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Urteil

M 19 K 22.1992

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid vom 3. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. 1. Das Landratsamt war für den Erlass der Anordnungen gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig. 2. Eine Anhörung zur Untersagung der Beseitigungs- und Veränderungsmaßnahmen ist unterblieben, war aber aufgrund des akuten Handlungsbedarfs entbehrlich. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Der Beklagte war, als er am 3. März 2022 auf die laufenden Maßnahmen der Klägerin aufmerksam wurde, zu sofortigem Handeln angehalten. Er äußerte sich dazu im Bescheid im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzugs und begründete damit mittelbar auch die unterbliebene Anhörung mit dem Hinweis auf eine Nachahmungsgefahr und eine Gefährdung der Effektivität der Verwaltungstätigkeit. Dem Begründungserfordernis wurde damit Genüge getan (vgl. dazu HK-VerwR/Kyrill-Schwarz, VwVfG, 5. Auflage 2021, § 28 Rn. 38-40). II. Die unter Nr. 1 des Bescheids verfügte Untersagungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Untersagt werden die Fortführung der Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Beeinträchtigung des Gehölzbestandes sowie zur Bearbeitung der Grundfläche in jeglicher Form auf der FlNr. … der Gemarkung … Für diese Anordnung stehen verschiedene Rechtsgrundlagen zur Verfügung (nachfolgend unter 1.), deren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind (nachfolgend unter 2.). Auch das jeweils erforderliche Ermessen wurde in genügender Weise ausgeübt (nachfolgend unter 3.). 1. Aufgrund der verschiedenen Gebietscharaktere, die nebeneinander und teilweise überlappend auf der streitgegenständlichen Flurnummer bestehen, stützt sich die Untersagungsanordnung auf verschiedene Rechtsgrundlagen. 1.1. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG sowohl in Bezug auf die Grünlandfläche, als auch bezüglich der von dem Feldgehölz und dem Überschwemmungsgebiet erfassten Flächen. 1.1.1. Der Anwendungsbereich des § 17 BNatSchG erfordert eine Genehmigungsbedürftigkeit des Eingriffs (§ 17 Abs. 1 BNatSchG), die hinsichtlich der Grünlandfläche zu bejahen ist. Denn aus dem Genehmigungsvorbehalt des Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG, wonach „von dem Verbot des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG auf Antrag Ausnahmen zuzulassen sind“, dem Betroffenen also ein gebundener Anspruch auf Genehmigung zusteht, ergibt sich eine „erforderliche Zulassung oder Anzeige“ i.S.d. § 17 Abs. 1 BNatSchG. Die Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 8 Abs. 1 BNatSchG findet hier unmittelbare Anwendung. 1.1.2. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG ist dagegen als Rechtsfolgenverweisung mittelbar anzuwenden aufgrund von Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG bezüglich der von Feldgehölz und aufgrund von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG im Hinblick auf die vom Überschwemmungsgebiet im Grünlandgebiet erfassten Flächen. Eine unmittelbare Anwendbarkeit scheitert bezüglich dieser Flächen an der fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit des Eingriffs. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG normiert ein Fällungsverbot für Feldgehölze. Hieraus ergibt sich aber keine Genehmigungspflicht. Auch Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatschG begründet weder eine Zulassungs- noch eine Anzeigepflicht. Ebenso normiert § 78a Abs. 1 Nr. 7 WHG ein Verbot der Umwandlung von Grünland in Ackerland im Überschwemmungsgebiet, aber keine Genehmigungspflicht. Eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG über die bundesrechtliche sog. Eingriffsgenehmigung des § 17 Abs. 3 BNatSchG in der ab 1. März 2010 gültigen Fassung (dazu Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2021, § 17 Rn. 33) ist in Bayern aufgrund des abweichenden Landesrechts in Gestalt des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG subsidiär. 1.2. Bezüglich der im Südosten des Grundstücks liegenden Biotopfläche stellt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG als landesrechtliche Spezialvorschrift zu § 17 Abs. 8 BNatSchG die richtige Rechtsgrundlage für eine Untersagung dar. 1.2.1. § 17 Abs. 8 BNatSchG scheidet hier – wie bezüglich des Feldgehölzes und des Überschwemmungsgebietes im Grünlandbereich – mangels Genehmigungspflicht aus. Bei § 30 Abs. 2 BNatSchG handelt es sich um ein gesetzliches Verbot, von dem lediglich im Einzelfall nach Ermessen eine Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG) zugelassen oder eine Befreiung (§ 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG) erteilt werden kann (dazu BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 9; VG München, B.v. 10.8.2021 – M 19 S 21.3137 – juris Rn. 45 f.). Den Rückgriff auf die generalklauselartig ausgestaltete Befugnisnorm des § 3 Abs. 2 BNatSchG bedürfte es nur, wenn die Eingriffsqualität der vorgenommenen Maßnahmen zu verneinen wäre. 1.2.2. Unschädlich ist, dass der Bescheid die Untersagungsanordnung einheitlich auf § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG stützt und hinsichtlich der Biotopfläche nicht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG nennt. Das Gericht ist im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig „ist“, verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24). Die Angabe einer unrichtigen Rechtsgrundlage führt als solches nicht zum einem Verstoß gegen Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG, weil aus dieser Vorschrift lediglich eine formelle Begründungspflicht, nicht aber eine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung folgt; auch steht dabei keine Umdeutung (Art. 47 BayVwVfG) im Raum, solange der Inhalt der Regelung als solcher nicht geändert wird (BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 30 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 28.8.1980 – 4 B 67/80 – juris Rn. 6; B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24 m.w.N.). Hinsichtlich des Kriteriums, dass sich durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsgrundlage das Wesen des Bescheids nicht verändern darf, sind bei Ermessensentscheidungen allerdings engere Grenzen als bei gebundenen Verwaltungsakten zu beachten. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Rechtsgrundlagen sind erfüllt. 2.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG bezüglich der Grünlandfläche liegen vor. Hiernach soll die zuständige Behörde bei Vorliegen eines ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommenen Eingriffs in Natur und Landschaft i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Die von der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen stellen eine genehmigungsbedürftige Umwandlung von Grünland in Ackerland und damit einen Eingriff i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar (2.1.1. und 2.1.2.). Die Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG durch die Landwirtschaftsklausel ist vorliegend nicht einschlägig (2.1.3). An der erforderlichen Zulassung oder Anzeige des Eingriffs fehlte es (2.1.4.). 2.1.1. Unter Dauergrünland i.S.d. Naturschutzrechts sind nach der gesetzlichen Definition des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzten Grünlandflächen und deren Brachen zu verstehen. (1) Dieser Dauergrünlandbegriff ist rein naturschutzrechtlich und unabhängig von den agrarrechtlichen Begriffsbestimmungen zu interpretieren (BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 62, 66 ff.; VG Regensburg, U.v. 8.12.2022 – RO 4 K 20.821 – juris Rn. 27; VG Bayreuth, U.v. 24.11.2022 – B 9 K 21.165 – juris Rn. 29). Dies geht bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervor und wird durch eine historische Auslegung gestützt. Denn dem bayerischen Gesetzgeber ging es, wie schon dem seinerseits als Vorbild herangezogenen nordrhein-westfälischen Gesetzgeber bei der Dauerhaftigkeit um die „auf unabsehbare (künftige) Dauer der Grünlandnutzung ausgerichtete Zweckbestimmung einer Nutzung als Wiese, Mähweide oder Weide“ (BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 63 f.). Der bereits existierende, europarechtliche Dauergrünlandbegriff (Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013) aus dem Bereich des Agrarförderrechts wurde vom bayerischen Gesetzgeber bei Schaffung des (später eingeführten) naturschutzrechtlichen Umwandlungsverbots gerade nicht aufgegriffen. Er hat vielmehr eine eigenständige naturschutzrechtliche Definition von Dauergrünland in Art. 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayNatSchG vorgenommen (BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 65). (2) Vorliegend geht der Beklagte zutreffend von einer Einstufung als Dauergrünland aus, die zuletzt als Grünlandbrache anzusehen war. Eine solche entsteht, wenn Dauergrünland für kürzere oder längere Zeit nicht mehr genutzt wird und der natürlichen Sukzession unterliegt (Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, Naturschutzrecht in Bayern, 52. AL Stand Januar 2023, Art. 3 Rn. 34). Bevor die Klägerin im Jahr 2021 ihre Maßnahmen ergriffen hatte, bestand auf der 37.343 qm großen Fläche der FlNr. … (in Abgrenzung zu der restlichen, biotopkartierten Teilfläche) eine Grünlandbrache i.S.d. vorgenannten gesetzlichen Definition des Art. 3 Abs. 4 Satz 2 BayNatSchG. Diese Einstufung lässt sich mit einer Vielzahl von Nachweisen belegen. Bereits aus den Luftbildaufnahmen lässt sich erkennen, dass sich seit 2004 eine Grünlandentwicklung auf der Fläche eingestellt hatte. Die entsprechende Bewertung der UNB des Beklagten in ihrem Aktenvermerk vom 24. Juni 2022 (Bl. 130 BA) stellt sich als schlüssig und nachvollziehbar dar. Deutlich geht dies auch aus der Stellungnahme des AELF vom 4. Juli 2022 hervor, in der ebenfalls anhand von sieben verschiedenen Luftbildern, verteilt über den Zeitraum von 2004 bis 2020, die Nutzungshistorie dargestellt wird (Bl. 184 ff. BA). Die entsprechende Bewertung als Grünland bzw. extensives Grünland sowie zuletzt im Jahr 2020 als Brachfläche sowie die entsprechende Schlussfolgerung des AELF in seinem Schreiben an die Klägerin vom 12. Mai 2022, in dem es unmissverständlich von einem nicht genehmigten Dauergrünlandumbruch ausgeht (Bl. 104 BA), sind nicht zu beanstanden. Auch das Gutachten vom Sachverständigen W. qualifiziert das Grundstück als seit 10 Jahren „brachliegendes“ Grünland. Der Sachverständige W. stellt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (Bl. 174 BA) dar, dass sich das Grundstück – der ältesten verfügbaren Luftbildaufnahme von 2004 folgend – allem Anschein nach damals schon als Grünland darstellte. (3) Den gegen die Einstufung als Grünlandbrache vorgebrachten Einwänden der Klägerseite kann nicht gefolgt werden. Für die Einstufung der Fläche als Ackerland zitiert die Klägerseite eine Aussage aus dem Sachverständigengutachten vom 9. Dezember 2019 (S. 12, unter Nr. 3.6), wonach knapp 10 Jahre seit der letzten Grünlandnutzung vergangen seien. Diese Aussage ist ungeeignet, eine Qualifikation als Ackerland zu begründen. Der Einwand verkennt darüber hinaus die im zitierten Absatz getroffenen weiteren Aussagen des Gutachters, dass sich die Vegetation auf dem Grundstück in den letzten 10 Jahren stark verändert habe (lockere Grasnarbe, Seggen- und Binsenwachstum, Bestockung mit Buschwerk und Pionierbaumarten). Die zitierte Stelle stellt somit im Gegenteil einen weiteren Nachweis für die Qualifizierung der Fläche als Grünlandbrache dar. Auch auf die Luftbilder sowie die daraus von dem Beklagten und dem AELF gezogene Bewertung als Grünland geht die Klägerseite nicht ein. Für die klägerseits vorgetragene Behauptung, der nördliche Grundstücksteil sei bis ins Jahr 2008 als Acker genutzt worden, fehlt es bereits an Nachweisen. Aus den bis ins Jahr 2004 zurückgehenden Luftbildern lässt sich auch für die Jahre 2004 bis 2008 keine Ackernutzung feststellen. Eine abschließende Sachverhaltsklärung kann diesbezüglich dahinstehen, da auch dem Klägervortrag zufolge jedenfalls seit dem Jahr 2008 keine ackerbauliche Bewirtschaftung der Flurnummer erfolgt ist. Der von Klägerseite daraus gezogene Schluss, es handele sich mithin um brachliegende Ackerfläche, ist unzutreffend. Denn eine vormals ackerbaulich genutzte Fläche verliert diesen Status bereits dann, wenn sie fünf Jahre nicht mehr ackerbaulich genutzt wird. Das Gericht folgt diesbezüglich der auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 zurückgehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2019 – 4 C 4/18 – juris Rn. 12; VG Potsdam, U.v. 24.1.2023 – 14 K 519/19 – juris Rn. 38). Streitgegenständlich war in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls eine auf die Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützte, naturschutzrechtliche Untersagungs- und Wiederherstellungsanordnung. Dem von Klägerseite zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2021 (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 3 C 7/20 – juris Rn. 28) lag dagegen ein anderer Streitgegenstand zugrunde. Inmitten dieser Entscheidung stand die Anerkennung von Flächen als förderfähiges, landwirtschaftlich genutztes Dauergrünland für die Zwecke der Erlangung einer höheren Ausgleichszulage. Hierfür wurde als maßgebliches Kriterium für die Definition von Dauergrünland nicht die Art der Vegetation, sondern die tatsächliche Nutzung der Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist, herangezogen. Auf die nach Agrarförderrecht zu klärende Frage, ob die Fläche für den Anbau von Grünfutterpflanzen genutzt wurde oder nicht, kommt es im Rahmen der hier streitgegenständlichen Frage, ob mit Blick auf einen etwaigen Eingriff i.S.v. § 14 BNatSchG wegen des Vorliegens von Dauergrünland im naturschutzrechtlichen Sinne eine Nutzungsänderung zu bejahen ist (dazu BVerwG, U.v. 13.6.2019, a.a.O.), gerade nicht an (dazu Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, a.a.O., Art. 3 Rn. 34). Der Begriff des Dauergrünlands ist nicht in einem rein ökonomischen Sinne zu verstehen; ihm werden auch solche Zustände zugeordnet, in denen Natur und Landschaft sich selbst überlassen sind (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, BNatSchG, 100. EL Januar 2023, § 14 BNatSchG Rn. 8; OVG NRW, B.v. 17.2.1994 – 10 B 350/94 – NVwZ, 1995, 308 (309)), was auf die streitgegenständliche Fläche, abgesehen von der teilweisen sporadischen Beweidung durch Schafe, zutrifft. Da die landwirtschaftliche Nutzung selbst nach dem Vortrag der Klägerseite seit 2008 nicht mehr bestand, dauerte der Zustand des Nichtbewirtschaftens über einen Zeitraum von deutlich mehr als fünf Jahre an, sodass eine Veränderung der Nutzung vorlag. Der weitere Vortrag der Klägerseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sie sei geradezu dazu verpflichtet gewesen, das Grundstück wieder einer ackerbaulichen Nutzung zuzuführen, entspricht nicht den Gesetzesvorgaben. Zum einen ist schon keinerlei zivilrechtliche Verpflichtung der Klägerin zu erkennen, das als Grünland – zu den entsprechend günstigeren Preisen – gekaufte Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen. Zum anderen hat die hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Qualifizierung nichts mit einer etwaigen vertraglichen Nutzungspflicht zu tun. So macht sich zwar ein Pächter unter Umständen schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, die Ackerlandeigenschaft des gepachteten Grundstücks zu erhalten und Dauergrünland auf ihm entstehen lässt; an der Qualifizierung der neu entstandenen Fläche als Dauergrünland ändert dies jedoch nichts (vgl. ausführlich VG Bayreuth, U.v. 24.11.2022 – B 9 K 21.165 – juris Rn. 33). Daher gehen auch weitere Einwände hinsichtlich der in der Vergangenheit liegenden vorgenommenen Klassifizierungen wie eine für Ackerland typische Bodenwertkennziffer oder eine Reichsbodenschätzung von 1935 fehl. Entscheidend ist der Ist-Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des ersten vorgenommenen Eingriffs. Die ersten zustandsverändernden Maßnahmen erfolgten im Juni 2021 durch den Ehemann der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Fläche als Grünlandbrache dar. 2.1.2. Die im Juni 2021 mit der Entnahme von Bäumen beginnenden Maßnahmen, die im Februar 2022 folgende Entfernung von Verbuschungen, die bis Anfang März 2023 erfolgte Beseitigung des Gehölzaufwuchses und der Wurzelstöcke mit Minibagger im Norden und Osten der Flurnummer, das Mulchen der gesamten Grünlandfläche und deren Umbruch mit einer Fräse sind unzweifelhaft als Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG zu sehen. Ein Eingriff liegt hiernach vor bei einer Veränderung der Gestalt und Nutzung der Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Selbst die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung würde genügen. Eine solche steht vorliegend jedoch wegen des Ausmaßes der vorgenommenen Maßnahmen nicht in Zweifel. Am 29. April 2022 wurde sodann in dem fertiggestellten Umbruch der Eingriff – trotz zwischenzeitlicher Untersagung – fortgesetzt und die umgebrochene Fläche mit Mais bestellt. Schließlich hat sich mit der im Folgejahr 2023 vorgenommenen Bestellung des Ackers mit Kartoffeln die ackerbauliche Nutzung verfestigt. Die Klägerin hat somit circa 35.700 qm von Dauerbrache (38.000 qm der Gesamtumbruchfläche abzüglich der 2.300 qm im Biotop erfolgten Umbruchfläche) in Ackerland überführt und damit die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt. Die Umwandlung in eine monotone Agrarfläche hat zum Verlust des Lebensraums zahlreicher Tiere geführt. Durch die Bodenbearbeitung wurde die ökologische Wirkung der Fläche als Trittsteinbiotop beseitigt, wodurch eine Entkräftung der Vernetzungsfunktion der Brachfläche eingetreten ist. Ebenso sind alle weiteren, den Ackerbau fördernden Maßnahmen, beispielsweise die Behandlung der Fläche mit Pflanzenschutzmitteln, als Eingriff zu bewerten. 2.1.3. Die Frage, ob der vorliegende Eingriff ausnahmsweise gemäß Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG nicht als Eingriff anzusehen ist, sofern bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung die Ziele des Naturschutzes und der Landwirtschaftspflege berücksichtigt werden, stellt sich vorliegend nicht. Eine 14- bzw. 18-jährige „Nichtnutzung“ kann schon begrifflich nicht als „vorhandene landwirtschaftliche Nutzung“ qualifiziert werden. Vor allem aber handelte es sich – wie bereits ausgeführt – um keine landwirtschaftliche Fläche, sondern um eine Dauergrünlandbrache, auf der von vornherein eine landwirtschaftliche Nutzung verboten ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG). Die sog. Landwirtschaftsklausel privilegiert nur eine bereits ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung und nicht die erstmalige Herstellung einer Ackerfläche oder einen Wechsel der Nutzungsart eines Grundstücks. Die Umwandlung bisher nicht genutzter Flächen, durch die die landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglicht werden soll, ist nicht von Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG erfasst (BayVGH, U.v. 1.8.1988 – 9 N 87.01708 – juris OS 3, NuR 1989, 182-183 (mit Gründen); BVerwG, B.v. 26.2.1992 – 4 B 38/92 – juris Rn. 6; B.v. 14.4.1988 – 4 B 55/88 – juris Rn. 4). Eine einen langen Zeitraum – hier mindestens 14 Jahre – zurückliegende landwirtschaftliche Nutzung ist dem gleichzustellen. Von einer Wiederaufnahme einer nur unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung kann darüber hinaus auch angesichts der umfangreichen Maßnahmen, die für die ackerbauliche Nutzbarmachung erforderlich waren, offensichtlich nicht ausgegangen werden. 2.1.4. Eine Genehmigung für den Umbruch des Grünlands in Ackerland bestand nicht. Die Umwandlung von Dauergrünland unterliegt einem Verbot gemäß Art. 3 Abs. 4 Nr. 1 BayNatSchG und darf nur erfolgen, wenn eine Ausnahme gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG erteilt wurde. Der entsprechende Antrag auf Umwandlung der Dauergrünlandbrache in landwirtschaftliche Nutzung wurde seitens der Klägerin zurückgenommen. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung lag somit nicht vor. 2.2. Die Eingriffsbefugnis des § 17 Abs. 8 Abs. 1 BNatSchG ist darüber hinaus aufgrund der Rechtsfolgenverweisung des Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG eröffnet. Die Entfernung des Gehölzbestandes auf der FlNr. … durch die Klägerin erfüllt den Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG. Hiernach ist es verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der auf der FlNr. … ehemals vorhandene Gehölzbewuchs diese Kriterien erfüllt hat. Unter Feldgehölz ist ein kleinflächiger Baum- und Strauchbestand in der Feldmark zu verstehen, der meist unregelmäßig begrenzt ist, in der Regel nicht die Größe von 2.000 qm überschreitet und sich durch einen charakteristischen, gegenüber dem Wald relativ hohen Anteil an Strauchwerk auszeichnet (Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, a.a.O., Art. 16 Rn. 7). Vorliegend geht das Gutachten des Sachverständigen W. von einer Entwicklung zu waldähnlichen Strukturen aus (Bl. 175 BA). Zudem wird der Gehölzbestand auch vom AELF als Feldgehölz eingestuft (Bl. 188 BA). Ebenso begründen die vorliegenden Luftbilder und die Fotos, die den Bewuchs auf der fraglichen Parzelle vor der vollständigen Rodung zeigen (Bl. 1a – 1c BA) keine Zweifel an der Einschätzung, dass es sich bei dem beseitigten Aufwuchs um Feldgehölze gehandelt hat. Von vereinzelt auf dem Flurstück befindlichen Verbuschungen kann dagegen mangels belastbarer Nachweise der Klägerseite nicht ausgegangen werden. Ob Feldgehölz vorliegt, beurteilt sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten, sodass auch der Einwand einer fehlenden Verzeichnung des Feldgehölzes zurückzuweisen ist. Gegenüber dem klägerischen Argument, die Entfernung des vorhandenen Gehölzbestandes sei der guten fachlichen Praxis zuzuordnen, wird auf die Ausführung zur Nichtanwendbarkeit der Landwirtschaftsklausel des Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG (s.o.) verwiesen. Es mangelte an der vorhergehenden landwirtschaftlichen Nutzung, sodass sich eine Prüfung der Regeln der guten fachlichen Praxis erübrigte. Eine für die Beseitigung der Gehölzstruktur erforderliche Erlaubnis fehlte. Es wurde weder eine Befreiung nach Art. 56 BayNatSchG i.V.m. § 67 BNatSchG vom Verbot der Feldgehölzbeseitigung beantragt und erteilt, noch eine Erlaubnis zur Entfernung nach Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG. 2.3. Des Weiteren durfte die Untersagung durch den Beklagten aufgrund der Rechtsfolgenverweisung des Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG im Hinblick auf die vom Überschwemmungsgebiet im Grünlandgebiet erfassten Flächen angeordnet werden. Auf diesen soll gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG Grünland erhalten bleiben, sodass hier – anders als bei Dauergrünland das nicht im Überschwemmungsgebiet liegt – grundsätzlich kein Anspruch auf Genehmigung des Umbruchs gemäß Art. 3 Abs. 5 BayNatSchG besteht und eine Ausnahme nur in atypischen Fällen in Betracht kommt. Die FlNr. … liegt ausweislich der Überschwemmungsgebietsverordnung und des in der Behördenakte befindlichen Kartenmaterials ganz oder jedenfalls teilweise im Überschwemmungsgebiet. Eine Ausnahme wurde vorliegend nicht erteilt. Im Gegenteil hat der Beklagte die Klägerseite ausdrücklich auf das in § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WHG normierte Verbot der Umwandlung von Grünland in Ackerland in festgesetzten Überschwemmungsgebieten aufmerksam gemacht. 2.4. Schließlich sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Untersagungsanordnung auf Grundlage der landesrechtlichen Eingriffsgrundlage des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG bezüglich der im Südosten des Grundstücks liegenden Biotopfläche erfüllt. Der Umbruch des Biotops in landwirtschaftliche Fläche auf einer Teilfläche von 2.300 qm der 9.045 qm großen Biotopfläche „Feuchtvegetation am … nördlich von …“ (Nr. 7232-112-002) der FlNr. … stellt unzweifelhaft einen Eingriff dar. Ebenso sind die weiteren, zweimal jährlich vorgenommenen Mahden auf der Gesamtfläche des Biotops als Eingriff und nicht als zulässige Pflegemaßnahme zu sehen. Pflegemaßnahmen im Biotop, dessen ökologisches Gleichgewicht sensibel auf Eingriffe von außen reagiert, müssen auf ein erforderliches Maß beschränkt werden und bedürfen zudem der Abstimmung mit der UNB. Die Klägerin wurde zuletzt mit Hinweisschreiben vom 29. Juni 2023 (Bl. 319 BA) unter Erläuterung des Schutzstatus der konkreten, drei unterschiedliche Biotoptypen umfassenden Biotopfläche auf das Unterlassen einer „regelmäßigen“ Mahd und das Abstimmungserfordernis hingewiesen (Bl. 319 BA). Die Landwirtschaftsklausel vermag die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht von den Anforderungen des gesetzlichen Biotopschutzes freizustellen, da § 30 BNatSchG insoweit eine vorrangige und speziellere Regelung darstellt (BayVGH, B.v. 9.8. 2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 19 m.w.N.). Hinzu kommt auch hier, dass Veränderungen der Form und Gestalt von geschützten Grundflächen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen bzw. sinnvoll gestalten sollen, von der im Gesetz bestimmten Privilegierung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht erfasst werden (BayVGH, U.v. 8.11.1999 – 9 B 96.3273 – Rn. 21 unter Hinweis u.a. auf BVerwG, B.v. 14.4.1998 – 4 B 55/88 – juris Rn. 4). 3. Das für die Untersagungsanordnung jeweils erforderliche Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. 3.1. Hinsichtlich der auf § 17 Abs. 8 BNatSchG gestützten Untersagungsanordnung hat der Beklagte das intendierte Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt. Von der in § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG vorgesehenen Unterlassungsanordnung kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 9.9.2021 – 28 K 6001-19 – juris Rn. 72; OVG NW, U.v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 – juris Rn. 32). Im Bescheid finden sich ein Hinweis auf die „Soll“-Vorschrift des § 17 Abs. 8 BNatSchG sowie Ermessenserwägungen und Aussagen zur Verhältnismäßigkeit. Es wird dargelegt, dass aufgrund der Kommunikation der Klägerin mit dem Beklagten und der dennoch durchgeführten Maßnahmen entgegen behördlichen Hinweisen und in Kenntnis der Erlaubnispflichten und der Gefahr einer noch weitreichenderen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturhaushalts von der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsanordnung auszugehen war. Die Klageerwiderung vom 8. Juli 2022 ergänzt schließlich, dass die Unterbindung der Fortsetzung des Umbruchs auch dazu diente, die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens nicht zunichte zu machen. 3.2. Auch im Hinblick auf die vom Gericht hinsichtlich des Biotops zugrunde gelegte Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG werden keine Ermessensfehler gesehen. Die landesrechtliche Eingriffsregelung des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG stellt anders als die „Soll-Vorschrift“ des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG (intendiertes Ermessen) als „Kann-Vorschrift“ höhere Anforderungen an das behördliche Ermessen (dazu BayVGH U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 39). Ob diese erfüllt sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und in diesem Zusammenhang auch zu erwägen, ob die Verwaltung während des Prozesses möglicherweise Ermessenserwägungen in zulässiger Weise nachgeschoben hat und ob sich gegebenenfalls aufgrund solcher nachgeschobener Ermessenserwägungen eine nach dem ursprünglichen Bescheid unzureichende Ermessensausübung nunmehr als fehlerfrei darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 32). Die Anforderungen an ein Nachschieben von Gründen gelten für die Frage einer Wesensänderung bei Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht bei Ermessensentscheidungen entsprechend (BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 31 mit Verweis auf NdsOVG, U.v. 1.4.2008 – 4 LC 59.07 – juris Rn. 43; OVG Hamburg, U.v. 11.4.2013 – 4 Bf 141/11 – juris Rn. 92; OVG Saarl, B.v. 7.8.2013 – 3 A 295/13 – juris 10 f. m.w.N.). Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Voraussetzung dafür ist, dass die von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 9.7.2020 – 14 B 19.96 – juris Rn. 42 m.w.N.). Insoweit hat der Beklagte sein Ermessen in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2023 ordnungsgemäß ergänzt und damit auch den höheren Ermessensanforderungen des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG Genüge getan. Die Belange der Klägerin werden gegen die naturschutzfachlichen und -rechtlichen Belange abgewogen. Der Beklagte trug vor, dass vor dem Hintergrund, dass vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen seien, die finanziellen Nachteile der Klägerin zurückstehen müssten. Ihr sei bei Erwerb des Grundstücks bewusst gewesen, dass es sich um Grünland gehandelt habe und eine Nutzung als Acker ausscheide. Die Nutzbarmachung einer Fläche, die auf ordnungswidrigem Handeln beruhe, könne kein schutzwürdiges Interesse begründen. Diese Einschätzung des Beklagten war ermessensgerecht. Auch wurde eine zutreffende Störerauswahl getroffen. Da die Klägerin gleichermaßen Handlungsstörerin und Zustandsstörerin (Eigentümerin) ist, war sie richtige Adressatin der Untersagungsanordnung. Auch wenn die Maßnahmen von ihrem Ehemann durchgeführt worden sind, ist ihr dieses Vorgehen zuzurechnen. Im Übrigen verwies dieser vor Erlass des Untersagungsbescheids selbst auf die Klägerin als richtige Adressatin, sodass auch hieraus seine Vertretungseigenschaft zutage trat. Die Verantwortung für sein Handeln verbleibt damit bei der Klägerin. 4. Die Untersagungsanordnung ist ein Dauerverwaltungsakt, der sich noch nicht erledigt hat. Denn auch eine weitere ackerbauliche Nutzung der schon umgebrochenen Grundstücksflächen, z.B. Düngen oder verfestigende ackerbauliche Maßnahmen, führt zu einer noch stärkeren naturschutzfachlichen Entwertung des Grundstücks. Da die Klägerin selbst auf der noch nicht umgebrochenen Biotopfläche bereits unzulässige Mahden vorgenommen hatte, sind vor allem auch bezüglich dieser Fläche weitergehende beeinträchtigende Maßnahmen zu befürchten. III. Die Zwangsgeldandrohung in Nummer 2 des Bescheids ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, Art. 31 und Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Bestimmtheitsproblematik hinsichtlich der einheitlichen Zwangsgeldandrohung trotz verschiedenartig denkbarer Eingriffsintensitäten (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 15 CS 23.95 – Rn. 30) muss nicht weitergehend bewertet werden, da hier die Klägerin mit dem Anbau von Mais bzw. Kartoffeln auf der vormaligen Grünland- bzw. Biotopfläche nahezu das Maximum an denkbaren, zu untersagenden Maßnahmen vorgenommen hatte. Aus dem Regelungsgehalt des gesamten Bescheidsinhalts, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, ließ sich für die Klägerin, auf deren Empfängerhorizont abzustellen ist, unzweifelhaft erkennen, dass sich das angedrohte Zwangsgeld jedenfalls auf eine gewerbliche Ackerbewirtschaftung beziehen musste. Eine nähere Konkretisierung erübrigte sich daher. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds von 1.000 EUR ist nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich am unteren Rand des zulässigen Rahmens von 15 EUR bis 50.000 EUR und orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der weiteren Nutzung des Grundstücks (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). IV. Ebenso wenig ist die Kostenerhebung in Nummer 4 des Bescheids zu beanstanden. Sie folgt dem Kostengesetz i.V.m. dem Kostenverzeichnis. V. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).