der Besitz verbotener Waffen oder Munition offenbart einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein in einem sicherheitsrelevanten Bereich. Der Staat, der das Gewaltmonopol besitzt, kann es nicht dulden, dass es im Umgang mit Waffen bei Polizeibeamten zu ernsthaften Unregelmäßigkeiten kommt (BayVGH, U.v. 17.1.2024 a.a.O. Rn. 66). Bei der Würdigung der konkreten Schwere der Dienstpflichtverletzungen ist aber zu berücksichtigen, dass im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall die Art der Gegenstände, mit denen der Beklagte die o.g. Straftatbestände erfüllt hat, im Vergleich zu anderen in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG) genannten Gegenständen ein geringeres Gefahrenpotential aufweisen, die Gesamtanzahl der Gegenstände (zwei Elektroimpulsgeräte und ca. eine Schachtel Manöverpatronen) relativ gering ist und keine das Führen, Überlassen oder den Besitz betreffenden Umstände hinzutreten, die bezogen auf diese Dienstpflichtverletzung erschwerend wirken würden. Vor diesem Hintergrund kann wegen dieser Verstöße das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beklagten nicht als endgültig verloren betrachtet werden. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass eine disziplinarische Pflichtenmahnung geeignet und ausreichend gewesen wäre, um den Beklagten zukünftig zu einem pflichtengerechten Verhalten anzuhalten. 2.2.2 Bei der Unterschlagung von sechs Patronen, Kaliber 9 x 19 mm, aus dem Bestand der Polizei gilt, dass Eigentumsverfehlungen von Beamten zum Nachteil des Dienstherrn grundsätzlich sehr ernst genommen werden müssen (BVerwG, U.v. 15.9.1998 – 1 D 22.98 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 24.5.2023 – 16a D 20.2247 – juris Rn. 60). Dem Beklagten kommt jedoch der geringe Wert der Sachen zugute. Beim Zugriff auf geringe Werte sieht der Senat vertrauenserhaltende Persönlichkeitselemente in der – im Gegensatz zu dem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte – noch vorhandenen Hemmschwelle und dem häufig verminderten Unrechtsbewusstsein des Beamten. Solche Persönlichkeitselemente lassen allerdings nur dann einer milderen Beurteilung des Fehlverhaltens Raum, wenn der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird. Schließen derartige Umstände die Vertrauenswürdigkeit des Beamten aus, so greift der Milderungsgrund nicht ein. Das ist der Fall, wenn mit der Tat weitere wichtige öffentliche oder private Schutzgüter verletzt werden. Ein erschwerender Umstand, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten ausschließt, liegt ferner vor, wenn ein Beamter bereits wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts nachteilig in Erscheinung getreten ist und sich Ermittlungen, eine gerichtliche Strafe oder gar eine Disziplinarmaßnahme in diesem Zusammenhang nicht zur Warnung hat dienen lassen. Die Vertrauensgrundlage wird ferner regelmäßig zerstört sein, wenn ein Beamter über einen längeren Zeitraum immer wieder auf kleinere Beträge zugreift. Nicht ausgeschlossen wird der Milderungsgrund allerdings durch bloße Begleitdelikte, denen selbst kein erhebliches Eigengewicht zukommt (BVerwG, U.v. 24.11.1992 – 1 D 66.91 – juris Rn. 16 f.). Dem Beklagten fällt weder die konkrete Tatausführung noch ein hierauf bezogenes Begleitdelikt und keine einschlägige Vorbelastung erschwerend zur Last. Er hat nur einmalig sechs Patronen und nicht über einen längeren Zeitraum wenige einzelne Patronen für sich behalten. Vor diesem Hintergrund genügt die Unterschlagung dieser sechs Patronen für sich genommen nicht für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 2.2.3 Der Umgang des Beklagten mit der in seinem Rucksack aufgefundenen Duldungsbescheinigung stellt eine Nachlässigkeit hinsichtlich des Umgangs mit Dokumenten von Adressaten polizeilicher Maßnahmen dar. Bei diesem Dienstpflichtverstoß wiegt zulasten des Beklagten, dass es keinen Rechtfertigungsansatz für sein Verhalten gibt. Er hätte das Dokument Beamten auf der Dienststelle übergeben können, damit diese das Dokument an den berechtigten Inhaber weiterleiten oder aufbewahren, bis der Beklagte für eine ordnungsgemäße Weiterleitung sorgen konnte. Etwas verringert wird das Gewicht des Fehlverhaltens dadurch, dass der Beklagte das Dokument laut seiner glaubhaften Angaben erst zum Ende seiner Schicht erhalten und in diesem Moment eine falsche Entscheidung getroffen hat. Dies kann als ein Augenblicksversagen gewertet werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der berechtigte Inhaber des Dokuments laut seiner Angaben keinen relevanten Nachteil durch den seitens des Beklagten verschuldeten Verlust der Duldungsbescheinigung erlitten hat. Angesichts dieser Umstände genügt dieses fahrlässige Verhalten des Beklagten für sich genommen nicht für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. 2.2.4 Der sich aus seinen Äußerungen (Vorwürfe Nr. 4 und 5) ergebende innerdienstliche Verstoß gegen seine Pflicht, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) und gegen die Pflicht, dass sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) wiegt schwer, rechtfertigt für sich genommen aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ebenfalls noch nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, staatliche Anordnungen treffen können und damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie einstehen. Die Beamten müssen sich nicht die Ziele oder Maxime der jeweiligen Regierungsmehrheit zu eigen machen; sie müssen jedoch die verfassungsmäßige Ordnung als schützenswert annehmen und aktiv für sie eintreten. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, die die Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 27 m.w.N.). Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnis im Wege des Disziplinarverfahrens setzt ein schweres Dienstvergehen voraus, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Vorliegend wirkt es sich zulasten des Beklagten aus, dass er als Polizeivollzugsbeamter in einer polizeilichen Haftanstalt in einem Zweig der Staatsverwaltung tätig ist, die sich durch eine besondere Form der staatlichen Gewaltausübung auszeichnet: Hier ist es dem Staat ausnahmsweise und in besonders gravierender Weise gestattet, Menschen mit den Mitteln staatlicher, legaler Macht festzuhalten und in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. Dies begründet zugleich eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 19). Inhaftierte sind in einer Situation, in der sie sich verbalen Anfeindungen nicht entziehen können. Erfolgen Anfeindungen durch Polizeivollzugsbeamte, fehlt den Inhaftierten zudem die Möglichkeit sich hiergegen an die Polizei zu wenden, um dort Schutz und Hilfe zu ersuchen. Das Ansehen der Polizei als Institution und das Vertrauen in Polizeibeamte werden hierdurch beschädigt. Außerdem kam der Beklagte aufgrund seines Fehlverhaltens seiner Vorbildfunktion gegenüber ihm zur Einarbeitung und Einweisung unterstellten Beamten nicht nach. Jedoch fehlt dem Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht das hinreichende Gewicht für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei objektiv verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung sind, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 44). Demgegenüber bildet bei Verhaltensweisen, die – wie hier (vgl. oben unter 1.6.2) – nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen wurden, aber den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermitteln, die Zurückstufung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2020 a.a.O. Rn. 46; U.v. vom 14.1.2021 – 2 WD 7.20 – juris Rn. 35). Dies gilt auch für Verhaltensweisen, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermitteln, weil deren verbindendes Element die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie der bestehenden Rechtsordnung ist (BVerwG, U.v. 12.5.2022 – 2 WD 10.21 – juris Rn. 44; U.v. 15.8.2024 – 2 WD 6.24 – juris Rn. 65). Hinsichtlich des Vorwurfs der Fremdenfeindlichkeit ist im Rahmen der Zumessung insbesondere das spätere Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Der Beklagte hat sich angesichts dieses Vorwurfs aktiv in der Flüchtlingshilfe engagiert und zwei Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Einvernehmen mit seiner Familie in der Familienwohnung für mehrere Monate aufgenommen. Allein der Umstand, dass dies gezielt zur Widerlegung des disziplinarischen Vorwurfs geschah, lässt nicht zu, dieses Verhalten gänzlich außer Acht zu lassen. Die Bereitschaft zu diesem Engagement lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beklagte bei seinem Fehlverhalten von einer ihn durchdringenden fremdenfeindlichen Gesinnung geleitet war. Denn für sein Nachtatverhalten hätte der Beklagte eine entsprechende fehlerhafte Gesinnung überwinden müssen. Hinzu kommt, dass der Beklagte glaubhaft beschrieben hat, dass er bereits zuvor bei der Erziehung seiner Söhne keine verfassungsfeindliche Gesinnung erkennen ließ und dass er sich bereits vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens für einen minderjährigen Flüchtling engagiert hat, damit dieser an auswärtigen Fußballspielen teilnehmen konnte. Außerdem ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er sein Engagement in der Flüchtlingshilfe (Computerkurse für Geflüchtete), mit dem er sich von dem ihm vorgeworfenen fremdenfeindlichen Verhalten distanziert hat, auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts fortgesetzt hat. Obwohl dieses Verhalten das Verwaltungsgericht nicht vom Ausspruch der Höchstmaßnahme abgehalten hat, hat der Beklagte weiterhin versucht, den ihm vorgeworfenen Charaktermangel zu entkräften. Sein außerdienstliches (Nachtat-)Verhalten lässt zudem erkennen, dass sein innerdienstliches Fehlverhalten im Zusammenhang mit den ihn belastenden Umständen auf seiner Dienststelle stand. In der von einem hohen Konfliktpotential geprägten Situation in der Haftanstalt verhielt sich der Beklagte anders als in Situationen, in denen er ohne solches Konfliktpotential eine Helferrolle einnehmen konnte. Daran lässt sich erkennen, dass der Beklagte keine generell fremdenfeindliche, nationalsozialistische oder staatsleugnende Haltung hat, sondern seine nicht zu rechtfertigenden Äußerungen auf mangelnde Selbstbeherrschung zurückzuführen sind und sich auf einen konkreten Lebensbereich beschränkten. Dem Einwand des Klägers, die Distanzierung sei allein oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus prozesstaktischen Gründen erfolgt, vermag der Senat nicht zu folgen. Naturgemäß sind jegliche Äußerungen, mit denen eine Partei Einfluss im Verwaltungsprozess nehmen will, zu einem bestimmten Anteil taktischen Überlegungen im Hinblick auf den angestrebten Prozesserfolg geschuldet. Dies ist auch im vorliegenden Fall nicht anders. Dennoch ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die distanzierenden Einlassungen und Handlungen und sein ausdrückliches Bedauern in der mündlichen Verhandlung nicht ernst gemeint hat, sondern zum ganz überwiegenden Teil (oder sogar ausschließlich) nur im Hinblick auf die Erhöhung der Prozesschancen abgegeben haben sollte. 2.3 Zugunsten des Beklagten wirken sich keine weiteren Umstände mildernd aus. 2.3.1 Bei einer Gesamtbetrachtung der dienstlichen Leistungen und seines dienstlichen Verhaltens folgt hieraus keine weitere Verringerung der Disziplinarmaßnahme. Im Rahmen der konkreten Zumessung der Disziplinarmaßnahme ist zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er bislang nicht einschlägig vorbelastet ist und seine dienstlichen Leistungen positiv beurteilt wurden. Nicht außer Betracht bleiben kann aber seine fahrlässig begangene Körperverletzung zulasten einer Inhaftierten. Ferner enthalten mehrere seiner dienstlichen Beurteilungen den Hinweis, dass sein Verhalten Anlass zur Beanstandung gegeben hatte. 2.3.2 Zugunsten des Beklagten wirkt sich auch nicht eine mangelhafte Dienstaufsicht aus. Denn diese war schon nicht die Ursache für alle von dem Beklagten begangenen Dienstpflichtverstöße. Lediglich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Äußerungen (Vorwürfe Nr. 4 und 5) kann sich eine unzureichende Dienstaufsicht ausgewirkt haben. Hätte der Kläger als Dienstherr das zur Missbilligung führende Verhalten des Beklagten als Warnzeichen erkannt und Maßnahmen ergriffen, um einer weiteren Verrohung des Beklagten entgegenzuwirken, hätten die Äußerungen in dem Tatzeitraum, den die Disziplinarklage erfasst, vermieden werden können. Diese mangelhafte Dienstaufsicht stellt den Beklagten allerdings nicht von seiner Verantwortung frei, seinen Dienstpflichten unaufgefordert nachzukommen. Denn auch dem Beklagten hätte es oblegen, von sich aus seine Schwierigkeiten mit einer ordnungsgemäßen Dienstausübung auf seinem Dienstposten in der Haftanstalt anzusprechen. Dass der Beklagte wegen seiner Verwendungsmöglichkeiten auf einem anderen Dienstposten besorgt war, ist angesichts seiner langen Verwendungsdauer in der Haftanstalt nachvollziehbar. Diese Sorge entbindet ihn aber nicht davon, mit Problemen bei seiner Dienstausübung dienstrechtskonform umzugehen. 2.3.3 Schließlich führt auch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme. Zwar kann eine überlange Verfahrensdauer, die zugleich einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist im Sinn von Art. 6 EMRK darstellt, gerade bei einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme grundsätzlich einen Milderungsgrund darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012 – 2 WD 32.11 – juris Rn. 49; U.v. 16.2.2017 – 2 WD 14.16 – juris Rn. 50 f.). Denn bereits das Verfahren wirkt belastend und ist mit Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können. Gleichwohl bedarf es immer einer Einzelfallprüfung, um feststellen zu können, ob durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingte, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende (unangemessene) Laufzeiten vorliegen. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, denn eine Laufzeit von etwa dreieinhalb Jahren ab Einreichung der Disziplinarklage und über zwei gerichtliche Instanzen hinweg stellt sich – auch vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 4 BayDG) – zwar als durchaus erheblich dar, jedoch nicht als „überlang“ im Sinne einer völlig unangemessenen Dauer (BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 16a D 17.908 – UA Rn. 31). Die sich hieraus für den Kläger ergebenden psychischen Belastungen und persönlichen Auswirkungen sind zwar nicht unerheblich. Es handelt sich hierbei aber nicht um außergewöhnliche Folgen, die unmittelbar mit der Dauer des Verfahrens zusammenhängen. Dies zeigt sich schon daran, dass sich der Beklagte bereits seit Februar 2021 in regelmäßiger ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befand. Zu diesem Zeitpunkt waren seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens weniger als eineinhalb Jahre vergangen und die Disziplinarklage noch nicht erhoben. In einem solchen Zeitraum kann ein Disziplinarverfahren über zwei gerichtliche Instanzen im Regelfall nicht abgeschlossen werden. 2.4 Die Kürzung des Ruhegehalts um ein Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren ist angemessen. Die Festlegung der Dauer der Kürzung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt alle bereits angesprochenen be- und entlastenden Umstände des konkreten Einzelfalls. Im vorliegenden Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass sich die das Dienstvergehen bildenden Verfehlungen nach Art und Umfang unmittelbar an der Grenze zur nächstschärferen (alternativen) Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts bewegen und dieser Umstand dem Beklagten durch die Dauer der Kürzung deutlich vor Augen geführt werden muss. Zwar erweist sich für das Dienstvergehen des Beklagten die disziplinarische Höchstmaßnahme als unangemessen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Ruhestandsbeamten und seinem Dienstherrn nicht unheilbar zerrüttet war. Sein Dienstvergehen wiegt aber so schwer, dass bei einem aktiven Beamten die Zurückstufung (Art. 10 BayDG) angemessen gewesen wäre. Die Fortdauer des aktiven Dienstverhältnisses unterstellt hätte es eine deutlich fühlbare Pflichtenanmahnung erfordert. Dies folgt aus dem mehrfach dienstpflichtwidrigen Verhalten des Beklagten und dem hohen Gewicht seiner Dienstpflichtverletzungen, welches nur unter den konkreten Umständen dieses Einzelfalls nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts führt. Da eine Zurückstufung des Beklagten nach dessen Versetzung in den Ruhestand nicht mehr möglich ist und weil die Voraussetzungen für die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) nicht gegeben sind, bleibt nur die Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12 BayDG). In dem dafür vorgegebenen Rahmen ist nach Umfang und Schwere des Dienstvergehens die größtmögliche vom Gesetz vorgesehene Laufzeit von fünf Jahren angemessen. Während die Laufzeit der Ruhegehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten maßgebend. Dabei wird mit Regelkürzungssätzen von einem Fünfundzwanzigstel bei Beamten des einfachen Dienstes (erste Qualifikationsebene i.S.v. Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 LlbG, Art. 23 Satz 1 BayBesG), einem Zwanzigstel bei Beamten des mittleren Dienstes (zweite Qualifikationsebene) und einem Zehntel bei Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes (dritte und vierte Qualifikationsebene) bis zur Besoldungsgruppe A 16 bei pauschalierender Betrachtung eine Gleichbehandlung erreicht (BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – juris Rn. 20). Da der Senat nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten vom Durchschnitt der Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 wesentlich unterscheiden, ist auf den Kürzungssatz von einem Zehntel zu erkennen (vgl. BVerwG, U.v. 20.9.2006 – 1 D 8.05 – juris Rn. 89). II. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Da gegen den Beklagten im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).