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Beschluss

4 RBs 141/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0612.4RBS141.18.00
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Leitsätze

1.

Zur Frage, wann die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine anzeigepflichtige Verwertung von Abfällen im Wald nach §§ 70 Abs. 1 Nr. 3b, 6a Abs. 2 LFoG NW darstellt.

2.

Zur Frage, wann durch die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine Umwandlung des Waldes i.S.v. §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 39 LFoG NW darstellt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, wann die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine anzeigepflichtige Verwertung von Abfällen im Wald nach §§ 70 Abs. 1 Nr. 3b, 6a Abs. 2 LFoG NW darstellt. 2. Zur Frage, wann durch die Aufbringung von Mutterboden im Wald eine Umwandlung des Waldes i.S.v. §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 39 LFoG NW darstellt. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlicher Nichtanzeige der Verwertung von Abfällen im Wald gegenüber der Forstbehörde zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Die Feststellungen des Amtsgerichts lauten: „Es steht fest, dass der Betroffene es vorsätzlich unterlassen hat gegenüber der zuständigen Forstbehörde anzuzeigen, dass er Mutterboden in seinem Waldstück, G 1, auf einer Fläche von ca. 15x30 m ausbringt. Es steht nach Überzeugung des Gerichts hingegen nicht fest, dass der Betroffene Abfall zur Beseitigung in der Waldfläche abgelagert oder die Nutzungsart des Waldes umgewandelt hat.“ Aus der Beweiswürdigung ergibt sich ergänzend, dass das Amtsgericht ebenfalls die Feststellung zu Grunde legt, dass es einen Kontakt bzgl. der Ausbringung des Mutterbodens an der o.g. Stelle zwischen dem Betroffenen und einem Zeugen T gab (der, wie sich der rechtlichen Würdigung ergibt, Förster ist). Gegen das Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Der Betroffene erstrebt – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - einen Freispruch, weil das Amtsgericht zu Unrecht einen Verstoß gegen §§ 6a Abs. 2, 70 Abs. 1 Nr. 3b LFoG NW angenommen habe. Bei dem Mutterboden handele es sich nicht um Abfall, sondern es greife § 6a Abs. 4 LFoG NW ein. Außerdem habe der Betroffene nicht vorsätzlich gehandelt. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts und meint, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart verneint. Auch sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier Bodenmaterial zur Verwertung nach Schlüsselnummer R 10 der Anlage 2 zu KrWG aufgebracht worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und beantragt, das angefochtene Urteil auf die wechselseitigen Rechtsbeschwerden hin mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Der Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen lässt sich noch hinreichend die Erhebung der Rüge der Verletzung materiellen Rechts entnehmen. Auf die Sachrüge hin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG), da das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen aufweist. Die bisherigen Feststellungen ergeben einen Verstoß gegen §§ 70 Abs. 1 Nr. 3b, 6a Abs. 2 LFoG NW nicht. Nach diesen Vorschriften handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 6a Abs. 2 S.1 LFoG NW die Verwertung von Abfällen im Wald der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme nicht rechtzeitig anzeigt. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil ergeben schon nicht hinreichend deutlich, ob es sich bei dem aufgebrachten Mutterboden um Abfall gehandelt hat. Nach § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Danach ist eine Entledigung stets gegeben, wenn der Besitzer die Stoffe oder Gegenstände, an denen er kein Gebrauchsinteresse hat, selbst entsorgt oder an Dritte abgibt. Hier ist maßgeblich, dass der Besitzer sich des Stoffes oder Gegenstandes als für ihn wertlos geworden entledigen, d.h. sich davon befreien will, um ihn der Entsorgung zuzuführen oder zuzuführen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35/15 –, Rn. 20, juris). Als Abfälle gelten alle beweglichen Sachen, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet ist. Insofern ist allein die mangelnde Zwecksetzung bei einer Handlung oder Nutzung maßgeblich; Sachen, die ohne Zweckwidmung anfallen, sind Abfälle. Eine Handlung bezweckt den Anfall einer beweglichen Sache, wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder eingeplant und der (mit-)bestimmende Anlass für die Handlung waren (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2016 – 2 M 24/16 –, Rn. 13, juris). Hier ist schon nicht erkennbar, dass der Mutterboden für den Betroffenen ein wertlos gewordener Stoff oder Gegenstand war, von dem er sich befreien wollte. Das wäre beispielsweise denkbar, wenn der Mutterboden an anderer Stelle dem Betroffenen angefallen ist (etwa beim Aushub einer Baugrube) und für ihn überflüssig war. Genauso ist aber denkbar, dass er den Mutterboden gerade zum Zweck der Verfüllung des Loches im Wald angeschafft hat. Die Feststellungen ergeben auch nicht hinreichend deutlich, dass der Betroffene die beabsichtigte Maßnahme nicht rechtzeitig der zuständigen Forstbehörde angezeigt hat. Die eigentlichen Feststellungen zur Sache verhalten sich dazu gar. Das Bußgeldurteil bildet aber eine Einheit, so dass auch Feststellungen tatsächlicher Art an anderer Stelle mit heranzuziehen sind. Insoweit kann der Beweiswürdigung entnommen werden, dass das Amtsgericht davon ausgeht, dass es vor der Aufbringung des Bodens einen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Förster T gegeben hat. Dieser Kontakt hatte die Aufbringung des Mutterbodens zum Gegenstand. Während der Betroffene sich aber dahin eingelassen haben soll, dass der Zeuge ihm die Auskunft gegeben habe, er dürfe den Müll entfernen und das Loch zuschütten, soll der Zeuge ausgesagt haben, dass „keinesfalls eine Anzeige eingegangen sei, dass Mutterboden in dem Umfang, wie geschehen, ausgebracht“ werde. Er habe den Betroffenen auf die Anzeigepflicht hingewiesen. Das Gericht legt letzteres zu Grunde mit der Begründung, der Betroffene sei dem nicht entgegengetreten und eine Anzeige sei nicht aktenkundig. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da der Betroffene gar keine Angaben machen muss, kann man aus seinem Nichtbestreiten einer Zeugenaussage in dieser Pauschalität auch nichts dafür herleiten, dass – wie das Amtsgericht offenbar meint – der Betroffene den Inhalt der Aussage dann (konkludent) eingeräumt hat. Hat der Betroffene den Zeugen mündlich kontaktiert, so ist die fehlende Aktenkundigkeit einer Anzeige nicht unbedingt ein Beleg für ihr Fehlen, sondern kann auch ebenso gut darauf beruhen, dass die mündlich vorgenommene Anzeige nicht aktenkundig gemacht wurde. Der neue Tatrichter wird auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Zeuge T sachlich und örtlich zuständig für die Entgegennahme einer entsprechenden Anzeige war. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls auf die Sachrüge hin Erfolg. 1. Zu Recht bemängelt die Staatsanwaltschaft, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen einer Verwertung von Abfällen nach § 3 Abs. 23 KrWG und Anlage 2 Nr. R 10 zum KrWG nicht hinreichend mit tatsächlichen Feststellungen belegt hat. Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren. Nach Anlage 2 Nr. R 10 kommt hier allein eine Aufbringung auf den Boden zur ökologischen Verbesserung in Betracht. Ob eine solche ökologische Verbesserung stattgefunden hat oder sonst durch den Bodenauftrag ein sinnvoller Zweck erfüllt wurde, ist nicht festgestellt. Das Amtsgericht führt zwar aus, dass der Betroffene die Absicht gehabt habe, „wilde Müllablagerungen“ zu verhindern. Ob dies schon ein „ökologischer Zweck“ in dem o.g. Sinne ist, kann der Senat offen lassen. Es ist jedenfalls weder festgestellt, dass der vom Betroffenen angestrebte Zweck tatsächlich erfüllt wurde, noch überhaupt die Eignung dieser Maßnahme zu dem angestrebten Zweck. Eine Bodenvertiefung mag für die illegale Müllablagerung einladender Sein. Durch ihre Beseitigung wird aber eine gleichwohl mögliche und womöglich tatsächlich stattfindende Müllablagerung letztlich nicht verhindert, sondern findet allenfalls auf einem höheren Bodenniveau statt. 2. Der Senat weist auf Folgendes hin: Zutreffend geht das Amtsgericht auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen davon aus, dass eine Umwandlung des Waldes i.S.v. §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 39 LFoG NW nicht stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft meinen, dass der Betroffene Bodenmaterial als Abfall im Wald abgelagert habe, weswegen eine Nutzung stattgefunden habe, welche nicht den Waldfunktionen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BWaldG (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) diene. Selbst, wenn es sich bei dem Mutterboden um Abfall gehandelt haben sollte, was (s.o.) nicht hinreichend festgestellt wurde, träfe diese Auffassung nicht zu. „Wald“ ist - abhängig vornehmlich (auch) von den tatsächlichen Gegebenheiten - jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWaldG). Als Wald gelten auch - wiederum faktisch existierende - kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2014 – 2 A 2276/13 –, Rn. 15, juris). Dass an dem Charakter der fraglichen Fläche durch die Aufbringung von Mutterboden, selbst, wenn es sich um Abfall gehandelt haben sollte, etwas geändert haben sollte, vermag der Senat unter Zugrundelegung der Feststellungen im angefochtenen Urteil, in dem in zulässigerweise nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 3 und 4 d.A. verwiesen wurde, nicht zu erkennen. Eine Umwandlung liegt nicht erst dann vor, wenn die Waldeigenschaft – etwa durch Rodung – verloren geht, sondern bereits bei jeder andere Nutzung, welche die in § 1 Nr. 1 BWaldG beschriebenen Funktionen mehr als nur geringfügig beeinträchtigt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juli 2010 – 20 B 327/10 –, Rn. 5, juris). Es ist nicht festgestellt und auch nicht erkennbar, dass das fragliche Teilstück des Waldes (oder gar aufgrund seiner Veränderung der gesamte Wald) durch die Veränderung des Bodenprofils oder durch die Aufbringung eines Bodens, der womöglich in seiner Zusammensetzung nicht genau dem vor Ort entspricht, in seiner Nutz-, Schutz, oder Erholungsfunktion beeinträchtigt wäre oder diese gar ganz oder teilweise aufgehoben wurde. Durchaus zu Recht weist die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zwar darauf hin, dass durch die Aufbringung fremden Bodens auch schädliches waldfremdes Material oder schädliche Organismen eingeschleppt werden können. Die Rechtsbeschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf den japanischen Staudenknöterich. Dies hat aber mit der Frage der Umwandlung von Wald i.S.v. § 39 LFoG nichts zu tun. Vielmehr wird solchen schädlichen Einwirkungen gerade durch die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Verwertung von Abfällen i.S.v. § 70 Abs. 1 Nr. 3b, 6b LFoG Rechnung getragen. Diese Vorschrift geht der Regelung des § 70 Abs. 1 Nr. 5 LFoG vor. Wäre bereits jede Verwertung von Abfällen im Wald eine ordnungswidrige Waldumwandlung, so würde eine Bußgeldnorm, welche nur die Verwertung ohne rechtzeitige vorherige Anzeige bebußt, leerlaufen.