Beschluss
10 B 10508/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet.
• Bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs können die Gründe für die Entziehung und für den Sofortvollzug weitgehend übereinstimmen; eine bloße Bezugnahme auf die Begründung der Entziehung kann ausreichend sein.
• Die Pflicht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach §13 Satz 1 Nr.2 b FeV dient der Beurteilung der gegenwärtigen Fahreignung; die Frist hierfür bemisst sich nach der voraussichtlichen Dauer der Gutachtenerstellung durch eine amtlich anerkannte Stelle.
• Ist die Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens angemessen und wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, begründet dies die Annahme der Weigerung und kann die Entziehung folgen.
• Eine Fahrerlaubnis kann nur entzogen werden, wenn die Ungeeignetheit erwiesen ist; bleibt das Gutachten aus sachverständiger Sicht nicht aussagefähig, ist eine Entziehung nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug und MPU-Anordnung bei Alkoholmissbrauch: Zulässigkeit und Fristbemessung • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist unbegründet. • Bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs können die Gründe für die Entziehung und für den Sofortvollzug weitgehend übereinstimmen; eine bloße Bezugnahme auf die Begründung der Entziehung kann ausreichend sein. • Die Pflicht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach §13 Satz 1 Nr.2 b FeV dient der Beurteilung der gegenwärtigen Fahreignung; die Frist hierfür bemisst sich nach der voraussichtlichen Dauer der Gutachtenerstellung durch eine amtlich anerkannte Stelle. • Ist die Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens angemessen und wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, begründet dies die Annahme der Weigerung und kann die Entziehung folgen. • Eine Fahrerlaubnis kann nur entzogen werden, wenn die Ungeeignetheit erwiesen ist; bleibt das Gutachten aus sachverständiger Sicht nicht aussagefähig, ist eine Entziehung nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller wehrt sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die die Behörde wegen mehrfachen Alkoholkonsums und Zweifel an seiner Fahreignung angeordnet hat. Die Behörde verpflichtete ihn zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) binnen einer gesetzten Frist. Der Antragsteller rügte, er habe sich nicht geweigert, die MPU vorzulegen, und die Frist sei zu kurz bemessen gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung des Sofortvollzugs und die MPU-Frist für rechtmäßig gehalten und den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller sowohl die Angemessenheit der Frist als auch die Begründung des Sofortvollzugs in Frage stellte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die formale Sofortvollzugsbegründung und die Fristsetzung rechtlich genügten. • Die Beschwerde ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat nicht gegen Recht verstoßen. • Die Behörde hat die besondere Dringlichkeit des Sofortvollzugs hinreichend dargelegt oder jedenfalls durch Bezugnahme auf die Begründung der Fahrerlaubnisentziehung die nötige Prüfung dokumentiert; bei alkoholbedingter Ungeeignetheit schließen sich Gründe für Entziehung und Sofortvollzug häufig weitgehend an. • Bei Anordnung der MPU nach §13 Satz1 Nr.2 b FeV dient diese der Feststellung der gegenwärtigen Fahreignung; die Frist zur Vorlage ist nach der voraussichtlichen Bearbeitungszeit einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu bemessen, nicht danach, wie lange der Betroffene für eine positive Begutachtung benötigt. • Ist die Frist angemessen und wird das Gutachten nicht innerhalb der Frist vorgelegt, erfüllt dies die Tatbestandsmerkmale der Weigerung nach §11 Abs.8 FeV und rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis. • Soweit der Antragsteller auf entgegenstehende Rechtsprechung verweist, unterscheidet der Senat den hier vorliegenden Sachverhalt; insbesondere ist die Maßgabe einer einjährigen Abstinenz nur in Fällen von Alkoholabhängigkeit einschlägig. • Eine Entziehung kommt nicht in Betracht, wenn die Begutachtungsstelle sachverständig keine verlässliche Aussage zur Eignung treffen kann; die materielle Beweislast für Ungeeignetheit liegt bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung und die Anordnung sowie Fristsetzung zur Vorlage des MPU-Gutachtens als rechtmäßig angesehen. Die Fristbemessung richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der Begutachtung durch eine amtlich anerkannten Stelle, nicht nach der Zeit, die der Betroffene zur Herbeiführung eines günstigen Gutachtens benötigt. Legt der Betroffene das Gutachten nicht fristgerecht vor, kann dies als Weigerung gewertet werden und die Entziehung rechtfertigen. Gleichwohl bleibt, dass eine Entziehung nur auf der Grundlage eines erbrachten Nachweises der Ungeeignetheit möglich ist; wenn die Gutachterin oder der Gutachter keine verlässliche Aussage treffen kann, kommt keine Entziehung in Betracht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.