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Beschluss

4 L 236/25

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0917.4L236.25.00
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Leitsätze
1. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Die einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann in diesem Sinne die Annahme von Cannabismissbrauch nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (Anschluss an VG München, Beschluss vom 26.Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris, Rn. 42, und VG Minden, Beschluss vom 22.Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris, Rn. 85).(Rn.14) 2. Solche Tatsachen können u.a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten während der Verkehrskontrolle sein.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Die einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann in diesem Sinne die Annahme von Cannabismissbrauch nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (Anschluss an VG München, Beschluss vom 26.Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris, Rn. 42, und VG Minden, Beschluss vom 22.Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris, Rn. 85).(Rn.14) 2. Solche Tatsachen können u.a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten während der Verkehrskontrolle sein.(Rn.18) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, “die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs vom 25. April 2025 gegen den Bescheid vom 14. April 2025 wiederherzustellen oder diese anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, den ausgehändigten Führerschein vorläufig wieder an den Antragsteller zurückzugeben“, hat keinen Erfolg. A. Bei verständiger Würdigung ist das Antragsbegehren des Antragstellers nach §§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seiner am 23. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen VG 4 K 237/25 erhobenen Klage gegen die Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (im Folgenden: LABO) vom 14. April 2025 (Ausgangsbescheid) wiederherzustellen und gegen Ziffern 3. und 5. des Ausgangsbescheides sowie Ziffer 4. des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 12. Juni 2025 (Widerspruchsbescheid) anzuordnen. B. Das so verstandene Begehren ist im Hinblick auf die Ziffern 1. und 2. des Ausgangsbescheides zulässig, insbesondere als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Behörde insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat. In Bezug auf Ziffer 3. des Ausgangsbescheides ist er zulässig und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin (JustG Bln) Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Bei der Androhung eines Zwangsgelds handelt es sich um eine solche Maßnahme, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurde. Soweit sich der Antrag gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid (Ziffer 5. des Ausgangsbescheides) richtet, ist er gleichfalls zulässig. Soweit er sich gegen die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid (Ziffer 4. des Widerspruchsbescheides) richtet, ist er hingegen unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bedarf es hierzu zunächst eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Ein solcher wurde zwar in Bezug auf die Gebührenfestsetzung im Ausgangsbescheid, nicht aber in Bezug auf die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid gestellt. C. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss Bezug auf den Einzelfall nehmen. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – OVG 1 S 36.18 – juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Begründung im angefochtenen Bescheid gerecht. Das LABO hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass das öffentliche Interesse im Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht und es sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. 2. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 des Bescheides) gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – BVerwG 7 VR 5.14 – juris, Rn. 9). Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung (dazu unter a) und darüber hinaus besteht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache (dazu unter b). a) Nach § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Nichteignung muss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung positiv festgestellt sein. Bestehen aufgrund von Tatsachen Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, kann die Fahrerlaubnisbehörde daher unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere durch Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, betreiben, § 2 Abs. 8 StVG. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 – juris, Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 19. Dezember 2022 – 11 B 22.632 – juris, Rn. 25). Dies ist vorliegend der Fall. Die Aufforderung zur Begutachtung des Antragsgegners vom 29. November 2024 ist rechtmäßig. Sie genügt den an sie zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen. (1) Die Gutachtenanordnung war formell rechtmäßig. Da sie nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen an sie zu stellen. Sie muss deshalb im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss klar erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vor diesem Hintergrund muss die Gutachtenanordnung hinreichend bestimmt erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände die Behörde Eignungszweifel hegt. Ferner muss eine von der Behörde für die Gutachtenanordnung angegebene Rechtsgrundlage zutreffen; ein nachträgliches Austauschen der Rechtsgrundlage ist grundsätzlich unzulässig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2016 – OVG 1 M 39.14 – BA, Bl. 5). Diesen Maßgaben wird die Gutachtenanordnung vom 29. November 2024 gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend genau dargestellt, weshalb er Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hegte und auf welche Weise diese geklärt werden sollten. Er hat auf die Fahrt unter Einfluss von Tetrahydrocannabinol am 23. September 2024 verwiesen. Dieser Vorfall begründet hinreichende Eignungszweifel; Anlass und Grund hierfür werden deutlich benannt. Die Formulierung der im Gutachten zu beantwortenden Fragen begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Es lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Gutachter einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle die künftige Trennung von Cannabiskonsum und Straßenverkehrsteilnahme sowie das Vorliegen von psycho-funktionalen Beeinträchtigungen untersuchen soll. Auch die Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Hs. FeV sind erfüllt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mitzuteilen, dass er die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Ein solcher Hinweis findet sich in ausreichender Form auf Seite 4 der Gutachtenanordnung. Dort heißt es, dass der Antragsteller vor Übersendung der Unterlagen an die Begutachtungsstelle die Möglichkeit der Akteneinsicht habe. Bei verständiger Würdigung ist damit hinreichend klargestellt, dass die zu übersendenden Unterlagen aus dem kompletten Verwaltungsvorgang bestehen. In der Gutachtenanordnung wird der Antragsteller weiterhin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV darauf hingewiesen, dass die Behörde – sofern das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht werde – davon ausgehe, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Schließlich ist die angegebene Rechtsgrundlage für die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, korrekt angegeben. Zutreffend wird § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 Abs. 6, 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. und 46 Abs. 3 FeV zitiert. (2) Die Gutachtenanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. lit. b) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Dies ist hier der Fall. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass sonstige Tatsachen vorliegen, die die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. aa) Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage (Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010, BGBl. I S. 1980, zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2024, BGBl. 2024 I Nr. 299) unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum, welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 13, und BT-Drs. 20/10426, S. 150f.). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme in Nr. 9.2.1 der Anlage 4, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben (VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris, Rn. 38). Ein – die Fahreignung ausschließender – Cannabismissbrauch liegt nunmehr nach Nr. 9.2.1 vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Dies ist bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestandes der Fall, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris, Rn. 41; Derpa, in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 13a FeV, Rn. 7). Entgegen der alten Rechtslage kann eine alleinige Fahrt unter Cannabiseinfluss die Annahme eines Cannabismissbrauchs regelmäßig nicht rechtfertigen. Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zu § 13a Nr. 2 b) FeV. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, sofern eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Nr. 2 lit. a), b) FeV soll daher eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ausreichen (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris, Rn. 40; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 – juris, Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 14 L 1934/25 – juris, Rn. 40; VG Osnabrück, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 1 B 74/24 – juris, Rn. 27; VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris, Rn. 96ff.; Derpa, in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 13a FeV, Rn. 7). Der Gesetzgeber, dessen Kenntnis und Billigung der langjährigen Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV unterstellt werden kann, würde sich zu seinem Regelungsziel einer weitestgehenden fahrerlaubnisrechtlichen Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum in Widerspruch setzen (vgl. BT-Drs. 20/11370, S. 11, und BT-Drs. 20/10426, S. 150), wenn der einmalige Verstoß eines Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot (bei mindestens gelegentlichem Cannabiskonsum) – anders als bei einem einmaligem Auffälligwerden unter Alkoholeinfluss, das nicht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV fällt – auch ohne Zusatztatsachen wie etwa Anhaltspunkte für deutlich normabweichende Konsumgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen würde. Denn auch, wenn sich kein THC- oder THC-COOH-Wert bestimmen lassen sollte, dem eine vergleichbare Missbrauchsindikation wie einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l in Bezug auf Alkoholmissbrauch zukommt, könnte von einer "weitestgehenden" Angleichung der fahrerlaubnisrechtlichen Behandlung von Alkohol- und Cannabiskonsum nicht mehr die Rede sein, wenn das einmalige Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss schon ab einer THC-Konzentration von 3,5 ng/ml im Blutserum die Gutachtenanordnung rechtfertigen würde. Denn bei diesem THC-Wert handelt es sich nach der Einschätzung der Expertenarbeitsgruppe, welcher sich der Gesetzgeber angeschlossen hat, um einen Wert, bei dem Gelegenheitskonsumenten "nur" eine mit 0,2-Promille Blutalkoholkonzentration vergleichbare Beeinträchtigung aufweisen können (VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris, Rn. 94). Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann deswegen nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestandes die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris, Rn. 41; Derpa, in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 13a FeV, Rn. 7). Die Regelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV ist der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV nachgebildet, welche für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, verlangt (VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris, Rn. 42; VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris, Rn. 85). Unter einem Missbrauch i.S.d. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV ist somit ebenfalls ein fehlendes Trennungsvermögen zu verstehen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von unter 0,8 mg/l ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht genügt, um als sonstige Tatsache i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) 2. Alt. FeV die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs zu begründen. Diese Einschränkung folgt aus systematischen Gründen im Hinblick auf die spezielleren Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) und lit. c) FeV. Die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV ermächtigt zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Um diese spezielleren Regelungen nicht leerlaufen zu lassen, ist der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV insoweit ausgeschlossen, als er auf eine Umgehung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) und c) FeV hinausliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2021 – BVerwG 3 C 3.20 – juris, Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 16 B 1374/14 – juris, Rn. 5). In Parallelität zum Vorgehen bei Alkoholmissbrauch nach § 13 FeV und Zweifeln am Trennungsvermögen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholisierung unter 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration müssen zur Tatauffälligkeit weitere Zusatztatsachen hinzutreten, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit erwarten lassen. Eine der bei hohen BAK-Werten über 1,6 Promille entsprechende Zuweisungsgrenze für die Fahreignungsbegutachtung (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV) gibt es nach einer Cannabisauffälligkeit im Verkehr auch bei sehr hohen THC-Konzentrationen in § 13a FeV zwar nicht (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 4). Anderseits wollte der Gesetzgeber mit der Entkriminalisierung von Cannabis dieses gegenüber Alkohol jedoch auch nicht privilegieren, sodass § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. a) FeV im Lichte von § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) FeV auszulegen ist. In Ermangelung eines festen Grenzwerts, welche dem Wert von 1,6 Promille entspricht, bedarf es daher sonstiger Anknüpfungstatsachen für einen Cannabismissbrauch. Anknüpfungspunkte können sich hierbei insbesondere aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben (VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris, Rn. 42; Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 6). Zweifel an der Trennbereitschaft können im Einzelfall auch durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Hierauf weist unter anderem eine Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome (z.B. mehrere deutliche Ausfallerscheinungen bei der Verkehrskontrolle) oder eine Verkehrsteilnahme, die kurz nach Konsumende angetreten wurde, hin (VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris, Rn. 43; VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris, Rn. 122; Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 7). bb) So liegt der Fall hier. Der Antragsteller zeigte ausweislich des Polizeiberichts des Polizeiobermeisters H... vom 23. September 2024 glasige Augen und stark gerötete Bindehäute. Er missachte ein Verkehrszeichen und entzog sich zunächst der Urinabgabe, in welche er selbst zuvor eingewilligt hatte, indem er Wasser anstatt Urin bei der Drogenkontrolle abgab. Eine die missbräuchliche Einnahme von Cannabis indizierende Zusatztatsache im vorstehenden Sinne ergibt sich vorliegend auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller offenbar bereits in den Morgenstunden des 23. September 2024, einem Montag, Cannabis konsumiert und sodann ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Zwar gab er bei der Befragung an, am Abend zuvor zuletzt Cannabis konsumiert zu haben, der hohe THC-Wert ist mit den Konsumangaben des Antragstellers aber nicht vereinbar. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab (vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2011 – 16 B 470/11 – juris, Rn. 4f.). Die festgestellte THC-Konzentration von 21 ng/ml und der THC-Carbonsäurewert von 280 ng/ml zeigt, dass der Konsum von einem Joint nicht wie angegeben am Vorabend stattgefunden hat, sondern vielmehr nahe am Fahrtantritt. So liegt selbst bei chronischem Konsum 10 bis 12 Stunden nach dem Cannabiskonsum ausweislich der Stellungnahme des Forensischen Sachverständigen für Toxikologie Dr. Q... (Bl. 39 des Verwaltungsvorgangs) keine THC-Konzentration von über 20 ng/ml mehr vor. cc) Die Rechtsfolge ist zwingend, die Gutachtenanordnung steht in den Fällen des § 13a Satz 1 Nr. 2 lit. lit. a) 2. Alt. FeV nicht im Ermessen der Behörde (vgl. zu § 13 FeV: VGH Mannheim, Beschluss vom 24. September 2001 – 10 S 182/01 – juris, Rn.19). dd) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die in der Gutachtenanordnung gestellte Untersuchungsfragen. Nach § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die von der Fahrerlaubnisbehörde zu formulierenden Fragestellungen müssen ausreichend bestimmt und angemessen sein (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 11 Rn. 75). Auszugehen ist von der bzw. den für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnisverordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden – vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen – Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 10 S 2785/10 – juris, Rn. 5). Beide Fragen genügen diesen Anforderungen. Die Fahrt unter Einfluss von THC bietet nach dem oben Gesagten hinreichenden Anlass, Zweifel am Trennungsvermögen des Antragstellers zu begründen. Die gutachterliche Frage soll genau dies ergründen. Bedenken gegen die Anlassbezogenheit und die Angemessenheit bestehen diesbezüglich daher nicht. Aber auch gegen die zweite Frage bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Frage zielt darauf ab, körperliche Mängel des Antragstellers auszuschließen. Die hier aktenkundigen Umstände genügen den insoweit zu stellenden, angesichts des Gefährdungspotentials ungeeigneter Kraftfahrer nicht zu überspannenden Anforderungen (vgl. zur Parallelproblematik bei Trunkenheitsfahrten: VG Berlin, Urteil vom 12. September 2024 – VG 4 K 147/24 – EA, Bl. 7f.; zum Maßstab: VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 10 S 2173/10 –, juris, Rn. 14). ee) Aufgrund der nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV schließen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist keine Ermessensvorschrift, sondern zwingendes Recht. Allerdings kann dem Betroffenen die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens nur dann zur Last gelegt werden, wenn er der behördlichen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt. Denn der Schluss auf die fehlende Fahreignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV stellt die Konsequenz aus einer fehlenden Mitwirkung des Betroffenen bei der Feststellung seiner Fahreignung bzw. Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – BVerwG 7 C 26.83 – juris, Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall. Am 29. November 2024 forderte die Behörde ihn zur Begutachtung auf. Er benannte jedoch erst am 19. Februar 2025 die Untersuchungsstelle und damit kurz vor Ablauf der dreimonatigen Beibringungsfrist. Schon durch diese unentschuldigte Verzögerung war eine fristgerechte Begutachtung nicht mehr möglich. Darüber hinaus hat die Behörde bei Bestehen erheblicher Zweifel an der Fahreignung nicht die Verpflichtung, die Durchführung eines forensischen Drogenscreenings abzuwarten. Die Frage, welche Frist angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers nicht ausschlaggebend sind. Wird die Vorlage des Gutachtens nicht im Rahmen der Erteilung, sondern der Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt, muss den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich nachgegangen werden. Denn bis zur Klärung des Sachverhalts steht die Möglichkeit im Raum, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt und so das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu setzende Frist dient damit nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, erst den Nachweis über einen hinreichend langen Abstinenzzeitraum zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann. Die Beibringungsfrist darf in diesen Fällen vielmehr nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird, wobei für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum eine Zeitspanne von etwa zwei Monaten regelmäßig als ausreichend anzusehen ist (vgl. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 13 S 473/23 – juris, Rn. 7; OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 1 B 30/21 – juris, Rn. 29; OVG Weimar, Beschluss vom 19. September 2011 – 2 EO 487/11 – juris, Rn. 11; OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09 – juris, Rn. 8). Der Fahrerlaubnisbehörde stand wegen der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV kein Ermessensspielraum zu, sodass der Vortrag des Antragstellers, beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, vorliegend ohne Belang ist. b) Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis den Antragsteller zur Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit als Paketfahrer zwingen wird. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Die Dringlichkeit der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehungen liegt dabei regelmäßig bereits unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr in der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs begründet (OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 4 MB 19/25 – juris, Rn. 8). Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Verkehrsteilnehmende, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Die mit der Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf die private Lebensführung müssen von diesen im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch sie gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmender – zumindest vorläufig – hingenommen werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Juni 2025 – 13 S 390/25 – juris, Rn. 19). 3. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung auch in Bezug auf die anderen Anordnungen gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Gegen die sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebende Aufforderung den Führerschein binnen fünf Tagen abzugeben, bestehen – ungeachtet der Frage, ob diese sich nicht ohnehin durch die nunmehrige Abgabe des Dokuments erledigt hat – ebenso wie gegen die Zwangsgeldandrohung, deren sich aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11, 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergebende Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, keine rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die auf der Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG i.V.m. Gebühren-Nr. 206 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erfolgte Gebührenfestsetzung. Auf gleicher Rechtsgrundlage erfolgt auch rechtmäßig die Erhebung der Auslagen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich das Gericht an Nr. 46.3 des Streitwertkataloges 2025 orientiert und den daraus folgenden Wert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert hat.