OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 S 925/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0813.14S925.24.00
3mal zitiert
40Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer Akteneinsicht gemäß §§ 20, 22 BVerfGG handelt es sich nicht um einen Akt der Justizverwaltung, zu dessen Erteilung das Verwaltungsgericht das Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung verpflichten könnte.(Rn.24) 2. Eine Beiladung ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn die Klage bzw. der Eilantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.2021 - 2 S 483/20 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2023 - 12 A 2449/20 - juris Rn. 31 f.), also eine Sachentscheidung von vornherein unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in Betracht kommt.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2024 - 3 K 2591/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Akteneinsicht gemäß §§ 20, 22 BVerfGG handelt es sich nicht um einen Akt der Justizverwaltung, zu dessen Erteilung das Verwaltungsgericht das Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung verpflichten könnte.(Rn.24) 2. Eine Beiladung ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn die Klage bzw. der Eilantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.2021 - 2 S 483/20 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2023 - 12 A 2449/20 - juris Rn. 31 f.), also eine Sachentscheidung von vornherein unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in Betracht kommt.(Rn.31) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2024 - 3 K 2591/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller (eine Rechtsanwaltskanzlei -1.- sowie ein dieser angehöriger Rechtsanwalt -2.-) begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Rücknahme einer durch sie für einen Dritten erhobenen Verfassungsbeschwerde. Die Antragsteller vertraten den Verein für ... in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dem Verfahren vor dem BGH lag ein Rechtsstreit des Vereins mit der Stadt ... über den Weiterbau einer Moschee ... in ... zugrunde (Az. V ZR 191/22), der mit Urteil vom 19.01.2024 beendet wurde. Eine anschließend von dem Verein erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 22.02.2024 zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde wurde von den Antragstellern am 22.02.2024 namens und im Auftrag des Vereins für ... (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhoben. Der Beschwerdeführer selbst erklärte mit Schriftsatz vom 03.04.2024 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde. Mit Schriftsatz vom 25.04.2024 teilte er diesem ferner mit, das Mandatsverhältnis mit der Antragstellerin zu 1 mit sofortiger Wirkung gekündigt zu haben. Mit Schreiben vom 08.05.2024 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die wirksame Rücknahme der Verfassungsbeschwerde. Hierauf wurden die Antragsteller spätestens durch Presseberichterstattung der Stuttgarter Zeitung aufmerksam, in der ein Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts mit dem Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zitiert wurde. Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 meldeten die Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Wirksamkeit der Rücknahme an und wiesen darauf hin, dass von einem Fortbestand des Mandatsverhältnisses auszugehen sei. Mit Schriftsatz vom 24.05.2024 beantragten sie Akteneinsicht „gemäß §§ 20, 22 BVerfGG sowohl in die Gerichtsakte als auch in die Verfahrensakte der Justizverwaltung“. Mit Schriftsatz vom 29.05.2024 beantragten sie sodann Widerruf und Richtigstellung der Erklärung des Pressesprechers gegenüber der Stuttgarter Zeitung. Mit Schreiben vom 31.05.2024 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Antragsteller zu 2 mit, seinen Antrag auf Akteneinsicht habe der Vorsitzende des Ersten Senats im Benehmen mit dem bei Übertragung der Sache in das Verfahrensregister voraussichtlich zuständigen Berichterstatter abgelehnt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GO-BVerfG). Akteneinsicht nach § 20 BVerfGG hätten nur die Beteiligten des Verfahrens. Die Antragstellerin zu 1 sei im vorliegenden Verfahren aber nicht mehr bevollmächtigt. Den hierauf von den Antragstellern gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. den Klägern Einsicht in die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte der Justizverwaltung (All. Register – AR –) unter dem Az. AR ... zu gewähren, 2. für die unter dem Az. AR 1344/24 mit Schriftsatz vom 22.02.2024 in der Fassung des Schriftsatzes vom 17.04.2024 in Vollmacht für den Beschwerdeführer (Bf.) – den Verein für ... ... – erhobene Verfassungsbeschwerde (VB) das Az. des Verfahrensregisters zu benennen, 3. den voraussichtlich zuständigen Berichterstatter für die unter vorheriger Ziff. 2 benannte VB zu benennen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.06.2024 (Az. 3 K 2591/24) abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bezüglich des Antrags zu 1. sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, weil es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach §§ 20, 22 BVerfGG um Rechtsprechungstätigkeit des Bundesverfassungsgerichts handele; unabhängig davon handele es sich dabei nicht um ein eigenes Recht des Prozessbevollmächtigten; für einen Anspruch nach § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG fehle es jedenfalls am Vorliegen des geforderten berechtigten Interesses. Die Anträge zu 2. und 3. blieben erfolglos, weil entsprechende Rechtsansprüche jeweils nur den Verfahrensbeteiligten und nicht dem Prozessbevollmächtigten zustünden. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hatten die Antragsteller zunächst beantragt, die Antragsgegnerin unter Änderung des Beschlusses des VG Karlsruhe vom 11.06.2024 (Az. 3 K 2591/24) zu verpflichten, 1. die unter dem Az. AR ... erhobene Verfassungsbeschwerde gemäß § 64 Abs. 2 GO-BVerfG aus dem Allgemeinen Register zu nehmen und in das Verfahrensregister zu übertragen, 2. das Az. des Verfahrensregisters zu benennen, 3. den voraussichtlich zuständigen Berichterstatter für die benannte Verfassungsbeschwerde zu benennen. Zuletzt haben sie (ausdrücklich) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung 1. festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1 im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (Az. AR ...) Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ist, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 Einsicht in die Verwaltungsakte Az. AR ... zu gewähren und insoweit festzustellen, dass die Ablehnung der von der Antragstellerin zu 1 in Vollmacht des Beschwerdeführers beantragten Einsicht in die Verwaltungsakte gemäß Bescheid des Antragsgegners vom 31.05.2024 rechtswidrig gewesen ist und das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Antragstellerin auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt, 3. festzustellen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 08.05.2024 über die Bestätigung der Wirksamkeit der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde gemäß Schreiben des Bf. vom 03.04.2024 rechtswidrig gewesen ist und die Antragstellerin zu 1 in ihren Rechten verletzt, 4. den Antragsgegner zu verpflichten, die unter dem Az. AR ... in Vollmacht des Beschwerdeführers erhobene Verfassungsbeschwerde gemäß § 64 Abs. 2 GO-BVerfG aus dem Allgemeinen Register zu nehmen und in das Verfahrensregister zu übertragen sowie für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren, derzeit Az. AR ..., das Az. des Verfahrensregisters zu benennen, 5. den Antragsgegner zu verpflichten, den voraussichtlich zuständigen Berichterstatter für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, derzeit Az. ..., zu benennen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie rügt die Zulässigkeit der geänderten Antragstellung und hält die Beschwerde im Übrigen für unbegründet. Das auf Richtigstellung der Presseauskunft gerichtete verwaltungsgerichtliche Eilbegehren ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2024 - 3 K 2587/24 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.2024 - 1 S 912/24 -). Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligte und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Senatsakte, die Akte des Verwaltungsgerichts und die beigezogene Verwaltungsakte (1 Ordner) verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 1. Ohne Erfolg machen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde geltend, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 11.06.2024 „das rechtliche Gehör verletze“. Die Antragsteller hätten keine Gelegenheit gehabt, zu der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 10.06.2024 Stellung zu nehmen. Die Antragserwiderung sei zunächst unvollständig bei den Antragstellern eingegangen, sodann sei einer Bitte um Fristverlängerung zur Stellungnahme nicht entsprochen worden. Dieser Einwand vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag besteht und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch geheilt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 - juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - VBlBW 2006, 59). Unabhängig davon ist für eine Gehörsverletzung auch in der Sache nichts erkennbar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28; Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3). Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern beanstandeten Vorgängen. Dem auf eine Eilentscheidung ausgerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der dadurch bedingten summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage entspricht in aller Regel, dass allein aufgrund der Antragsbegründung sowie der Antragserwiderung ohne Abwarten weiterer Repliken entschieden wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.2024 - 1 S 912/24 -; BayVGH, Beschluss vom 04.10.2001 - 14 ZS 01.2336 - juris). Die Einräumung einer Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme ist deshalb im Eilverfahren auch im Licht des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig nicht erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.07.2024 - 1 S 912/24 -; BayVGH, Beschluss vom 23.02.2001 - 14 ZS 01.60 - juris). So lag der Fall auch hier. 2. Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde geltend, dass ihr Begehren nicht auf einen der Rechtskontrolle entzogenen Akt der Rechtsprechung gerichtet sei. Das begründende Vorbringen, ihr Begehren sei nicht auf eine letztverbindliche Erklärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen eines besonders geregelten Verfahrens gerichtet, sondern auf die üblicherweise als Verwaltungstätigkeit der Gerichte angesehene Einsicht in Akten von Verfahren, geht fehl. Insoweit ist das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach §§ 20, 22 BVerfGG zur richterlichen Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts gehört und in der Folge nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen Rechtsschutz gegen Entscheidungen, die ein Richter als Akt der rechtsprechenden Gewalt in seiner richterlichen Unabhängigkeit trifft; es fällt nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten und damit auch des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 AV 5.16 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2020 - 2 S 623/20 - ESVGH 71, 1, juris Rn. 44; BayVGH, Beschluss vom 21.07.2015 - 5 C 14.1291 - juris Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 24.08.2018 -13 LA 21/17 - NVwZ-RR 2018, 991, juris Rn. 12). Demgegenüber sind Akte, die nicht zur rechtsprechenden Gewalt gehören, sondern als justizielle Verwaltungstätigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fallen, einer gerichtlichen Prüfung zugänglich; diese Überprüfung kann unter den Voraussetzungen des § 40 VwGO, insbesondere bei Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, auf dem Verwaltungsrechtsweg erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 6 m. w. N.). Rechtsprechungsakte im Sinne einer richterlichen Tätigkeit unterscheiden sich von Justizverwaltungsakten dadurch, dass sie durch den sachlich und persönlich unabhängigen, neutralen Richter ergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1969 - 2 BvR 271/68 u. a. - BVerfGE 27, 312, juris Rn. 34; Beschluss vom 24.03.1982 - 2 BvH 1/82 u. a. - BVerfGE 60, 175, juris Rn. 105) und der Rechtsgewinnung dienen, die sich von der Rechtsanwendung seitens der Verwaltung durch das Fehlen der Realisierung von Verwaltungszwecken auszeichnet; Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.2001 - 2 BvF 1/100 - BVerfGE 103, 111, juris Rn. 97). Rechtsprechung ist dabei allerdings nicht nur das Resultat eines Verfahrens in Form von Urteilen oder Beschlüssen, sondern hierzu gehört vielmehr das gesamte damit verbundene Verfahren. Entscheidend ist der Zusammenhang der konkreten sachlichen Tätigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - BVerfGE 138, 33, juris Rn. 18 m. w. N.) mit einem konkreten, in richterlicher Unabhängigkeit durchgeführten Verfahren (vgl. Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 23; BayObLG, Beschluss vom 23.08.2022 - 102 VA 57/22 - NJW-RR 2022, 1509, juris Rn. 11 m. w. N.). Gemessen hieran handelt es sich bei der von den Antragstellern begehrten Entscheidung über Akteneinsicht gemäß §§ 20, 22 BVerfGG nicht um einen Akt der Justizverwaltung, zu dessen Erteilung das Verwaltungsgericht das Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung verpflichten könnte. Vielmehr handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung. Dies folgt daraus, dass das geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht den Beteiligten eines (laufenden) verfassungsgerichtlichen Verfahrens zusteht, über dessen Ausgang Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden berufen sind. Dieser Charakter des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es vom Bundesverfassungsgericht zunächst im Allgemeinen Register geführt worden ist. Auch der Kontext des konkreten Begehrens, namentlich bestreiten die Antragsteller im Kern die Wirksamkeit der Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde, spricht für einen engen Bezug zum verfassungsgerichtlichen Verfahren, zumal auch andere Prozessordnungen den Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsbehelfs als eine Fortsetzung des ursprünglichen Streits in abweichender Gestalt einordnen (vgl. etwa zum Verwaltungsprozess Wöckel in Eyermann, VwGO, 22. Aufl., § 92 Rn. 26; zum Zivilprozess Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 269 Rn. 35, jew. m. w. N.). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass es ein eigenes, insbesondere vom Fortbestand der Bevollmächtigung unabhängiges Recht von (dann ehemaligen) Prozessbevollmächtigten auf Akteneinsicht gemäß §§ 20, 22 BVerfGG ohnehin nicht gibt. Denn die Antragsteller können das insoweit vorgesehene Verfahren nicht dadurch unterlaufen, dass sie ein gesetzlich nicht vorgesehenes Akteneinsichtsrecht geltend machen und ein solches auf dem Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen versuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.08.2023 - 14 S 1183/23 - juris Rn. 6 m. w. N.). 3. Soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf Ziffer 1 „im Übrigen und zusätzlich“ ausgeführt hat, für einen Akteneinsichtsanspruch auf Grundlage von § 35b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG fehle es jedenfalls am berechtigten Interesse, setzen die Antragsteller dem mit ihrer Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Insbesondere ergibt sich auch dem Vortrag auf S. 23 f. des Schriftsatzes vom 12.07.2024 und der dort in Bezug genommenen „eidesstattlichen Versicherung“ des Antragstellers zu 2 nicht, weshalb es den Antragstellern nicht möglich sein sollte, etwaige Auskunftsansprüche gegen diese geltend zu machen. Es kann deshalb die Frage offenbleiben, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen solchen Anspruch der Rechtsprechung zuzurechnen ist (verneinend VG Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2022 - 19 K 1107/21 - juris Rn. 21 ff.; a. A. hingegen Barczak in ders., BVerfGG, § 35b Rn. 11; Schuster in Walter/Grünewald, BVerfGG, § 35b Rn. 30). 4. Auch soweit die Antragsteller sich gegen die Ablehnung in Bezug auf Ziffern 2 und 3 ihres Antrags wenden, dringen sie nicht durch. Insoweit befassen sie sich in ihrer Beschwerde weit überwiegend schon nicht im Ansatz mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die geltend gemachten Ansprüche stünden nur den Verfahrensbeteiligten und nicht dem Prozessbevollmächtigten zu. An dieser Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei führen insbesondere die Einwände der Antragsteller, das Bundesverfassungsgericht habe die Einsicht in die Akten AR ... in rechtswidriger Weise verweigert, weil die den Antrag ablehnenden Richter mangels vorheriger Umtragung des Verfahrens aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister nicht zuständig gewesen seien, was zur Folge habe, dass der ablehnende Bescheid vom 31.05.2024 wegen Verstoßes gegen eine absolute Ressortzuständigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sei. Aber auch soweit sie Argumente vorbringen, die mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts immerhin in Zusammenhang stehen, dringen sie nicht durch. Ohne Erfolg machen sie insoweit insbesondere geltend, die Antragsteller seien nach wie vor bevollmächtigt und hätten deshalb gemäß §§ 20, 22 BVerfGG ein Recht auf Akteneinsicht. Insoweit übersehen sie, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Antragsteller (zutreffend) unter Bezugnahme darauf verneint hat, dass der Anspruch nur den Verfahrensbeteiligten zusteht, mithin kein eigener Anspruch von Bevollmächtigten ist. Diese Begründung trägt erkennbar unabhängig von der Frage des Fortbestands der Bevollmächtigung. 5. Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass die Antragsteller die Beiziehung weiterer Unterlagen – insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht geführte Verfassungsbeschwerdeakte – begehren. Zwar sind die Verwaltungsgerichte von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es unterliegt dabei aber der Beurteilung des Gerichts, ob und welche Akten es für entscheidungserheblich hält (Posser in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Ed., § 99 Rn. 18.1). Daher entscheidet das Gericht, ob bestimmte Urkunden oder Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegt werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 20 F 13.03 - NVwZ 2004, 485, 486; Beschluss vom 12.01.2006 - 20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40, juris Rn. 8). Danach war die Beiziehung weiterer Unterlagen – insbesondere aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren – zur Entscheidung der hier streitgegenständlichen Rechtsfragen nicht angezeigt. 6. Soweit die Antragsteller ihr Begehren nunmehr „konkretisierend“ auch (1.) auf die Feststellungen, dass die Antragstellerin zu 1 Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ist, (2.) dass die Ablehnung der von der Antragstellerin zu 1 beantragten Akteneinsicht gemäß Bescheid vom 31.05.2024 rechtswidrig gewesen ist und Grundrechte der Beschwerdeführerin und der Antragstellerin verletzt hat, (3.) dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.05.2024 über die Bestätigung der Wirksamkeit der Rücknahme der Verfassungsbeschwerde rechtswidrig gewesen ist, und ferner auch auf die (4.) Verpflichtung richten, die erhobene Verfassungsbeschwerde aus dem Allgemeinen Register zu nehmen und in das Verfahrensregister zu übertragen, handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung. Zwar ist nicht der Wortlaut des Antrags allein entscheidend für den Streitgegenstand, sondern ist vom Begehren auszugehen, wie es im gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommt (vgl. § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 88 VwGO; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144, 149, juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2021 - 10 S 1348/20 - juris Rn. 20). Auch danach war das Begehren der Antragsteller ursprünglich aber nur auf Akteneinsicht, Benennung eines Aktenzeichens und Benennung des voraussichtlich zuständigen Berichterstatters gerichtet. Der von einem Rechtsanwalt verfasste Antragsschriftsatz vom 05.06.2024 bringt dies deutlich erkennbar zum Ausdruck. Es sind eben nicht nur die Anträge entsprechend formuliert, sondern auch die begründenden Ausführungen betreffen im Kern die Frage der Akteneinsicht und der Bekanntgabe der genannten Informationen (vgl. dort S. 11 bis 15). Demgegenüber lassen sich diesem Schriftsatz keine ansatzweisen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Gegenstand des Eilantrags von vornherein zusätzlich auch nur eines der nunmehr geltend gemachten weiteren Begehren sein sollte. Dass diese Begehren allesamt in dem einheitlichen Ziel wurzeln, der Auffassung der Antragsgegnerin entgegenzutreten, die Antragsteller seien seit dem 25.04.2024 nicht mehr bevollmächtigt (d. h. Bevollmächtigte des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren), mag zutreffen, führt entgegen der Auffassung der Antragsteller aber nicht zu einem schon von vornherein erweiterten Streitgegenstand. Denn dieser wird gerade nicht nur vom (einheitlichen) Lebenssachverhalt, sondern auch von dem konkreten Begehren bestimmt, das hier aus den genannten Gründen entsprechend beschränkt zu verstehen war. Für eine Beschwerde mit einem Antrag, der – wie hier – in erster Instanz so nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist grundsätzlich kein Raum. Denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2020 - 12 S 1545/20 - juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 23.11.2018 - 10 ME 372/18 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 10 CE 18.464 -, juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 25). Zwar kann ausnahmsweise und in engen Grenzen im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes oder der Prozessökonomie etwas anderes gelten, insbesondere dann, wenn mit der Antragserweiterung keine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (BayVGH, Beschluss vom 07.05.2018 - 10 CE 18.464 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 07.09.2017 - 12 ME 249/16 - juris Rn. 88. m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 - juris Rn. 7; weitergehend wohl OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2018 - 9 B 1540/17 - juris Rn. 13; HambOVG, Beschluss vom 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 - juris Rn. 10 und 13). Auch ist eine Ausnahme aus Gründen effektiven Rechtsschutzes in dem Fall gemacht worden, in dem es um eine sachdienliche Antragserweiterung geht, mit der der Beschwerdeführer einer Änderung der Sachlage Rechnung trägt, die vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten ist und daher noch in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 - juris Rn. 2 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Das geänderte Begehren modifiziert die hier zu prüfenden Gesichtspunkte erheblich, indem es diese um mehrere prozessual und materiell eigenständige Ansprüche erweitert. Mit ihrem begründenden Hinweis darauf, dass „die Verwaltungsakte“ dem Antragsteller nach wie vor nicht zur Einsicht überlassen worden sei, nehmen die Antragsteller dabei auch nicht auf eine seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts veränderte, sondern offensichtlich gerade auf eine unveränderte Sachlage Bezug. Auch sonst sind keine Gründe dafür dargetan oder ersichtlich, dass das geänderte Begehren so nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte verfolgt werden können bzw. eine Einbeziehung dieser Begehren in das Beschwerdeverfahren aus sonstigen Gründen des Rechtsschutzes angezeigt sein könnte. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter auf Rechtsprechung Bezug nehmen, nach der im Fall schwerwiegender Grundrechtseingriffe auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gerichtete Feststellungsanträge im Wege des Eilrechtsschutzes zulässig sein sollen, betrifft diese Rechtsprechung nicht die hier vorrangige Frage nach der Zulässigkeit der Antragserweiterung. Abgesehen davon ist schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht von einer für die Zulässigkeit solcher Feststellungsanträge erforderlichen Erledigung ihres Begehrens auszugehen und fehlt es im Übrigen auch an jeglichen Anhaltspunkten für den erforderlichen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. 7. Der Anregung der Antragsgegnerin, den Beschwerdeführer aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren beizuladen, war nicht zu entsprechen. Insoweit liegt insbesondere kein Fall einer notwendigen Beiladung vor (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ein solcher würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Dritten eingegriffen wird, d. h. seine Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 6 VR 5.07 - NVwZ 2007, 1207). Bei, wie hier (im Wege des Eilverfahrens), Geltendmachung von Leistungsansprüchen, ist derjenige notwendig beizuladen, der von den Auswirkungen der begehrten Leistung materiell getroffen wird (vgl. NdsOVG Beschluss vom 19.02.2009 - 4 OB 215/08 - juris Rn 4, ZUR 2009, 267; vgl. ferner zur Beiladung im einstweiligen Rechtsschutz Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 65 Rn. 152). Zwar ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch eine Sachentscheidung hier materiell getroffen wäre, weil die Begehren der Antragsteller (auch) in seinen verfassungsprozessualen Rechten wurzeln können. Die damit aufgeworfene Frage kann hier aber letztlich offenbleiben. Denn eine Beiladung ist unabhängig davon jedenfalls dann nicht notwendig, wenn die Klage bzw. der Eilantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.2021 - 2 S 483/20 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2023 - 12 S 2449/20 - juris Rn. 31 f.), also eine Sachentscheidung von vornherein unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. So liegt der Fall hier. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).