Beschluss
4 B 49/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0428.4B49.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der am 16. November 2020 erhobenen Klage (- 4 A 222/20 -) gegen den Vorausleistungsbescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf ...€ festgesetzt. Gründe 1 Der am 16. November 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag erhobenen Untätigkeitsklage (– 4 A 222/20 –) anzuordnen, ist zulässig (A) und begründet (B). 2 A. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom dem Antragsteller erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020 besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis. 3 I. Der Antragsteller hat – wie von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gefordert – vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bei dem Antragsgegner mit Schreiben vom 25. April 2020 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dem der Antragsgegner zunächst mit Schreiben vom 7. Juli 2020 für den Zeitraum bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens entsprach und den er mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2020 für die Zeit nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ablehnte. Diese Ablehnung hat der Antragsgegner durch die Mahnung vom 22. Oktober 2020 bekräftigt. 4 II. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage ist auch nicht aufgrund der Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO offensichtlich unzulässig, sodass auch unter diesem Aspekt keine Bedenken an einem rechtlich geschützten Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren bestehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 –, Rn. 23, juris). Die Klagefrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Hauptsache nicht abgelaufen. 5 Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Im vorliegenden Fall datiert der Widerspruchsbescheid zwar auf den 23. September 2020 und der Antragsteller hat die Klage in der Hauptsache (erst) am 16. November 2020 erhoben. Allerdings ist nicht erkennbar, dass der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller im Sinne der § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 56 Abs. 2 VwGO zugestellt und der Lauf der Klagefrist damit im September oder Oktober 2020 ausgelöst wurde. Zwar ergibt sich aus der Akte, dass der Antragsgegner die Zustellung des Widerspruchsbescheids durch die Post mit Zustellungsurkunde am 23. September 2020 veranlasst hat. Eine Zustellungsurkunde, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m.§ 182 ZPO für den Nachweis der Zustellung erforderlich ist, existiert nicht. Der Antragsteller hat vorgetragen, den Widerspruchsbescheid bis zu dessen formloser Übermittlung im Dezember 2020 durch den Antragsgegner nicht erhalten zu haben und der Antragsgegner hat eingeräumt, die Postzustellungsurkunde nicht auffinden zu können. Eine diesbezügliche Anfrage bei der Post sei ebenfalls erfolglos verlaufen. 6 Die fehlerhafte Zustellung des Widerspruchsbescheids ist erst im Dezember 2020 im Sinne des § 8 VwZG geheilt worden, indem der Antragsteller diesen nach formloser Übersendung durch den Antragsgegner erhalten hat. Der Antragsgegner hat den Widerspruchsbescheid am 6. Dezember 2020 in das Hauptsacheverfahren – 4 A 222/20 – einbezogen. 7 B. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch begründet. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. 8 Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzugs bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten unter Anderem dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist, wie deren Misserfolg (stRspr Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 –, Rn. 5, juris; Beschluss vom 19. April 1991 – Az.: 2 M 2/91 –, Rn. 5, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 –, juris; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 –, Rn. 18 ff., juris und vom 29. März 2021 – 4 B 2/21 –, Rn. 19, juris). 9 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Abgabenbescheids können sich auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-) Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (vgl. Thür. OVG, Beschuss vom 23. April 1998 – 4 EO 6/97 –, Rn. 25, juris m.w.N; Beschluss der Kammer vom 7. März 2019 – 4 B 105/18 –, Rn. 8, juris). Nur wenn Fehler offen zu Tage treten, ist dies im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen (vgl. VG München, Beschluss vom 15. November 2005 – M 10 S 05.2876 –, Rn. 18, juris; Beschluss der Kammer vom 29. März 2021 – 4 B 2/21 –, Rn. 20, juris). 10 In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen im vorliegenden Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020, die die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich machen wie deren Misserfolg. 11 I. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 KAG i. V. m. den Regelungen der Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren des......(Niederschlagswassergebührensatzung) vom 7. Dezember 2020 (im Folgenden NSWGS). Danach erhebt der Antragsgegner unter anderem von den Grundstückseigentümern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NSWGS) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtungen Niederschlagswassergebühren als Grund- und Zusatzgebühren. Gemäß § 9 Satz 1 NSWGS können vom Antragsgegner ab Beginn des Erhebungszeitraums (vgl. § 8 NSWGS) Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Vorausleitung auf Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde..., in der das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück gelegen ist, wird gemäß § 5 Satz 1 Anlage 8 zur NSWGS im Regelfall in einer Vorausleistung zur Jahresmitte erhoben. Der Gebührensatz für die Zusatzgebühr beträgt für das Jahr 2020 und bezogen auf die Abwasserbeseitigung von Grundstücken in der Gemeinde ...0,64 €, § 7 lit.a Anlage 8 zur NSWGS. Eine Grundgebühr wird nicht erhoben. Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, § 10 NSWGS. 12 Die Satzung über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren des (Kommunalunternehmens) D. (Niederschlagswassergebührensatzung) vom 22. Dezember 2017 der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2019 (im Folgenden NSWGS 2017) ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 NSWGS rückwirkend zum 1. Februar 2018 durch die NSWGS ersetzt worden. Es ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage auch auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegende Rechtslage, d.h. die Regelungen der NSWGS abzustellen. Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass ein Kläger mit seinem Aufhebungsbegehren in der Hauptsache nur dann durchdringen kann, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung hat. Ob ein solcher Anspruch (noch) vorliegt, beurteilt sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Eine Rechtsänderung, die den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nunmehr zulässt, kann dazu führen, dass der mit der vorangegangenen Rechtslage zusammenhängende Aufhebungsanspruch beseitigt wird. Hat eine Rechtsänderung diesen Willen und begegnet das unter den gegebenen Umständen keinen aus übergeordnetem Recht herleitbaren Bedenken, dann reagiert darauf das Prozessrecht mit dem – an das Fehlen eines Aufhebungsanspruchs anknüpfenden – Befehl der Klagabweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 87.88 –, Rn. 11 f., juris m. w. N.). 13 So liegt es hier. Zunächst ist durch die rückwirkende Inkraftsetzung der NSWGS eine Änderung der Rechtslage eingetreten, die – wie sich aus dem Rückwirkungsbefehl ergibt – nicht nur die objektive Rechtslage für die Zukunft, sondern auch die Fälle bereits durch Verwaltungsakt erfolgter Festsetzungen im Ergebnis erfassen will. Dementsprechend hat die eingetretene Rechtsänderung jedenfalls den Willen, etwaige nach alter Rechtslage bestehende, auf diese angefochtenen Verwaltungsakte bezogene Aufhebungsansprüche zu erfassen. Dies begegnet im Falle der hier in Streit stehenden Erhebung einer Vorauszahlung auf eine Abgabenschuld keinen grundlegenden rechtlichen Bedenken. 14 Die Frage nach der Wirksamkeit der NSWGS bedarf hier keiner Klärung. Denn es bestehen sowohl bei unterstellter Wirksamkeit als auch bei unterstellter Unwirksamkeit der NSWGS ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids, die den Erfolg in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich erscheinen lassen, wie deren Misserfolg. 15 II. Der streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid ist nicht von den Regelungen der (unterstellt wirksamen) NSWGS gedeckt. Dies begründet in der Hauptsache einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers. 16 1. Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere enthält der Bescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020 die in formeller Hinsicht notwendige Begründung. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO ist ein schriftlich oder elektronisch erlassener sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bereits in dem Bescheid vom 23. März 2020 hat der Antragsgegner auf die Niederschlagswassergebührenerhebung, eine satzungsrechtliche Rechtsgrundlage und den maßgeblichen Gebührensatz hingewiesen. Dass er insoweit auf Satzungsrecht verwiesen hat, welches durch die NSWGS ersetzt wurde, ist unerheblich. Der formellen Begründungspflicht des § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwG ist genügt, wenn der Bescheid überhaupt eine Begründung enthält. Nicht notwendig ist insoweit, dass diese Begründung die im Bescheid enthaltenen Regelungen auch inhaltlich trägt. § 109 Abs. 1 LVwG begründet keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung (vgl. zum inhaltsgleichen § 39 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19.18 –, Rn. 24, juris; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Grundwerk, § 39 Rn. 4). Daher besteht, anders als der Antragsteller meint, auch kein Anspruch auf Nennung der zutreffenden gesetzlichen und satzungsgemäßen Grundlage für die Gebührenerhebung in dem streitbefangenen Bescheid. 17 2. Der Bescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020 ist jedoch nach Maßgabe der NSWGS objektiv rechtswidrig. Gemäß § 9 NSWGS kann der Antragsgegner ab Beginn des Erhebungszeitraums Vorausleistungen auf Gebühren verlangen, die sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr richten. Der Erhebungszeitraum, der gemäß § 8 Satz 1 NSWGS das Kalenderjahr, d. h. hier das Kalenderjahr 2020 umfasst, hat im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 23. März 2020 bereits begonnen, sodass der Antragsgegner grundsätzlich eine Vorausleitung verlangen konnte. Allerdings war der Antragsgegner im Zeitpunkt der Festsetzung der Vorausleistung noch nicht zur Erhebung der Vorausleistung, die gemäß (der für die Gemeinde...speziell geltenden Regelung) § 5 Satz 1 Anlage 8 zur NSWGS zur Jahresmitte erfolgt, berechtigt und hätte diese dementsprechende noch nicht festsetzen dürfen. 18 § 5 Satz 2 Anlage 8 zur NSWGS sieht zwar vor, dass der Antragsgegner in Einzelfällen berechtigt ist, die Vorausleistung abweichend von Satz 1 aufzuteilen und festzusetzen. Auf § 5 Satz 2 Anlage 8 zur NSWGS kann der Antragsgegner nur dann zurückgreifen, wenn eine besondere Fallkonstellation der Erhebung der Vorausleistung zugrunde liegt, die sich von der Vielzahl der Fallkonstellationen abhebt und die damit ausnahmsweise ein anderes Vorgehen rechtfertigt, als es § 5 Satz 1 Anlage 8 zur NSWGS für den Regelfall vorsieht. 19 Hierzu hätte es im Bescheid einer näheren Begründung bedurft, vgl. § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG. Dass es sich bei der hier streitigen Festsetzung um einen solchen Einzelfall handelt, ist weder ersichtlich, noch vom Antragsgegner dargelegt. 20 3. Diese objektive Rechtswidrigkeit führt im vorliegenden Fall auch zu einem die Erfolgs-aussichten der Hauptsache begründenden Aufhebungsanspruch des Antragstellers. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten, einen Abgabenbescheid, der im nächsten Moment gleichlautend wieder erlassen werden könnte, aufzuheben. Daher wird auch an dieser Stelle der maßgebliche Überprüfungszeitraum hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes regelmäßig auf die mündliche Verhandlung bzw. den Entscheidungszeitpunkt des Tatsachengerichtes verlagert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – 9 C 1.01 –, Rn. 39, juris). 21 Eine derartige Verlagerung des Prüfungszeitpunktes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Zwar wurde der Antragsgegner mit dem Ablauf der ersten Jahreshälfte 2020 zur Ergebung und damit zur Festsetzung der Vorauszahlung auf die Niederschlagswassergebühr 2020 berechtigt. Er ist jedoch nicht befugt, diese Vorauszahlung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erneut festzusetzen. 22 Mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht entfällt die Befugnis zum Erlass eines Vorauszahlungsbescheids. Dies ergibt sich zwar unmittelbar weder aus der NSWGS noch aus § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG, folgt jedoch aus dem Wesen der Vorauszahlung als ein Instrument der Vorfinanzierung (vgl. zu § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG Habermann, in: PdK Bd. E 4 a SH, Stand 5.2020, § 8 Rn. 367; zu § 6 KAG NRW Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 32. EL 2005, § 6 Rn. 247). Von der Möglichkeit der Erhebung einer Vorauszahlung kann daher nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die endgültige Abgabenpflicht noch nicht entstanden ist (vgl. zu § 6 KAG NRW Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 32. EL 2005, § 6 Rn. 247). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. 23 Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Anspruch auf die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2020 entstanden, sodass die Gebühr endgültig festzusetzen ist. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 4 Anlage 8 zur NSWGS, wonach der Gebührenanspruch am 1. Januar eines Kalenderjahres, bei Neuanschlüssen jedoch mit dem Tage des betriebsfertigen Anschlusses an die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung entsteht. § 4 Anlage 8 zur NSWGS kann aufgrund seines zweiten Halbsatzes nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Gebührenanspruch mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Erhebungszeitraum (vgl. § 8 Satz 1 NSWGS) entspricht, entsteht. Bei einer Auslegung, nach dem die NSWGS den Gebührenanspruch mit dem 1. Januar des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres entstehen lässt, würde der zweite Halbsatz von § 4 Anlage 8 zur NSWGS, der bei Neuanschlüssen den Gebührenanspruch erst mit dem tatsächlichen Anschluss entstehen lässt, ins Leere gehen. Damit verstößt § 4 Anlage 8 zur NSWGS jedoch gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO und ist unwirksam. 24 Das Kommunalabgabengesetz enthält selbst keine Regelungen, die vorgeben, wann eine Gebühr im Sinne der §§ 4, 6 KAG entsteht. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts der Abgabe auf § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO zurückzugreifen (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Februar 2019 – 4 A 10/17 –, Rn. 44, juris; vgl. zum Kommunalsteuerrecht Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 18. Oktober 2000 – 4 L 112/99 –, Rn. 24, juris; Urteil der Kammer vom 06. März 2019 – 4 A 115/16 –, Rn. 30, juris). Danach entstehen die Ansprüche aus dem Gebührenverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Leistungspflicht anknüpft. Hierzu steht die Regelung in § 4 Anlage 8 zur NSWGS im Widerspruch, da danach der Gebührenanspruch mit dem 1. des Kalenderjahres, das dem Erhebungszeitraum entspricht, entsteht. Zu diesem Zeitpunkt ist der Tatbestand, an den die NSWGS den Gebührenanspruch anknüpft, noch nicht verwirklicht. Dieser besteht nach § 7 Abs. 1 NSWGS in der Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung, die erst sukzessive im Laufe des Erhebungszeitraums erfolgt. 25 Dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des § 4 Anlage 8 zur NSWGS, nicht jedoch zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Es ist anzunehmen, dass der Antragsgegner die Satzung auch ohne § 4 Anlage 8 zur NSWGS erlassen hätte. Außerdem erweist sich die NSWGS bei Unwirksamkeit von § 4 Anlage 8 zur NSWGS als sinnvolle und mit höherrangigem Recht vereinbare (Rest-) Regelung (zu den Voraussetzungen einer Teilunwirksamkeit von Satzungsrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – Az.: 9 B 40.08 –, Rn. 13, juris; Urteil der Kammer vom 6. Februar 2019 – 4 A 10/17 –, Rn. 59, juris). Anders als in anderen von der Kammer entschiedenen Fällen (vgl. Urteil der Kammer vom Urteil vom 6. Februar 2019 – 4 A 10/17 –, Rn. 60, juris und Urteil vom 6. März 2019 – 4 A 115/16 –, Rn. 34, juris) wirkt sich die Unwirksamkeit von § 4 Anlage 8 zur NSWGS nicht auf den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt der Satzung aus. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG regelt, dass die Satzung selbst den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe regelt. 26 Dies ist hier jedoch auch bei Unwirksamkeit des § 4 Anlage 8 zur NSWGS der Fall, da § 7 Abs. 1 NSWGS eine – dann nicht durch die für die Abwasserbeseitigung in der Gemeinde...speziellere Regelung des § 4 Anlage 8 zur NSWGS verdrängte – Regelung zum Entstehungszeitpunkt des Gebührenanspruchs enthält. § 7 Abs. 1 NSWGS ist in Verbindung mit §§ 6, 8 und 9 NSWGS dahingehend auszulegen, dass der Gebührenanspruch sukzessive im laufenden Erhebungszeitraum entsteht, was § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO entspricht und dazu führt, dass die endgültige Festsetzung der Niederschlagswassergebühr ab 1. Januar des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres erfolgt. Dabei werden entstandene Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HS 1 NSWGS jährlich abgerechnet. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Niederschlagswassergebührenanspruch 2020 mit dem 1. Januar 2021 entstanden ist und die Gebühr als Jahresgebühr (vgl. § 8 Satz 1 NSWGS) festsetzt wird. 27 III. Der Bescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020 ist – für den Fall der Unwirksamkeit der NSWGS – auch nicht von den Regelungen der NSWGS 2017 gedeckt. Bei Unwirksamkeit der NSWGS kann diese die NSWGS 2017 nicht ersetzen und der Vorausleistungsbescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020 findet seine rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 KAG i.V.m. den Regelungen der NSWGS 2017. Nach § 5 Anlage 8 zur NSWGS 2017 werden die Vorausleistungen in mindestens drei Teilbeträgen aufgeteilt und mit den nach § 9 Satz 2 der gemeinsamen Bestimmungen berechneten Beträgen in gleichmäßigen Abständen erhoben. Dem widerspricht die Erhebung einer Vorausleistung in einem Betrag in der ersten Hälfte des Erhebungszeitraums im Bescheid vom 23. März 2020. Auch kann der streitbefangene Bescheid mangels Darlegung eines „Einzelfalls“ nicht auf § 5 Satz 2 Anlage 8 zur NSWGS 2017, der wie auch § 5 Satz 2 Anlage 8 zur NSWGS die Möglichkeit vorsieht, die Vorausleistung in Einzelfällen abweichend von Satz 1 zu erheben, gestützt werden. 28 Aus den bereits genannten Gründen würde auch eine sich aus einem Widerspruch der Festsetzung einer Vorausleistung in dem Bescheid vom 23. März 2020 zu den Regelungen der NSWGS 2017 ergebende Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids zu einem Aufhebungsanspruch des Antragstellers in der Hauptsache führen. Auch nach der NSWGS 2017 ist der Gebührenanspruch für das Jahr 2020 bereits entstanden und die gebühr kann festgesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob man § 4 Anlage 8 zu NSWGS 2017, der anders als § 4 Anlage 8 NSWGS nur regelt, dass der Gebührenanspruch am 1. Januar eines jeden Jahres entsteht, im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO auslegen kann. Bei Unwirksamkeit des § 4 NSWGS 2017 fänden die §§ 7, 8 und 9 NSWGS 2017, die §§ 7, 8 Satz 1 und 9 NSWGS entsprechen, Anwendung. Es kann daher auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Vorleistungsbescheid über... € – maßgebend. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel des in dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheids genannten Betrags, hier... € zu bewerten.