Beschluss
9 A 1393/16.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0301.9A1393.16.Z.00
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Leitsätze
Die Genehmigungspflicht als Anlage zur Lagerung von Abfällen für ein Grundstück, auf dem Bauschutt gelagert wird, bestimmt sich allein danach, ob es zu einer Lagerung von Abfällen in einer Menge zwischen 150 und 25.000 t über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kommt. Ob täglich weitere Mengen Abfallaufgenommen werden oder nicht, stellt keine kumulativ erforderliche Voraussetzung dar. Der ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Betrieb einer solchen Anlage rechtfertigt wegen der daraus resultierenden formellen Illegalität regelmäßig allein schon eine Stilllegungsanordnung. Ein Ermessensspielraum für die Behörde bei dieser Entscheidung wegen eines atypischen Ausnahmefalls kann nur angenommen werden, wenn ein hinreichend konkreter Genehmigungsantrag vorliegt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit beurteilt werden kann, und die Anlage danach offensichtlich genehmigungsfähig ist. Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf den Abriss gerichtet ist, nicht aber auf den Anfall und die Verwertung der dadurch entstehenden beweglichen Sachen. Die Absicht einer Wiederverwendung der angefallenen Materialien stellt nur eine Form der Entledigung dar und ist deshalb nicht geeignet, die geplante Herstellung wiederverwendbarer Stoffe anzunehmen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. April 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 495.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Genehmigungspflicht als Anlage zur Lagerung von Abfällen für ein Grundstück, auf dem Bauschutt gelagert wird, bestimmt sich allein danach, ob es zu einer Lagerung von Abfällen in einer Menge zwischen 150 und 25.000 t über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kommt. Ob täglich weitere Mengen Abfallaufgenommen werden oder nicht, stellt keine kumulativ erforderliche Voraussetzung dar. Der ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Betrieb einer solchen Anlage rechtfertigt wegen der daraus resultierenden formellen Illegalität regelmäßig allein schon eine Stilllegungsanordnung. Ein Ermessensspielraum für die Behörde bei dieser Entscheidung wegen eines atypischen Ausnahmefalls kann nur angenommen werden, wenn ein hinreichend konkreter Genehmigungsantrag vorliegt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit beurteilt werden kann, und die Anlage danach offensichtlich genehmigungsfähig ist. Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf den Abriss gerichtet ist, nicht aber auf den Anfall und die Verwertung der dadurch entstehenden beweglichen Sachen. Die Absicht einer Wiederverwendung der angefallenen Materialien stellt nur eine Form der Entledigung dar und ist deshalb nicht geeignet, die geplante Herstellung wiederverwendbarer Stoffe anzunehmen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. April 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 495.000,-- € festgesetzt. I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Bettenhausen, Flur ..., Flurstück ... in Kassel, das mit einer ehemaligen Fabrik bebaut war und teilweise noch ist (sog. Salzmann-Areal). Nach mit Bescheid vom 2. Juli 2012 durch die Stadt Kassel erteilter Abbruchgenehmigung hinsichtlich mehrerer Gebäudeteile auf diesem Gelände (Bereich Sheddachhallen) zeigte die Klägerin den Beginn dieser Arbeiten mit Baubeginnanzeige vom 18. Juli 2012 für den 23. Juli 2012 an. Am 19. Juli 2012 legte die Klägerin dem Regierungspräsidium Kassel das mittlerweile zur Ermittlung der Belastung der vorhandenen Gebäudesubstanz mit Schadstoffen eingeholte Gutachten der Beratungsbüro für Boden und Umwelt C. Schubert GmbH - BBU - vor. Dem Gutachten zufolge wurden verschiedene Schadstoffbelastungen (Asbest, KMF, Altholz A IV sowie PAK, MKW, PCB und Sulfat) in Bodenbereichen, Mauerwerk und Estrich festgestellt. In dem Gutachten wurde vorgeschlagen, dass die mineralischen Baustoffe im Umfang von 19.000 t aus dem Abriss (bis LAGA Z 2) vor Ort gebrochen und zum Geländeausgleich in das vorhandene Kellergeschoss lagenweise verfüllt werden sollten, während weitere 200 t (> LAGA Z 2) entsorgt werden sollten. Der Beklagte forderte die Klägerin unter dem 15. August 2012 auf, beim Abriss die einzelnen Abfallfraktionen wie im Gutachten beschrieben getrennt zu erfassen, zu untersuchen und zu entsorgen. Er wies ferner darauf hin, dass die Verwertung von 19.000 t mineralischen Baustoffes unrealistisch sei und die Verwertung der Fraktion mit Belastungen bis Z 1.1 mit den Belangen des Grundwasserschutzes abzustimmen sei. Nach Vorlage eines baubegleitenden Untersuchungskonzepts für das mineralische Material durch die BBU entsorgte das Abrissunternehmen im Rahmen der Abrissarbeiten 576 t Altholz der Kategorie A IV, asbesthaltige Baustoffe, kohlenteerhaltige Baustoffe, gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Farb- und Lackabfälle sowie Altreifen und legte entsprechende Nachweise vor. Altholz der Kategorie A IV im Umfang von 10 m 3 sowie insgesamt ca. 19.200 t Bauschutt wurden nicht entsorgt. Nach der bei zwei Baustellenbegehungen am 27. September 2012 und 16. Oktober 2012 erhaltenen Auskunft, dass die Arbeiten Ende September 2012 eingestellt worden seien, forderte das Regierungspräsidium Kassel die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2012 u.a. zur Konkretisierung der Verwertungsabsichten des beim Abbruch angefallenen RC-Materials auf. Nach einer weiteren Baustellenbegehung und Gesprächen über die künftige Nutzung des Salzmann-Areals sowie die Vorgehensweise für die erforderlichen Untersuchungen des Abbruchmaterials auf TBT/Biozide, Cyanide und Salze ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 3. April 2014 an, die Anlage auf dem o. g. Grundstück stillzulegen und untersagte ab sofort jede weitere und zusätzliche Lagerung von Abfällen auf diesem Grundstück (Ziffer 1). Zudem wurde angeordnet, die auf dem Grundstück gelagerten ca. 19.200 t mineralischen Bauabfalls und ca. 10 m 3 Holzabfälle der Kategorie A IV innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Verfügung zu entfernen und einer entsprechenden zugelassenen Verwertung zuzuführen oder diese gemeinwohlverträglich zu beseitigen und einen Nachweis über die geordnete und schadlose Entsorgung der Abfälle vorzulegen (Ziffer 2). Ferner wurde die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 angeordnet (Ziffer 3), die Durchsetzung der Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme angedroht und deren Kosten vorläufig auf 495.000,00 € veranschlagt (Ziffer 4). Für den Bescheid wurde eine Gebühr zzgl. Auslagen in Höhe von 1.202,51 € festgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Nutzung des Grundstücks handele es sich um eine nicht genehmigte Abfallanlage, die 19.200 t Bauschutt sowie die 10 m 3 A IV Holz lagerten mehr als ein Jahr auf dem Grundstück, ohne dass dafür eine nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.14.3.1 bzw. 8.14.3.2 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV erforderliche Genehmigung vorliege. Ein Genehmigungsantrag sei nicht gestellt worden, von der Genehmigungsfähigkeit der Anlage sei schon deshalb nicht auszugehen. Bei der Lagerung unter freiem Himmel seien Auswaschungen der Schadstoffe zu besorgen, welche wiederum Boden und Grundwasser verunreinigen und nachhaltig schädigen könnten, darüber hinaus stelle der Betrieb der Anlage ohne erforderliche Genehmigung eine Straftat im Sinne des § 327 StGB dar. Eine bloße Stilllegungsanordnung genüge aus diesen Gründen nicht, und der Sofortvollzug sei wegen der schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich. Mit Kostenbescheid vom 19. Oktober 2015 forderte der Beklagte die im Bescheid vom 3. April 2014 vorläufig veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 495.000,00 € an; dieser Bescheid ist Gegenstand des Parallelverfahrens 9 A 1394/16.Z. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass für die Menge von 19.000 t mineralischen Bauschutts (bis LAGA Z 2) der Wiedereinbau vor Ort beabsichtigt sei, die weiteren 200 t mineralischen Abbruchmaterials (> LAGA Z 2) seien zur Entsorgung vorgesehen. Es handele sich deshalb nicht um Abfall, und das Grundstück stelle keine Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG dar. Das klägerische Grundstück sei auch nicht zur Aufnahme von Abfällen geeignet und bestimmt, sondern dort lagere ausschließlich der aus dem Abbruch resultierende Bauschutt. Deshalb sei auch die Anordnung zur Beseitigung der Anlage rechtswidrig, dem Beklagten komme auch kein Wahlrecht zwischen Stilllegung und Beseitigungsanordnung zu. Am 2. Dezember 2015 wurde das Altholz A IV im Umfang von 10 m 3 entsorgt, insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren in Bezug auf die Beseitigungsanordnung betreffend das Altholz eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, es handele sich bei der Lagerung von 19.200 t Bauschutt auf dem Grundstück der Klägerin um eine genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, da bei einem Abriss angefallener Bauschutt zweifelsfrei Abfall darstelle, die primäre Absicht der Klägerin nicht in der Gewinnung von Baustoffen bestanden habe und der angeblich verfolgte Zweck des Wiedereinbaus nicht unmittelbar an den alten Verwendungszweck des Abbruchmaterials getreten sei. Eine schadlose Wiederverwertung des Bauschutts komme schon wegen der Belastung mit PCB-, SO 4 - und MKW-Gehalten nicht in Betracht, und eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung liege nicht vor. Es bestehe auch eine Gefahr für die Allgemeinheit, das von der Klägerin angeführte Exklusivitätsverhältnis zwischen der Anordnung der Stilllegung und der Beseitigung bestehe hingegen nicht. Die Pflicht zur Beseitigung ergebe sich auch aus § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG, denn die Klägerin habe weder konkret nachvollziehbar und substantiiert aufgezeigt in welcher Art und Weise der Wiedereinbau des Abbruchmaterials erfolgen sollte, noch die Verwertung initiiert. II. Die Klägerin bleibt mit ihrem dagegen erhobenen Zulassungsantrag ohne Erfolg. 1. Die in der Antragsbegründung geäußerten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten Entscheidung vermag der Senat nicht zu teilen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung unabhängig von der angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, sie betreibe eine nach Nr. 8.14.3.2 des Anhangs 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV (i.d.F. v. 02.05.2013, BGBl. I 973) genehmigungspflichtige Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 t je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von 150 t bis weniger als 25.000 t, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt. Die Klägerin stützt sich dazu darauf, dass in der 4. BImSchV zwischen Anlagen zur untertägigen Lagerung von Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen im Sinne von Nr. 8.14.1 des Anhangs 1 und Anlagen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 25.000 Tonnen oder mehr differenziert werde. Dies mache deutlich, dass der Verordnungsgeber im Hinblick auf Anlagen, die nur der (einmaligen) Lagerung von Abfällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und solchen Anlagen, die für die (tägliche) Aufnahme weiterer Abfälle geeignet und bestimmt sind, differenziere. Damit vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Für die Genehmigungspflicht nach Nr. 8.14.3.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist allein maßgeblich, ob es zu einer Lagerung von Abfällen in einer Menge zwischen 150 und 25.000 t über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kommt, hinsichtlich der Aufnahmekapazität wird nur zwischen Anlagen, die mindestens 10 t pro Tag aufnehmen können und solchen, die weniger als 10 t pro Tag aufnehmen können, unterschieden. Maßgeblich ist deshalb, ob eine Lagerung der jeweils genannten Menge über die Zeitdauer von mindestens einem Jahr stattfindet, die täglich aufgenommene Menge kann dagegen - etwa bei Erschöpfung der Kapazität - auch Null sein, wie der Beklagte zu Recht einwendet. Die von der Klägerin herangezogene Regelung in Nr. 8.14.1 des Anhangs 1 bezieht sich dagegen auf die untertägige, also unter Tage erfolgende Lagerung und lässt schon, weil sie hier ohnehin nicht anwendbar ist, den von der Klägerin gezogenen Schluss nicht zu. Der Verknüpfung in Nr. 8.14.3.2 kommt aus diesen Gründen die ihr von der Klägerin zugemessene Bedeutung einer Differenzierung zwischen Anlagen mit täglicher Aufnahme und Anlagen nur zur einmaligen Lagerung nicht zu, im Übrigen wäre die reine Abfalllagerung bei einer derartigen Auslegung ungeregelt geblieben, was der europarechtlichen Genehmigungsverpflichtung der Langzeitlagerung aus der Richtlinie - RL - 75/442/EWG zuwiderlaufen würde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26.04.2007 - C-135/05 -, juris). Aus diesen Gründen ist es für die Frage der Genehmigungspflicht unerheblich, ob das Grundstück, auf dem am Ort des Abbruchs bis zu einer Wiederverwendung im Rahmen einer Nachnutzung des Abbruchgeländes Abbruchmaterialen lagern, "naturgemäß" auch dazu bestimmt ist, weitere Abfälle aufzunehmen. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Feststellung, die Regelungen des § 20 Abs.2 Satz 1 und 2 BImSchG stünden nicht in einem Exklusivitätsverhältnis. Mit ihrem diesbezüglichen Einwand, die zuständige Behörde sei in dem Fall, in dem sie zu der Einschätzung gelange, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft vor der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG nicht auf andere Weise als durch deren Beseitigung ausreichend geschützt werden könne, zur Anordnung der Beseitigung der Anlage verpflichtet, eine neben der Beseitigungsanordnung verfügte Stilllegungsanordnung sei schlechterdings nicht geeignet, die von der Anlage ausgehenden Gefahren zu beseitigen und erweise sich demgemäß als unverhältnismäßig, wird die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids nicht dargetan. Denn dabei verkennt die Klägerin, dass die Beseitigungsanordnung sich auch auf die dort gelagerten Stoffe bezieht, mithin über die Stilllegungsanordnung, mit der nur der weitere Betrieb und damit eine etwaige Aufnahme weiterer Stoffe unterbunden wird, hinausgeht und über die Einstellung der illegal betriebenen Anlage hinaus die Beseitigung der davon ausgehenden Gefahren für die Umwelt bezweckt. Einen darüber hinausgehenden rechtlichen Grund für die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Stilllegung des illegalen Betriebs der Anlage neben der Anordnung zur Beseitigung der gelagerten Abfälle hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Ernstlichen Zweifeln unterliegt das angegriffene Urteil auch nicht insoweit, als die von dem Beklagten angeordnete Stilllegung schon damit als ermessensgerecht bewertet wurde, dass es an einem Genehmigungsantrag fehlt und deshalb die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens verneint wurde. Es entspricht sowohl der Rechtsprechung des beschließenden Senats als auch der obergerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen, dass bei Vorliegen einer Genehmigungspflicht der ohne Genehmigung aufgenommene Betrieb regelmäßig allein schon wegen der daraus resultierenden formellen Illegalität nach § 20 Abs. 2 BImSchG eine Stilllegungsanordnung rechtfertigt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 9 B 2319/16 -) und ein Ermessensspielraum nur in atypischen Ausnahmefällen zu bejahen ist. Dies setzt voraus, dass eine Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist, wobei die Beurteilung dieser Frage wiederum voraussetzt, dass ein hinreichend konkreter Genehmigungsantrag vorliegt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit beurteilt werden kann. Vorliegend fehlt es nicht nur völlig an einem solchen Antrag, die Klägerin berühmt sich demgegenüber vielmehr der Genehmigungsfreiheit und hat mehrfach erklärt, dass sie den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage auch gar nicht beabsichtige. Dass im Laufe des Verfahrens der Umfang und die potentielle Gefährlichkeit der Lagerung von Abbruchmaterialien aufgrund der der mittlerweile vorgelegten Unterlagen sicher bekannt seien, wie die Klägerin ferner behauptet, gibt für die Bewertung als atypischer Ausnahmefall aus den oben dargestellten Gründen schon keinen Anlass. Im Übrigen ist dies für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit unerheblich, weil die Genehmigungspflicht auch die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle umfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dazu von der Klägerin zitierten Entscheidung des OVG Münster (vom 04.09.2013 - 8 B 892/13 -, juris), denn auch in dem dort zugrunde liegenden Fall ist entschieden worden, dass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens schon deswegen nicht ausgegangen werden könne, weil die dortige Antragstellerin bisher keinen Genehmigungsantrag gestellt habe und somit nicht ersichtlich sei, welcher derzeit formell illegale Betriebsumfang genehmigt werden solle. Schließlich gibt der Verlauf des bisherigen Verfahrens auch keinen Anlass zu dem Schluss, die Behörde halte die von der Anlage verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle, dass die Fortsetzung des illegalen Betriebes für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens, das bis zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht eingeleitet wurde, hingenommen werden könne. Dem steht zudem entgegen, dass auch nach bereits im Oktober 2015 durchgeführten Testsiebungen und der Auswertung der labortechnischen Analysen bislang weder hinsichtlich des schadstoffbelasteten noch in Bezug auf den restlichen Teil des Abbruchmateriales eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verwertung initiiert wurde. Auch mit ihrem weiteren Einwand, die Beseitigungsanordnung des Beklagten lasse sich nicht auf § 62 KrWG stützen, weil es sich bei den auf dem Grundstück der Klägerin lagernden Bauschuttmaterialien um Abfälle zur Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. KrWG handele, bleibt die Klägerin ohne Erfolg. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen; Sachen, die ohne Zweckwidmung anfallen, sind Abfälle. Eine Handlung bezweckt den Anfall einer beweglichen Sache, wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder eingeplant und der (mit-)bestimmende Anlass für die Handlung waren. Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist nach alledem Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, nämlich den Abriss gerichtet ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.08.2016 - 2 M 24/16 -, juris Rn. 13 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 03.07.2018 - 22 ZB 18.855 -, juris Rn. 13). Dass die Klägerin den Hauptzweck ihrer Tätigkeit in der späteren Verwendung des Bauschutts auf dem Abrissgrundstück bzw. jetzt zur Errichtung einer Lärmschutzwand sieht, ist für die Begründung der Abfalleigenschaft des Bauschutts unerheblich, weil dies bereits dessen Verwertung betrifft. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Klägerin in Vorbereitung der beabsichtigten Wiederverwendung der Abbruchmaterialien diese hat brechen, sieben und analysieren lassen und die auf dem klägerischen Grundstück lagernde Grobfraktion dem Zuordnungswert Z 1.2 gem. LAGA M 20 zuzuordnen ist. Nach § 5 Abs. 1 KrWG (i.d.F. seit 2012) endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes nämlich erst, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. Gemäß § 3 Abs. 25 KrWG ist Recycling im Sinne dieses Gesetzes jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden, das entsprechende Verwertungsverfahren ist aber erst dann durchlaufen, wenn der Bauschutt für den neuen Zweck so aufbereitet worden ist, dass er die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG erfüllt (dazu OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., juris Rn. 15 f.). An dem dazu erforderlichen Nachweis fehlt es hier schon angesichts der andauernden formellen Illegalität der Anlage, denn dadurch ist eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Behandlung des Bauschutts gerade nicht gewährleistet. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass die (mineralischen) Stoffe nunmehr ohne weitere Aufbereitungsschritte verwendet werden können, insbesondere da eine Möglichkeit der Verwertung auf dem Grundstück der Klägerin nach wie vor nicht in Aussicht steht. Die bisher behaupteten Verwendungszwecke belegen vielmehr, dass es sich gerade nicht um eine geplante Erzeugung wiederverwendbarer Materialien handelt, sondern die Klägerin nach einer Möglichkeit sucht, sich dieser Abfälle durch eine weitere Verwendung zu entledigen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit stets daran interessiert war, die Abbruchmaterialien wiederzuverwenden und es nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sein mag, dass verschiedene von ihr erarbeitete Nutzungskonzepte in der Vergangenheit scheiterten, führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis. 2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Zudem muss die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendige Darlegung des Klärungsbedarfs im Hinblick auf Rechtsfragen in Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung erfolgen. Es muss aufgezeigt werden, dass die Beantwortung einer Rechtsfrage mit beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, sie in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht erfolgt ist bzw. aus welchen Erwägungen heraus eine dort bereits erfolgte Beantwortung Zweifeln ausgesetzt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.01.2012 - 7 A 2412/10.Z). Die Klägerin erfüllt mit ihrer Rüge, sämtliche zuvor aufgeworfenen Fragen zur Auslegung und Reichweite des Anwendungsbereichs von Nr. 8.14.3 des Anhangs 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und zum Verhältnis von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu Satz 2 der Vorschrift seien höchstrichterlich nicht geklärt, auch in Bezug auf die Frage, ob die Annahme eines atypischen Falles im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur dann in Betracht komme, wenn den Betreiber einer formell illegalen Anlage wenigstens einen förmlichen Genehmigungsantrag eingereicht habe, schon nicht das oben dargestellte Darlegungserfordernis. Es hätte dazu der Darlegung einer konkretisierten Fragestellung bedurft, die anhand des vorliegenden Verfahrens mittels einer verallgemeinerungsfähigen Aussage einer Klärung zugeführt werden könnte; an einer solchen Fragestellung fehlt es indes. Im Übrigen können diese Fragen aus den jeweiligen Vorschriften und nur anhand der Umstände des einzelnen Falles beantwortet werden, wie gleichfalls oben dargestellt wird, und werfen auch deshalb keinen über dieses Verfahren hinausgehenden Klärungsbedarf auf (vgl. zu § 3 KrWG auch Hess. VGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 9 A 115/15.Z -). Die zuletzt aufgeworfene Frage über den einen Ermessensspielraum eröffnenden atypischen Fall im Sinne des § 20 Abs. 2 BImSchG ist zudem sowohl in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 9 B 2319/16 -) als auch u.a. des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 35/87 -, juris) grundsätzlich geklärt. Ihr fehlt zudem die notwendige Entscheidungserheblichkeit, da die Klägerin bislang keinerlei Genehmigungsantrag gestellt hat. 3. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§§ 47 Abs. 3, 52 GKG) und folgt der nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Wertfestsetzung durch Beschluss vom 13. April 2016, der von den Verfahrensbeteiligten nicht angegriffen worden ist. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.