Beschluss
10 L 673/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:0604.10L673.13.0A
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Leitsätze
Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines KfZ, so bedarf es zur Abklärung dieser Frage zunächst lediglich einer fachärztlichen medizinischen Begutachtung; die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist insoweit nicht gerechtfertigt.(Rn.19)
(Rn.21)
(Rn.23)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.04.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.03.2013 wird wiederhergestellt, soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins betrifft.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert beträgt 6.250,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines KfZ, so bedarf es zur Abklärung dieser Frage zunächst lediglich einer fachärztlichen medizinischen Begutachtung; die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist insoweit nicht gerechtfertigt.(Rn.19) (Rn.21) (Rn.23) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.04.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.03.2013 wird wiederhergestellt, soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins betrifft. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert beträgt 6.250,00 €. Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines beim Antragsgegner am 02.04.2013 eingegangenen Widerspruchs vom 25.03.2013 gegen die in dessen Bescheid vom 08.03.2013 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen sowie die weiter ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers aufgrund der zugleich getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Zwar hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sowohl der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers als auch der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins in dem angefochtenen Bescheid in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass ein Abwarten bis zur Ausschöpfung des Instanzenweges bedeuten würde, dass der Vollzug des Entziehungsbescheides auf unabsehbare Zeit vereitelt würde und der Antragsteller weiterhin die Möglichkeit besäße, trotz seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, was für die übrigen Verkehrsteilnehmer ein nicht absehbares und nicht vertretbares Risiko darstelle. Diese auf die typische Interessenlage abstellende Begründung ist zulässig und ausreichend, weil es in Fällen der vorliegenden Art um die Abwehr von Gefahren für erhebliche Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, geht, und daher das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall – wie auch hier – mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes selbst zusammenfällt. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/08; ferner Kammerbeschlüsse vom 28.11.2012, 10 L 1133/12, und vom 28.07.2011, 10 L 558/11, m.w.N. Allerdings fällt die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten des entsprechenden Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind, zugunsten des Antragstellers aus, weil sich nach Maßgabe der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die mit Bescheid des Antragsgegners vom 08.03.2013 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die weiter ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins als offensichtlich rechtswidrig erweisen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FEV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Davon ausgehend hat der Antragsgegner den Antragsteller auf der Grundlage von §§ 3 StVG, 46 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr angesehen, weil dieser der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht bzw. nicht fristgerecht nachgekommen ist. Die solchermaßen begründete Fahrerlaubnisentziehung kann rechtlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Antragsgegner vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Antragstellers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen, diese insbesondere auch anlassbezogen und verhältnismäßig war und die Anordnung auch im Übrigen den Erfordernissen der Vorschrift des § 11 FeV entspricht. Vgl. dazu BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, NJW 2009, 1689, und vom 09.06.2005, 3 C 25.04, DVBl. 2005, 1337, m.w.N.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.12.2005, 1 Y 15/05; m.w.N., sowie Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 11 FeV Rdnr. 24 Daran fehlt es hier. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Anforderung des medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FeV ergebenden formellen Erfordernissen genügt. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Bereits erstere Vorgabe wurde vorliegend nicht gewahrt. Zwar hat der Antragsgegner dem Antragsteller in der unter dem 02.10.2012 ergangenen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mitgeteilt, weshalb er eine weitergehende Abklärung seines Gesundheitszustandes durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung für erforderlich hält, indem er auf das Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamtes B-Stadt vom 18.09.2012 verwiesen und sich auf den nach den Untersuchungsbefunden bei dem Antragsteller bestehenden Verdacht einer Demenzerkrankung bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit bezogen hat. Eine konkrete Fragestellung, die durch das weiter einzuholende medizinisch-psychologische Gutachten geklärt werden sollte, hat der Antragsgegner in der fraglichen Anordnung indes nicht formuliert. Vielmehr wurden die zu klärenden Fragen erst und ausschließlich in dem Beauftragungsschreiben an die TÜV ... GmbH als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 07.11.2012 konkret dahingehend bestimmt, ob der Antragsteller trotz des eventuellen Vorliegens einer Erkrankung nach Ziffer 7.3 der Anlage 4 zur FeV und unter Berücksichtigung der in dem amtsärztlichen Gutachten vom 18.09.2012 festgestellten Befunde ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen könne, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1/2 ausreiche und ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere persönliche Voraussetzungen möglich sei. Darüber hinaus gehört nach Maßgabe des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu einer formell rechtmäßigen Gutachtenanforderung als wesentlicher Bestandteil auch das Setzen einer hinreichend bestimmten Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.12.2009, 1 A 472/08; ferner OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009, 10 B 10508/09, zitiert nach juris Eine solche konkrete Fristsetzung enthält die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 02.10.2012 indes lediglich hinsichtlich der Übersendung einer Einverständniserklärung mit der Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, nicht hingegen auch in Bezug auf die Beibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2000, 3 B S 62/00; NZV 2000, 348, wonach die Vorlage der Einverständniserklärung mit der Beibringung des Gutachtens nicht gleichgesetzt werden könne Ob die danach in formeller Hinsicht an der Anordnung des Antragsgegners zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bestehenden Bedenken durchgreifen oder diese insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nachfolgend mit Schreiben des Antragsgegners vom 07.11.2012 darüber unterrichtet worden ist, dass die TÜV ... GmbH mit seiner Untersuchung beauftragt worden sei, was im Übrigen nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV Sache des Betroffenen ist, und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse, sofern das Gutachten nicht bis zum 07.01.2013 vorliege, den gesetzlichen Anforderungen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FeV letztlich noch gerecht wird, bedarf vorliegend allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch ohne Rücksicht hierauf stellt sich die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Ergebnis jedenfalls deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung eines solchen Gutachtens nicht vorlagen. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Dabei kann nach dem von dem Antragsgegner herangezogenen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Fahreignungszweifeln angeordnet werden, wenn nach Würdigung eines beigebrachten Gutachtens gemäß Abs. 2 oder Abs. 4 der Vorschrift zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass aufgrund konkreter, in dem beigebrachten Gutachten enthaltender tatsächlicher Anhaltspunkte weiterhin berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und die zusätzlich angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die entstandenen Fahreignungszweifel aufzuklären. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.06.1996, 11 B 36.96, zitiert nach juris; ferner Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 11 FeV Rdnr. 9, m.w.N. Daran fehlt es vorliegend, weil die von dem Antragsgegner unter Hinweis auf das Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamtes B-Stadt vom 18.09.2012 angeführten Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers die zusätzliche Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht rechtfertigten. Zwar ist dem fraglichen amtsärztlichen Gutachten zu entnehmen, dass bei dem Antragsteller, der zum Begutachtungszeitpunkt zu Person und Ort orientiert gewesen sei, eine unsichere Orientierung zur nachträglichen zeitlichen Einordnung auffällig gewesen sei, weil er den zur Überprüfung der Fahreignung führenden Zwischenfall am 28.04.2012 auf Anfang Januar datiert habe. Zudem ergibt sich aus dem weiteren Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens, dass der Antragsteller bei einem durchgeführten psychometrischen Test (DemTect) nur 8 von 18 möglichen Punkten habe erzielen können, was nach dem Auswertungsschema als Demenzverdacht, welcher eine weitere diagnostische Abklärung nach sie ziehen sollte, gewertet werden könne. Bei einem nach Shulman modifizierten Uhrentest habe sich ferner ein Score von 3 ergeben, was ebenfalls als pathologisch im Sinne einer möglichen kognitiven Beeinträchtigung anzusehen sei. Gleichwohl habe die durchgeführte Untersuchung des Antragstellers keinen so schwerwiegenden körperlichen Befund ergeben, der nach Einschätzung des Amtsarztes eine Fahreignung ausschließen würde. Jedoch hat der Amtsarzt abschließend den Verdacht geäußert, dass bei dem Antragsteller eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit möglicherweise im Sinne eines demenziellen Syndroms vorliege und zur diesbezüglichen Klärung verbleibender Fahreignungszweifel spezielle Leistungstests im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung empfohlen. Ungeachtet der Frage, ob die von dem Amtsarzt insoweit getroffenen Feststellungen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte zu begründen vermögen, aus denen fortbestehende Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers hergeleitet werden können, vgl. aber auch Ziff. 7.3 der Anlage 4 zur FeV, wonach nur schwere Altersdemenz sowie schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse die Fahreignung entfallen lassen rechtfertigen diese jedenfalls nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur weiteren Abklärung. Hierfür wäre vielmehr eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation ausreichend gewesen. Um die körperliche und insbesondere auch die geistige Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zu klären, bedarf es zunächst lediglich einer fachärztlichen medizinischen Begutachtung. Vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.06.2007, 1 B 145/07; ferner Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 11 Rdnr. 11 Ausschließlich eine solche und nicht auch eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers wesentlich stärker beeinträchtigende psychologische Begutachtung wäre daher vorliegend zur Abklärung, ob bei dem Antragsteller ein seine Fahreignung ausschließendes demenzielles Syndrom bzw. eine Demenz vorliegt, erforderlich gewesen. Hält sich damit die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, so bestand auch keine rechtliche Verpflichtung des Antragstellers, der entsprechenden Aufforderung zur Vorlage eines solchen Gutachtens nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Erweist sich demzufolge die Entziehung der Fahrerlaubnis mangels rechtmäßiger Gutachtenanforderung ersichtlich als rechtsfehlerhaft, kann auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gründende Anordnung des Antragsgegners zur Abgabe des Führerscheins des Antragstellers keinen Bestand haben. Auch insoweit ist daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3, 46.5 sowie 46.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 6.250,-- € festzusetzen ist. Vgl. zur Errechnung des Streitwertes für die Fahrerlaubnis Klassen B, BE und C1E: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.2011, 1 B 420/11, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 04.10.2011, 3 C 28.10