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Beschluss

1 M 124/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0404.1M124.24OVG.00
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Leitsätze
1. Unstatthaftigkeit der Beschwerde in Bezug auf einen erstinstanzlich nicht entschiedenen Antrag.(Rn.24) 2. Keine Erweiterung des erstinstanzlichen Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.(Rn.26) 3. Zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit einer Fälligstellung des Zwangsgeldes als Grundlage für einen Anordnungsgrund.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Dezember 2023 – 5 B 820/23 HGW – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unstatthaftigkeit der Beschwerde in Bezug auf einen erstinstanzlich nicht entschiedenen Antrag.(Rn.24) 2. Keine Erweiterung des erstinstanzlichen Antrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.(Rn.26) 3. Zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit einer Fälligstellung des Zwangsgeldes als Grundlage für einen Anordnungsgrund.(Rn.33) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Dezember 2023 – 5 B 820/23 HGW – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen die Vollstreckung einer naturschutzrechtlichen Auflage und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Zwangsgeldandrohung. Mit Bescheid vom 23. Juni 2021 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Naturschutzgenehmigung für den Einbau von Böden (Nr. 1). Nummer 2 des Bescheides lautet: „2. Als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft wird auf einer Fläche von 31.312 m² Wald durch Sukzession mit Initialbepflanzung angelegt (Maßnahme 1.12 der Hinweise zur Eingriffsreglung aus dem Jahr 2018): a. Horstweise Initialbepflanzung durch standortheimische Baum- und Straucharten aus möglichst gebietseigenen Herkünften auf ca. 30 % der Fläche b. Nutzungsverzicht (Ausschluss wirtschaftlicher, touristischer und sonstiger Nutzungen; unberührt bleiben die jagdlichen Nutzung sowie das allgemeine Betretungsrecht) c. Sicherung der Fläche gegen Wildverbiss mindestens in den ersten 5 Jahren und Abbau der Wildschutzzäune nach spätestens 7 Jahren d. Die Maßnahme ist im Herbst 2021 zu realisieren. e. Ein kurzer Ausführungsbericht einschließlich Fotos ist der uNB bis spätestens 1. Dezember 2021 zuzusenden.“ Den Antrag des Antragstellers auf Änderung der Nr. 2 der naturschutzrechtlichen Genehmigung lehnte der Antragsgegner mit – hier nicht streitgegenständlichem – Bescheid vom 26. Mai 2023 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 6. Juni 2023 Widerspruch. Mit Bescheid vom 3. März 2022 drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an, sollten die naturschutzrechtlichen Auslagen nicht bis zum 1. Dezember 2022 vollumfänglich realisiert und ein Ausführungsbericht dokumentiert sein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2022, dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 12. Oktober 2022 zugegangen, zurück. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Dezember 2022 (Bl. 23 in der elektronischen BA des Antragsgegners), dem Antragsteller zugegangen am 10. Dezember 2022, setzte der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest. Darüber hinaus drohte er ein Zwangsgeld von 3.000 Euro für den Fall an, dass der Antragsteller den Auflagen in Ziffer 2a, c und e der Naturschutzgenehmigung vom 23. Juni 2021 nunmehr bis zum 1. Juni 2023 weiterhin nicht vollständig nachkomme. Hiergegen erhob der Antragsteller am 12. Januar 2023 Widerspruch. Diesen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2023, dem Antragsteller zugegangen am 8. Februar 2023, als unzulässig zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller mit am 27. Februar 2023 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben „Einspruch“. Am 25. Mai 2023 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz ersucht. Er hat wörtlich beantragt (Bl. 1 und 83), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, die Vollstreckung der Auflage gem. Ziff. 2. a der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 Az.: 44.30-2021-292-Sö sowie der Zwangsgeldandrohung über 3.000 Euro zur Vollstreckung der Auflage gem. Ziff. 2 a der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 Az.: 44.30-2021-292-Sö einstweilen bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Änderungsantrag des Antragstellers vom 2. Februar 2023 einzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro zur Vollstreckung der Auflage gem. Ziff. 2 a, c und e der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 Az.: 44.30-2021-292-Sö herzustellen. Der Antragsteller hat im weiteren Verlauf vorgetragen, dass er sich erstrangig nicht gegen die Art der Vollstreckung bzw. einzelne Vollstreckungshandlungen wende, sondern die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung an sich begehre (Bl. 84). Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 (Bl. 100) hat der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund des Nachweises bestimmter Vogelarten aufgefordert, jegliche Maßnahmen auf der Fläche sofort einzustellen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2023 – 5 B 820/23 HGW – hat das Verwaltungsgericht Greifswald den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung der Auflage gem. Ziff. 2 a der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 einzustellen, abgelehnt. Der insoweit gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag sei unbegründet. Zwar liege ein Anordnungsanspruch vor, weil ein Vollstreckungshindernis vorliege. Der Antragsgegner habe gegenüber dem Antragsteller unter dem 30. Juni 2023 angeordnet, jegliche Arbeiten zu unterlassen. Daher sei es dem Antragsteller unmöglich, seiner Verpflichtung aus Ziff. 2 a der Naturschutzgenehmigung nachzukommen. Allerdings sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Es fehle in der Regel an der Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung. Denn etwaig zu Unrecht gezahlte Geldforderungen würden staatliche und kommunale Stellen im Falle einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zurückzahlen. Dass der kurzfristige Verlust des Geldbetrages zu einem irreparablen Schaden führe, sei nicht ersichtlich. Das gelte erst recht mit Blick auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von hier nur 1.000 Euro. Gegen den am 28. Dezember 2023 zur Geschäftsstelle gelangten und dem Antragsteller am 4. Januar 2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 3. Januar 2024 Beschwerde erhoben und diese begründet. Dabei hat er beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Dezember 2023 Az. 5 B 820/23 HGW im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung der Auflage gem. Ziff. 2. a, c und e der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 einzustellen, hilfsweise, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Dezember 2023 Az. 5 B 820/23 HGW im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung des zur Vollstreckung der Auflage gem. Ziff. 2. a der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 Az.: 44.30-2021-292-Sö festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einzustellen, weiter hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro zur Vollstreckung der Auflage gem. Ziff. 2 a, c und e der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 Az.: 44.30-2021-292-Sö unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Dezember 2023 Az. 5 B 820/23 HGW herzustellen. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Dezember 2023 – 5 B 820/23 HGW – hat keinen Erfolg. Sie ist zwar am 3. Januar 2024 fristgemäß erhoben und begründet worden (§§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). a) Allerdings ist die Beschwerde teilweise unstatthaft. (1) Soweit der Antragsteller mit seinem 2. Hilfsantrag die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro zur Vollstreckung der Auflage gemäß Nr. 2a, c und e der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2023 begehrt, ist die Beschwerde nicht statthaft. Über diesen Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht Greifswald bislang noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht ist insoweit nur von einem Antrag des Antragstellers in Bezug auf die Einstellung der Vollstreckung der Auflage gemäß Nr. 2 a der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2023 (vgl. S. 3 des Beschlusses) ausgegangen. Nur auf diesen Antrag beziehen sich die inhaltlichen Erwägungen. Gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO steht den Beteiligten aber (nur) gegen die dort genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Ob eine Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine umgehende Entscheidung durch den Senat erforderlich machen würden. (2) Die Beschwerde ist ebenfalls unstatthaft, soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Einstellung der Vollstreckung der Auflage gemäß Nr. 2 c und e der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 beantragt. Gegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens war nur die Einstellung der Vollstreckung der Auflage gemäß Nr. 2 a – einerseits generell und andererseits in Gestalt der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000 Euro (vgl. Antragsschrift vom 25. Mai 2023). Die mit Schriftsatz vom 15. Juni 2023 (Bl. 83) vorgenommene Antragsänderung bezog sich lediglich auf den Hilfsantrag (Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung). Nur insoweit hat der Antragsteller die Vollstreckung der Auflage 2 c und e mit einbezogen. Eine Antragserweiterung auch in Bezug auf den erstinstanzlichen Hauptantrag ist der Gerichtsakte nicht zu entnehmen. Insoweit ist auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2023 davon ausgegangen, dass der Antragsteller sinngemäß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung der Auflage gemäß Ziffer 2 a der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 beantragt. Eine Erweiterung oder sonstige Antragsänderung des Streitgegenstandes um einen erstinstanzlich nicht gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Denn im Beschwerdeverfahren ist eine Änderung des Streitgegenstandes nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den in § 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO geregelten Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 – 3 B 256/22 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 19; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 M 208/20 –, juris Rn. 7; OVG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – OVG 11 S 39.18 –, juris Rn. 22; OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 2 M 109/15 –, juris Rn. 12; Ausschluss jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist: VGH Mannheim, Beschluss vom 16. September 2022 – 10 S 2420/21 –, juris Rn. 15; offengelassen: OVG Weimar, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 3 EO 7/21 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17. November 2017 – 1 M 583/16 –, juris Rn. 8; für das Zulassungsverfahren verneint: OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Mai 2022 – 1 LZ 203/17 –, unveröffentlicht). Der Gegenansicht, wonach eine innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Antragsänderung generell statthaft ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, juris Rn. 51; VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 2006 – 11 CE 06.2649 –, juris Rn. 37) oder eine Antragsänderung ausnahmsweise statthaft ist, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 B 89/22 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 18 B 1992/21 –, juris Rn. 9; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2019 - 4 Bs 219/18 - Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 2 M 49/19 –, juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. August 2018 – 1 B 212/18 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 21 mit den weiteren Voraussetzungen, dass die Antragsänderung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten sein muss und mit ihr einer Änderung der Sachlage Rechnung getragen werden soll, die vor Ablauf der Beschwerdebegründung eingetreten ist; offengelassen: OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 3 MB 11/22 –, juris Rn. 11), folgt der Senat nicht. Denn sie berücksichtigt den Entlastungszweck des § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend. Die Vorschrift soll gerade verhindern, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit Sachverhalten befasst, die noch nicht der Prüfung durch das Verwaltungsgericht unterlagen. Ob eine Antragsänderung ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn sie einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 14 ME 55/22 –, juris Rn. 5), die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Sachlage hat sich vorliegend nicht geändert. Das „Bedürfnis“ für eine Antragsänderung beruht vorliegend auf dem subjektiven Umstand, dass der Antragsteller in Ausübung seiner prozessualen Dispositionsbefugnis ein gegenständlich begrenztes (und für das Gericht nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO bindendes) Begehren vor Gericht gebracht hat, anstatt seinen jetzt gestellten Antrag bereits in erster Instanz zu stellen, was ihm möglich gewesen wäre. Disponiert ein Antragsteller vor Gericht ineffektiv, ist es grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, ein Gesetz, namentlich § 146 Abs. 4 VwGO, abweichend von der Intention des Gesetzgebers auszulegen, um eine fehlende Effektivität zu kompensieren. Eine grundrechtsbasierte Fürsorgepflicht, die das Gericht zu einer solchen Kompensation anhalten könnte, scheidet gegenüber einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsteller jedenfalls aus. Soweit dem Art. 19 Abs. 4 GG oder einem anderen Verfassungsartikel ein auch der öffentlichen Hand dienendes Prozessgebot effektiven Rechtsschutzes zu entnehmen ist, gebietet das Gebot jedenfalls dann nichts anderes, wenn ein erneuter Antrag erster Instanz auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglich erscheint (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 3 EO 7/21 –, juris Rn. 28; OVG Berlin, Beschluss vom 14. September 2017 – OVG 4 S 22.17 –, juris Rn. 7). Es obliegt demnach dem Antragsteller, einen erneuten Rechtsschutzantrag in erster Instanz zu erwägen. Dass ihm dieser etwa mit Blick auf einen effektiven Rechtsschutz nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 3 EO 7/21 –, juris Rn. 27; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 2 M 49/19 –, juris Rn. 9), ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller insoweit nichts vorgetragen. b) Im Übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Begründung stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache nicht durchgreifend in Frage. In Beschwerdeverfahren des Eilrechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. (1) Bezogen auf den Hauptantrag – Einstellung der Vollstreckung der Auflage gemäß Nr. 2 a der naturschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. Juni 2021 – führt der Antragsteller aus, dass auch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Ihm sei es aus anderen Gründen als der Zufügung eines unwiederbringlichen Schadens unzumutbar, zunächst die Zwangsgelder zu zahlen um sie dann, bei Obsiegen in der Hauptsache, wieder zurückzufordern. Denn die weitere Vollstreckung sei vorliegend – jedenfalls was das zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckungshindernis angehe – offensichtlich rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung bestehe auch in diesen Fällen ausnahmsweise ein Anordnungsgrund, weil die Verwaltung an ein rechtmäßiges Handeln gebunden sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es im öffentlichen Interesse liegen könne, offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen einstweilen zu vollziehen und damit rechtswidrige Zustände zu begründen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ob – wie der Antragsteller vorträgt – ein Anordnungsgrund auch dann vorliegt, wenn ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung aus sonstigen Gründen unzumutbar erscheint, etwa weil die Fälligstellung des Zwangsgeldes offensichtlich rechtswidrig wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. August 2008 – 9 CE 08.625 –, juris, Rn. 5; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Januar 2022 – W 8 S 21.1490 –, juris Rn. 32), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Fälligstellung des Zwangsgeldes ist – ihre Rechtswidrigkeit unterstellt – jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine „einfache“ Rechtswidrigkeit, wie sie das Verwaltungsgericht angenommen hat, genügt hierfür nicht. Mit Blick auf § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegt eine Offensichtlichkeit nur dann vor, wenn dem (Verwaltungs-)Akt ein besonders schwerwiegender Fehler „auf der Stirn geschrieben“ steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 1 WB 25.12 –, juris Rn. 32; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. März 2024 – 13 S 196/23 –, juris Rn. 22). Dass das hier der Fall ist, hat weder der Antragsteller glaubhaft gemacht noch ist das sonst ersichtlich. Denn die Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht aus der Vollstreckung (Festsetzung beziehungsweise Androhung des Zwangsgeldes) selbst, sondern lediglich aus der im Nachgang erfolgten E-Mail des Antragsgegners vom 30. Juni 2023, mit dem er die sofortige Einstellung aller Arbeiten angeordnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 – 1 WB 25.12 –, juris Rn. 32 zu „Hintergrunderwägungen“ bei einer Beurteilung). Im Übrigen ist unklar, ob es sich tatsächlich um ein dauerhaftes Vollstreckungshindernis handelt. Zwar hat der Antragsgegner in seiner E-Mail vom 30. Juni 2023 auf die Brutzeit der festgestellten Vögel (1. März bis 30. September) und „darüber hinaus (siehe 1. Flussregenpfeifer; Schutzstatus erlischt erst nach zwei bis drei Jahren Abwesenheit)“ Bezug genommen. In seinem Schriftsatz vom 23. Juni 2023 (Bl. 145) hat der Antragsgegner jedoch nur auf die Brutzeit abgestellt, indem er erklärt hat, die Vollstreckung bis zum Abzug der festgestellten Vogelarten im Herbst nicht zu vollstrecken. (2) Der Antragsteller trägt weiter vor, dass im Übrigen nicht übersehen werden dürfe, dass es ohne einstweilige Einstellung der Vollstreckung nicht bei den bislang festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldern bleiben würde. Vielmehr sei zu erwarten, dass der Antragsgegner auch während eines laufenden Hauptsacheverfahrens weitere Zwangsgelder androhe und festsetze. Um zu vermeiden, dass er, der Antragsteller, im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren ganz erhebliche Zwangsgeldbeträge zahlen müsste, müsse er die streitige Anforderung erfüllen, ohne dass er dann noch die Möglichkeit habe, eine Entscheidung über das von ihm angebotene Austauschmittel herbeizuführen. Befolge er die angeordnete Maßnahme, sei die Rückgängigmachung weder wirtschaftlich noch rechtlich möglich. Die rechtliche Unmöglichkeit ergebe sich daraus, dass nach Durchführung der Maßnahme deren Beseitigung erneut einen Eingriff in die Natur darstelle, der erneut einer Genehmigung bedürfte, die allein zum Zwecke der Einbringung eines Austauschmittels nicht erteilt werden dürfte. Die wirtschaftliche Unmöglichkeit liege auf der Hand. Dieser faktische Zwang und die Tatsache, dass eine nur einstweilige Umsetzung der angeordneten Maßnahmen aufgrund der Zumutbarkeitsgesichtspunkte ausscheide, zwinge dazu, ihm zur Sicherung seines Anspruchs einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, wenn gerade ein Anordnungsanspruch bejaht worden sei. Auch das weitere Beschwerdevorbringen stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Ob der Antragsgegner weitere Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen erlassen wird, ist mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht festgestellte Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses fraglich. Das zeigt bereits das Schreiben des Antragsgegners vom 17. Januar 2024 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, worin der Antragsgegner auf Nachfrage erklärt hat, von der „Vollziehung der bestandskräftigen Auflage aus der Naturschutzgenehmigung vom Juni 2021 vorerst“ abzusehen. Selbst wenn der Antragsgegner die Vollstreckung in Form von weiteren Zwangsgeldfestsetzungen und/oder -androhungen fortsetzen würde, hat der Antragsteller eine Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Denn die Höhe der etwaig anzudrohenden beziehungsweise festzusetzenden weiteren Zwangsgelder ist völlig offen. Ob sich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – wie der Antragsteller vorträgt – ganz erhebliche Beträge aufsummieren, stellt eine bloße Behauptung dar. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung über eine gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Dringlichkeit nicht in einem späteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglich und zumutbar sein soll. Denn gegen weitere Vollstreckungsmaßnahmen kann der Antragsteller ebenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes vorgehen. Der Antragsteller ist – bis zur Zumutbarkeitsgrenze bezogen auf Geldforderungen – auch nicht zwingend gehalten, die besagten Auflagen umzusetzen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat folgt damit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die der Antragsteller keine Einwendungen erhebt. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.