OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 24/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

13mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Untersagung ist zulässig, wenn eine nicht genehmigte Anlage zur Lagerung von Abfällen betrieben wird und die Behörde die Untersagung hinreichend bestimmt erlassen hat. • Bauschutt, der beim Abriss anfällt, ist regelmäßig Abfall i.S.d. § 3 KrWG, wenn der Anfall nicht Zweck der Handlung war; die Abfalleigenschaft endet erst nach erfolgreichem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens und Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs.1 KrWG. • Eine Baugenehmigung, die nur die Lagerung von Sand, Kies und Schotter erlaubt, begründet keinen Vertrauensschutz für die Lagerung größerer Mengen Bauschutt; der Betreiber trägt das Risiko fehlender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsfähigkeit. • Bei abfallrechtlichen Beseitigungsanordnungen genügt häufig eine grobe Beschreibung (z.B. "Baurestmassen"); der Adressat kann bei Zweifeln bei der Behörde nachfragen. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO können Zweifel zu Lasten des Betreibers ungenehmigter Anlagen gehen; die Behörde muss nicht erst umfangreiche materielle Prüfungen vornehmen.
Entscheidungsgründe
Untersagung und Beseitigungsanordnung wegen Lagerung von Bauschutt auf ungenehmigter Anlage • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Untersagung ist zulässig, wenn eine nicht genehmigte Anlage zur Lagerung von Abfällen betrieben wird und die Behörde die Untersagung hinreichend bestimmt erlassen hat. • Bauschutt, der beim Abriss anfällt, ist regelmäßig Abfall i.S.d. § 3 KrWG, wenn der Anfall nicht Zweck der Handlung war; die Abfalleigenschaft endet erst nach erfolgreichem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens und Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs.1 KrWG. • Eine Baugenehmigung, die nur die Lagerung von Sand, Kies und Schotter erlaubt, begründet keinen Vertrauensschutz für die Lagerung größerer Mengen Bauschutt; der Betreiber trägt das Risiko fehlender immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsfähigkeit. • Bei abfallrechtlichen Beseitigungsanordnungen genügt häufig eine grobe Beschreibung (z.B. "Baurestmassen"); der Adressat kann bei Zweifeln bei der Behörde nachfragen. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO können Zweifel zu Lasten des Betreibers ungenehmigter Anlagen gehen; die Behörde muss nicht erst umfangreiche materielle Prüfungen vornehmen. Die Antragstellerin betreibt auf einem Betriebsgrundstück Lagerflächen und lagerte auf dem Gelände größere Mengen Baurestmassen und teerölimprägnierten Holzmasten. Der Antragsgegner untersagte mit Verfügung die Annahme und Lagerung von Abfällen nach dem KrWG, ordnete die Entsorgung der noch lagernden Abfälle bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an und forderte Vorlage von Entsorgungsnachweisen; die Anordnung wurde sofort vollziehbar gesetzt und Zwangsgelder angedroht. Die Antragstellerin rügte Unbestimmtheit, Berufung auf eine frühere Baugenehmigung (1999) mit Vertrauensschutzwirkung und stellte die Abfalleigenschaft des Bauschutts in Frage. Sie behauptete, das Material sei vorsortiert und werde im ländlichen Wegebau verwendet, sodass kein Gefahrverdacht vorliege. Das Verwaltungsgericht stellte in der ersten Instanz teils wiederherstellende aufschiebende Wirkung fest; die Antragstellerin wendete sich hiergegen mit Beschwerde. • Rechtliche Grundlage der Verfügung ist § 20 Abs.2 Satz1 BImSchG für die Anordnung der Stilllegung einer genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Anlage. • Bestimmtheitsanforderungen: Bei abfallrechtlichen Beseitigungsanordnungen genügt eine hinreichende grobe Beschreibung; die Bezeichnung "Baurestmassen" ist konkret genug und ermöglicht dem Adressaten, sein Verhalten zu richten; bei Zweifelsfragen kann der Adressat die Behörde befragen. • Abfalleigenschaft nach § 3 KrWG: Abfall sind bewegliche Sachen, deren Entledigung beabsichtigt oder erfolgt; Bauschutt aus Abrissfällen ist regelmäßig Abfall, weil der Hauptzweck des Abrisses nicht die Erzeugung des Materials ist; Vorsortierung auf der Baustelle ändert daran nichts. • Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 Abs.1 KrWG setzt ein vollständiges Verwertungsverfahren und Erfüllung der Voraussetzungen voraus; bloße Lagerung oder teilweises Aufbereiten reicht nicht aus. • Baugenehmigung und Vertrauensschutz: Die von 1999 erteilte Baugenehmigung bezog sich auf Lagerung von Sand, Kies und Schotter; sie deckt nicht die hier in Rede stehende Ablagerung größerer Mengen Bauschutt, sodass kein erfolgversprechender Vertrauensschutz besteht. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung gehen vor dem Hintergrund des Genehmigungsvorbehalts des BImSchG zulasten des Betreibers; die Behörde muss nicht erst umfangreiche materielle Ermittlungen anstellen, bevor sie die Stilllegung anordnet. • Bestehende Hinweise auf mögliche Schadstoffgehalte und die fehlende belegte schadlose Verwertung rechtfertigen die Entsorgungsanordnung und die Androhung von Zwangsmitteln. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Ziffer 3 der ursprünglichen Verfügung litt an Mängeln in der Begründung nach § 80 Abs.3 VwGO, sonstige Teile trugen hinreichend Gründe und waren nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend zurückgewiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Stilllegung der Anlage zur Lagerung von Abfällen und die Verpflichtung zur Entsorgung der Baurestmassen sind rechtmäßig; die Bezeichnung "Baurestmassen" ist ausreichend bestimmt und Bauschutt ist nach § 3 KrWG als Abfall anzusehen. Die Berufung auf die Baugenehmigung von 1999 begründet keinen Vertrauensschutz für die Lagerung der hier relevanten Mengen Bauschutt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung gehen zulasten der Antragstellerin, da sie die Lagerung ohne vorherige Klärung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit aufgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Behörde; der Streitwert wurde festgesetzt.