Urteil
10 K 31/18
VG Sigmaringen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2019:0904.10K31.18.00
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Leitsätze
1. Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG als verwertbar. Soweit das Gericht eine Leistung im Ergebnis auch nur nicht völlig untergeordnet mitberücksichtigt, gilt sie als verwertbar und es brauchen die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Satz 1 JVEG nicht mehr geprüft werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 O 138/14 -, DS 2016, 26 = NVwZ-RR 2015, 920).(Rn.131)
2. Wegen des Verweises von § 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) („in entsprechender Anwendung“) auf das JVEG ist die Regelung des § 8a Abs.2 Satz 2 JVEG so zu verstehen, dass die Leistung eines Sachverständigen dann als verwertbar gilt, wenn die Behörde die Leistung berücksichtigt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Leistung allein aus Gründen der Erstattungsfähigkeit im Wege des Auslagenersatzes berücksichtigt worden ist.(Rn.132)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG als verwertbar. Soweit das Gericht eine Leistung im Ergebnis auch nur nicht völlig untergeordnet mitberücksichtigt, gilt sie als verwertbar und es brauchen die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Satz 1 JVEG nicht mehr geprüft werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 O 138/14 -, DS 2016, 26 = NVwZ-RR 2015, 920).(Rn.131) 2. Wegen des Verweises von § 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) („in entsprechender Anwendung“) auf das JVEG ist die Regelung des § 8a Abs.2 Satz 2 JVEG so zu verstehen, dass die Leistung eines Sachverständigen dann als verwertbar gilt, wenn die Behörde die Leistung berücksichtigt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Leistung allein aus Gründen der Erstattungsfähigkeit im Wege des Auslagenersatzes berücksichtigt worden ist.(Rn.132) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der abfallrechtlichen Entscheidung des Landratsamts Ravensburg vom ... 2015 und des insoweit ergangenen Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom ... 2017 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Landratsamts Ravensburg vom ... 2015, soweit diesem nicht durch Bescheid vom ... 2017 des Landratsamts Ravensburg abgeholfen wurde, und der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom ... 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Gebührenbescheid ist sowohl hinsichtlich der festgesetzten Gebühren (nachfolgend unter 1.) als auch hinsichtlich der festgesetzten Auslagen (nachfolgend unter 2.) nicht zu beanstanden. 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Gebühren ist § 4 Abs. 1 Alt. 1 LGebG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gebührenverordnung des Landratsamts Ravensburg vom 29.04.2013 in Verbindung mit den Gebührenziffern 00.0013 und 56.10.04-005. Gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren fest. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden (§ 2 Abs. 4 LGebG). Die Landratsämter setzen für ihren Bereich, sofern sie - wie hier - Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG). Nach den oben genannten Gebührenziffern der Gebührenverordnung des Landratsamts Ravensburg besteht bei abfallrechtlichen Maßnahmen zur Durchführung des KrWG ein Gebührenrahmen von EUR 306 bis EUR 10.000, wobei ein Zuschlag für die Bearbeitung besonders schwieriger und/oder aufwändiger Fälle in Höhe von bis zu 50 % der eigentlichen Gebühr erhoben werden kann. Zur Zahlung der Gebühren ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird; hierzu gehört auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (§ 2 Abs. 3 LGebG). Dies ist der Fall, wenn die öffentliche Leistung an eine besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen Person anknüpft. Diese Verantwortlichkeit muss aus der Sache selbst ableitbar sein und kann sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder Sachnähe oder der damit verbundenen Möglichkeit ergeben, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen. Das Interesse ist weit zu verstehen. Es genügt, dass der Einzelne durch die öffentliche Leistung einen tatsächlichen Vorteil erhält; ein rechtlich geschütztes Interesse muss nicht vorliegen. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die öffentliche Leistung ausschließlich dem individuellen Interesse eines Einzelnen dient; es genügt, wenn sie auch dem individuellen Interesse dient. In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - 5 S 2311/16 -, juris Rn. 27 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.05.2008 - BvR 645/08 -, juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 27.11 -, juris Rn. 32). Dabei kommt es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung bzw. des Grundverwaltungsakts an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. auch VGH Bayern, Beschluss vom 18.10.1993 - 24 B 93.92 -, NVwZ-RR 1994, 548; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, juris Rn. 31 ff.). Hieran gemessen bestehen an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühren keine Bedenken. Das Landratsamt Ravensburg war für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig, denn es erließ die - diesem zugrundeliegende - abfallrechtliche Entscheidung des Landratsamts Ravensburg vom ... 2015 und erbrachte damit eine öffentliche Leistung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 LGebG. Formelle Fehler des Gebührenbescheids sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch materiell erweisen sich die festgesetzten Gebühren dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig. Denn an der der Verwaltungsgebühr zugrundeliegenden abfallrechtlichen Entscheidung bestehen keine Bedenken (nachfolgend unter a)). Auch hinsichtlich der Höhe der Verwaltungsgebühr und der Kostenpflichtigkeit der Klägerin bestehen keine Bedenken (nachfolgend unter b)). a) Die abfallrechtliche Entscheidung war rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Ziffern 1 bis 6 der abfallrechtlichen Entscheidung des Landratsamts Ravensburg vom ... 2015 ist § 62 KrWG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Für die landesrechtliche Regelung des § 4 AbfG, wonach zur Beseitigung verpflichtet ist, wer Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt, sowie die in § 19 Abs. 2 Satz 1 LAbfG geregelte Befugnis zum behördlichen Einschreiten bleibt neben § 62 KrWG kein Raum, soweit es - wie hier - um den Vollzug des KrWG geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2012 - 7 B 25.12 -, juris Rn. 10, 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2016 - 10 S 236/16 -, juris Rn. 22; v. Komorowski, in: Jarass/Petersen, KrWG, 1. Auflage 2014). § 62 KrWG ermächtigt zu Einzelanordnungen zur Durchsetzung der im Kreislaufwirtschaftsgesetz begründeten abfallrechtlichen Pflichten. Diese Pflichten treffen insbesondere Erzeuger und Besitzer von Abfällen und legen diesen - vorrangig - die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie - nachrangig - die gemeinwohlverträgliche Beseitigung ihrer Abfälle auf (vgl. §§ 7 Abs. 2 und 3, 15 KrWG; Bundestag-Drucksache 17/6052, S. 78 ff., 84, 103). Erforderlich kann eine Anordnung sein, wenn eine solche Pflicht missachtet wird oder eine solche Missachtung droht. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Voraussetzungen für ihr ordnungsbehördliches Einschreiten zu prüfen. Sie ermittelt den erforderlichen Sachverhalt nach pflichtgemäßen Ermessen von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dabei kann die Behörde auch Sachverständige heranziehen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 VwVfG). In einem Verwaltungsrechtsstreit gegen eine Ordnungsverfügung trägt sie die Beweislast für den Sachverhalt, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten ergeben soll (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. EL Februar 2019, KrWG, § 62 Rn. 2, 16; Beckmann/Wübbenhorst, in: DVBl. 2012, S. 1403, 1411). Für die Rechtmäßigkeit einer sonderpolizeirechtlichen Anordnung genügt es, wenn im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ex ante bei Erlass der Behördenentscheidung der - durch objektive Faktoren hinreichend gestützte - Verdacht eines erheblichen Verursachungsbeitrags des zur Durchführung Verpflichteten besteht. Entscheidend ist, dass dessen Handeln bei wertender Betrachtung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Insoweit ist ein maßgeblicher Mitverursachungsbeitrag des in Anspruch Genommenen ausreichend. Ob sich der Gefahrenverdacht aufgrund späterer Erkenntnisse als unbegründet erweist, ist demgegenüber für die Rechtmäßigkeit der Anordnung unerheblich. Dies ist allenfalls - hierzu unter II. - auf der sekundären Ebene der Kostentragung zu berücksichtigen, für die die Perspektive ex post nach Durchführung der angeordneten Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr ist für die Störerauswahl vorrangig die Effektivität der schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung leitend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris Rn. 6, 7; Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, juris Rn. 22, 25, 26, 27; vgl. auch Urteil vom 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 7 B 30.06 -, juris Rn. 4). Hieran gemessen lagen die formellen und materiellen Voraussetzungen von § 62 KrWG vor. aa) Die abfallrechtliche Entscheidung war formell rechtmäßig. Das Landratsamt Ravensburg war für den Erlass dieser Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG sachlich zuständig. Es war auch örtlich zuständig, weil sich die Anordnung auf Waldwege im räumlichen Gebiet des Landkreises Ravensburg bezieht. Auch hörte das Landratsamt die Klägerin vor Erlass der Anordnung an. Im Übrigen sind formelle Fehler, insbesondere ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.08.2016 - 2 M 24/16 -, juris Rn. 8 m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.09.2018 - 9 K 5544/14 -, juris Rn. 113 ff.) weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Die abfallrechtliche Entscheidung war auch materiell rechtmäßig. Das von der Klägerin verwendete Abbruchmaterial erfüllte den Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG (nachfolgend unter (1)). Mit dem Einbau des Bauschutts zur Befestigung der streitgegenständlichen Waldwegabschnitte lag ein abfallrechtswidriger Zustand vor (nachfolgend unter (2)). Die abfallrechtliche Entscheidung war hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen und der Störerauswahl ermessensfehlerfrei (nachfolgend unter (3). (1) Das von der Klägerin zum Wegebau verwendete Material war Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Maßgeblich ist die Abfalleigenschaft im Zeitpunkt der Ablagerung bzw. im Zeitpunkt der Konkretisierung der Abfallentsorgungspflicht durch Erlass der Entsorgungsanordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2013 - 10 S 2940/11 -, bislang unveröffentlicht, Seite 11, Ziffer 2.1.1). (a) Das Abbruchmaterial verlor seine Abfalleigenschaft nicht durch den Einbau in die Waldwege. Im Unterschied zur bisherigen Regelung in § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erfasst der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht mehr nur bewegliche Sachen, sondern Stoffe und Gegenstände insgesamt. Durch die Beschränkungen des Anwendungsbereichs des KrWG in § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG wird jedoch sichergestellt, dass die abfallrechtlichen Regelungen nach wie vor auf bewegliche Sachen ausgelegt sind (Bundestag-Drucksache, a.a.O., Seite 71). Zum Waldwegebau verwendetes Material wird, solange es ohne unverhältnismäßigen Aufwand wieder entfernt werden kann, nicht zum wesentlichen Bestandteil des Wegegrundstücks (Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 06.12.2016 - 4 A 249/14 -, juris Rn. 36, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2013, a.a.O., Seite 11). So liegt es hier. Denn die Trennung vom Grundstück war - wie die seitens der Klägerin durchgeführten Ausbau- und Aussortierungsarbeiten zeigen - technisch möglich. Auch zeigen die in den Gutachten von HPC und Berghof enthaltenen Lichtbilder, dass das Material trotz des beginnenden Grasbewuchses noch in seinen Einzelbestandteilen in der obersten Bodenschicht vorhanden war und nicht durch Verwitterung oder Auflösung zum Bestandteil der jeweiligen Waldgrundstücke wurde. (b) Die Klägerin wollte sich des Abbruchmaterials auch entledigen. Wann eine Entledigung vorliegt, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 bis 4 KrWG. Dort sind insbesondere solche Fälle geregelt, in denen ein Entledigungswille fingiert oder vermutet wird und ein entgegenstehender Wille des Besitzers unbeachtlich ist (vgl. Bundestag-Drucksache, a.a.O., S. 71, wonach die Absätze der Vorgängerreglung des § 3 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG entsprechen). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, wobei für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Danach gelten als Abfälle alle beweglichen Sachen, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet ist. Insofern ist allein die mangelnde Zwecksetzung bei einer Handlung oder Nutzung maßgeblich; Sachen, die ohne Zweckwidmung anfallen, sind Abfälle. Eine Handlung bezweckt den Anfall einer beweglichen Sache, wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder eingeplant und der mitbestimmende Anlass für die Handlung waren. Hiernach sind Bauschutt und sonstige Rückstände, wie beispielsweise Fliesenreste, Ziegelsteine und Betonbrocken, die beim Abriss eines Hauses oder bei sonstigen Baumaßnahmen anfallen und nicht mehr zum ursprünglichen Zweck verwendbar sind, Abfall. Denn der Hauptzweck der Handlung ist auf den Abriss gerichtet, jedoch nicht auch auf die Gewinnung von Bauschutt, der zum Beispiel im Straßenbau wiederverwendet werden kann. Eine mögliche spätere Weiterverwendung des Bauschutts im Wegebau ist für die Abfalleigenschaft unerheblich, weil dies bereits die Verwertung des Bauschutts betrifft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.08.2016, a. a. O., juris Rn. 13; Urteil vom 25.08.2011 - 2 L 34/10 -, juris Rn. 40; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2013, a. a. O., Seite 12, Ziffer 2.1.2.1). So liegt es hier. Der Wille der Klägerin, sich des beim Abbruch anfallenden Materials zu entledigen, war demnach anzunehmen. (c) Das Abbruchmaterial war auch nicht als Produkt einzustufen. Die Abfalleigenschaft des Abbruchmaterials entfiel vorliegend nicht deshalb, weil er nach den Angaben der Klägerin auf der Baustelle vorsortiert und beprobt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Material nicht als Produkt einzustufen. Denn das für den Waldwegebau verwendete Abbruchmaterial erfüllte weder die Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, noch den in Baden-Württemberg geltenden Vorgaben zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial. (aa) Im Unterschied zum KrWG enthielt das Vorgängergesetz keine gesetzliche Regelung für die Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft. Die Abfalleigenschaft endete nach der Rechtsprechung erst mit Erfüllung der abfallrechtlichen Verwertungs- und Beseitigungspflichten, d. h. wenn die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert wurden, dass das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt war (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - C-444/00 -, juris Rn. 84; Urteil vom 11.11.2014 - C-457/02 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 - 7 C 4/06 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.08.2016, a.a.O., Rn. 17; Bundestag-Drucksache, a.a.O., S. 76). Die seit 01.06.2012 anwendbare Regelung des § 5 Abs. 1 KrWG galt zum Zeitpunkt des Abbruchs noch nicht, sodass die Produkteigenschaft des Abbruchmaterials nicht nach deren Vorgaben zu bestimmen ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist unsortierter oder allenfalls grob vorsortierter Bauschutt regelmäßig Abfall. Das Material kann nicht mehr zu seinem ursprünglichen Zweck verwendet werden. Es besteht ein abstraktes Gefährdungspotential, weil Bauschutt typischerweise neben unbedenklichem mineralischem Material schadstoffhaltige Bestandteile enthält, von denen nachteilige Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausgehen können, wenn sie ohne besondere Vorkehrungen gelagert werden. Angesichts seiner üblichen Zusammensetzung birgt unsortierter und unaufbereiteter Bauschutt daher regelmäßig ein Besorgnispotential, das es rechtfertigt, ihn als umweltgefährdend anzusehen und dem Abfallregime zu unterwerfen, ohne dass es des Nachweises einer konkreten Gefahr im Einzelfall bedürfte. Angesichts des vorhandenen Gefährdungspotentials ist eine Entsorgung als Abfall dann nicht geboten, wenn für unsortierten oder grob vorsortierten Bauschutt anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden, bei denen erfahrungsgemäß nicht mit Umweltgefährdungen zu rechnen ist. Das ist jedoch nicht der Fall, weil auch die hier allein in Betracht kommende Verwendung im Wegebau regelmäßig eine Vorsortierung, Aufbereitung und Beprobung voraussetzt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2013, a.a.O., Seite 13 m. w. N.; vgl. Beschluss vom 13.01.1995 - 10 S 3057/94 -, juris Rn. 3, 4; VG München, Urteil vom 21.01.2016 - M 17 K 14.5755 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 06.07.2015 - M 17 S 15.557 -, juris Rn. 76; VG Oldenburg, Urteil vom 09.02.2011 - 5 A 1435/09 -, juris Rn. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.1991 - 7 A 10042/91 -, juris Rn. 40; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2014 - 4 Ss 232/14 -, juris Rn. 17 ff.). Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass die für den Straßen- oder Wegebau nicht verwendbaren oder schadstoffhaltigen Bestandteile aussortiert wurden und dass die verwendbaren mineralischen Stoffe gebrochen sind und ohne weitere Aufbereitungsschritte verwendet werden können (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.08.2016, a. a. O., Rn. 16; VG Gera, Urteil vom 24.08.2017 - 5 K 84 84/16 Ge -, juris Rn. 69, 54, 80). Dabei reicht es aus, wenn die Behörde - aufgrund äußerlich leicht aufklärbarer Umstände wie der äußeren Zusammensetzung - den Nachweis führt, dass es an einer solch hinreichenden Aufbereitung fehlt. Unter diesen Umständen obliegt der Behörde nicht die gesonderte Nachweispflicht, dass von den abgelagerten Massen konkrete Gefahren ausgehen. Erst in dem Fall, in dem der Betroffene eine äußerlich erkennbare ausreichende Vorsortierung getroffen hat, obliegt es der Behörde, eine dennoch von dem Material ausgehende konkrete Gefährdung nachzuweisen; in solchen Fällen kann ihr der Aufwand nicht erspart bleiben, etwa anhand von Untersuchungsmethoden durch chemische Einzelanalyse und einen Vergleich mit geeigneten Bodenrichtwerten den Nachweis im Sinne der konkreten Schädlichkeit zu führen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.1991 - 7 A 10042/91 -, juris Rn. 40). Hinsichtlich der Verwendung von Recyclingbaustoffen im forstlichen und landwirtschaftlichen Wegebau bestehen für das Land Baden-Württemberg Verwaltungsvorschriften, die bezüglich der Abfalleigenschaft und der Verwendung von unsortiertem Bauschutt zum gleichen Ergebnis kommen. Die Vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial vom 13.04.2004 (Az.: 25-8982.31/37), deren Gültigkeit zuletzt mit Erlass vom 25.10.2017 (Az.: 22-8982.31/103) bis zum 31.12.2019 verlängert wurde (sogenannter, weil nach dem Verfasser benannt, Dihlmann-Erlass), sind als Verwaltungsvorschrift für die Kammer zwar nicht unmittelbar bindend. Sie sind aber von den Behörden zur Auslegung und Konkretisierung der vorgenannten abfallrechtlichen Bestimmung heranzuziehen und dienen damit einem gleichmäßigen und sachkundigen Verwaltungsvollzug. Darüber hinaus basieren sie im Wesentlichen auf der Mitteilung Nummer 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall. Diese sind als Empfehlungen eines sachkundigen Beratungsgremiums zwar keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und damit weder für Behörden noch für Gerichte verbindlich. Gleichwohl können sie als sachverständige Empfehlungen einer Arbeitsgemeinschaft, in der alle für das Abfallrecht und den Bodenschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden vertreten sind, als generelle Standards, zumindest aber als Orientierungshilfe in Ermangelung neuerer Erkenntnisse herangezogen werden. Entsprechendes gilt für die Vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial vom 13.04.2004, die die LAGA Mitteilung Nummer 20 für das Land Baden-Württemberg umsetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2013, a.a.O., Seite 14 m. w. N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - 7 C 26/03 -, juris Rn. 23). Aus der genannten Verwaltungsvorschrift, die sich gemäß Ziffer 2 an die „Erzeuger mineralischer Bau- und Abbruchabfälle, an die Produzenten, Lieferanten und Verwender mineralischer Recycling-Baustoffe“ richtet, ergibt sich, dass Bauschutt regelmäßig erst dann die Abfalleigenschaft verliert und zu einem Produkt wird, wenn er sortiert, aufbereitet und beprobt worden ist und den Zuordnungswert Z1.1 zuverlässig einhält (vgl. Dihlmann-Erlass, Ziffern 2 und 3; vgl. auch die - zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung noch nicht anwendbaren - Hinweise zum forst- und naturschutzrechtlich konformen Vorgehen bei Erschließungsmaßnahmen im Wald, Stand: 01.02.2017, Ziffer 5 unter Verweis auf den Dihlmann-Erlass: „Es dürfen zum Waldwegebau nur Baustoffe der Klasse Z1.1 verwenden werden“). (bb) Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Erstens zeigen die von HPC und dem Landratsamt Ravensburg im Rahmen der sich auf den 720 m langen Waldwegeabschnitt erstreckenden Untersuchung sowie die von Berghof und vom Landratsamt Ravensburg beim Ausbau und Aussortieren der betroffenen, etwa 230 m langen Waldwegeabschnitte, erstellten Lichtbilder, dass es sich bei dem in der obersten Schicht der Waldwegeabschnitte aufgefundenen Bauschuttmaterial zu einem erheblichen Teil um ungebrochenes Abbruchmaterial handelt, in dem auch andere Stoffe wie Armiereisen und Kunststoffe enthalten sind (vgl. Lichtbilder im Vermerk des Landratsamts Ravensburg, in: Anlage B 4, Seiten 10, 17, 26 bis 31, 38 bis 40 sowie die Lichtbilder auf den Seiten I1 bis I147 in der Behördenakte; vgl. HPC-Gutachten, Lichtbilder zu den Schürfen, in: Anlage 2.1, Seiten 10 bis 20; vgl. Berghof, in: Schreiben vom 12.01.2017, Lichtbilder in den Anlagen zu dem Probenahmeprotokoll vom 08.12.2016 zu Abschnitt A430a-460a). Dieser visuelle Eindruck lässt sich mit Blick auf den auszubauenden Wegabschnitt A430a-460a auch auf die Feststellung im Berghof-Gutachten stützen; dort wird die Zusammensetzung des aus dem Ausbau gebildeten Haufwerks als „ungebrochener Bauschutt mit größeren Steinen und Blöcken“ beschrieben (vgl. Berghof, in: Schreiben vom 12.01.2017, Lichtbilder in den Anlagen zu dem Probenahmeprotokoll vom 08.12.2016 zu Abschnitt A430a-460a). Gleiches belegen auch die Ausführungen im HPC-Gutachten zu den Abschnitten A400, A420b, A430a und A440a. Das untersuchte Material wird dort unter anderem als „Bauschutt großstückig, Beton Kantenlänge 40 cm“, „Bauschutt sehr grobstückig, Beton > Kantenlänge 80 cm“, „Bauschutt, Sandstein, Ziegelbruch, Kantenlänge ca. 50 cm“, „Bauschutt, Kantenlänge 30 cm“ beschrieben (vgl. HPC-Gutachten, Lichtbilder zu den Schürfen, in: Anlage 2.1). Dieser Befund sowie die Vielfalt der aufgefundenen Stör- und Fremdstoffe (vgl. nur die Lichtbilder in Anlage B 4) sind - ungeachtet ihrer chemischen Zusammensetzung, etwaig im Abbruchmaterial vorhandener Schadstoffe sowie des exakten Prozentsatzes des Fremdstoffanteils - nach Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür, dass das verwendete Abbruchmaterial nur grob vorsortiert wurde. Zweitens hat die Klägerin auch die Eignung des teilweise ungebrochenen Bauschutts für den Waldwegebau nicht belegt. Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich des Dihlmann-Erlasses auch auf die Verwertung unaufbereiteten Bauschutts. Dies gilt allerdings nur, sofern er sich für bautechnische Zwecke auch ohne Aufbereitung eignet (vgl. Ziffer 2 Dihlmann-Erlass). Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit grober und ungebrochener Bruchstücke in tieferen Wegschichten aus Gründen der Tragfähigkeit verwiesen hat, vermag ihr die Kammer - was den vorliegend streitigen Einbau des Materials anbelangt - nicht zu folgen. Denn aus der Lichtbild-Dokumentation der Probennahme im HPC-Gutachten ist ersichtlich, dass auf vielen Wegabschnitten gerade in den oberen Wegschichten grobstückige Betonbrocken verwendet wurden (vgl. HPC-Gutachten, Anlage 2.1, Seite 11-20). Nach Auffassung der Kammer ist diese Zusammensetzung, insbesondere mit Blick auf die in den oberen Schichten bzw. unmittelbar an der Oberfläche vielfach aufgefundenen Armiereisen und Metallreste (vgl. HPC-Gutachten, Anlage 2.1, vgl. Schürfe zu den Wegabschnitten auf den Seiten 2-6, 8, 10-22) und mit Blick auf die Gefahr, dass herausragende Eisenteile zum Beispiel durch Regen freigespült werden (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 -, juris Rn. 34; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2014 - 4 Ss 232/14 -, juris Rn. 22), für den offenen Waldwegebau ungeeignet. Drittens erfüllt das verwendete Abbruchmaterial auch nicht die Produkteigenschaft im Sinne von Ziffer 3 Dihlmann-Erlass. Nach dieser Verwaltungsvorschrift können Recyclingbaustoffe als Produkte eingestuft werden, wenn sie einen positiven Marktwert haben, die Eigenschaften der Recycling-Baustoffe mit den Eigenschaften der zu substituierenden Primärrohstoffe vergleichbar sind, der Recyclingbaustoff in einem Betrieb hergestellt wird, der einer Gütegemeinschaft angehört, die hergestellten Recyclingbaustoffe die in Tabelle 1 genannten Zuordnungswerte Z1.1 zuverlässig einhalten und die Recyclingbaustoffe ebenso wie Primärbaustoffe ordnungsgemäß deklariert werden, was bedeutet, dass für das Outputmaterial einer Recyclinganlage der jeweilige Anwendungsbereich genau zu bestimmen ist. Bei den Schadstoff-Parametern MKW, PAK, EOX und PCB6 ist das Material grundsätzlich in der Kornverteilung zu untersuchen, in der es verwertet werden soll (Ziffer 9 Dihlmann-Erlass). Bei Abbruchobjekten, bei denen umweltschädliche Belastungen nicht ausgeschlossen werden können, ist eine Vor-Ort-Prüfung notwendig. Werden dabei Laboruntersuchungen erforderlich, ist ein Fremdüberwacher einzuschalten (Ziffer 3.1 Anhang zum Dihlmann-Erlass). Die Ergebnisse aus der Fremdüberwachung sind in einer Zeitreihe festzuhalten. Die geforderten Zuordnungswerte gelten als überschritten, wenn aus dieser Zeitreihe hervorgeht, dass bei den letzten fünf im Rahmen der Fremdüberwachung durchgeführten Überprüfungen ein und derselbe Zuordnungswert der Tabelle 1 zweimal überschritten wurde oder in einem Fall eine Überschreitung von mehr als 50 % auftrat (Ziffer 10 Dihlmann-Erlass). Für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen gilt die LAGA PN 98; diese, in Baden-Württemberg seit dem 17.12.2003 (vgl. GABl. 2004, S. 39) anzuwendende, Richtlinie legt die Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien fest. Gemessen an diesen Maßstäben kann die Kammer bereits nicht erkennen, dass das zum Wegebau verwendete Abbruchmaterial einen positiven Marktwert hatte. Denn mit Blick auf die im Landkreis Ravensburg verlaufenden Waldwege hat die Klägerin nur hinsichtlich des Waldeigentümers S. eine Rechnung über Lieferung und Einbau von Recyclingmaterial vorgelegt. Dieser Rechnung misst die Kammer jedoch keinen Beweiswert zu, da sie auf den ... 2014 datiert und Leistungen vom ... 2014 abrechnet. Die Kammer vermag aus dieser Rechnung keinen Bezug zu dem im Jahr 2010 erfolgten Einbau zu erkennen. Für die übrigen Waldeigentümer der Waldwege im Landkreis Ravensburg hat die Klägerin keine Rechnungen vorgelegt. Die kostenlose Abgabe des Abbruchmaterials sowie der kostenlose Transport und Einbau in die Waldwege der Waldeigentümer indizieren aus Sicht der Kammer eine fehlende Marktgängigkeit des eingebauten Materials. Auch vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das von der Klägerin zum Waldwegebau verwendete Material zuverlässig den Zuordnungswert Z1.1 einhielt. Die Klägerin hat das aus dem Abbruch des Bodenmüller-Areals resultierende Material nicht hinreichend nach Maßgabe der LAGA PN 98 auf die Schadstoffparameter des Dihlmann-Erlasses beprobt. Dabei kann sich die Klägerin zunächst nicht auf das KSW-Gutachten berufen. Denn dieses diente ausschließlich einer exemplarischen und orientierenden Erhebung von Bauschadstoffen im Vorfeld des Abbruchs des Bodenmüller-Areals (vgl. Ziffer 3.3 und 6 KSW-Gutachten); auch erfolgten die Probenahmen im Februar und März 2009 naturgemäß aus dem noch bestehenden Gebäude in Form von Bohr-, Material- oder Abschlagsproben. Zudem wurden die für Zwecke des KSW-Gutachtens aus dem Bestandsgebäude entnommenen Proben „9100668 Altbau Wand“, 9100669 MP Beton HH“ und „9100670 MP Beton Altbau“ nur auf Schwermetalle, nicht aber auf MKW, PAK oder PCB6 untersucht. Eine Einstufung in die Zuordnungswerte im Sinne des Dihlmann-Erlasses war daher nicht möglich. Zwar wurden die Proben „9081626 MP Beton Längsbau“ und „9081627 MP Estrich HH“ auf alle Schadstoffparameter untersucht, allerdings waren diese wegen der Chromwerte in Z1.2 einzuordnen. Auch die - allerdings erst im Mai 2011 entnommene - Probe „110286330 MP Bitumenbeton“ war nur in Z1.2 einzuordnen. Die übrigen für das KSW-Gutachten aus dem Bestandsgebäude entnommenen Proben „9081627 MP Asphalt Längsbau“ und „9081628 Gußasphalt 1OG MB“ wurden nur auf PAK untersucht. Die weiteren Probennahmen für das KSW-Gutachten betrafen Dachpappen bzw. Dachabdichtungen („9100671 HH Dachabdichtung unten“, „9100672 LB Dachabdichtung oben“, „9100673 LB Dachabdichtung unten“, „9081633 Längsbau 3.OG Dach“, „9081634 HH Balkon 2.OG Abdichtung“, „9081635 HH 2.OG Korkbahn“, „9081636 ZB Dachabdichtung“) und Fugenmasse („9081629 Fuge 1 Längsbau“ „9081630 Fuge 2 Längsbau“), die jedoch nur auf PAK und/oder PCB untersucht wurden. Die Proben „9081631 Treppenhaus Sims“ und „9081632 HH, Treppenhaus Stellplatte“ wurden nur auf Asbest untersucht. Des Weiteren ergab zwar die am 17.07.2009 aus dem Decken- und oberen Wandbereich des Bestandsgebäudes entnommene Probe „9376132 MP BS Anstrich“, bestehend aus 15 Abschlagproben, eine Zuordnung nach Z1.1. Allerdings misst die Kammer diesem Probeergebnis keine besondere Aussagekraft zu, da hier gezielt Betonpfeiler, Betondecken, Beton- und Ziegelwände des noch nicht abgerissenen Quer- und Mittelbaus beprobt wurden und dementsprechend diese Probe eine durch den späteren Abbruch des Gebäudes entstehende Vermischung mit anderen Gebäudeteilen nicht mitberücksichtigen konnte. Zudem belegen auch die von KSW im weiteren Verlauf des Abbruchs aus von der Klägerin auf dem Abbruchgelände erstellten Haufwerken entnommenen Proben nicht, dass das gesamte zum Wegebau verwendete Material zuverlässig den Zuordnungswert Z1.1 im Sinne des Dihlmann-Erlasses einhielt. Zwar ergab die Untersuchung der Baustoffprobe „9536971 MP Bauschutt HW“ vom 07.10.2009 eine Zuordnung nach Z1.1, allerdings ist dieses Probenergebnis nach Auffassung der Kammer nicht aussagekräftig, da hier bei einem Haufwerksvolumen von „geschätzt 600 m3“ (vgl. Probenahmeprotokoll vom 06.10.2009 sowie Schreiben der KSW vom 13.11.2015) nur eine Mischprobe, bestehend aus 20 Einzelproben, untersucht wurde. Nach Ziffer 9.1 in Verbindung mit Tabelle 2 in Ziffer 6.4 LAGA PN 98 hätten bei einem Volumen der Grundmenge bis 600 m3 10 Mischproben, bestehend aus 40 Einzelproben, untersucht werden müssen. Dass dies hier nicht erfolgt ist, folgt auch aus der von KSW am 13.11.2015 abgegebenen Stellungnahme, wonach es im Jahr „2009 in der Branche nicht üblich (gewesen sei), die Probenzahl zur Charakterisierung eines Haufwerks nach der LAGA PN 98 auszurichten“. Für die weitere Haufwerksprobe „9536970 MP Bauschutt Brecher“ liegt zwar ein Probenahmeprotokoll datierend auf den 06.10.2009, allerdings kein Probeergebnis des Analyselabors vor. Die Haufwerksprobe „9575307 MP Bauschutt“, für die kein Probenahmeprotokoll vorliegt, aber aus einem Haufwerk mit „ca. 500 m3“ entnommen wurde (vgl. Schreiben der KSW vom 13.11.2015), war aufgrund erhöhter Chromwerte in Z1.2 einzuordnen. Die Probe „9652660 MP Abdichtung BP“ war in die DK III nach der Deponieverordnung einzustufen. Die Probe „95562407 MP Abbruch Kamine“ war in Z2 einzuordnen. Weitere Probennahmen und Analyseergebnisse sind nicht ersichtlich; insbesondere liegen die Laborergebnisse der in der Stellungnahme von KSW vom 13.11.2015 aufgeführten Probe „9562408 MP Bauschutt Haus“ nicht vor. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass das zum Waldwegebau auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitten verwendete Abbruchmaterial im Vorfeld des Einbaus ordnungsgemäß auf die Schadstoffparameter im Sinne des Dihlmann-Erlasses beprobt wurde und zuverlässig den Zuordnungswert Z1.1 einhielt. Die Kammer kann daher offenlassen, ob die übrigen Produktkriterien im Sinne von Ziffer 3 Dihlmann-Erlass erfüllt waren, denn jedenfalls hatte das Abbruchmaterial seine Abfalleigenschaft nicht verloren. (2) Damit traf die Klägerin die Pflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung. Diese erfolgt vorrangig im Wege einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 KrWG oder nachrangig im Wege einer ordnungsgemäßen Beseitigung im Sinne von §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Die Anforderungen an die Verwertung ergeben sich aus § 7 Abs. 3 KrWG. Nach dieser Vorschrift - die dem bisherigen § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG entspricht - hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht; die Ordnungsgemäßheit steht der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit gleich. Die Verwertung erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Wird diesen Anforderungen nicht entsprochen, ist die entsprechende Verwertung unzulässig; es handelt sich dann um Abfälle zur Beseitigung. Die Beseitigung von Abfällen hat gemäß § 15 Abs. 2 KrWG so zu erfolgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KrWG). Ferner begründet § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG einen Anlagenzwang; nach dieser Vorschrift erfordert eine gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung - vorbehaltlich einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG -, dass die Abfälle in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2013, a. a. O., Seite 17; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22.06.2006 - AN 11 K 05.01428 -, juris Rn. 23; Bundestag-Drucksache, a. a. O., S. 79). Nach diesen Maßstäben und gemessen an den oben aufgezeigten Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und des Dihlmann-Erlasses hinsichtlich der Verwendung von Bauschutt im Wegebau hat die Klägerin das Abbruchmaterial weder ordnungsgemäß noch schadlos verwertet. (a) Gegen eine ordnungsgemäße Verwendung spricht zunächst - und zwar unabhängig vom Vorhandensein chemischer Schad- und Fremdstoffe - die in den gesamten oberen Schichten der untersuchten sowie später aussortierten Waldwegeabschnitten angetroffene mineralische Zusammensetzung des verbauten Materials. Wie bereits aufgezeigt, besteht dieses zu einem erheblichen Teil aus ungebrochenem Abbruchmaterial mit Betonblöcken unterschiedlicher Kantenlänge. Auf den oben genannten Lichtbildern sind unter anderem ganze Ziegel und Steinbaustoffe sowie Betonpfeiler zu erkennen. Diese Materialzusammensetzung legt aus Sicht der Kammer nahe, dass die Klägerin jedenfalls große Mengen des beim Abriss des Bodenmüller-Areals angefallenen Stein- und Betonbruchs nicht oder nur unzureichend mithilfe von Brecheranlagen aufbereitet hat. Zwar mag die Klägerin, wie KSW im Schreiben vom 15.11.2015 bestätigt, „die Trennung der gefährlichen Baustoffe von der übrigen mineralischen Bausubstanz nach dem Stand der Technik durchgeführt“ haben, allerdings sprechen aus Sicht der Kammer die von HPC mehrfach beschriebenen sowie von der Klägerin später aussortierten Armiereisen und Metallteile unterschiedlichster Länge und Dicke (vgl. Lichtbilder des Landratsamts Ravensburg vom 14.11.2016) dafür, dass Teile des in die Waldwege verbauten Abbruchmaterials nach dem Brechen nicht über Magnet- oder Metallscheider gelaufen sein können. Auch dies weist auf eine nur unzureichende Aufbereitung des Abbruchmaterials hin. Des Weiteren lässt auch die Vielfalt der in den oberen Schichten der Wegabschnitte durch HPC und später beim Aussortieren durch die Klägerin aufgefundenen sonstigen Fremdstoffe, wie zum Beispiel Kabel, Kunststofffolie, Bauholz, Dachpappe, Bautenschutzmatte, Bauschaum, Gussrohrfragmente, Fugen- und Dichtungsmassen (vgl. Stellungnahme Berghof vom 12.01.2017) - ungeachtet der in den Fremdstoffen enthaltenen Schadstoffe und ungeachtet ihres prozentualen Volumen- oder Masseanteils im verbauten Material - darauf schließen, dass die Klägerin entweder vor dem Abriss das Gebäude nur unzureichend entkernt, das Abbruchmaterial vor dem Brechen allenfalls grob vorsortiert oder seine Beschaffenheit nach dem Brechen jedenfalls nur begrenzt kontrolliert hat. Dies auch deshalb, weil die auf der gesamten Wegstrecke aufgefundenen Fremdbestandteile ihr Art nach typischerweise aus dem Abbruch eines Gebäudes entstammen. Darüber hinaus hat die Klägerin im Vorfeld des Einbaus, wie aufgezeigt, auch keine nach Maßgabe des Dihlmann-Erlasses und der LAGA PN 98 ausreichende Beprobung des verbauten Materials veranlasst, die ihr - ex ante - die umfassende Prüfung einer den Einbaukonfigurationen (d. h. Verwendung in offenen Bauwerken ohne besonders dichtende Schicht bei Zuordnungswerten Z1.1 bzw. Z1.2 sowie günstige hydrogeologische Voraussetzungen) entsprechende Verwendbarkeit des Abbruchmaterials für den offenen Waldwegebau überhaupt ermöglicht hätte. Zwar legt die Stellungnahme von KSW vom 13.11.2015 nahe, dass Bauschutt in einer Größenordnung von insgesamt etwa 2.435 m3 durch KSW beprobt wurde; dies entspricht in etwa auch der Angabe der Klägerin, wonach beim Abbruch des Bodenmüller-Areals „an reinem Bauschutt 2.526 m3 angefallen“ seien. Ungeachtet dessen, dass die Mengenangaben von KSW zum Teil jedenfalls wohl nur geschätzt wurden und damit zweifelhaft erscheint, ob das Material schon mengenmäßig hinreichend beprobt wurde, sind durch KSW, wie oben aufgezeigt, nur die - ihren Zuordnungswerten im Sinne des Dihlmann-Erlasses zum Wegebau verwendbaren - Proben „9536971 MP Bauschutt HW“ (Z1.1) und „9575307 MP Bauschutt“ (Z1.2) aus Haufwerken entnommen worden. Die übrigen Proben sind Abschlags- oder Bohrproben, die aus dem noch bestehenden Gebäude entnommen wurden, oder Haufwerksproben, deren beprobtes Material dem Zuordnungswert Z2 oder der Deponieklasse zuzuordnen waren. Auch misst die Kammer der Haufwerksprobe „9536971 MP Bauschutt HW“, wie bereits oben aufgezeigt, keine repräsentative Aussagekraft zu. Dies gilt auch für Haufwerksprobe „9575307 MP Bauschutt“, da mangels Probenahmeprotokoll nicht überprüft werden kann, ob für das Volumen der Grundmenge von 500 m3 nach Maßgabe von Ziffer 6.4 LAGA PN 98 neun Mischproben analysiert wurden. Dass dies vorliegend nicht erfolgt ist, legt die Stellungnahme von KSW vom 15.11.2015 nahe, wonach bei der Probenanzahl die Vorgabe der LAGA PN 98 nicht maßgebend gewesen sein soll. Auch hat die Klägerin jedenfalls mit Blick auf die Waldwege in Ravensburg nicht dargelegt, dass sie zum Zeitpunkt des Einbaus des Abbruchsmaterials die für eine offene Verwendung in technischen Bauwerken gemäß den Ziffern 8.1 und 8.2 Dihlmann-Erlass zu beachtenden hydrogeologischen Einbaukonfigurationen erfüllte. Die von der Klägerin im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder haben nach Auffassung der Kammer keinen Beweiswert. Denn die - teilweise verschwommenen - Lichtbilder lassen weder Ort noch Datum der Aufnahmen noch die gemessenen Pegelstände erkennen. Die im Verfahren der Klägerin gegen den Bodenseekreis (Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 10 K 1186/18) vorgelegte Stellungnahme von Berghof vom 26.04.2007 zur Beurteilung des Einbauortes von Baustoffrecyclingmaterial betrifft nicht das Gebiet des Landkreises Ravensburg. Bei alledem verkennt die Kammer nicht, dass - bei Zugrundelegung einer ex post-Betrachtung - die hydrogeologischen Bedingungen ausweislich der Untersuchungen von HPC günstig waren (vgl. HPC-Gutachten, S. 7, 8) und somit diese Einbauvoraussetzung nach Ziffer 8 Dihlmann-Erlass eingehalten wird. Auch verkennt die Kammer mit Blick auf die später ausgebauten Waldwegabschnitte A60-100 und A430a-460a nicht, dass - ungeachtet den von HPC ermittelten PAK- und Sulfat-Belastungen - Berghof ex post für diese Abschnitte eine chemische Unbedenklichkeit attestierte, sodass die Schadstoffgrenzen nach dem Dihlmann-Erlass eingehalten werden. Hierbei lässt die Kammer jedoch offen, ob die von Berghof nachträglich im Zuge des Ausbaus erstellten Haufwerke, die hieraus entnommenen Proben sowie die gewonnenen Analyseergebnisse mit den Proben- bzw. Probenergebnissen, die im Vorfeld des Einbaus zu erstellen gewesen wären, überhaupt vergleichbar sind. Dagegen sprechen die durch den Ausbau stattgefundene Vermischung des Materials sowie ein im Laufe der Zeit möglicherweise erfolgter Schadstoffabbau (vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 21.04.2008 - 14 K 1814/07 -, juris Rn. 27, 28, 30 sowie die Stellungnahme von Berghof vom 15.05.2018). All dies spricht zur Überzeugung der Kammer gegen eine ordnungsgemäße Verwertung des Abfalls. Die im Vorfeld des Einbaus unterlassene bzw. unzureichende chemische und hydrogeologische Untersuchung sowie die kostenfreie Abgabe des Materials an die Waldeigentümer sowie der kostenfreie Einbau des Materials belegen vielmehr, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt des Einbaus nicht die fachgerechte Verwertung, sondern vielmehr eine Beseitigung des im Rahmen des Abrisses des Bodenmüller-Areals in großen Mengen anfallenden Abbruchmaterials im Vordergrund stand. (b) Zudem lag aber auch keine schadlose, d. h. gemeinwohlverträgliche Verwertung vor. Denn die in den oberen Schichten und unmittelbar an der Oberfläche vorhandenen Fremdstoffe - wie Armiereisen, Metallteile und Kabelreste - sind potentiell geeignet, atypische Unfall- und Verletzungsgefahren für Menschen und Tiere hervorzurufen. Insbesondere deshalb, weil die Fremdstoffe sich vorliegend nicht unter einer Deckschicht aus Beton oder Asphalt (vgl. Ziffer 8.3 Dihlmann-Erlass) befinden und daher durch Regen freigespült oder etwa durch das Befahren mit schweren Forstfahrzeugen an die Oberfläche gedrückt werden können (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 11.11.2008 - 3 K 955/07 -, juris Rn. 34; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2014 - 4 Ss 232/14 -, juris Rn. 22). Dieses Besorgnispotential besteht nach Auffassung der Kammer für Fußgänger und Radfahrer überdies auch mit Blick auf die ungebrochenen und gegebenenfalls scharfkantigen oder mit Armiereisen durchsetzten Betonbrocken. Eine das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigende Verwertung kann schließlich auch dann vorliegen, wenn - ungeachtet einer möglichen Schadstoffbelastung - der ästhetische Wert des Landschaftsbildes sowie der Erholungswert und der Naturgenuss der im Außenbereich gelegenen und frei zugänglichen Waldlandschaft nachteilig berührt werden (vgl. VG München, Urteil vom 21.01.2016, a. a. O., Rn. 89; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.1995, a. a. O., Rn. 4). So liegt es hier. Denn anhand der im Rahmen der Begehung und Untersuchung erstellten Lichtbilder ist zu erkennen, dass an der Oberfläche der Waldwegabschnitte unterschiedliche Fremdstoffe wie Kabel, Kunststofffolie, Bauholz, Dachpappe, Bautenschutzmatte, Bauschaum, Gussrohrfragmente, Fugen- und Dichtungsmassen sichtbar waren. Diese Fremdstoffe sind - zumal unmittelbar an der Oberfläche - nach Überzeugung der Kammer geeignet, die Ästhetik der Waldlandschaft zu beeinträchtigen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung legen im Übrigen sowohl die im Jahr 2012 erstattete anonyme Anzeige als auch die seitens des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bürgerbeschwerden nahe. (c) Damit lag hier keine Verwertung, sondern die Beseitigung von Abfall vor. Diese erfolgte aber unter Verstoß gegen den Anlagenzwang im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Nach dieser Vorschrift dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Bei der Ablagerung des Bauschutts auf den Waldwegabschnitten hat die Klägerin somit auch gegen den in § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG festgesetzten Anlagenzwang verstoßen, weil sie den Abfall nicht in einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage beseitigt, sondern in freier Natur abgelagert hat. (3) Die abfallrechtliche Entscheidung war auch hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen (nachfolgend unter (a)) und der Störerauswahl (nachfolgend unter (b)) ermessensfehlerfrei. (a) § 62 KrWG lässt offen, welche Maßnahmen im Einzelfall anzuordnen sind. Die Behörde ist im Hinblick auf die Art und Weise der anzuordnenden Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu handeln (OVG Sachsen, Urteil vom 06.12.2016, a. a. O., Rn. 37). Zwar kann eine Ermessensentscheidung der Verwaltung nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Eine solche Nachprüfung erfolgt gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahingehend, ob von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein Ermessensfehlgebrauch oder -missbrauch liegt insbesondere vor, wenn die Behörde von unzutreffenden oder unvollständigen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Grundsätze außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären. Die Auswahl darf nicht nur nicht willkürlich sein, sondern muss sich an sachlichen Gründen orientieren. Hieran gemessen war die Anordnung, das Material auf den definierten Waldwegeabschnitten in der vorgegebenen Schichttiefe innerhalb von vier Monaten nach Bestandskraft der Anordnung unter Bestellung eines Fachbauleiters auszubauen sowie auszusortieren bzw. optional auszubauen und jeweils gegen Nachweis ordnungsgemäß zu entsorgen, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die abfallrechtliche Entscheidung, die der Klägerin sowohl die Beseitigung als auch die erneute - gegebenenfalls kostengünstigere - Verwertung des ausgebauten bzw. aussortierten Materials offenließ, war geeignet und erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung durchzusetzen. Die Entfernung des für den Waldwegebau nicht geeigneten Materials beseitigt den abfallrechtswidrigen Zustand. Ein milderes, ebenso effektives Mittel ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere hätte auch eine weitere Beprobung des eingebauten Materials das oben ausgeführte vielschichtige Störungs- bzw. Gefahrenpotential nicht beseitigt. Auch ist die Anordnung angemessen. Denn zum einen hat das Landratsamt Ravensburg nicht für die gesamte Weglänge Maßnahmen angeordnet. Vielmehr beschränken sich Ausbau- und Aussortierungsanordnungen auf etwa 70 m bzw. 160 m. Mit Blick auf die ausweislich der Lichtbilder im HPC-Gutachten auf der gesamten Wegstrecke zu erkennenden ungebrochenen Betonstücke sowie die Vielfalt der Fremdbestandteile hätte möglicherweise sogar ein vollständiger Ausbau bzw. ein vollständiges Aussortieren der gesamten 720 m langen Wegabschnitte angeordnet werden können. Zum anderen kommt mit Blick auf die geschilderten Gefahren und Beeinträchtigungen dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung dieses Gefährdungs- bzw. Störpotentials ein hohes Gewicht zu. Auch unter Berücksichtigung der Kostenbelastung, die das angeordnete Ausbauen und Aussortieren nach sich zieht, müssen die Belange der Klägerin demgegenüber zurückstehen. Dies gilt auch mit Blick auf den vorgegebenen Zeitraum, innerhalb welchen der Klägerin die ordnungsgemäße Entsorgung aufgegeben worden ist. (b) Auch die Heranziehung der Klägerin war nicht zu beanstanden. § 62 KrWG lässt offen, gegen wen die Maßnahmen im Einzelfall anzuordnen sind. Auch bei der Auswahl des Adressaten ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, nach ihrem Ermessen zu handeln. In Anspruch genommen werden können diejenigen, die die abfallrechtlichen Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten. Dabei kann auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden; Verursacher im Sinne des allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr unmittelbar herbeigeführt, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. In erster Linie sind jedoch die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer als Adressaten der Entsorgungspflicht heranzuziehen. Bei mehreren abfallrechtlich Pflichtigen ist eine Auswahl des oder der Adressaten vorzunehmen. Dabei können Gesichtspunkte wie Effektivität, Zumutbarkeit, Verursachung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen. Primär ermessensleitender Gesichtspunkt ist dabei die Effektivität der Durchsetzung der Pflicht; hierbei setzt ein behördliches Einschreiten nicht zwingend voraus, dass der schadensbegründende Kausalverlauf lückenlos und mit unumstößlicher Gewissheit nachgewiesen wird. Es genügt, wenn sich aus den objektiv vorliegenden Umständen gewichtige Indizien ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht. Für die Pflichtigkeit eines unerlaubt Abfall Ablagernden ist es ausreichend, wenn er einen wesentlichen, erheblichen Beitrag zur Umweltgefährdung geleistet hat; nur so kann dem Bedürfnis einer effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen werden und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensverantwortlichen vermieden werden. Denn eine Heranziehung des Abfallbesitzers ist grundsätzlich subsidiär, wenn ein anderer Verantwortlicher für den rechtswidrigen Zustand vorrangig zu dessen Beseitigung verpflichtet werden kann oder muss, was insbesondere der Fall sein kann, wenn bekannt ist oder ermittelt werden kann, wer die Abfälle verbotswidrig abgelagert hat (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 06.12.2016, a. a. O., Rn. 40; VG München, Urteil vom 16.01.2016, a. a. O., Rn. 67 m. w. N und Beschluss vom 06.07.2015 - M 17 S 15.557 -, juris Rn. 86; VG Ansbach, Urteil vom 22.06.2006, a. a. O., Rn. 24; VGH Bayern, Beschluss vom 22.09.2003 - 20 ZB 03.1166 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 11.12.1997 - 7 C 58/96 -, NJW 1998, 1004; BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 7 B 30.06 -, juris Rn. 4). Erzeuger von Abfall ist nach § 3 Abs. 8 KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen oder die Vorbehandlungen, Mischungen, oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. Darunter ist die Person zu verstehen, die bei wertender Betrachtung die maßgebliche Ursache für die Entstehung des Abfalls gesetzt hat. Wesentliches Gewicht für die Zurechnung kommt der Herrschaft über den Vorgang der Entstehung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 7 C 1/13 -, juris Rn. 15). Gemessen an diesen Grundsätzen war die Heranziehung der Klägerin als Abfallerzeugerin und Handlungsstörerin rechtmäßig. Denn ihre Eigenschaft als Abfallerzeugerin entstand durch die von ihr auf dem Bodenmüller-Areal übernommene Abrisstätigkeit. Dadurch, dass sie das beim Abriss entstandene Abbruchmaterial vor Ort weiter behandelte und letztlich auf die Waldwege aufbrachte, hat sie die letzte Ursache für die Entstehung des Abfalls gesetzt. Auch verfügt die Klägerin über das für den Ausbau sowie das Aussortieren erforderliche Personal, die entsprechenden Maschinen und Gerätschaften sowie die Kenntnis, welches Material wo und in welcher Stärke eingebaut worden ist. Für die Verantwortlichkeit der Klägerin für den festgestellten abfallrechtswidrigen Zustand spricht zunächst die Einlassung der Klägerin. Sie hat nach eigenen Angaben Material aus dem Bodenmüller-Abbruch auf die betroffenen Waldwege im Landkreis Ravensburg verbracht. Dass sie hierbei nach eigenen Angaben nur geeignetes Waldwegebaumaterial verwendet habe, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Denn ausweislich der Lichtbilder im HPC-Gutachten sowie der beim Ausbau vom Landratsamt Ravensburg und von Berghof erstellten Lichtbilder ist auf dem überwiegenden Teil der etwa 720 m langen Waldwegstrecke in den obersten, d. h. den zeitlich jüngsten Schichten eine mit Blick auf die Zusammensetzung des Materials vergleichbare Beschaffenheit zu erkennen. Hierbei handelt es sich um Stein-, Ziegel- oder Betonbruch. Darunterliegende Materialzusammensetzungen wie Fräsgut und Gleisschotter hat der Beklagte der Klägerin nicht zugerechnet. Folglich wurden diese unteren Schichten von der Ausbau- bzw. Aussortierungsanordnung nicht erfasst. Auch überzeugt es die Kammer nicht, dass die Vielfalt der verschiedenen Fremdbestandteile, die ihrer Art nach allesamt aus dem Abbruch eines Gebäudes stammen müssen, von Dritten später aufgebracht worden sei. Zwar ist die illegale Entsorgung von Abfall in freizugänglichen Waldgebieten durch Dritte nicht grundsätzlich auszuschließen. Dass dies vorliegend jedoch nicht anzunehmen ist, führt die Kammer auf die Vergleichbarkeit der auf der gesamten Waldwegstrecke aufgefundenen und von HPC sowie vom Landratsamt Ravensburg dokumentierten Fremdbestandteile zurück. Soweit Dritte derartige Fremdbestandteile im Wald ausbringen, wäre ein Abwurf an einer bestimmten Stelle, nicht aber eine Verteilung des Materials auf einer 720 m langen Strecke zu erwarten. Dass Dritte diese Fremdbestandteile aufgebracht haben, hat die Klägerin letztlich auch nicht weiter substantiiert. Für die Verantwortlichkeit der Klägerin spricht aus Sicht der Kammer auch der Umstand, dass die Klägerin - nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin, K. H., wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Waldsee vom 02.08.2016 und der zunächst für Oktober 2016 angesetzten Hauptverhandlung - den Ausbau- und Aussortierungsanordnungen im November bzw. Dezember 2016 zur Erfüllung der ihr im Zuge der vorläufigen Verfahrenseinstellung durch das Amtsgericht Bad Waldsee aufgegebenen Auflagen nachgekommen ist. Denn dass die Klägerin in der Folge diese Auflagen und demzufolge auch die abfallrechtlichen Anordnungen erfüllt hat, wertet die Kammer dahingehend, dass sich die Klägerin auch selbst als Verursacherin des beanstandeten abfallrechtlichen Zustands betrachtet. Der Umstand, dass sich die Klägerin im Strafverfahren die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der abfallrechtlichen Bescheide vorbehielt, steht dem nicht entgegen. Denn sie stellte hier ihre Verantwortlichkeit für den Einbau nicht substantiell in Frage, sondern meinte allein, dass es sich hier um einbaufähiges Material gehandelt habe. Eine Verantwortlichkeit der Klägerin legen ferner auch die polizeilichen Geschädigten- bzw. Zeugenvernehmungen der Wasserschutzpolizei Friedrichshafen aus dem Jahr 2012 nahe. So erinnerten verschiedene Personen, dass die hier gegenständlichen Wegebaumaßnahmen durch die Klägerin durchgeführt wurden (vgl. Geschädigtenvernehmung vom 17.12.2012, Zeugenvernehmung vom 31.10.2012; vgl. auch die Telefonnotiz mit einem Waldgrundstückseigentümer vom 03.12.2012). Letztlich sind auch andere Ursachen bzw. ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag Dritter für die Herkunft des verbauten Materials bzw. des Fremdbestandteilvorkommens nicht ernsthaft ersichtlich. Insoweit hat auch die Klägerin keine substantiierten Anhaltspunkte geben können. Demzufolge hat die Klägerin den abfallrechtswidrigen Zustand verursacht. Deshalb hat der Beklagte - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Waldeigentümer unter dem Gesichtspunkt der vorrangigen Verantwortlichkeit der Klägerin zu Recht nicht als Zustandsstörer herangezogen. Nach alledem erweist sich die abfallrechtliche Entscheidung als rechtmäßig. b) Folglich bestehen auch keine Bedenken an der Kostenpflichtigkeit der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Auch sind rechtliche Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere ist die Gebührenhöhe mit Blick auf den dem Erlass der abfallrechtlichen Entscheidung vorausgegangenen Verwaltungsaufwand in Höhe von 379,50 Stunden (vgl. Aktenvermerk Landratsamt Ravensburg vom 12.05.2015) nicht zu beanstanden. Dies gilt - mit Blick auf den Umfang und die Dauer der behördlichen Ermittlungen - auch für den Zuschlag in Höhe von 50 % für die Bearbeitung besonders schwieriger und/oder aufwendiger Fälle. 2. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Auslagen ist §§ 4 Abs. 1 Alt. 2, 14 Abs. 2, 2 Abs. 5, 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 LGebG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 8, 12 JVEG. Gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 2 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Auslagen fest. Auslagen sind Ausgaben, die die Behörde Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können (§ 2 Abs. 5 LGebG). Grundsätzlich sind die der Behörde erwachsenen Auslagen mit der der Gebühr abgegolten (§ 14 Abs. 1 LGebG). Sie sind jedoch dann gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festzusetzen, wenn die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich übersteigen (§ 14 Abs. 2 LGebG). Zur Zahlung der Auslagen ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Insoweit gilt der bereits oben aufgezeigte Zurechnungsmaßstab (§ 2 Abs. 3 LGebG). Gemäß § 26 Abs. 1 LVwVfG bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Hierzu kann sie insbesondere Sachverständige vernehmen. Hat die Behörde Sachverständige herangezogen, erhalten diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG eine Vergütung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG). Sachverständige erhalten gemäß § 8 Abs. 1 JVEG als Vergütung unter anderem ein Honorar für ihre Leistungen sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen. Vorliegend bestand die öffentliche Leistung - nach dem Vorbringen des Beklagten - in der Inanspruchnahme der Sachverständigen von HPC, um Umfang und Gefährlichkeit eines abfallrechtswidrigen Zustandes zu ermitteln. Auch übersteigen die von HPC dem Landratsamt Ravensburg in Rechnung gestellten Kosten die - für die behördlichen Ermittlungen festgesetzten - Gebühren bei Weitem. Für die Vornahme solcher Gefahrerforschungsmaßnahmen reicht ein durch Tatsachen erweckter und erhärteter Gefahrenverdacht aus. Eine Pflicht zur Kostenerstattung für Gefahrerforschungsmaßnahmen setzt voraus, dass jedenfalls ein begründeter Verdacht hinsichtlich der Verletzung abfallrechtlicher Pflichten bestand und für das Handeln der Behörde ursächlich war. Ein Kostenerstattungsanspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die kostenverursachende Maßnahme für die Feststellung eines etwaigen Schadens sowie des Schadensumfangs erforderlich war, wobei wie bei jeder polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahme insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.01.1995 - 2 L 48/91 -, juris Rn. 43, 44; Urteil vom 17.06.1997 - 2 L 363/95 -, juris Rn. 29; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.1991 - 1 A 11081/90 -, juris Rn. 24). Anders als auf der primären Ebene der Gefahrenabwehr ist für den Erlass eines Bescheids über die Anforderung von Kosten eine ex post-Betrachtung geboten. Die Störerauswahl auf der primären Ebene präjudiziert die Auswahl des Kostenschuldners nicht. Die Auswahl des Kostenpflichtigen muss nach dem Gebot der gerechten Lastenverteilung erfolgen, falls keine speziellen Ermessensdirektiven zum Tragen kommen. Das Gebot der Lastengerechtigkeit vermeidet, dass einem Verpflichteten ohne hinreichenden sachlichen Grund allein die Kostenlast auferlegt wird. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, d. h. wenn er die Anscheinsgefahr mitveranlasst und zu verantworten hat. Dasselbe gilt beim Gefahrenverdacht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vermeintliche Verursacher die die Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris Rn. 58; Urteil vom 24.01.2012, a.a.O., Rn. 25, 26; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen sind die gegen die Klägerin (nachfolgend unter a)) festgesetzten Auslagen für die durch die Inanspruchnahme von HPC entstandenen Kosten weder dem Grunde (nachfolgend unter b)) noch der Höhe (nachfolgend unter c)) nach zu beanstanden. a) Die Klägerin hat, wie oben umfangreich dargelegt, in zurechenbarer Weise eine Anscheinsgefahr bzw. einen Gefahrenverdacht veranlasst. b) Vorliegend war die Heranziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung des tatsächlichen Schadensumfangs aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Denn, wie oben aufgeführt, kann bei Einbau unsortierten Bauschutts in einen Waldweg eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.1991, a. a. O., Rn. 40, wonach der Behörde grundsätzlich der Nachweis einer von dem Material ausgehenden konkreten Gefährdung, etwa mithilfe von Untersuchungsmethoden durch chemische Analysen obliegt). Ein durch objektive Tatsachen begründeter und hinreichend erhärteter Gefahrenverdacht, der eine sachverständige Gefahrerforschung rechtfertigte, lag hier vor. Denn nach den Befunden des Landratsamts Bodenseekreis bei der im August 2012 stattgefundenen Begehung, welche teilweise auch auf dem Gebiet des Landkreis Ravensburg erfolgte, sowie bei der Begehung des Landratsamts Ravensburg im November 2012 wurden auf den hier relevanten Waldwegeabschnitten die oben aufgeführten Fremdbestandteile unmittelbar auf den Waldwegen liegend aufgefunden. Auch ergaben die vom Landratsamt Bodenseekreis vor Ort an einigen Fremdbestandteilen - wie sie der Art nach auch im Landkreis Ravensburg auf den Waldwegen zu finden waren - durchgeführten Schnelltests sowie die von Fresenius analysierten Materialproben Nachweise auf die Schadstoffe PAK und MKW. Dies, zusammen mit den oben aufgezeigten Hinweisen auf eine Verantwortlichkeit der Klägerin sowie der von ihr im Rahmen der Anhörung nur - wie aufgezeigt - unzureichend vorgelegten Haufwerksbeprobungen und hydrogeologischen Pegelnachweisen, machte die fachtechnische Untersuchung des in die Waldwege verbauten Materials für Zwecke einer abschließenden Prognose hinsichtlich Art und Umfang einer potentiellen Grundwassergefährdung und der insoweit zu ergreifenden (Sofort-)Maßnahmen, namentlich den etwaigen Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung gegebenenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs sowie möglicherweise notwendige Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich. Denn vor dem Hintergrund dieser Befunde konnte die Behörde weder abschätzen noch ausschließen, ob gegebenenfalls im Waldweg vorhandene Schadstoffe sich weiter im Boden verteilen und möglicherweise in untere Wasserschichten gelangen. Ein solches Vorgehen legt auch die LAGA PN 98 in den Ziffern 4.1 und 4.2 nahe. Auch die spätere Heranziehung der Sachverständigen von HPC zu Beratungsleistungen im Nachgang an die von der Klägerin mit Blick auf das von ihr eingeholte M.-Gutachten ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. c) Vorliegend war auch die Höhe der festgesetzten Auslagen nicht zu beanstanden. aa) Zunächst bestehen rechtliche Bedenken nicht bereits deshalb, weil das Landratsamt Ravensburg die Sachverständigen von HPC nicht nach Maßgabe des JVEG, sondern auf Grundlage eines zivilrechtlichen Werkvertrags beauftragt und vergütet hat. Denn, soweit eine Gutachtenpflicht nach § 26 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG nicht besteht und die Behörde insoweit auf die Mitwirkung des Gutachters angewiesen ist, muss der Behörde auch eine vertragliche Rechtsbeziehung mit Privaten offenstehen. Allerdings kann die Behörde nach Auffassung der Kammer sodann nur diejenigen Kosten an den Auslagenschuldner weiterreichen, die dieser im Falle einer Vergütung des Sachverständigen nach JVEG hätte tragen müssen. Denn anderenfalls käme dem Kostenschuldner die unter anderem in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG vorgesehene Kostendeckelung nicht zugute. Daher verkennt der Beklagte bei der Festsetzung der Auslagenhöhe, dass das JVEG aufgrund des Verweises in § 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG vorliegend entsprechend anzuwenden ist. Die Behörde kann also, mit anderen Worten, vom Auslagenschuldner nur das erstattet verlangen, was dem Sachverständigen nach Maßgabe des JVEG zu erstatten gewesen wäre. Dabei ist es für den Vergütungsanspruch des Sachverständigen unerheblich, ob er auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf freiwilliger Basis der Gutachtenerstattung nachkommt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17 Auflage 2014, § 26 Rn. 48). Hieran gemessen hat hier jedoch die Anwendbarkeit der Vergütungsvorgaben für Sachverständige nach dem JVEG keine Auswirkungen auf die Höhe der hinsichtlich der Klägerin festgesetzten Auslagen. Denn im Ergebnis steht die Klägerin im Wege einer Vergleichsberechnung - bei hypothetischer Anwendung des JVEG auf die vorgelegten Rechnungen von HPC - nicht schlechter da. Im Einzelnen: (1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde in der Honorargruppe 11 („Abfallstoffe - soweit nicht Sachgebiet 3 oder 18 - einschließlich Altfahrzeuge und -geräte“, Anlage 1 Nr. 1 zum JVEG) EUR 115. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Folglich wäre jede Stunde der Sachverständigen von HPC mit einem Stundensatz von EUR 115 zu vergüten. Bei Zugrundelegung der von HPC mit den Rechnungen vom 13.05.2015 (55,25 Stunden) und 04.02.2014 (63,75 Stunden) abgerechneten Stunden - an deren tatsächlichem Anfall die Kammer mit Blick auf die in den Behördenakten befindlichen Stunden- bzw. Tätigkeitsaufstellungen mit entsprechender Tätigkeitsbeschreibung (vgl. Behördenseiten H271 und H259) keine Bedenken hat und solche von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen wurden - ergibt sich ein Honoraranspruch in Höhe von EUR 13.685. Anhaltspunkte für eine von der Klägerin monierte doppelte Abrechnung der Position 4.4 N in den Rechnungen vom 04.02.2014 (15 Stunden betreffend das Landratsamt Ravensburg) sowie vom 04.02.2014 (24 Stunden betreffend das Landratsamt Bodenseekreis) sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Denn ein Vergleich der diesen Rechnungen beiliegenden Stundenaufstellungen zeigt einerseits, dass hier Stunden für unterschiedliche Tätigkeiten an unterschiedlichen Tagen erbracht wurden. Soweit andererseits Tätigkeiten teilweise für das Landratsamt Bodenseekreis bzw. für das Landratsamt Ravensburg erfasst wurden, ist dies durch den Zusatz „anteilig“ gekennzeichnet. (2) Darüber hinaus erhält der Sachverständige unter anderem Aufwendungen für tatsächlich angefallene Fremdleistungen und Fremduntersuchungen sowie Umsatzsteuer gesondert ersetzt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 JVEG). Hierunter fallen Leistungen, die der Sachverständige zur Ausführung seiner Tätigkeit in Anspruch nehmen muss. Eine Herabsetzung dieser Aufwendungen kann nur in Betracht kommen, wenn der Sachverständige mit dem Unternehmer offensichtlich eine überhöhte Werklohnvereinbarung getroffen hat. Pauschalen sind außerhalb von § 12 Abs. 1 Satz 2 JVEG nicht zu erstatten; insoweit sind diese mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG als Teil der üblichen Gemeinkosten abgegolten (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, in: JVEG, 26. Auflage 2014, § 12 Rn. 10, 22; Schneider, in: JVEG, 3. Auflage2018, § 12 Rn. 6, 16, 25, 26). Hierzu zählen vorliegend die von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung von HPC ausgeführten Baggerleistungen sowie die Laboranalysen von Fresenius: Für die Baggerarbeiten bei den Untersuchungen von HPC auf den Gebieten der Landkreise Ravensburg und Bodenseekreis hat die Klägerin gegenüber HPC EUR 6.970,60 abgerechnet. Ausweislich der aus den Behördenakten ersichtlichen Rechnungen von HPC war die Klägerin im Landkreis Ravensburg hierfür mit 17,5 Stunden und im Landkreis Bodenseekreis mit 69 Stunden tätig. Daraus folgt mit Blick auf die von der Klägerin in Abrechnung gebrachte Rechnungssumme in Höhe von EUR 6970,60 ein tatsächlicher Stundensatz von EUR 80,58 (entgegen den von HPC pauschal gewählten EUR 85). Hieraus resultieren folglich Fremdleistungskosten für die Baggerarbeiten im Landkreis Ravensburg in Höhe von EUR 1.410,15. Für die im Rahmen der Untersuchung angefallenen Laborkosten - hinsichtlich deren Höhe die Klägerin keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Überhöhung substantiiert vorgetragen hat und im Übrigen mit Blick auf die von Berghof im Angebot vom 17.05.2013 veranschlagten Laborkosten in Höhe von EUR 9.739 auch nicht ersichtlich sind - sind Kosten in Höhe von EUR 4.275 (Summe gebildet aus der in Position 3 der Rechnung vom 04.02.2014 enthaltenen Unterpositionen 3.1 bis 3.11 N) entstanden. Indes wären die von HPC in Rechnung gebrachten Pauschalen nicht an die Klägerin weiterzugeben, da solche nach dem JVEG jedenfalls für die pauschal abgerechneten Positionen nicht geltend gemacht werden können. (3) Unter Addition der ebenfalls in Rechnung zu stellenden Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ergibt sich im Falle der Vergleichsberechnung nach JVEG ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 23.050,49. Dieser liegt oberhalb des von dem Beklagten festgesetzten Betrags, sodass die Klägerin im Falle der Anwendung der Kostenbestimmungen des JVEG sogar schlechter dastünde. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten scheidet daher aus. bb) Vorliegend scheidet auch ein Verlust (§ 8a Abs. 1 JVEG) bzw. eine Kürzung (§ 8a Abs.2 Satz 1 JVEG) des Vergütungsanspruchs der Sachverständigen von HPC - mit der Folge, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen bzw. nur einen reduzierten Auslagenbetrag hätte festsetzen dürfen - aus. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 8a Abs. 1 JVEG entfällt der Anspruch auf Vergütung, wenn der Sachverständige es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigten, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten. Anhaltspunkte hierfür sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 8a Abs.2 Satz 1 JVEG erhält der Sachverständige eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er - zum Beispiel - eine mangelhafte Leistung erbracht hat (§ 8a Abs.2 Satz 1 Nr. 2 JVEG). Soweit das Gericht die Leistung jedoch berücksichtigt, gilt sie gemäß § 8a Abs.2 Satz 2 JVEG als verwertbar. Diese Regelung soll verhindern, dass Streitigkeiten über die Verwertbarkeit in den Kosteninstanzen wiederholt werden. Der Sachentscheidung für eine Verwertbarkeit der Leistung im Hauptsacheverfahren soll präjudizierende Wirkung zukommen. Soweit das Gericht eine Leistung im Ergebnis auch nur nicht völlig untergeordnet mitberücksichtigt, gilt sie als verwertbar und es brauchen die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Satz 1 JVEG nicht mehr geprüft werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 O 138/14 -, DS 2016, 26 = NVwZ-RR 2015, 920; Bundestag-Drucksache 17/11471, S. 260; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 8a Rn. 4; Hagen, a. a. O, § 8a Rn. 28). Wegen des Verweises von § 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG („in entsprechender Anwendung“) auf das JVEG ist die Regelung des § 8a Abs.2 Satz 2 JVEG nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass die Leistung eines Sachverständigen dann als verwertbar gilt, wenn die Behörde die Leistung berücksichtigt. Ob dies einer Einschränkung dahingehend bedarf, dass die Sachverständigenleistung nicht allein deshalb Berücksichtigung findet, um diese im Wege des Auslagenersatzes von einem Dritten erstattet zu verlangen, bedarf keiner vertieften Ausführungen, denn die Befunde der Sachverständigen von HPC sind hier in die abfallrechtliche Entscheidung eingeflossen und vom Landratsamt Ravensburg, insbesondere in den Ziffern 1.1 bis 1.3 im Hinblick auf die Länge der auszubauenden bzw. auszusortierenden Wegabschnitte sowie im Hinblick auf Schichttiefe differenziert berücksichtigt worden. Ausweislich der Begründung der abfallrechtlichen Entscheidung stützte das Landratsamt Ravensburg die abfallrechtlichen Anordnungen - neben den eigenen Erkenntnissen - unter anderem auch auf die von HPC gewonnenen hydrogeologischen Erkenntnisse, die dokumentierten Schichtenprofile, die vorgefundene Materialzusammensetzung in den jeweiligen Schichten, die aufgefundenen Fremdbestandteile, den ermittelten prozentualen Fremdbestandanteil sowie auch auf die ermittelte Schadstoffbelastung. Anhaltspunkte dafür, dass das HPC-Gutachten allein aus Gründen seiner Erstattungsfähigkeit im Wege des Auslagenersatzes berücksichtigt worden wäre, bestehen hiernach nicht, auch nicht ansatzweise. Auf die Angriffe der Klägerin gegen das HPC-Gutachten, welche im Wesentlichen das Vorgehen von HPC bei der Ermittlung der Schadstoffgehalte und des Fremdbestandanteils bemängeln, kommt es daher nach Auffassung der Kammer nicht an. Denn im Ergebnis sind jedenfalls Teile des HPC-Gutachtens in nicht nur völlig untergeordnetem Umfang mitberücksichtigt worden. Insoweit gilt die Leistung von HPC als verwertet mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 JVEG nicht mehr geprüft werden. Nach alledem war die Klage, soweit über sie noch zu entscheiden war, abzuweisen. II. Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Kostenentscheidung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Erledigung; vorliegend also der Ausbau des Abbruchmaterials bzw. das Aussortieren von Fremdbestandteilen im November und Dezember 2016. Bleiben die Erfolgsaussichten offen, ist eine Kostenteilung angemessen. Ist die Erledigung durch einen Beteiligten ohne nachvollziehbaren Grund herbeigeführt worden, kann dies nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO ein Indiz für das vermutliche Unterliegen in der Hauptsache gewertet werden (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL 2019, § 161 Rn. 22 ff.). Nach diesem Maßstab entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Klage gegen die abfallrechtliche Entscheidung hätte im Zeitpunkt der Erledigung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn die abfallrechtliche Entscheidung war, wie aufgezeigt, rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer sieht von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). Das Urteil ist unanfechtbar, soweit das Verfahren eingestellt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Im Übrigen gilt die folgende Rechtsmittelbelehrung: Beschluss vom 19. September 2019 Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG auf EUR 46.842,57 festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für den Gebührenbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 18.05.2015, soweit diesem nicht durch Bescheid vom 02.11.2017 des Landratsamts Ravensburg abgeholfen wurde, beruht auf den dort festgesetzten Gebühren und Auslagen in Höhe von EUR 36.842,57 (Summe gebildet aus den Gebühren in Höhe von EUR 15.000 und Auslagen in Höhe von EUR 21.842,57) (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits bezüglich der abfallrechtlichen Entscheidung des Landratsamts Ravensburg vom 18.05.2015 schätzt die Kammer den Streitwert nach der sich für die Klägerin ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) unter Würdigung der Ziffern 2 und 2.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, unter Berücksichtigung des für die Wegabschnitte A060-100 und A430a-460a sowie A360-390, D005-031, D040-064, D073-100, E000-030 und E040-070 zu beseitigenden bzw. hieraus auszusortierenden Volumens (vgl. Anlagen 4 und 5 des Berghof-Gutachtens) und des geschätzten Entsorgungsaufwands für die Klägerin auf insgesamt EUR 10.000. Die Klägerin wendet sich zuletzt noch gegen einen abfallrechtlichen Gebührenbescheid des Landratsamts Ravensburg vom ... 2015. Durch abfallrechtliche Anordnung vom ... 2015 war der Klägerin aufgegeben worden, den in einen Waldweg eingebauten Bauschutt auf bestimmten Wegeabschnitten vollständig auszubauen und zu entsorgen und auf weiteren Wegeabschnitten von Fremdbestandteilen durch deren Aussortierung zu befreien. In dem separaten Gebührenbescheid vom gleichen Tage werden Gebühren für den Erlass der abfallrechtlichen Anordnung sowie Auslagen für die vorherige Begutachtung des eingebauten Bauschutts durch ein Sachverständigenbüro festgesetzt. Der Waldweg verläuft auf der Gemarkung Ravensburg Taldorf unter anderem über die Grundstücke mit den Flst.Nrn. G1, G2, G3, G4, G5, G6. Der Waldweg verläuft auf der Gemarkung Horgenzell-Kappel unter anderem über das Grundstück mit der Flst.Nr. G7. Die Klägerin betreibt ein Bau- und Abbruchunternehmen. Sie erbringt unter anderem Abbruch-, Erdbau-, Sanierungs-, Recycling- und Entsorgungsleistungen für private und kommunale Auftraggeber. Im Jahr 2010 verbaute sie nach eigenen Angaben aus dem Abriss des Möbelhauses in der E. Straße in F. (sog. B.-Areal) entstandenes Abbruchmaterial in den Landkreisen Ravensburg und Bodenseekreis. Im Landkreis Ravensburg erfolgte ein Einbau in die oben genannten Waldwegeabschnitte in Ravensburg-Taldorf und Horgenzell-Kappel. Mit Schreiben vom ... 2012 teilte das Landratsamt Bodenseekreis dem Landratsamt Ravensburg mit, dass am ... 2012 aufgrund einer anonymen Anzeige zwei Waldwege in den Ortsteilen Behweiler und Rieter, welche im Bodenseekreis verlaufen und sich über die dortige Landkreisgrenze hinweg bis in den Landkreis Ravensburg erstrecken, zusammen mit der Wasserschutzpolizei Friedrichshafen überprüft worden seien. Als Waldwegematerial sei Bauschutt verwendet worden. Dieses weise einen großen Bestandteil an Fremdmaterialien, wie „Kabel, Isolierungen, Dübel, Glas, Metallabfälle, schwarzer Tartanbelag, weiche, nach Teer riechende Brocken, schwarze Dichtungsmasse, Metallrohre mit Schwarzanstrich, Bodenbeläge, Rollladenstücke, Beton mit Farbanstrich (Schwarz und Grün), Fliesenreste mit Kleber, schwarze Bahnen mit silbriger Schicht“ auf. Verschiedene Proben hätten im Schnelltest vor Ort auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (nachfolgend: PAK) reagiert. Das Landratsamt Bodenseekreis ließ 16 Materialproben von der SGS Institut Fresenius GmbH (nachfolgend: Fresenius) auf Schadstoffe wie PAK und Mineralölkohlenwasserstoffe (nachfolgend: MKW) analysieren. Die Beprobungen ergaben unter anderem PAK-Gehalte bis 25.767,4 mg/kg und MKW-Gehalte bis max. 4.600 mg/kg. Mit E-Mail vom ... 2012 teilte das Landratsamt Bodenseekreis dem Landratsamt Ravensburg die Laborergebnisse mit. Am ... 2012 stellte das Landratsamt Ravensburg bei einer eigenen Begehung der Waldwege auf den Gemarkungen Ravensburg-Taldorf und Horgenzell-Kappel unter anderem fest, dass „am östlichen Ende der Grundstücke (südöstliche Ecke von Flst. Nr. G5) auf einer Art Parkfläche Fremdbestandteile (Kabelstücke, Stücke von Bauschutzmatten, Gussasphaltestrich, Kunststoffdübel) (vorzufinden waren). Im weiteren Verlauf Richtung Westen befanden sich nur noch vereinzelt Bitumenstücke auf dem Weg, [...]. Flurstücke G4 und G2: Von Osten her kommend lagen ab dem Waldrand wieder vermehrt Fremdbestandteile (Gussasphaltestrich). Flurstück G3: In diesem Bereich befanden sich auf die Fläche bezogen die meisten Fremdbestandteile, die auch im weiteren Verlauf der Wege im Bodenseekreis auffällig waren. Die Fremdbestandteile waren Stücke von Bautenschutzmatten, Asphalt (Gussasphaltestrich), Rolladenteile, Kabelstücke, Kunststoffdübel“. Mit Schreiben vom ... 2012, ... 2013 und ... 2013 hörte das Landratsamt Ravensburg die Klägerin sowie die betroffenen Grundstückseigentümer zum beabsichtigten Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung nach § 62 KrWG an. Hierauf führte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom ... 2013 aus, dass sie in den Zuständigkeitsbereichen der Landratsämter Ravensburg und Bodenseekreis Recyclingmaterial in Waldwege eingebaut habe. Hierbei handele es sich jedoch ausschließlich um umfassend analysiertes schadstofffreies Material, das von einem unabhängigen Sachverständigen freigegeben worden sei. Bei der Klägerin finde eine umfassende Qualitätskontrolle statt, sodass eine Aufbringung schadstoffhaltigen Materials ausgeschlossen sei. Mit weiterem Schreiben vom ... 2013 führte die Klägerin mit Blick auf die Waldwege in Taldorf ergänzend aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin die Bauschuttabfälle in die Waldwege eingebaut habe. Nach Angaben des Grundstückseigentümers des Flst.Nr. G3 sei nach dem Einbau des Bauschutts durch die Klägerin zusätzlich gefrästes Material, welche von Bauarbeiten an der B33 stamme, insgesamt 8-10 Sattelzüge, angefahren worden. Auch verstoße die Verwendung von an der Oberfläche des Weges eingesammelten Fremdstoffen als Probe für die Laboranalysen gegen die Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen (nachfolgend: LAGA PN 98). Es bestehe die Möglichkeit, dass Dritte das Fremdmaterial dorthin verbracht hätten. Mit weiterem Schreiben vom ... 2013 gab die Klägerin mit Blick auf den Waldweg in Horgenzell-Kappel ergänzend an, dass die Auffüllung des Weges mit dem Forstrevierleiter S. abgesprochen gewesen sei. Diesem seien mit Fax vom ... 2011 die Untersuchungsergebnisse des Recyclingmaterials für den Einbau im Waldwegebau übermittelt worden. Die Untersuchung der Proben nach den Vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial vom 13.04.2004 des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (nachfolgend: Dihlmann-Erlass) habe eine Einstufung in die Zuordnungsklasse Z1.1. ergeben. Demnach sei das Material als Recyclingmaterial verwendbar gewesen. Mit Schreiben vom ... 2013 bat das Landratsamt Ravensburg die HPC AG (nachfolgend: HPC) sowie die Berghof Analytik + Umweltengineering GmbH (nachfolgend: Berghof) um Abgabe eines Angebots für die Beprobung der Waldwege. Im Angebot vom 16.05.2013 führte HPC unter anderem Folgendes aus: „Bei den untersuchten Materialien handelt es sich gemäß den zur Verfügung gestellten Unterlagen und einer ersten Ortsbesichtigung um auf Waldwegen eingebautes Bauschuttmaterial mit unterschiedlicher Zusammensetzung und Fremdbeimengungen (...). Da die Untersuchungsergebnisse gerichtsfest sein sollen, empfehlen wir eine abfallcharakterisierende Probennahme auf der Grundlage der Probennahmerichtlinie LAGA PN 98. (...) Wir schlagen vor, mittels Radbagger (1 Schurf = 1 Einzelprobe) Schürfgruppen einzurichten, die Einzelprobe (5 l) zu entnehmen und anschließend den Schurf wieder zu verfüllen und mittels Rüttelplatte zu verdichten“. Im Angebot vom 17.05.2013 führte Berghof unter anderem Folgendes aus: „Wir haben die zu untersuchenden Waldwege besichtigt. Der erste Eindruck bestätigt die künstlichen Auffüllungen mit Bauschuttmaterialien. Im Auftragsfalle planen wir die Beprobung gemäß LAGA PN 98 auszuführen. (...) Die Probenahme würden wir mit Hilfe eines Radbaggers durchführen. Die Baggerschürfe/-schlitze planen wir in regelmäßigen Abständen von etwa 10 m quer bzw. längs zum Wegeverlauf anzulegen (...). Untersucht wird im ersten Schritt gem. RC-Erlaß BW („Dihlmann-Erlass“), sollten hohe Schadstoffgehalte ermittelt werden, ist auch die Untersuchung gem. DepV möglich. (...) Aufschlussarbeiten: Sämtliche Aufschlussarbeiten werden aus Baggerschürfen erfolgen. (...) Nach der Probenahme werden die Schürfgruben wieder mit dem Aushubmaterial verschlossen und verdichtet“. Vom 16.07.2013 bis 24.07.2013 beprobte HPC die Waldwegeabschnitte in Taldorf und Horgenzell-Kappel. Die Länge der untersuchten Waldwegabschnitte betrug ca. 720 m. Die Klägerin führte hierbei im Auftrag und auf Weisung von HPC mit einem Bagger die Schürfe aus. Die Ergebnisse der Beprobungen legte HPC am ... 2013 (nachfolgend: HPC-Gutachten) vor. HPC untersuchte abschnittsweise das verbaute Material auf Schadstoffe, auf den Anteil an Fremdbestandteilen, auf das Vorhandensein von gefährlichen Fremdbestandteilen sowie auf das Vorhandensein „ggf. gefährlicher“ Fremdbestandteile. Bei letzteren handelt es sich um Fremdbestandteile, von deren Art (zum Beispiel Dachpappe) in anderen Wegeabschnitte einzelne Stücke als definitiv gefährlich erkannt wurden, während jedoch nicht auch alle übrigen bei den Probenahmen vorgefundenen und organoleptisch vergleichbaren Stücke ebenfalls auf ihre konkrete Gefährlichkeit hin untersucht wurden. Das HPC-Gutachten hielt zusammenfassend fest, dass „auf den zu untersuchenden Waldwegabschnitten insgesamt 71 Schürfgruben eingerichtet, daraus schichtenweise und materialbezogen 120 Einzelproben entnommen, zu 27 Mischproben zusammengestellt und auf die Deklarationsparameter gem. RC-Erlass Ba.-Wü. bzw. auf relevante Einzelparameter untersucht (wurden). Zudem wurden 2 Sonderproben entnommen und auf materialspezifische Verdachtsparameter untersucht“. Im Untersuchungsergebnis empfahl HPC für 9 Beprobungsabschnitte den Ausbau sowie für 18 Beprobungsabschnitte das Belassen des Materials. Abschließend führte HPC aus, dass „die Auflistung und der geschätzte Anteil an Fremdbestandteilen im Recycling- und Bauschuttmaterial über weite Strecken auf deutliche Defizite bei der Entkernung und beim selektiven Rückbau schließen (lässt). Die Zusammensetzung der angetroffenen Materialien zeigt eine unzureichende Trennung bzw. Sortierung bauschuttfremder Materialien im Vorfeld des Abbruchs (z. B. Holz, Fenster/Glas, Kunststoffe (Rollladen-Fragmente, Kabelkanäle, Fußleisten), Elektrokabel, Bodenbeläge, Dachpappen, Dichtungsbahnen). Zudem lassen die vergleichsweise hohen Anteile an Metallfragmenten (insbesondere Armierung, Baustahl) auf eine unzureichende Funktion der verwendeten Brecheranlage schließen - soweit diese eingesetzt wurde“. Mit Schreiben vom ... 2014 hörte das Landratsamt Ravensburg die Klägerin nochmals zum Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung auf Grundlage von § 62 KrWG an und führte die beabsichtigten Anordnungen (Ausbau oder Aussortierung) für einzelne Wegabschnitte im Detail auf. Hierauf erwiderte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom ... 2014, dass das von ihr auf den Waldwegen verwendete Material für den Waldwegebau geeignet und umfassend sachverständigenseits analysiert worden sei. Vor dem Abbruch des Bodenmüller-Areals habe das Sachverständigenbüro Kugel Schlegel Wunderer GbR (nachfolgend: KSW) ein Entsorgungskonzept vom 06.03.2009 [gemeint ist der Kurzbericht vom 06.03.2009 mit dem Titel „Erhebung von Bauschadstoffen“, „Kurzbericht zu den Ergebnissen der Orientierenden Bauschadstofferhebung BV Neuordnung Bodenmüller-Areal“] (nachfolgend: KSW-Gutachten) erstellt. Das Konzept enthalte detaillierte Hinweise, wie das Material zu separieren sowie abfallrechtlich und gefahrstoffrechtlich einzustufen sei. Die Abbrucharbeiten seien vom Sachverständigen S. von KSW kontinuierlich begleitet worden. Dieser habe zahlreiche Analysen gefertigt, um die im Rahmen der Abbrucharbeiten entstandenen Haufwerke den entsprechenden abfallrechtlichen Einstufungen zuordnen zu können. Die Haufwerke seien im gebrochenen Zustand beprobt worden. Das Material sei der Kategorie Z 1.1 gemäß Dihlmann-Erlass zugeordnet worden. Die aufgefundenen Fremdmaterialien seien daher nicht der Klägerin und dem Abbruchprojekt Bodenmüller zuzurechnen. Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2014 legte die Klägerin ein Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen N. M. vom 11.11.2014 (nachfolgend: M.-Gutachten) vor. Aus diesem ergebe sich, dass das der angekündigten abfallrechtlichen Entscheidung zugrundeliegende HPC-Gutachten untauglich und deshalb nicht aussagekräftig sei. Das M.-Gutachten bemängele unter anderem, dass HPC die Vorgaben der LAGA PN 98 nicht eingehalten habe. Es fehle an Probenahmeprotokollen, es sei möglicherweise zu Verschleppungen und Fremdeinträgen durch ungeeignete bzw. nicht zwischen jedem Schurf gereinigte Bagger- oder Handschaufeln sowie durch die Verwendung von Plastikeimern gekommen. Auch habe es an einem Probenahmeplan gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, welche Probengefäße von HPC verwendet worden seien. Organische Parameter wie PAK oder MKW müssten aus dichtschließenden Aluminium-, Edelstahl- oder Glasgefäßen analysiert werden. Für anorganische Parameter wie Arsen oder Schwermetalle müssten Kunststoffgefäße verwendet werden. Dies sei hier nicht beachtet worden. Bei den Proben A/300-335 und A/340-360 sei ersichtlich, dass das Labor jeweils aus einer einzigen Mischprobe sowohl organische als auch anorganische Parameter bestimmt habe. Auch sei ein sachgemäßer Probentransport nicht erkennbar. Die Fotodokumentation weise Diskrepanzen auf. Dies gelte auch für die Prüfberichte des von HPC beauftragten Fresenius-Instituts; hier seien die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 nicht vollständig eingehalten worden. Des Weiteren sei die Probenmenge nicht ausreichend im Sinne der LAGA PN 98 gewesen. Die Ermittlung der Fremdbestandanteile sei nicht nachvollziehbar; es gebe keine Normen, aus denen sich die von HPC vorgenommene Einstufung ergebe. Da es sich um öffentliche Wege handele, die für jedermann zugänglich seien, sei nicht auszuschließen, dass Fremdmaterialien durch Dritte aufgebracht worden seien. Mit Entscheidung vom ... 2015 gab das Landratsamt Ravensburg der Klägerin auf, Bauschutt aus Waldwegeabschnitten (wird weiter ausgeführt) auszubauen und zu entsorgen (Ziffer 1.1) sowie Fremdbestandteile aus Waldwegeabschnitten (wird weiter ausgeführt) auszusortieren und zu entsorgen oder - optional - das mit Fremdbestandteilen durchsetzte Material insgesamt auszubauen zu entsorgen (Ziffern 1.2, 1.3, 1.4). Im Hinblick auf die Vorgehensweise (Ziffer 1.5) gab das Landratsamt Ravensburg der Klägerin unter anderem auf, Ausbau und Aussortierung unter Begleitung eines Fachbauleiters vorzunehmen (wird weiter ausgeführt) und diese Maßnahmen bis vier Monate nach Bestandskraft der Entscheidung umzusetzen und die Entsorgungsnachweise bis spätestens zwei Wochen nach erfolgter Entsorgung vorzulegen (Ziffer 1.6). Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landratsamt Ravensburg im Wesentlichen aus, dass die abfallrechtliche Anordnung auf § 62 KrWG beruhe. Der Bauschutt und die darin enthaltenen Fremdbestandteile seien Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG. Das nach Ziffer 1.1 auszubauende Bauschuttmaterial und die nach den Ziffern 1.2 und 1.3 auszusortierenden Fremdbestandteile erfüllten den in Baden-Württemberg geltenden Dihlmann-Erlass nicht. Die Wegebaumaßnahme sei in den unter Ziffer 1.1 benannten Abschnitten eine illegale Abfallbeseitigung. In den unter Ziffer 1.2 und 1.3 benannten Abschnitten sei die Beseitigung der enthaltenen Fremdbestandteile illegal. Die Klägerin sei nach den Ermittlungen der Polizeidirektion Friedrichshafen auch Erzeuger dieser Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 8 KrWG. Neben der Klägerin seien auch die Grundstückseigentümer der Waldwege Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG. Für die Auswahl der Klägerin spreche ihre Eigenschaft als Verhaltensstörerin sowie die ihr zur Verfügung stehenden Geräte und Maschinen für eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen; auch ergäben sich keine Hinweise auf eine eingeschränkte Liquidität der Klägerin. Zudem sei die Klägerin auch gemäß § 4 LAbfG verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Im Rahmen der Anhörung habe die Klägerin auch keine Nachweise über die Einstufung des Recyclingmaterials und über die Freigabe durch einen Sachverständigen vorgelegt. Anlass für die Begutachtung durch HPC seien der Fund von Fremdbestandteilen auf den Waldwegen sowie die Laborergebnisse der von Fresenius analysierten 16 Materialproben vom August 2012 gewesen. Die MKW- und PAK-Werte seien so hoch gewesen, dass die Proben als gefährliche Abfälle einzustufen gewesen seien. Diese 16 Materialproben seien zulässige Hot-Spot-Beprobungen im Sinne von Ziffer 4.1 LAGA PN 98 gewesen. Die Probenergebnisse seien für das Landratsamt Ravensburg ein ausreichendes Indiz dafür gewesen, dass in den Wegen möglicherweise ungeeignetes Material eingebaut worden sei. Diese Vermutung habe sich durch das HPC-Gutachten bestätigt. Die Probenahme durch HPC sei korrekt und entsprechend den Vorgaben der LAGA PN 98 durchgeführt worden. Die LAGA PN 98 sei für „negative Haufwerke“, d. h. eingebautes Material nur eingeschränkt anwendbar. Aus Sicht des Landratsamts Ravensburg wäre die Herstellung von Haufwerken in dem vorliegenden Fall mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden gewesen, weshalb eine Adaption der Vorgaben an die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig gewesen sei. Dennoch sei eine repräsentative Beprobung möglich gewesen. Die gesamte Schicht des Weges sei als ein langgezogenes Haufwerk zu betrachten. Das HPC-Gutachten sei fundiert und aussagekräftig. Fremdbestandteile dürften auf und in Waldwegen nicht vorkommen. Der Aspekt der negativen Haufwerksbeprobung sei auch Inhalt des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 19.12.2014 (Az: 4 Ss 232/14) im Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin, K. H., gewesen. Unaufbereiteter Bauschutt sei nach dem Dihlmann-Erlass nicht für den Waldwegebau geeignet. Recyclingbaustoffe seien nach dem Dihlmann-Erlass nur dann einem Produkt gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen - positiver Marktwert, Vergleichbarkeit mit Primärrohstoffen, Herstellung in Güte-Betrieb, Zuordnungswert Z 1.1 - erfüllt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21.11.2013 - 10 S 2940/11) entschieden, dass der im Waldwegebau verwendete Bauschutt in seiner Gesamtheit auszubauen und als Abfall zu entsorgen sei, ohne dass es darauf ankäme, welche Abschnitte tatsächlich Schadstoffe enthielten. Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tage setzte das Landratsamt Ravensburg Gebühren in Höhe von EUR 15.000 für den Erlass der abfallrechtlichen Anordnung und Auslagen in Höhe von EUR 21.893,15 für die in Anspruch genommenen Leistungen von HPC - insgesamt also EUR 36.893,15 - fest. Die Auslagen seien im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Ermittlungen als vorbereitende Maßnahme für weitere verwaltungsrechtliche Schritte entstanden. Die Auslagen bestünden in den durch HPC erbrachten Leistungen, nämlich der durchgeführten Beprobung des Bauschutts, der Gutachtenerstellung vom 16.12.2013 sowie die Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2015 zu dem M.-Gutachten. Eine Beitreibung der im Gebührenbescheid festgesetzten Gebühren und Auslagen durch den Beklagten erfolgte bisher nicht. Hiergegen legte die Klägerin jeweils am ... 2015 Widerspruch ein. Sie begründete ihre Widersprüche ergänzend damit, dass die vorliegenden Analysen von HPC sich auf Einzelproben bezögen und nicht - wie im Dihlmann-Erlass vorgesehen - Haufwerksbeprobungen darstellten. Gemäß einer einschlägigen Verwaltungsvorschrift für Störstoffe dürfe der Fremdstoffanteil bis zu fünf Volumenprozent betragen, was jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Vorgefundene Materialien könnten der Klägerin nicht sicher zugeordnet werden. Auch sei die Störerauswahl ermessensfehlerhaft. Es hätten die Grundstückseigentümer der Waldwege allein oder gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden müssen. Der Gebührenbescheid sei dem Grunde nach sowie die Auslagenfestsetzung der Höhe nach rechtswidrig. Die Vergütung des Sachverständigen hätte nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (nachfolgend: JVEG) erfolgen müssen. Auch sei eine Vielzahl von Positionen nicht nachvollziehbar. Mit Beschluss vom ... 2016 stellte das Amtsgericht Bad Waldsee das Strafverfahren (Az. ...) gegen den Geschäftsführer der Klägerin, K. H., betreffend dieser Waldwegeabschnitte gegen die Auflagen, die Anordnungen in Ziffer 1.1 bis 1.5 des Bescheids des Landratsamts Ravensburg vom ... 2015 und Ziffer 1.1 bis 1.5.3 des Bescheids des Landratsamts Bodenseekreis vom ... 2015 in die Tat umzusetzen und die vollständige Erledigung dem Amtsgericht bis spätestens 30.11.2016 gegenüber nachzuweisen, vorläufig ein. Am 14.11.2016 und am 16.11.2016 sortierte die Klägerin auf den in den Ziffern 1.2 und 1.3 der abfallrechtlichen Anordnung vom ... 2015 bezeichneten Wegeabschnitten Fremdbestandteile aus. Am 08.12.2016 baute die Klägerin auf den in Ziffer 1.1 der abfallrechtlichen Anordnung vom ... 2015 bezeichneten Wegeabschnitten den in Ziffer 1.1 definierten Bauschutt aus und bildete neben dem Waldweg Haufwerke, die sie durch Berghof analysieren ließ. Zusätzlich nahm Berghof Sonderproben von einzelnen Fremdbestandteilen. Ausweislich der von Berghof am 12.01.2017 vorgelegten Analyseergebnisse (nachfolgend: Berghof-Gutachten) hält das ausgebaute Bauschuttmaterial die Schadstoffgrenzwerte ein und kann wieder in den Waldweg eingebaut werden. Mit Beschluss vom ... 2017 stellte das Amtsgerichts Bad Waldsee das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin, K. H., endgültig ein. Mit Bescheid vom ... 2017 half das Landratsamt Ravensburg dem gegen den Gebührenbescheid vom ... 2015 erhobenen Widerspruch teilweise ab, indem die im Gebührenbescheid festgesetzten Auslagen um einen Betrag in Höhe von EUR 50,58 reduziert wurden. Dieser Teilabhilfe lag zugrunde, dass Gleisschotter, welcher durch HPC im Rahmen der Begutachtung gefunden worden war, auf eine Belastung mit Herbiziden untersucht wurde, was hinsichtlich der dadurch entstandenen Kosten nicht zu Lasten der Klägerin gehen dürfe, da das durch die Klägerin eingebaute Bauschuttmaterial nicht mit Herbiziden belastet gewesen sei. Mit der Klägerin am 20.12.2017 bekanntgegebenem Widerspruchsbescheid vom ... 2017 wies das Regierungspräsidium Tübingen die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es mit Blick auf die abfallrechtliche Anordnung im Wesentlichen aus, dass mit dem Einbau des Bauschutts zur Befestigung eines Waldwegs ein abfallrechtswidriger Zustand vorliege. Der in Ziffer 1.1 der abfallrechtlichen Anordnung bezeichnete Bauschutt sei - jedenfalls bis zum Vorliegen der Analyseergebnisse aus der von der Klägerin veranlassten Beprobung durch Berghof - als Abfall zur Beseitigung zu qualifizieren gewesen. Ausweislich des HPC-Gutachtens halte der Bauschutt in den Wegeabschnitten A60-100 und A430a-460a die nach dem Dihlmann-Erlass für eine Z1.1- oder Z1.2-Zuordnung geltenden PAK- und Sulfat-Grenzwerte nicht ein. Auch deute die Tatsache, dass die Waldbesitzer für die Lieferung des Bauschutts kein Entgelt zu bezahlen gehabt hätten und der Einbau auf Kosten der Klägerin erfolgt sei, darauf hin, dass bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Beseitigung des Schadstoffpotenzials im Vordergrund stand. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei nicht zu beanstanden, dass HPC in die Waldwege Schürfschlitze anlegen ließ, aus denen sie das zu beprobende Material entnommen habe. Die in LAGA PN 98 vorgesehene Art der Beprobung von Haufwerken ziele auf die Feststellung der Schadstoffbelastung in noch nicht verbautem, für die Verwendung als Recyclingbaustoff vorgesehenem Material. HPC sei vorliegend aber vor die Aufgabe gestellt gewesen, bereits eingebautes Material zu beproben. Hätte HPC das Material entsprechend den technischen Vorschriften beproben wollen, hätte HPC die erstellten Wege zu erheblichen Teilen abtragen lassen müssen. Vor diesem Hintergrund seien die angelegten Schürfschlitze unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles nicht zu beanstanden. Auf diese Weise habe HPC negative Haufwerke gebildet. Zudem hätte mit dem Abtragen erheblicher Teile des erstellten Weges zwecks Bildung zu beprobender Haufwerke auch das Risiko eines unbeabsichtigten Ab- und Eintragens tiefer liegender - nicht von der Klägerin stammender - Schichten oder von Mutterboden in die Haufwerke und damit ein Verstoß gegen das Verdünnungsverbot sowie hierdurch eine Unterschreitung der aus dem Dihlmann-Erlass resultierenden Schadstoffgrenzen bestanden. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe von HPC gewesen, eine repräsentative Gesamtbeprobung zu erstellen. Dies habe vielmehr der Klägerin als Abfallentsorgerin vor dem Einbau in den Weg oblegen. Aufgabe von HPC sei es gewesen, diejenigen fachtechnischen Tatsachen zu ermitteln, deren Kenntnis das Landratsamt für die Beurteilung benötigte, ob der durch die Vorgeschichte und den Augenschein vorhandene Verdacht, dass der erfolgte Einbau des verwandten Bauschnitts nicht zulässig war, zutreffe. Jedoch sei mit dem am 08.12.2016 erfolgten Ausbau die in Ziffer 1.1 auferlegte Ausbaupflicht erfüllt worden. Das in Form von Haufwerken auf dem Wegrand gebildete Bauschuttmaterial stelle seit Vorliegen der Analyseergebnisse von Berghof Abfall zur Verwertung dar. Die ermittelten PAK- und Sulfat-Konzentrationen hielten die nach dem Dihlmann-Erlass zulässigen Grenzwerte nicht ein. Einem Wiedereinbau in den Waldweg stehe rechtlich nichts mehr entgegen. Der in den Ziffern 1.2 und 1.3 der abfallrechtlichen Anordnung bezeichnete Bauschutt sei in unsortiertem oder allenfalls unzureichend sortiertem Zustand eingebaut worden. Bereits die im Bauschutt enthaltenen Fremdstoffe wie Kabel oder Metallstücke sprächen gegen die Annahme von Abfall zur Verwertung. Für ein Beseitigungsgebot durch die zuständige Behörde reiche bereits der Nachweis einer unzureichenden Sortierung - wie er nach äußerlich leicht erkennbaren Merkmalen der Zusammensetzung des Bauschutts gegeben sei - aus. Den Nachweis einer konkreten Gefährlichkeit für Boden und Grundwasser bedürfe es nicht. Eine unzureichende Trennung eines Abfallgemisches könne gegen die Annahme von Abfall zur Verwertung sprechen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe keine Verwaltungsvorschrift für Störstoffe, gemäß welcher der Fremdstoffanteil bis zu fünf Volumenprozent betragen dürfe. Die in § 8 Abs. 8 Ziffer 4 DepV für die Annahme von Abfällen durch Deponiebetreiber vorgesehene Fünf-Prozentgrenze sei hier nicht anwendbar. Allerdings habe die Klägerin mit erfolgter Aussortierung und ordnungsgemäßer Entsorgung der Fremdbestandteile ihre Pflichten aus den Ziffern 1.2 und 1.3 erfüllt. Die durch das Landratsamt Ravensburg im Rahmen der Gefahrenabwehr vorgenommene Störerauswahl sei rechtmäßig. Die Klägerin sei Handlungsstörerin. Sie verfüge über die erforderlichen Fachkenntnisse und Maschinen, um den abfallrechtlichen Anordnungen nachzukommen. Auch kenne sie Beschaffenheit und Zusammensetzung des Bauschutts. Hierüber verfügten die Eigentümer der Waldgrundstücke als Zustandsstörer nicht. Mit Blick auf den Gebührenbescheid in Gestalt des Teilabhilfebescheids führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, dass die Festsetzung der Gebühren und Auslegen dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig sei. Der Erlass der abfallrechtlichen Anordnung sei eine öffentliche Leistung. Diese habe die Klägerin dadurch veranlasst, dass sie für den Waldwegebau Bauschutt verwendet habe, dessen Tauglichkeit sie für diesen Zweck nicht nachgewiesen habe. Die Gebühren seien für den Erlass der abfallrechtlichen Anordnung und nicht durch die Störungsbeseitigung entstanden. Die Auslagen in Form der durch die Gutachtertätigkeit von HPC entstandenen Kosten seien nicht durch die Störungsbeseitigung, sondern für die Gefahren- bzw. Störungserforschung als vorbereitende Maßnahme für die anschließenden verwaltungsrechtlichen Schritte angefallen. Das JVEG sei nicht anwendbar. Die Rechnungen von HPC seien hinreichend transparent und überprüfbar. Des Weiteren ändere auch die seit den Analysen von Berghof vorhandene Verwertbarkeit des Bauschutts für den Waldwegebau nichts an der Kostentragungspflicht der Klägerin. Insbesondere sei aus den Ergebnissen der erneuten Beprobung nicht der Schluss zu ziehen, dass das zuvor durch das Landratsamt Ravensburg in Auftrag gegebene HPC-Gutachten im Hinblick auf die darin ausgewiesene Schadstoffkonzentration inhaltlich unzutreffend gewesen wäre. Denn die Ergebnisse der beiden Beprobungen seien nicht miteinander vergleichbar. Im Unterschied zu der von HPC erfolgten Beprobung habe Berghof noch vor der Probenziehung vorhandene Schadstoff-Hotspots verdünnt, indem sie durch den Ausbau des Bauschutts und die Errichtung von Haufwerken eine Homogenisierung des Bauschuttmaterials einschließlich der darin enthaltenen Schadstoffe herbeigeführt habe. Hiergegen hat die Klägerin am ... 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass nunmehr mit Blick auf die abfallrechtliche Anordnung faktische Erledigung eingetreten sei. Auch habe das Regierungspräsidium Tübingen eingeräumt, dass das Material nunmehr wieder in den Waldweg eingebaut werden könne. Ergänzend führt die Klägerin aus, dass beim Aufbereiten von Recyclingmaterial keine reinen und gänzlich von Schadstoffen freien Produkte generiert werden könnten. Gewisse Schadstoffanlastungen sowie Fremdstoffanteile sowie die einzelne Überschreitung von einzelnen Schadstoffparametern seien hinzunehmen, wenn das Recyclingprodukt an sich als ökologisch unbedenklich gelte und der Gesamtcharakter des Materials vorrangig zu betrachten sei. Diese Sichtweise hätten die hier handelnden Behörden völlig außer acht gelassen. Auch hätte kein Behördenvertreter bei der Sichtung und Prüfung des KSW-Gutachtens Zweifel dahingehend angemeldet, dass die erfolgten Proben bzw. die Probensystematik nicht als ausreichend erachtet würden. Der von Berghof errechnete Fremdstoffanteil liege je nach Wegeabschnitt zwischen 0,04 und 0,34 %. Zudem lasse sich drei Jahre nach dem Einbau nicht mehr überprüfen, ob das von HPC analysierte Material tatsächlich dem der Klägerin entsprach. Bei dem eingebauten Material handele es sich nicht um Abfall, sondern um ein Produkt im Sinne des § 5 KrWG. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der abfallrechtlichen Anordnung des Landratsamts Ravensburg vom ... 2015 und des insoweit ergangenen Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom ... 2017 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt sodann noch, den Gebührenbescheid des Landratsamts Ravensburg vom ... 2015, soweit diesem nicht durch Bescheid vom ... 2017 des Landratsamts Ravensburg abgeholfen wurde, und den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom ... 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass die Klägerin der abfallrechtlichen Anordnung überwiegend nachgekommen sei. Die Begleitung des Abbruchs des Bodenmüller-Areals durch den Sachverständigen S. von KSW sei nur exemplarisch und orientierend erfolgt. Dieser habe auch die Vorgaben der LAGA PN 98 nicht eingehalten. Die Verwendung von Bauschutt im Wegebau setze nach dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Vorsortierung, Aufbereitung und Beprobung voraus. Vorliegend habe es sich um nicht hinreichend vorbehandelten Bauschutt gehandelt. Das von der Klägerin in den Waldwegen verbaute Material habe unterschiedliche Korngrößen enthalten. Bei den auch vorgefundenen großen Bestandteilen sei es nicht möglich, Armierungseisen zu separieren. Dies sei nicht branchenüblich und entspreche nicht dem Stand der Technik. Bei dem verbauten Material handele es sich nicht um ein Produkt mit positivem Marktwert. Auch die Dimension des Ausbaus überschreite offensichtlich das übliche Maß. Waldwege seien im Vergleich zu Baumaßnahmen im Innenbereich als sensibler einzustufen. Deshalb sei hier die Qualität des verbauten Materials von besonderer Bedeutung. Durch Abfälle auf Waldwegen werden sowohl das Landschaftsbild als auch die Erholungsfunktion des Waldes erheblich beeinträchtigt. Mit Blick auf den Gebührenbescheid führt der Beklagte aus, dass die entstandenen Auslagen für die Gefahrerforschungsmaßnahmen als vorbereitende Maßnahme für die anschließende abfallrechtliche Anordnung angefallen seien. Da durch das HPC-Gutachten bewiesen worden sei, dass tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe, seien die Kosten für die Gefahrerforschungsmaßnahme von der Klägerin als Verhaltensstörer zu tragen. Dies folge zum einen aus allgemeinen ordnungsrechtlichen Erwägungen; zum anderen aus § 19 Abs. 3 LAbfG, wonach der Überwachte die Kosten der Überwachung trage, wenn Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Der Kammer liegen die Behördenakten des Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen, die Strafakten der Staatsanwaltschaft Ravensburg für das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen ... sowie für das Bußgeldverfahren mit dem Aktenzeichen ... sowie die Behörden- und Gerichtsakten des Parallelverfahrens 10 K 1186/18 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.