Beschluss
2 M 43/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist in der Regel unzulässig.(Rn.10)
2. Ein Ausländer besitzt nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes.(Rn.18)
3. Der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit des Ausländers positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer wegen einer (psychischen) Erkrankung nicht reisefähig ist.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist in der Regel unzulässig.(Rn.10) 2. Ein Ausländer besitzt nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes.(Rn.18) 3. Der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit des Ausländers positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer wegen einer (psychischen) Erkrankung nicht reisefähig ist.(Rn.22) I. Die Antragstellerin zu 1 begehrt Abschiebungsschutz, die Antragsteller zu 2 und 3 begehren die Rückgängigmachung ihrer Abschiebung. Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige und betrieben als vorgeblich irakische Staatsangehörige ein Asylverfahren. Der Antragsteller zu 3 wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind seine Eltern. Die Asylanträge der Antragsteller zu 1 und 2 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. August 2010 abgelehnt. Das Asylverfahren des Antragstellers zu 3 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2011 wegen Nichtmitwirkung eingestellt. Nachdem dem Bundesamt die armenische Staatsangehörigkeit der Antragsteller bekannt geworden war, stellte es in einem Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen mit Bescheid vom 17. September 2020 fest, dass im Hinblick auf die Antragsteller zu 1 und 2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die mit Bescheid vom 27. August 2010 erlassene Abschiebungsandrohung wurde dahingehend konkretisiert, dass ihnen die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Hiergegen richtet sich die am 12. Oktober 2020 erhobene Klage der Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren 3 A 232/20 MD, über die noch nicht entschieden ist. Mit weiterem Bescheid vom 24. November 2020 stellte das Bundesamt im Hinblick auf den Antragsteller zu 3 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Die mit Bescheid vom 2. Februar 2011 erlassene Abschiebungsandrohung wurde dahingehend konkretisiert, dass ihm die Abschiebung nach Armenien angedroht wird. Hiergegen richtet sich die am 7. Dezember 2020 erhobene Klage des Antragstellers zu 3 im Verfahren 3 A 280/20 MD, über die noch nicht entschieden ist. Der Antrag des Antragstellers zu 3 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Dezember 2020 - 3 B 281/20 MD - abgelehnt. Im Verfahren 3 A 232/20 MD legte die Antragstellerin zu 1 ein fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie/Suchtmedizin Dr. J.-St. vom 29. Oktober 2020 vor. Hiernach leide die Antragstellerin zu 1 an einer paranoiden Schizophrenie mit deutlicher Chronifizierung. Sie sei mit mehreren antipsychotisch wirkenden Medikamenten in hoher Dosis und einem angstlösenden Antidepressivum in hoher Dosis gut eingestellt. Ein Austausch der Präparate sei keinesfalls möglich und auch nicht ratsam, da dies zu einer akuten Exacerbation der Psychose führen würde. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden, auch ergebe sich hierfür keinerlei Anhalt. Sollte die Antragstellerin zu 1 in ihr Heimatland zurückkehren, müsse in jedem Fall zwingend geprüft werden, inwiefern eine Behandlung mittels der benannten Medikamente in ausreichender Dosierung gegeben sei. Auch eine regelmäßige fachspezifische Begleitung sollte sichergestellt sein. Sollte die Behandlung nicht unverändert fortgeführt werden, sei mit einer massiven psychotischen Exacerbation zu rechnen; bei der Symptomatik der Antragstellerin zu 1 sei dann ein Suizidversuch nicht auszuschließen. Am 31. März 2021 wurden die Antragsteller um 2 Uhr Nachts von der Polizei zu Hause abgeholt, um sie nach Armenien abzuschieben. Die Abschiebung der Antragstellerin zu 1 wurde wegen akuter Suizidalität abgebrochen. Sie wurde in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Salus gGmbH in A-Stadt stationär untergebracht. In einem Bericht der Psychologischen Psychotherapeutin L. vom 20. Mai 2021 über den psychischen Befund der Antragstellerin zu 1 am 31. März 2021 wurde der Abschiebeversuch dahingehend beschrieben, dass mindestens 10 SEK-Angehörige in "voller Kampfausrüstung" anwesend gewesen seien. Da die Antragstellerin zu 1 im Rahmen der versuchten Abschiebung suizidal geworden sei und sich deshalb zwei Küchenmesser an den Hals gehalten und mit einem Brotmesser herumgefuchtelt habe, habe - nach Angaben der Antragstellerin zu 1 - ein SEK-Beamter eine Schusswaffe auf sie gerichtet. Sie - die Psychologin - sei von der Schwester der Antragstellerin zu 1 zu der Abschiebung hinzugeholt worden und es sei ihr gelungen, die Antragstellerin zu 1 durch deeskalierende Maßnahmen dazu zu bewegen, die Messer abzulegen und den Balkon zu verlassen. Die Antragstellerin zu 1 sei daraufhin in der Akutpsychiatrie der Salus gGmbH in A-Stadt untergebracht worden. Die Abschiebung der Antragsteller zu 2 und 3 wurde (gleichwohl) durchgeführt. Am 31. März 2021 um 9:37 Uhr haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller per Telefax beim Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die bereits in Gang gesetzte aufenthaltsbeendende Maßnahme unverzüglich zu beenden und ihm für die Zukunft aufzugeben, solche zu unterlassen, jedenfalls bis über die Klage im Verfahren 3 A 232/20 MD abschließend entschieden worden ist. Mit der Eingangsverfügung vom 31. März 2021 hat das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mitgeteilt, die Antragstellerin zu 1 befinde sich nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners unverletzt noch in Klinik-Obhut; die Abschiebung der Antragsteller zu 2 und 3 dürfte vollzogen worden sein (Abflug 10 Uhr von Berlin). Nach einem Aktenvermerk vom 31. März 2021, 10:41 Uhr, hat eine Vertreterin des Antragsgegners bei dem Verwaltungsgericht angerufen und mitgeteilt, die Bundespolizei habe ihr mitgeteilte, der Flug sei nicht mehr zu stoppen. Mit Beschluss vom 31. März 2021 - 3 B 85/21 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, für den Eilantrag der Antragstellerin zu 1 fehle das Rechtsschutzinteresse, denn der Antragsgegner habe ihre Abschiebung offensichtlich abgebrochen. Der Eilantrag der Antragsteller zu 2 und zu 3, deren Abschiebung bereits vollzogen sei, habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Dass der Abschiebung des Antragstellers zu 2 wegen fehlender Reisefähigkeit ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegenstehe, habe er nicht glaubhaft gemacht. Er könne seine Erkrankungen (insulinpflichtige Diabetes und Bluthochdruck) in Armenien behandeln lassen. Auch wenn die Behandlung Mängel gegenüber der Behandlung in Deutschland aufweisen möge, dränge sich nicht auf, dass diese Defizite im Fall einer Rückkehr des Antragstellers zu 2 nach Armenien zu einer wesentlichen oder gar lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führten. Durch die von der Antragstellerin zu 1 getrennte Abschiebung der Antragsteller zu 2 und zu 3 werde auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt, weil kurzfristige Unterbrechungen der Ehe und der Familieneinheit für die Antragsteller zumutbar seien. II. Die Beschwerde der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu 1 abgelehnt hat. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragsteller zu 2 und 3 beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 - 3 B 85/21 MD - zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen eine konkrete und kostenfreie Wiedereinreisemöglichkeit zu eröffnen und dem Oberverwaltungsgericht hierzu binnen kurzer, durch das Gericht zu bestimmender Frist Mitteilung hierüber zu machen. Soweit die Antragsteller zu 2 und 3 erstmals im Beschwerdeverfahren die Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO begehren, handelt es sich um eine Antragsänderung, die im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO in der Regel unzulässig ist. Aus dem Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ergibt sich, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschiedenen Antrag unzulässig ist. § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können. Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 7 B 11139/17 - juris Rn. 5; Beschlüsse des Senats vom 21. Mai 2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8 und vom 3. Juni 2020 - 2 M 35/20 - juris Rn. 53 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der von den Antragstellern zu 2 und 3 geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Abschiebung - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 - juris Rn. 26). Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern auch an weitere Umstände. Die Unzulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren führt auch nicht zu einer Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Antragsteller zu 2 und 3 können ihr Begehren auf Folgenbeseitigung beim Antragsgegner geltend machen und korrespondierend dazu um einstweiligen Rechtsschutz in erster Instanz nachsuchen, ohne dass ihnen unzumutbare Nachteile entstehen. Aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2018 - 19 CE 18.1495 - ergibt sich nichts anderes. Mit diesem Beschluss wurde der Tenor eines - offenbar vor dem Abschiebungszeitpunkt erlassenen - Beschlusses vom 18. Juli 2018 von Amts wegen geändert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung bereits durchgeführt worden war. Hierbei handelte es sich um eine Änderung eines nach § 123 VwGO erlassenen Beschlusses im Rahmen des freien richterlichen Gestaltungsermessens (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) von Amts wegen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. 2. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragstellerin zu 1 beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 - 3 B 85/21 MD - zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von weiteren Vollzugshandlungen ihrer Abschiebung Abstand zu nehmen, bevor nicht ihre Reisefähigkeit mit Sicherheit feststeht. a) Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - nicht schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es an einer Begründung fehlt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diese Anforderungen sind im Hinblick auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 erfüllt, soweit sie die vorläufige Duldung wegen Reiseunfähigkeit begehrt. Sie macht geltend, es bestehe jedenfalls für die Dauer des stationären Aufenthalts ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Angesichts der Schwere des Dekompensationsgeschehens im Zusammenhang mit dem Abschiebungsversuch vom 31. März 2021 dürften hinreichend schwerwiegende Zweifel an ihrer Reisefähigkeit vorliegen, so dass auch im Fall ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung zunächst eine Überprüfung ihrer Reisefähigkeit geboten sei. Da der Antragsgegner noch nicht einmal erkennen lasse, dass er ihren stationären Aufenthalt als Duldungsgrund werte, müsse er zur Sicherung ihrer Rechte antragsgemäß verpflichtet werden. Hiermit setzt sie sich im Sinne von § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. b) Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist auch begründet. aa) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt der Antragstellerin zu 1 nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gewissermaßen „auf Vorrat“, die aller Voraussicht nach durch die weitere Entwicklung des Sachverhalts überholt wird und die noch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos beantragt werden kann. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen, denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 15 m.w.N.). Gemessen daran kann der Antragstellerin zu 1 nach dem Abbruch des Abschiebeversuchs vom 31. März 2021 ein Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht abgesprochen werden, denn aus ihrer Sicht ist ein erneuter Abschiebeversuch jederzeit möglich. Für den 18. Mai 2021 war auch tatsächlich ein erneuter Abschiebeversuch geplant. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts anderes. Er trägt vor, die Antragstellerin zu 1 sei bisher nicht abgeschoben worden, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei. Auch die für den 18. Mai 2021 vorgesehene Abschiebung sei deswegen storniert worden. Eine fehlende Reisefähigkeit werde selbstverständlich auch in Zukunft von ihm berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Antragstellerin zu 1 in stationärer Behandlung sei. Diese Ausführungen bleiben vage und enthalten keine verbindliche Erklärung, von einer Abschiebung der Antragstellerin zu 1 bis zu einer Klärung ihrer Reisefähigkeit abzusehen, so dass ihr das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Abschiebungsschutz nicht abgesprochen werden kann. bb) Die Antragstellerin zu 1 hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn) (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 11 S 447/17 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 - juris Rn. 4). Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 - a.a.O. Rn. 5). Da bei der Frage der Reisefähigkeit das Grundrecht des Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert wird und sich die möglichen Folgen, die bei einer trotz Reiseunfähigkeit durchgeführten Abschiebung entstehen, häufig nicht oder nur schwer rückgängig machen lassen, ist der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit des Ausländers positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer wegen einer (psychischen) Erkrankung nicht reisefähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 - a.a.O. Rn. 6). Neben der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 ist zu klären, inwieweit im Heimatland Vorkehrungen für ihre Weiterbehandlung zu treffen sind. Die mit der Abschiebung betraute Behörde hat die Pflicht, durch eine hinreichende Ausgestaltung der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen abzuwenden. Diese Verpflichtung umfasst im Fall einer Abschiebung deren Durchführung einschließlich einer - in Einzelfällen - erforderlichen Übergabe an medizinisch hinreichend qualifiziertes Personal im Zielstaat der Abschiebung. Bei ernstlichen Zweifeln daran, ob eine hinreichende Versorgung im Zielstaat der Abschiebung sichergestellt ist, ist der abschiebende Staat gehalten, eine individuelle und hinreichende Zusicherung des Zielstaats einzuholen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 11 S 447/17 - a.a.O. Rn. 5; OVG RhPf, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 7 B 10768/18 - a.a.O. Rn. 28). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin zu 1 hinreichend glaubhaft gemacht, dass erhebliche Zweifel an ihrer Reisefähigkeit bestehen, so dass insoweit weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Diese Zweifel ergeben sich zunächst daraus, dass die Antragstellerin zu 1 bei dem Abschiebeversuch vom 31. März 2021 tatsächlich suizidal geworden ist und deshalb in der Psychiatrie untergebracht werden musste. Ergänzend ergibt sich aus dem fachärztlichen Attest der Fachärztin für Psychiatrie/Suchtmedizin Dr. med. J.-St. vom 29. Oktober 2020 für den Fall einer Rückführung der Antragstellerin zu 1 nach Armenien die Erforderlichkeit der Prüfung, inwiefern die Fortführung der Behandlung mittels der benannten Medikamente in ausreichender Dosierung und eine regelmäßige fachspezifische Begleitung sichergestellt sind. Hierzu bedarf es aufgrund der Suizidalität der Antragstellerin zu 1 der Übergabe an hinreichend qualifiziertes Personal im Zielstaat der Abschiebung. Darüber hinaus ist eine individuelle und hinreichende Zusicherung des Zielstaats notwendig, dass eine hinreichende medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung sichergestellt ist. Die Mitteilung des Referats Zentrales Rückkehrmanagement des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19. Mai 2021, eine aktuelle Rücksprache mit den armenischen Kollegen über das elektronische Fall-Management-System (RCMES Armenia) habe ergeben, dass am für Rückführungen nach Armenien genutzten Flughafen "Zvartnots Airport" medizinisches Personal vorgehalten werde, welches im Bedarfsfall die erforderliche medizinische Unterstützung leisten könne, reicht insoweit nicht aus. Der Senat hält es für ausreichend, aber auch geboten, dass die Verpflichtung des Antragsgegners, von einer Abschiebung der Antragstellerin zu 1 abzusehen, so lange andauert, bis er ein (fach-)ärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob auf Grund der Abschiebung der Antragstellerin zu 1 die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert oder suizidale Handlungen drohen, und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).