Beschluss
4 M 162/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0126.4M162.20.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer – in amtlicher Funktion – getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54/10 –, juris, Rn. 14).(Rn.2)
2. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bemisst sich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Verletzers gehören.(Rn.2)
3. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Regel – so auch hier – unzulässig.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer – in amtlicher Funktion – getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54/10 –, juris, Rn. 14).(Rn.2) 2. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bemisst sich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Verletzers gehören.(Rn.2) 3. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Regel – so auch hier – unzulässig.(Rn.10) Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller als „Rechtsterroristen“ zu bezeichnen, zu Recht abgelehnt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet (1.). Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde erstmalig begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller als „Rechtextremisten“ zu bezeichnen, ist die Beschwerde bereits unzulässig (2.). 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer – in amtlicher Funktion – getätigten Äußerung voraussetzt, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54/10 –, juris, Rn. 14). Ebenfalls ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass sich eine konkrete Wiederholungsgefahr nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls bemisst (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 20. September 2010 – 4 C 10.1742 –, juris, Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 12 B 2197/03 –, juris, Rn. 11). Die Besonderheiten des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf die sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft, geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit sich die Judikatur zum zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch überhaupt auf den eigenständigen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch übertragen lässt (grundsätzlich ablehnend z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 6 A 11743/03 –, juris, Rn. 8), stellt das Fehlen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei einem auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützten deliktischen Unterlassungsanspruch, der dem hier in Rede stehenden Anspruch am ehesten vergleichbar ist, lediglich ein Indiz für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr dar. Entscheidend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Verletzers gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 12 B 2197/03 –, juris, Rn. 13; OVG Niedersachen, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 –, juris, Rn. 9; jeweils unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93 –, juris, Rn. 27). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich vorliegend ausschließen lässt, dass der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (im Folgenden: OBM) die angegriffene Äußerung künftig wortgleich oder sinngemäß wiederholt, weil er sich von der Bezeichnung des Antragstellers als „Rechtsterrorist“ umgehend, freiwillig und öffentlich im Wege der Selbstkorrektur eindeutig distanziert habe. Es bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der veröffentlichten Erklärung des OBM, er habe sich erkennbar versprochen, als er im Zusammenhang mit dem Antragsteller das Wort „Rechtsterrorist“ benutzt habe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch aus der Rede des OBM am 9. Oktober 2020 anlässlich des Jahrestages des Anschlags auf die Synagoge in Halle nichts Anderes. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass der OBM in dieser Rede den Antragsteller sinngemäß als „Rechtsterrorist“ bezeichnet hat. Der Antragsteller macht insoweit geltend, der objektive Adressat entnehme dieser Rede, dass der Attentäter von Halle weiterhin antisemitische Unterstützer habe, wozu auch der Antragsteller gehören solle. Aus der Schlussfolgerung des OBM, wonach Juden ein Jahr nach dem Anschlag nicht eindeutig sicherer leben könnten, ergebe sich ein Gesamtzusammenhang mit der Feststellung, dass es sich um keinen Einzeltäter gehandelt habe. Der objektive Sinn der Äußerung erzeuge damit auch bei unbefangenem Verständnis die Vorstellung, dass der Antragsteller für die Unsicherheit der Juden mitverantwortlich sei und es sich bei ihm um einen Mittäter des Halle-Attentäters und damit sinngemäß ebenfalls um einen Rechtsterroristen handele. Dieser Vortrag genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, das eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verlangt (vgl. Kaufmann, in: BeckOK VwGO, § 146 Rn. 14 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es bei den Ausführungen des OBM ersichtlich nicht um eine etwaige strafrechtlich relevante Mittäterschaft des Antragstellers an dem terroristischen Anschlag gegangen sei, sondern der OBM die gesellschaftlichen Auswirkungen der Aktionen des Antragstellers, insbesondere die Radikalisierung von Teilen der Gesellschaft, thematisiert habe. Hiermit werde eine gesellschaftliche oder moralische Verantwortung des Antragstellers angesprochen, ein Terrorismusvorwurf gegenüber ihm persönlich sei hiermit offenkundig nicht verbunden. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander; lediglich das Vortragen einer eigenen Bewertung der Sach- und Rechtslage genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Auch soweit der Antragsteller einwendet, es müsse auch das Vorverhalten des OBM einbezogen werden, insbesondere dass dieser seit vielen Monaten die Versammlungen des Antragstellers zu vereiteln versuche, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, weshalb die allgemein bekannten Bestrebungen des OBM, vom Antragsteller angemeldete Versammlungen auf dem Marktplatz der Antragsgegnerin zu verhindern, der Rede vom 9. Oktober 2020 einen Sinngehalt beilegen, wonach es sich bei dem Antragsteller um einen „Rechtsterroristen“ handele. Das Verbot einer öffentlichen Versammlung gemäß § 4 VersammlG LSA hängt nicht davon ab, dass der Veranstalter ein „Rechtsterrorist“ ist, womit sich aus entsprechenden Bestrebungen des OBM im Hinblick auf die angemeldeten Versammlungen des Antragstellers nicht mittelbar der ihm gegenüber erhobene Vorwurf des „Rechtsterrorismus“ ableiten lässt. Es ist auch nicht vorgetragen oder bekannt, dass der OBM die angestrebten Versammlungsverbote ausdrücklich damit begründet hat, bei dem Antragsteller handele es sich um einen „Rechtsterroristen“. Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, insbesondere die Adressaten der Rede des OBM vom 9. Oktober 2020, denen die ausdrückliche Bezeichnung des Antragstellers als „Rechtsterrorist“ in der Stadtratssitzung vom 30. September 2020 bekannt sei, würden ohnehin „den Bogen spannen“ und den verdeckten Sinngehalt auch in der Rede vom 9. Oktober 2020 erkennen. Dabei wird ausgeblendet, dass bereits durch die Presseinformation der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2020 klargestellt wurde, dass sich der OBM erkennbar versprochen habe, als er im Zusammenhang mit dem Antragsteller das Wort „Rechtsterrorist“ benutzt habe. Es sei „Rechtsextremist“ gemeint gewesen, also jene Formulierung, die auch der Verfassungsschutz im Zusammenhang mit dem Antragsteller nutze. Wie vor dem Hintergrund dieser öffentlichen und eindeutigen Klarstellung der Rede des OBM vom 9. Oktober 2020 ein verdeckter Sinngehalt entnommen werden müsse, wonach es sich bei dem Antragsteller um einen „Rechtsterroristen“ handele, erschließt sich nicht. Vielmehr spricht gerade die aus dem Zusammenhang erkennbare Bezeichnung des Antragstellers ausdrücklich als „Rechtsex-tremist“ in der Rede vom 9. Oktober 2020 für die Plausibilität der klarstellenden Presseinformation der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2020, es sei zwar „Rechtsterrorist“ gesagt worden, aber „Rechtsextremist“ gemeint gewesen. Soweit der Antragsteller einwendet, die verfahrensgegenständlichen Äußerungen des OBM in der Rede vom 9. Oktober 2020 stellten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Werturteile, sondern Tatsachenbehauptungen dar, so ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit es hierauf für die Beantwortung der streitentscheidenden Frage ankommt, ob sich aus diesen Äußerungen die konkrete Gefahr der Wiederholung der Bezeichnung des Antragstellers als „Rechtsterrorist“ ableiten lässt. Der rechtlichen Qualifizierung der Äußerungen des OBM in der Rede vom 9. Oktober 2020 als Werturteile oder Tatsachenbehauptungen ist damit hier nicht weiter nachzugehen. Auch die umfangreichen, im Wesentlichen allerdings das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholenden Ausführungen des Antragstellers, weshalb der OBM durch die Bezeichnung des Antragstellers als „Rechtsterrorist“ gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt habe, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob sich die vom OBM geäußerten Werturteile in den Grenzen halten, die für amtliche Äußerungen gelten, da mit einer Wiederholung der Bezeichnung des Antragstellers als „Rechtsterrorist“ nicht zu rechnen sei. Dies ist nicht zu beanstanden, weil der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer – in amtlicher Funktion – getätigten Äußerung neben (und unabhängig von) dem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte eine konkrete Wiederholungsgefahr voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54/10 –, juris, Rn. 14), woran es hier fehlt. Anderes zeigt auch das Beschwerdevorbringen nicht auf. 2. Bei dem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller als „Rechtextremisten“ zu bezeichnen, handelt es sich um eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO und nicht – wie der Antragsteller meint – lediglich um eine Antragserweiterung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO. Maßgeblich für das Vorliegen eines Falls nach § 264 Nr. 2 ZPO ist, dass der Antragsteller nach Antragserhebung „mehr“ oder „weniger“ in Bezug auf die anhängige Hauptsache begehrt, nicht aber etwas Anderes (ein „Aliud“) gefordert wird. Wird ein weiteres, zusätzliches Antragsbegehren einbezogen, handelt es sich dagegen um eine Antragsänderung entsprechend § 91 VwGO (vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 26; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 91 Rn. 5). So liegt es hier. Während der Antragsteller beim Verwaltungsgericht (lediglich) beantragt hatte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller als „Rechtsterroristen“ zu bezeichnen, beantragt er mit der Beschwerde, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller als „Rechtsterrorist“ oder als „Rechtextremist“ zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen sind nicht beliebig austauschbar, sondern haben einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt, wovon auch die Beschwerde ausgeht. Der Antragsteller begehrt mit der vorläufigen Untersagung der Bezeichnung als „Rechtsextremist“ etwas Anderes als beim Verwaltungsgericht und hat insoweit seinen ursprünglichen Antrag geändert. Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Regel – so auch hier – unzulässig. Aus dem Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ergibt sich, dass eine Beschwerde mit einem in erster Instanz nicht gestellten und daher vom Verwaltungsgericht nicht beschiedenen Antrag unzulässig ist. § 146 Abs. 4 VwGO ist zu entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die Gründe durchgeführt werden soll, die in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und mit dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 19. April 2010 – 4 M 73/10 –, juris, Rn. 3; vom 21. Mai 2019 – 2 M 49/19 –, juris, Rn. 8; vom 11. November 2020 – 3 M 208/20 –, juris, Rn. 7; jew. m. w. N.). Eine Antragsänderung ist danach insbesondere dann unzulässig, wenn damit eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht. So liegt es hier. Denn der Senat müsste sich mit der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung des Antragstellers als „Rechtsextremist“ auseinandersetzen und ggf. auch mit der konkreten Gefahr der Wiederholung einer entsprechenden Bezeichnung des Antragstellers durch den OBM, obwohl beides in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Rolle gespielt hat. Eine Antragsänderung ist vorliegend auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2010 – 4 M 73/10 –, juris, Rn. 4). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass im Hinblick auf die begehrte vorläufige Untersagung der Bezeichnung als „Rechtsextremist“ die Einhaltung des Instanzenzugs zu einer Vereitelung oder erheblichen Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers führen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) halbiert wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).