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Beschluss

2 M 49/19

SAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist das in erster Instanz verfolgte Unterlassungsbegehren gegen eine Abschiebung durch tatsächliche Vollziehung erledigt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. • Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig unzulässig, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Streitgegenstands führt und damit neue, vom Verwaltungsgericht nicht beschiedene Gesichtspunkte aufwirft. • Ein nachträglich geltend gemachtes Begehren auf Ermöglichung der Wiedereinreise und Duldung ist als Folgenbeseitigungsanspruch zu prüfen und kann nicht ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren an die Stelle des ursprünglichen Unterlassungsantrags treten. • Die Unzulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren verletzt nicht die Rechtsweggarantie; der Betroffene kann seinen Folgenbeseitigungsanspruch beim Antragsgegner geltend machen und in erster Instanz um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Antragsänderung nach abgeschlossener Abschiebung • Ist das in erster Instanz verfolgte Unterlassungsbegehren gegen eine Abschiebung durch tatsächliche Vollziehung erledigt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für dieses Begehren. • Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig unzulässig, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Streitgegenstands führt und damit neue, vom Verwaltungsgericht nicht beschiedene Gesichtspunkte aufwirft. • Ein nachträglich geltend gemachtes Begehren auf Ermöglichung der Wiedereinreise und Duldung ist als Folgenbeseitigungsanspruch zu prüfen und kann nicht ohne Weiteres im Beschwerdeverfahren an die Stelle des ursprünglichen Unterlassungsantrags treten. • Die Unzulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren verletzt nicht die Rechtsweggarantie; der Betroffene kann seinen Folgenbeseitigungsanspruch beim Antragsgegner geltend machen und in erster Instanz um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Die Antragsteller wurden am 07.05.2019 nach Serbien abgeschoben. Zuvor hatten sie beim Verwaltungsgericht Magdeburg beantragt, die Fortsetzung der Abschiebung zu untersagen beziehungsweise eine vorläufige Duldung zu erwirken; das Verwaltungsgericht lehnte diesen Eilantrag ab. Gegen den ablehnenden Beschluss legten die Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein; die Beschwerde ging jedoch erst nach der bereits durchgeführten Abschiebung ein. Die Antragsteller änderten nun im Beschwerdeverfahren ihren Antrag und begehrten stattdessen die Ermöglichung der vorläufigen Wiedereinreise und die Duldung des weiteren Aufenthalts. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und erklärte die Antragsänderung für unzulässig. • Rechtschutzbedürfnis und Erledigung: Durch die bereits erfolgte Abschiebung ist das ursprüngliche Unterlassungsbegehren objektiv unmöglich geworden und damit nach § 123 Abs. 1 VwGO erledigt; ein weiteres Rechtsschutzbedürfnis für den in erster Instanz verfolgten Antrag besteht nicht mehr. • Unzulässigkeit der Antragsänderung: Nach § 146 Abs. 4 VwGO muss sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen. Eine im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragsänderung, die neue und wesentliche Gesichtspunkte einführt, ist daher grundsätzlich unzulässig. • Folgenbeseitigungsanspruch als Rechtsweg: Das nachträglich verfolgte Begehren richtet sich allenfalls als Folgenbeseitigungsanspruch gegen den durch die Abschiebung geschaffenen Zustand. Dieser Anspruch setzt voraus, dass durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht verletzt wurde und der rechtswidrige Zustand weiterhin besteht und rechtlich wie tatsächlich beseitigbar ist. • Verfahrensbeschleunigung und prozessuale Schranken: Das Beschwerdeverfahren in Eilsachen soll wegen der besonderen Eilbedürftigkeit zügig und auf die in erster Instanz vorgebrachten Gründe beschränkt geführt werden; daher sind nachträgliche inhaltliche Ausweitungen nicht ohne weiteres zulässig. • Rechtsweggarantie: Die Unzulässigkeit der Antragsänderung führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG; die Antragsteller können ihren Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner geltend machen und in erster Instanz um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen, sodass keine unzumutbare Verwehrung des Rechtsweges eintritt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen; die ursprünglichen Anträge gegen die Abschiebung sind durch die tatsächliche Abschiebung erledigt und damit ohne weiteres Rechtsschutzbedürfnis. Die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Änderung des Antrags auf Ermöglichung der Wiedereinreise und Duldung ist unzulässig, weil sie den Streitgegenstand wesentlich ändert und neue, vom Verwaltungsgericht nicht beschiedene Gesichtspunkte aufwirft. Den Antragstellern steht der Rechtsweg offen, ihren Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen und gegebenenfalls in erster Instanz einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung erfolgten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.