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Beschluss

9 L 2823/22.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2022:1014.9L2823.22.TR.00
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Leitsätze
1. Bauschutt, der bei Abrissarbeiten anfällt, ist Abfall, wenn der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, nämlich den Abriss, gerichtet ist und nicht sicher ist, wofür der Bauschutt in zeitlicher Nähe zu seinem Anfall verwendet werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 7 B 17.12 , juris).(Rn.19) 2. Der Vorgang des "Ausschlachtens" ausgedienter Gegenstände führt die daraus gewonnenen Einzelteile keiner neuen Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG zu, sondern stellt bereits eine Maßnahme der Abfallbehandlung dar.(Rn.21) 3. Für die Abfalleigenschaft ist es nicht von Bedeutung, ob den betreffenden Stoffen und Gegenständen ein (Schrott-)Wert zukommt.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauschutt, der bei Abrissarbeiten anfällt, ist Abfall, wenn der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, nämlich den Abriss, gerichtet ist und nicht sicher ist, wofür der Bauschutt in zeitlicher Nähe zu seinem Anfall verwendet werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 7 B 17.12 , juris).(Rn.19) 2. Der Vorgang des "Ausschlachtens" ausgedienter Gegenstände führt die daraus gewonnenen Einzelteile keiner neuen Zweckbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG zu, sondern stellt bereits eine Maßnahme der Abfallbehandlung dar.(Rn.21) 3. Für die Abfalleigenschaft ist es nicht von Bedeutung, ob den betreffenden Stoffen und Gegenständen ein (Schrott-)Wert zukommt.(Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. A. Der Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 24. August 2022 verfügte Entsorgungsanordnung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Fall 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist formell rechtmäßig (I.). Die vom Gericht eigenständig durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) der abfallrechtlichen Anordnung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung (Suspensivinteresse) überwiegt (II.). I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Insbesondere hat der Antragsgegner dem formellen Begründungserfordernis Genüge getan, indem er in der schriftlichen Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses den konkreten Einzelfall in den Blick genommen und sich nicht auf eine bloß formelhafte Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung beschränkt hat. II. Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg, da der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist (1.). Auch das besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist gegeben (2.). Der Antrag hat Erfolg, soweit nach einer vom Gericht eigenständig durchzuführenden Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung (Suspensivinteresse) gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollzugsinteresse) überwiegt. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ist der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich erfolgreich, weil der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hat dagegen der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich deshalb keinen Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, deutet das auf ein Überwiegen des Vollzugsinteresses hin. Führt die Rechtmäßigkeitsprüfung dagegen zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist eine davon losgelöste allgemeine Interessenabwägung durch das Gericht vorzunehmen. Gemessen hieran geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. 1. Die abfallrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 24. August 2022 ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die abfallrechtliche Anordnung ist vorliegend § 16 Abs. 1 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes – LKrWG –. Nach Satz 2 der Norm kann die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die erforderliche Anordnung zur Durchsetzung der in § 16 Abs. 1 S. 1 LKrWG enthaltenen Pflicht erlassen, wonach derjenige, der rechtswidrig Abfälle entsorgt, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet ist (zur Qualität der Norm als Ermächtigungsgrundlage: OVG RP, Urteil vom 26. Januar 2012 – 8 A 11081/11 –, juris Rn. 54). Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde sie von der sachlich zuständigen Behörde erlassen. Der Antragsgegner ist nach § 16 Abs. 1 S. 2 LKrWG als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gem. § 3 Abs. 1 LKrWG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 4, 6 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KomZG – i.V.m. § 2 Nr. 1, Nr. 2 und § 3 Nr. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region T. sachlich wie örtlich zuständig. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Anordnung mit Schreiben des Antragsgegners vom 31. März 2022 gem. § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes RP – LVwVfG – angehört. Ferner ist die Verfügung auch hinreichend bestimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass sein Adressat klar und eindeutig erkennen kann, welches Verhalten von ihm erwartet wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. August 2009 – 8 A 10623/09.OVG –, ESOVGRP). Zwar verwendet der Antragsgegner in der Anordnung generalisierende Begrifflichkeiten (z.B.: gemischte Bauabfälle, Altmetall – u.a. Silo-/Tankteile, verrosteter Frachtcontainer, Kleinteile –, Restabfälle). Der Antragsteller hat sich jedoch nicht darauf berufen, dass er nicht wisse, worauf sich die Anordnung im Einzelnen beziehe. Im Gegenteil hat er zu einzelnen Gegenständen dezidiert Stellung genommen, sodass das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte hat, die dafürsprächen, dass es der Anordnung an hinreichender Bestimmtheit mangelt. In Anbetracht der Vielzahl und Vielfalt der auf dem Grundstück lagernden Gegenstände kann vom Antragsgegner auch nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen benennt und im Tenor der Anordnung aufführt. Die in Ziffer I.1. des Bescheides enthaltene Verfügung zur Verwertung bzw. Beseitigung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig, da die von dem Antragsgegner aufgeführten Gegenstände auf dem Grundstück Gemarkung A. Flur *** Nr. *** (Hinten im Dorf) Abfall darstellen (a.), welcher i.S.d. § 16 Abs. 1 LKrWG rechtswidrig entsorgt (b.) wurde. Die Anordnung wurde auch an den richtigen Adressaten gerichtet (c.) und ist frei von Ermessensfehlern (d.). Auch die Anordnung, entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen, erweist sich als rechtmäßig (e.). a. Die abgelagerten Gegenstände auf dem Grundstück des Antragstellers sind als Abfall zu qualifizieren. Abfälle sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung insbesondere hinsichtlich solcher Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungsweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach S. 2 der Norm die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Jarass/Petersen, 1. Auflage 2014, KrWG § 3 Rn. 80). Durch Bezugnahme auf die Verkehrsanschauung erfährt der Tatbestand des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrWG überdies eine Verobjektivierung, sodass es für die Fiktion des Entledigungswillens nicht allein auf den tatsächlichen subjektiven Willen des Besitzers ankommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 12 CS 19.2505 –, juris Rn. 43). Ist eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit auch realisiert wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 20 CS 13.768 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 8. März 2018 – 8 S 17.1949 –, BeckRS 2018, 16810 Rn. 38). Die materielle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Abfalleigenschaft trifft zwar die Behörde (BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 12 CS 19.2505 –, juris Rn. 43). Der Antragsgegner hat jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen der Abfalleigenschaft anhand der umfangreichen, in diversen Ortseinsichten entstandenen, Lichtbilder und ergänzenden Ausführungen in Aktenvermerken und dem streitgegenständlichen Bescheid in ausreichender Weise dargetan. Ausweislich dessen lagern die von der Anordnung umfassten Gegenstände allesamt ungeordnet, ohne Schutz vor der Witterung, teilweise beschädigt und eingewachsen auf dem Grundstück des Antragstellers, sodass der Antragsgegner rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass deren ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben wurde. Der Antragsteller ist diesen Feststellungen insgesamt nicht substantiiert entgegengetreten. Seine Behauptungen in Bezug auf die Verwendung der Gegenstände bleiben vielmehr allesamt unbelegt (aa. – gg.). aa. Hinsichtlich der vom Antragsgegner monierten gemischten Bauabfälle, die nach dessen unwidersprochenen Vortrag aus Abbrucharbeiten stammen, hat der Antragsteller vorgetragen, dass es sich hierbei um Steine (Ziegelsteine, Kaltsandstein und einen Kaminstein) handele, die zukünftig bei diversen Bauvorhaben verbaut werden sollen. Bauschutt, der bei Abrissarbeiten anfällt, ist nach den oben genannten Grundsätzen indes Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache (nämlich den Abriss) gerichtet ist, nicht aber auf den Anfall und die Verwertung der dadurch entstehenden beweglichen Sachen. Dass der Antragsteller die Steine später für diverse Bauvorhaben verwenden möchte, ist zum einen mangels Nennung auch nur eines konkreten Vorhabens in zeitlicher Nähe bereits unsubstantiiert vorgetragen und zum anderen auch unerheblich, da dies bereits eine Maßnahme der (späteren) Verwertung des Abfalls darstellen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 7 B 17.12 –, Rn. 9; OVG LSA, Beschluss vom 12. August 2016 – 2 M 24/16 –, Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 1. März 2019 – 9 A 1393/16.Z –, Rn. 17, VG Trier, Urteil vom 7. März 2012 – 5 K 1535/11.TR – jeweils juris). Zwar ist es möglich, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes auch wieder entfällt (vgl. § 5 KrWG). Dies ist jedoch erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung der sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Besitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung der Fall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 9). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht geschehen. bb. Der Antragsteller dringt auch damit nicht durch, dass er den Frachtcontainer durch Ersetzung des ausgefallenen Bodens reparieren wolle und dieser daher den Abfallbegriff nicht erfülle. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners steht der Frachtcontainer in diesem – nach den Lichtbildern auch augenscheinlich verrosteten – Zustand bereits seit mehreren Jahren auf dem Grundstück des Antragstellers, ohne, dass dieser die behaupteten Reparaturen in Angriff genommen hätte. Daher hat der Antragsgegner vorliegend zu Recht angenommen, dass eine Reparatur weder konkret ins Auge gefasst noch in zeitlicher Nähe realisiert werden soll, sodass auch hier die Fiktion des Entledigungswillens des Antragstellers von diesem nicht entkräftet wurde. cc. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Silo- bzw. Tankteile sollen kleingeschnitten, ein Baukran solle demontiert und alles an einen Schrotthändler verkauft werden, lässt auch dies die Abfalleigenschaft nicht entfallen. Die ursprüngliche Zweckbestimmung der genannten Gegenstände ist hier auch nach dem Vortrag des Antragstellers entfallen. Für die Frage des Vorliegens einer neuen Zweckbestimmung bzw. eines neuen Verwendungszwecks ist (auch bei Sachgesamtheiten oder komplexeren Gegenständen) auf den Gegenstand als solchen und nicht auf seine individuellen Bauteile abzustellen (BayObLG, Beschluss vom 17. April 1998 – 3 ObOWi 43/98 –, juris Rn. 5; Petersen in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 3 Rn. 91 m. w. N.). Das Ansinnen des Antragstellers, die Gegenstände keiner neuen Zweckbestimmung in ihrer Gesamtheit zuzuführen, sondern diese zu demontieren und die Teile zu verkaufen manifestiert sogar dessen Wille zur Entledigung, da in der Demontage und dem „Ausschlachten“ der Sachen bereits eine Abfallbehandlung im Sinne eines mechanischen Verfahrens zur besseren Handhabbarkeit bzw. erleichterten Verwertung von Abfällen liegt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 4. Mai 2016 – AN 11 K 15.00616 –, juris Rn. 60; zum Begriff der Abfallbehandlung vgl. auch § 2 Nr. 5 Deponieverordnung – DepV –). Dementsprechend sind auch die zwei Wohnwägen als Abfall anzusehen, deren Achsen – dem Vortrag des Antragstellers entsprechend – zum Bau eines transportablen Hochsitzes vorgesehen sind. Ist ein Gegenstand nicht mehr reparaturfähig, wohl aber als „Teileträger“ verwendbar, ist sein Verwendungszweck weggefallen. Er ist daher insgesamt, d.h. auch hinsichtlich seiner gegebenenfalls noch funktionsfähigen Bestandteile, als Abfall zu betrachten (Petersen in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 3 Rn. 91). dd. Sofern der Antragsteller mehrfach darauf abstellt, dass den streitgegenständlichen Gegenständen – insgesamt oder in Teilen – noch ein (Schrott-)Wert innewohnt und er diese verkaufen wolle, lässt auch dies deren Abfalleigenschaft nicht entfallen. Maßgeblich ist insoweit allein die Entledigung, der Entledigungswille oder die Entledigungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 KrWG. Es kommt nicht darauf an, ob die Abfälle einen „Wert“ haben, indem sie verwertbar sind, oder „wertlos“ im Sinn von unverwertbar sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz ausdrücklich zwischen Abfällen zur Verwertung einerseits und Abfällen zur Beseitigung andererseits (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG) unterscheidet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 22 ZB 18.855 –, juris Rn. 13). Auch ist es für die Abfalleigenschaft nicht von Bedeutung, ob die betreffenden Stoffe einen Marktwert besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 7 C 34.15 –, Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 22 CS 20.895 –, Rn. 37, jeweils juris). Die bloße Absicht, einen Stoff oder Gegenstand gewinnbringend zu veräußern, stellt auch keine zulässige (neue) Zweckbestimmung dar (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a.a.O., Rn. 30). ee. Auch hinsichtlich des Toilettenwagens und des dritten Wohnwagens ist von einem Entledigungswillen des Antragstellers auszugehen. Hierzu hat er lediglich vorgetragen, der Toilettenwagen solle als Karnevalswagen veräußert und der Wohnwagen solle zu einem Bienenhaus umgebaut werden. Dies steht jedoch der Fiktion des Entledigungswillens nicht entgegen. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KrWG setzt insoweit voraus, dass ein neuer Verwendungszeck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung tritt und nicht unrealisierbar erscheint (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 2 M 28/22 –, juris Rn. 11). Hier fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Unmittelbarkeit, da die Umnutzung der Gegenstände zumindest eines Umbaus bedarf, der nach bisherigem Kenntnisstand nicht konkret ins Auge gefasst ist. Es darf jedoch bei angefallenen Stoffen und Gegenständen kein Stadium der Ungewissheit über deren Verwendung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018, a.a.O., Rn. 30, juris; Petersen in: Jarass/Petersen/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 3 Rn. 85). Hinsichtlich des Toilettenwagens kommt hinzu, dass eine erneute Inbetriebnahme als Fahrzeuganhänger höchst zweifelhaft erscheint. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners steht der Anhänger schon seit mehreren Jahren auf dem Grundstück des Antragstellers. Der Wagen ist ausweislich der Lichtbilder teilweise eingewachsen und von Bauschutt umgeben. Eine Abdeckung oder sonstige Vorkehrung zur Sicherung vor witterungsbedingten Schäden ist nicht erkennbar. Zudem weist der Anhänger bereits mehrere erkennbare Schäden auf (Rost, Löcher im Dach und eine eingeschlagene Scheibe). Es widerspricht jedoch der Verkehrsanschauung, ein Fahrzeug über einen derart langen Zeitraum von mehreren Monaten bis hin zu mehreren Jahren unter freiem Himmel abzustellen, da eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden führt, die bei einer eventuell späteren erneuten Inbetriebnahme erhebliche Reparaturaufwendungen erfordern (so auch BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 20 CS 13.768 –, juris Rn. 16). Somit ist auch hier von der Fiktion des Entledigungswillens des Antragstellers auszugehen. Gleiches gilt auch für das streitgegenständliche Bootswrack. ff. Hinsichtlich der Kanister und Behältnisse trägt der Antragsteller vor, dass sich in diesen Harz befinde, welches er zur Kanalsanierung benötige. Dieser pauschal vorgetragenen und durch nichts belegten Verwendungsabsicht ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Kanister teilweise inmitten des Bauschutts und diverser Kleinteile in dem (ebenfalls streitgegenständlichen) Frachtcontainer im Außenbereich lagern (vgl. Bl. 156 der VA). Weitere Kanister sind bereits verrostet und wurden vom Antragsteller in größere Tonnen verbracht, die ebenfalls im Außenbereich lagern (vgl. Bl. 162 d. VA). Diese Art der Lagerung lässt nach der Verkehrsanschauung nicht auf eine tatsächliche Verwendung schließen. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich hierbei nicht nur um eine kurze, vorübergehende (Zwischen-)Lagerung handelt, sondern um ein Liegenlassen auf unbestimmte Zeit und ohne konkreten Verwendungszweck. gg. Auch hinsichtlich des Holzes wird der Entledigungswille gem. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 KrWG fingiert. Aufgrund der Art und Weise der Lagerung des Holzes sowie des Zeitraums, in welchem das Holz bereits ungenutzt auf dem Grundstück liegt, ist nach der Verkehrsanschauung davon auszugehen, dass es jegliche Zweckbestimmung verloren hat, ohne dass eine neue (unmittelbar) an deren Stelle getreten wäre. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners handelt es sich bei dem auf dem Grundstück des Antragstellers abgelagerten Holz um behandeltes Holz aus Abbrucharbeiten aus Außenbereichen sowie Bruchholz laminierter Möbelstücke. Soweit der Kläger angibt, das behandelte Holz als Brennholz nutzen zu wollen, steht dies der Fiktion des Entledigungswillens nicht entgegen. Einer Verwendung als Brennholz steht zunächst entgegen, dass das Holz vollkommen ungeordnet und ungeschützt vor Witterungseinflüssen über einen längeren Zeitraum auf dem Grundstück des Antragstellers lagert. Eine Verwendung als Brennholz ist indes auch nicht zulässig. Da es sich bei dem abgelagerten Holz um solches handelt, das lackiert bzw. behandelt ist, ist das Holz gem. §§ 2 Nr. 4 lit. d), 3 Abs. 3 S. 1, 5 der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz – AltholzV – i.V.m. Anhang 3 zur AltholzV als Holz der Abfallkategorie A IV (Abfallschlüssel 17 02 04) zu qualifizieren. An die Verwertung und Beseitigung von Holz der Kategorie A IV stellt die AltholzV besondere Anforderungen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3 AltholzV i.V.m. Nr. 2 und Nr. 3 (Spalte 3) des Anhangs I zur AltholzV sowie § 9 AltholzV), denen eine private Verbrennung jedenfalls nicht gerecht wird. § 3 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) – 1. BImSchV – enthält vielmehr eine abschließende Aufzählung der Brennstoffe, die in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (hierzu zählen insbesondere solche, die in privaten Haushalten der Bereitstellung von Raumwärme oder Warmwasser dienen) nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung eingesetzt werden dürfen. Die genannten behandelten Hölzer zählen gerade nicht dazu. hh. Schließlich trägt der Antragsteller hinsichtlich des Kühlschranks selbst vor, diesen an einer geeigneten Annahmestelle abgeben zu wollen. Dass dies bisher aus gesundheitlichen Gründen noch nicht habe erfolgen können, ist weder substantiiert dargelegt noch berührt es die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Da somit insgesamt bereits von einem Willen zur Entledigung der streitgegenständlichen Sachen auszugehen ist, kommt es (entgegen der Ansicht des Antragstellers) auf die konkrete Gefährlichkeit der Gegenstände – etwa infolge des Austritts schädlicher Stoffe – nicht an (vgl. § 3 Abs. 4 KrWG). b. Die danach als Abfälle zu qualifizierenden Gegenstände wurden auch rechtswidrig entsorgt. Dabei ist unter Entsorgung i.S. des § 16 Abs. 1 LKrWG nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, wie sie in § 3 Abs. 22 KrWG definiert ist, gemeint, sondern jedes Sich-Entledigen von Abfällen (OVG RP, Urteil vom 26. Januar 2012, a.a.O., Rn. 57). Erfasst sind mithin jegliche „wilden“ Ablagerungen (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2020 – W 10 K 19.1529 –, juris Rn. 35). Rechtswidrig ist eine solche „Entsorgung“, wenn sie der Pflichtenordnung des KrWG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen widerspricht (Gottschling/Rosenbaun, PdK Rheinland-Pfalz, 5. Lfg. 2019, LKrWG, Vorbemerkung zu § 16, Nr. 3). Das bloße Ablagern von Abfall i.S. des § 3 Abs. 1 KrWG auf dem (wenn auch eigenen) Grundstück ist eine solche „wilde“ Ablagerung und widerspricht der Pflichtenordnung des Abfallrechts, die eine ordnungsgemäße Verwertung, bzw. Beseitigung von Abfall vorsieht (vgl. §§ 6, 7, 15 KrWG). Das Grundstück des Antragstellers ist insbesondere ersichtlich keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 28 KrWG. c. Der Antragsteller ist auch ohne Zweifel tauglicher Adressat der Anordnung. Da es sich bei § 16 Abs. 1 LKrWG um eine Regelung zur Gefahrenabwehr handelt, richtet sich die Frage, wer richtiger Adressat einer auf diese Vorschrift gestützten Verfügung ist, nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Gefahren (OVG RP, Urteil vom 26. Januar 2012, a.a.O., Rn. 65). Die Verantwortlichkeit des Antragstellers folgt gemessen hieran sowohl aus § 4 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – als Verhaltensverantwortlicher, als auch aus § 5 Abs. 1 S. 1 POG als Zustandsverantwortlicher. Zudem ist der Antragsteller – wie dargelegt – unzweifelhaft auch Abfallbesitzer gem. § 3 Abs. 9 KrWG und damit auch nach der Pflichtenordnung des KrWG der zur (ordnungsgemäßen) Entsorgung Verpflichtete. d. Die Aufforderung des Antragsgegners, die im Bescheid genannten Gegenstände einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen ist nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Da die genannten Gegenstände vom Antragsteller nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, im Übrigen eine sinnvolle Verwertung von dem Antragsteller in Zukunft nicht angenommen werden kann, beschränkt sich sein Interesse letztlich darauf, die Gegenstände im Besitz zu haben. Dies muss hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung zurückstehen, weshalb die Entsorgung zu Recht angeordnet wurde. e. Auch die Anordnung in Ziffer I.2. des Bescheides, entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen, ist rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage des Beklagten folgt auch insoweit aus § 16 Abs. 1 S. 2 LKrWG, der letztlich darauf gerichtet ist, jegliche rechtswidrige Entsorgung zu beseitigen. Sind Abfälle rechtswidrig entsorgt worden, entspricht es mithin dem Sinn und Zweck der Norm, nicht nur die Beseitigungspflicht aus § 16 Abs. 1 S. 1 LKrWG durchzusetzen, sondern zugleich sicherzustellen, dass durch eine rechtswidrige Entsorgung an anderer Stelle nicht erneut ein gleichsam rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Dass die Tatbestandsmerkmale vorliegen, wurde bereits festgestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 2. Es besteht auch das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der gefahrenabwehrrechtlichen Ordnungsverfügung und des mit ihr verfolgten Zwecks, zu jeder Zeit eine geordnete Beseitigung und Verwertung von Abfällen sicherzustellen, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 17 L 1761/15 –, juris Rn. 67). Der Befall durch Ungeziefer und das Auslaufen umweltschädlicher Stoffe sind angesichts der vielfältigen und teilweise nicht genau einzuordnenden Stoffe nicht nur theoretische Möglichkeiten. Insbesondere die (teilweise verrosteten) Kanister, Elektrogeräte, Baumaschinen, Wohnwägen und der Toilettenwagen können nach überschlägiger Prüfung schädliche Stoffe enthalten, deren Austritt aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes der Gegenstände und der Tatsache, dass sie nicht ansatzweise gegen Witterungseinflüsse gesichert sind, nicht ausgeschlossen werden. Ferner hat der Antragsgegner auch zutreffend angenommen, dass sich witterungsbedingt und durch Korrosion Materialien von den Gegenständen ablösen und eine Gefahr für die Umwelt darstellen können. Es besteht damit die latente Gefahr eines zukünftig jederzeit möglichen Schadenseintritts. Ferner dient die Anordnung auch dem öffentlichen Interesse, Bezugsfälle bzw. Nachahmungen zu vermeiden. Auf Seiten des Antragstellers streitet lediglich dessen Interesse, die Gegenstände in Besitz zu haben. Dass er in irgendeiner Weise – etwa zur Ausübung eines Gewerbes – auf diese angewiesen wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich. B. Bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer II.3. des Bescheids ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung RP – AGVwGO – zulässig, jedoch unbegründet. Ermessensfehler hinsichtlich der Wahl des richtigen Zwangsmittels sind weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind §§ 62 Abs. 1 Nr. 2, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz RP – LVwVG –. Dabei ist insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Nach § 64 Abs. 2 S. 2 LVwVG beträgt das Zwangsgeld mindestens fünf und höchstens 50.000 Euro, wobei nach S. 3 bei der Bemessung des Zwangsgeldes wirtschaftliche Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts verbunden sind, zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall bemisst sich das wirtschaftliche Interesse nach den voraussichtlichen Beseitigungskosten (VG Augsburg, Beschluss vom 8. März 2018, a.a.O., Rn. 44). Dies zugrunde gelegt begegnet ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 €, mithin am unteren Rand des von § 64 Abs. 2 S. 2 LVwVG vorgesehenen Rahmens, gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl der von der Verfügung umfassten Gegenstände keinen rechtlichen Bedenken. Die Fristsetzung in Ziffer II.1. des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 S. 3 LVwVG. Danach ist im Rahmen der Androhung von Zwangsmitteln eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen. Die Bestimmung einer Frist von zwei Monaten zur Erfüllung der Entsorgungspflicht aus Ziffer I.1. des Bescheides ist auch angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den Antragsteller bereits seit Oktober 2021 mehrfach auf seine Entsorgungspflichten hingewiesen, diese in einem Ortstermin näher erläutert und ihm vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung im März 2022 erneut die Möglichkeit zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes eingeräumt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.