Beschluss
11 B 28/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0411.11B28.25.00
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Leitsätze
Auch im Falle eines mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruchs aufgrund der Rechtswidrigkeit einer Abschiebung bedarf es für die begehrte Regelungsanordnung im Fall eines Rückholungsantrags der Feststellung eines sogenannten Anordnungsgrundes. Dieser setzt ein besonderes Interesse an der vorläufigen Regelung voraus. Ein solches liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner eigenen Interessen einerseits und den öffentlichen Belangen bzw. den Interessen anderer Personen andererseits ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Falle eines mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruchs aufgrund der Rechtswidrigkeit einer Abschiebung bedarf es für die begehrte Regelungsanordnung im Fall eines Rückholungsantrags der Feststellung eines sogenannten Anordnungsgrundes. Dieser setzt ein besonderes Interesse an der vorläufigen Regelung voraus. Ein solches liegt vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner eigenen Interessen einerseits und den öffentlichen Belangen bzw. den Interessen anderer Personen andererseits ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann.(Rn.24) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Rückführung des Antragstellers in die Bundesrepublik durchzuführen, hat keinen Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller konnte zwar einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, der Antrag ist aber mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet. 1. Zunächst ist der Antragsgegner passivlegitimiert. Soweit der Antragsteller die Rückholung aus der Türkei beantragt, ist Rechtsgrundlage für diesen Anspruch der gewohnheitsrechtlich anerkannte, dogmatisch in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Folgenbeseitigungsanspruch. Danach hat derjenige, der durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen subjektiven Rechten fortdauernd verletzt wird, gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen und Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 – 6 C 35.14 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Denknotwendig kann sich dieser Anspruch auf Rückgängigmachung nur gegen die handelnde Behörde richten. Passivlegitimiert für den Folgenbeseitigungsanspruch als öffentlich-rechtlichen Störungsabwehranspruch ist folglich derjenige Rechtsträger, in dessen Kompetenz die Herstellung der beanspruchten Schutzmaßnahme fällt und damit vorliegend die Ausländerbehörde (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.11.2023 – 24 AE 23.30820 –, juris Rn. 15 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2014 – 7 LA 70.13 –, juris Rn. 3; a. A. VG Saarlouis, Beschluss vom 15.02.2019 – 3 L 167/19 –, juris Rn. 19). Die Zuständigkeit des Antragsgegners für die Abschiebung als zuständige Ausländerbehörde ergibt sich hierbei aus § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. § 3 Abs. 1 der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung – AuslAufnVO) vom 27. April 2022 (GVOBI. S. 593). An dieser Kompetenzverteilung ändert es nichts, dass das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsandrohung nach § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG erlässt. Denn für die Vollziehung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sind die Vollstreckungsbehörden der Länder zuständig und damit die Aufenthaltsbehörden (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 71). 2. Der Antrag ist dennoch unbegründet. Der Antragsteller hat zwar das Bestehen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht, es liegt aber kein Anordnungsgrund vor. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). a) Ein Anordnungsanspruch besteht vorliegend. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Rückholung kommt vorliegend nur der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 – 1 B 47/17 –, juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 22.10.2014 – 18 B 104/14 –, juris Rn. 6), wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines solchen Anspruchs auch wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch sind (vgl. OVG Bremen, Beschuss vom 19.05.2017 – 1 B 47/17 –, juris Rn. 20; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.04.2021 – 2 B 54/21 –, juris Rn. 17). Daher könnte in einem derartigen Fall dem Eilantrag gemäß § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unabweisbar wäre. Dafür wären hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung erforderlich, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn nach einer Rückkehr erneut eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht und ein Bleibeanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Das heißt, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die Abschiebung fehlerhaft war und zudem die Rechtswidrigkeit des mit der Abschiebung geschaffenen Zustands andauert (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18.01.2006 – 11 S 1455/05 –, juris Rn. 7; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2019 – 4 Bs 219/18 –, juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.05.2019 – 2 M 49/19 –, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Beschluss vom 23.07.2018 – 7 B 10768/18 –, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.03.2019 – 13 ME 519/18 –, juris Rn. 22). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.04.2021 – 2 B 54/21 –, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 03.12.2021 – 2 B 432/21 –, juris Rn. 4). Daran gemessen bestehen vorliegend hohe Erfolgsaussichten, da sich die Abschiebung des Antragstellers als offensichtlich rechtswidrig darstellt und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand andauert. Die Abschiebung war rechtswidrig, da die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG nicht vollziehbar war. Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (Az. 10 B 6/25) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. Januar 2025 gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2024 – Gesch.-Z.: 10758273-163 – angeordnet. Es führt darin aus: "§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache allein mit der Anfechtungsklage anzugreifende Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16), nunmehr auch dann, wenn – wie hier – das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-) Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin nicht vollzogen werden (Hervorhebung durch die Kammer). Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus (vgl. zu allem VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A – juris Rn. 5 ff., m. w. N.)." Im Zeitpunkt der Abschiebung um 11:45 Uhr war dem Antragsgegner der Beschluss sowohl durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. Bl. 1416 ff. d. Beiakte Band II) als auch durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (vgl. Bl. 1421 d. Beiakte Band II) bekanntgegeben. Ebenso teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausgang des gerichtlichen Eilverfahrens dem Antragsgegner telefonisch mit, woraufhin der Antragsgegner erklärte, dass an der Abschiebung festgehalten werde und der Beschluss zudem inhaltlich falsch sei, da dort angenommen werde, dass keine Anhörung durchgeführt worden sei (vgl. Vermerk Bl. 1422 d. Beiakte Band II). Aufgrund der – unanfechtbaren (§ 80 AsylG) – Entscheidung des Gerichts wäre die noch nicht vollzogene Abschiebung in diesem Zeitpunkt abzubrechen gewesen. Der Einwand des Antragsgegners, die Abschiebung habe aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG durchgeführt werden können, weil ein Antrag nach § 123 VwGO erforderlich gewesen sei (Bl. 22 d. Gerichtsakte), greift nicht durch. Selbst wenn man davon ausgeht, dass vorläufiger Rechtschutz im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO mit dem Ziel, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, die Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu unterlassen oder zu widerrufen bzw. der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen, zu erlangen gewesen wäre (so VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.06.2024 – A 10 K 2227/24 –, juris Rn. 7), ist eine solche Mitteilung hier gerade erfolgt. Es ist zudem hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein gegenwärtiger Bleibeanspruch zur Seite stünde. Der Antragsteller wäre im Falle einer etwaigen Rückführung aufgrund des von ihm angestrengten Asylfolgeverfahrens, welches er nach einer Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: 10758273 - 163) gerichtlich weiterbetreibt (Az. 10 A 23/25), zu dulden. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein aktuelles rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG. Hiernach darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 HS. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Einem vom Antragsteller insoweit fristgerecht gestelltem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht bereits mit dem o. g. Beschluss vom 16. Januar 2025 stattgegeben worden. Zwar wäre der Aufenthalt des Antragstellers nicht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet, da die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG "zur Durchführung des Asylverfahrens" gewährt wird. Ein Asylverfahren wird im Falle eines Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 1 AsylG aber nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen und damit über die Einleitung eines erneuten Asylverfahrens entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die funktionell auf die Durchführung des Asylverfahrens begrenzte Aufenthaltsgestattung entsteht erst nach der Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 140. AL, § 55 AsylVfGNG, Rn. 28 m. w. N.). Auch führt in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG der Ausspruch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Abschiebebehörden mitzuteilen, dass der Folgeantragsteller vorläufig nicht abgeschoben werden darf, nicht ohne Weiteres zu einem nach § 55 Abs. 1 AsylG gestatteten Aufenthalt. Denn das Gericht prüft in einem summarischen Verfahren lediglich die Frage, ob sich die Abweisung der Klage aufgrund des Vortrags des Antragstellers aufdrängt. Der Entscheidungsmaßstab des Gerichts ist somit zugunsten des Folgeantragstellers erweitert. Der Eilantrag hat schon dann Erfolg, wenn die Klage nicht offensichtlich aussichtslos ist. Daraus folgt, dass trotz einer stattgebenden Entscheidung nichts darüber besagt sein muss, ob der Folgeantrag wirklich verfahrensrelevant ist. Es verbleibt daher dabei, dass bei einem solchen Ausspruch lediglich (bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens) die "Abschiebbarkeit" entfällt, dass aber der Aufenthalt dennoch nicht im Sinne des § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist (Dreßing, in: HTK-AuslR, § 71 AsylG, Aufenthaltsrecht, Stand: 16.01.2023, Rn. 9). Gleiches muss insoweit gelten, wenn das Verwaltungsgericht in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG – wie hier – keinen Ausspruch gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tenoriert, sondern die aufschiebende Wirkung der Klage anordnet. Für die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG reicht aber gerade das (rechtliche) Abschiebungshindernis aus. Dabei stellt § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch einen sicherungsfähigen Duldungsanspruch dar (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.04.2021 – 2 B 54/21 –, juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 20.02.2024 – 11 B 7/24 –, juris Rn. 23; VG Dresden, Beschluss vom 19.12.2008 – 3 L 1895/08 –, juris Rn. 12). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass durch die rechtswidrige Abschiebung in den Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingegriffen wurde. Zwar erlischt nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Ausreise jede Duldung; und vom Ausland aus kann keine Duldung erteilt werden, da dieses voraussetzt, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht. Gleichwohl gebietet Art. 20 Abs. 3 GG die Wiederherstellung des früheren Zustands (Funke-Kaiser, in: GK- AufenthG, II § 58, Stand: Januar 2022, Rn. 176). b) Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Wenn es um die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, also die angestrebte Veränderung des Status quo geht, dann ist der Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung gegeben, wenn diese nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Auch im Falle eines offensichtlich oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs muss ein besonderes Interesse an der vorgezogenen vorläufigen Regelung festgestellt werden (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, 3. Anordnungsgrund, Rn. 26). Allgemein liegt ein Anordnungsgrund dann vor, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner eigenen Interessen einerseits und den öffentlichen Belangen bzw. den Interessen anderer Personen andererseits ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann, d.h. wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung dringlich ist. Ein Anordnungsgrund besteht vorliegend nicht, da der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein Verbleib in der Türkei bis zu einer etwaigen Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann. Er hat insbesondere weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihm in der Türkei gegenwärtig die Verhaftung droht und die Gefahr einer Inhaftierung durch die begehrte einstweilige Anordnung beseitigt werden müsste. Vielmehr folgt aus dem zur Akte gereichten Verhandlungsprotokoll des 2. Kriminalgerichts Gaziantep zu 2024/338 (Bl. 26 ff. d. Gerichtsakte), dass zunächst die Mindeststrafe nach Artikel 7 des Anti-Terror-Gesetzes (Terörle Mücadele Kanunu) von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt wurde, die zwar im weiteren Schritt erhöht, im Ergebnis aber zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine drohende Verhaftung hat der Antragsteller mithin gerade nicht glaubhaft gemacht. Zudem erfolgte nach allen für die Kammer erkennbaren Umständen während des gesamten Aufenthalts seit dem 17. Januar 2025 keine Festnahme des Antragsstellers durch den türkischen Staat. Auch war er ausweislich des Verhandlungsprotokolls bei der mündlichen Verhandlung anwesend, ohne dass eine Festnahme oder etwaige Repressionen erfolgt sind. Es sind danach keine individuellen Interessen des Antragstellers erkennbar, die aus Gründen des wirksamen Rechtsschutzes eine besondere Dringlichkeit begründen und einen Verweis des Antragstellers auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.