Beschluss
1 L 650/12.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2012:0806.1L650.12.NW.0A
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Leitsätze
1. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich häufig die Gründe für den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung mit den zwingenden gesetzlichen Entziehungsgründen, wie sie in der Begründung der Entziehungsverfügung ihren Niederschlag gefunden haben.(Rn.2)
2. Nach der Systematik der FeV genügt bereits die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels i.S.d. BtMG (ausgenommen Cannabis) zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.(Rn.4)
3. Der Vortrag, ein Betäubungsmittel unbewusst eingenommen zu haben, muss von Anfang an schlüssig und widerspruchsfrei erfolgen. Zum Einzelfall eines unschlüssigen Vortrags.(Rn.5)
4. Die behauptete Trennung des Antragstellers von seinem bisherigen "Freundeskreis" und dessen behauptete Abstinenz sind vor Ablauf der Jahresfrist gem. Ziff. 9.4 Anhang 4 FeV für die Beurteilung seiner Fahreignung regelmäßig unbeachtlich.(Rn.6)
5. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Amphetamin kommt es nicht darauf an, ob den Antragssteller ein Vorsatz oder Verschulden trifft.(Rn.6)
6. Die regelmäßige berufsbedingte Teilnahme am Straßenverkehr stellt ein höheres Gefahrenpotential dar, als so genannte Gelegenheitsfahrten, weshalb im Eilrechtsschutz etwaige berufliche Nachteile zurück treten hinter die zu schützenden Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich häufig die Gründe für den Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung mit den zwingenden gesetzlichen Entziehungsgründen, wie sie in der Begründung der Entziehungsverfügung ihren Niederschlag gefunden haben.(Rn.2) 2. Nach der Systematik der FeV genügt bereits die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels i.S.d. BtMG (ausgenommen Cannabis) zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr.(Rn.4) 3. Der Vortrag, ein Betäubungsmittel unbewusst eingenommen zu haben, muss von Anfang an schlüssig und widerspruchsfrei erfolgen. Zum Einzelfall eines unschlüssigen Vortrags.(Rn.5) 4. Die behauptete Trennung des Antragstellers von seinem bisherigen "Freundeskreis" und dessen behauptete Abstinenz sind vor Ablauf der Jahresfrist gem. Ziff. 9.4 Anhang 4 FeV für die Beurteilung seiner Fahreignung regelmäßig unbeachtlich.(Rn.6) 5. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Amphetamin kommt es nicht darauf an, ob den Antragssteller ein Vorsatz oder Verschulden trifft.(Rn.6) 6. Die regelmäßige berufsbedingte Teilnahme am Straßenverkehr stellt ein höheres Gefahrenpotential dar, als so genannte Gelegenheitsfahrten, weshalb im Eilrechtsschutz etwaige berufliche Nachteile zurück treten hinter die zu schützenden Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer.(Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der vorliegende Antrag, mit dem der Antragsteller sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, L, M und S wendet, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Ihm bleibt jedoch der Erfolg versagt. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob die gesonderte Begründung der Sofortvollzugsanordnung in der Verfügung des Antragsgegners vom 10. Juli 2012 für sich allein, ohne die Aussagen zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung mit in den Blick zu nehmen, hinreichend deutlich macht, warum unter den hier gegebenen Umständen das öffentliche Interesse die sofortige Unterbindung der weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers gebietet. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich nämlich häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung, weswegen sich in Fällen dieser Art die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs sogar in der bloßen Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen kann, sofern aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit des Einschreitens auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen hervorgeht. Genügt dies, so kann nichts anderes gelten, wenn in einem solchen Fall statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung erfolgt; auch dann wird der Antragsteller in die Lage versetzt, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. In diesem Fall erschließt sich aus dem Bescheid, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist und sie sich zur Prüfung veranlasst gesehen hat, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse gegeben ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 10 B 10508/09.OVG –). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die Entziehungsverfügung des Antragsgegners beim gegenwärtigen Sachstand, aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung, als offensichtlich rechtmäßig erweist. Denn der Antragsteller hat sich gem. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Anlage 4 Ziffer 9.1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach der Systematik der FeV genügt bereits die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Eine weitere Begutachtung ist in diesem Falle nicht angezeigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11.OVG – und Beschluss vom 12. April 2012 – 10 A 11296/11.OVG –). Besonderheiten des Einzelfalls, die unter Beachtung der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 FeV die Regelwirkung von Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV in Zweifel ziehen könnten, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, er habe unbewusst Amphetamin eingenommen. Dieser Vortrag ist jedoch weder schlüssig noch widerspruchsfrei erfolgt (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2012, a.a.O.). Denn der Antragsteller hat zunächst anlässlich der Blutentnahme am 27. März 2012, bezüglich Alkohol-, Medikamenten-, Betäubungsmitteleinnahme sowie Nahrungsaufnahme „gar nichts“ angegeben. Zudem hat er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angegeben, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden: dies könne insbesondere auch deshalb nur der Fall sein, weil die Menge gering gewesen sei. Danach trug der Antragsteller jedoch vor, dass man ihm anlässlich des Besuches bei Freunden „etwas gegen Unterzuckerung“ gegeben habe. Ungeklärt bleibt dabei die Feststellung der mit der Blutentnahme befassten Ärztin – Frau ... – wonach bei der Untersuchung mit Hilfe einer Schwarzlichtlampe in den Nasenlöchern des Antragstellers deutlich fluoreszierende Anhaftungen festgestellt wurden; diese ließe vermuten, dass der Konsum noch nicht allzu lange zurückliege. Schließlich hat der Antragsteller keinerlei Zeugen oder sonstige Beweismittel angeboten, die seinen Vortrag bestätigen könnten, dass ihm unbewusst durch die Nase (!) – vermeintlich als Medikament gegen seine Unterzuckerung – Amphetamin verabreicht worden sein soll. Der Vortrag ist insoweit insgesamt unglaubhaft, in sich widersprüchlich und nicht geeignet, die Anforderungen zu erfüllen, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 25. Januar 2012 (a.a.O.) im Einzelnen dargestellt hat. Weiter ist darauf zu verweisen, dass es im Zusammenhang mit dem Konsum von Amphetamin nicht darauf ankommt, ob den Antragsteller ein Vorsatz oder Verschulden trifft (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2012, a.a.O., Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08.OVG – und Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 10448/02.OVG –). Zudem kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller sich nunmehr von seinem „Freundeskreis“ getrennt hat oder seit dem Vorfall vom 27. März 2012 abstinent geblieben ist. Denn da bereits derjenige, der nur einmal harte Drogen einnimmt, zu der Befürchtung Anlass gibt, er werde auch künftig am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl er noch den Wirkungen des Drogenkonsums ausgesetzt ist, bleibt es auch in seinem Falle beim Erfordernis einer einjährigen Abstinenz (vgl. Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). An diesem Ergebnis ändert letztlich auch der Vortrag des Antragstellers nichts, er erleide im Falle der Fahrerlaubnisentziehung unzumutbare berufliche Nachteile. Denn gerade bei der regelmäßigen Teilnahme am Straßenverkehr stellt der Antragsteller ein höheres Gefahrenpotential dar, als ein so genannter „Gelegenheitsfahrer“ (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06.OVG –). Die von dem Antragsteller somit vorgetragenen beruflichen Nachteile treten zurück hinter die zu schützenden Rechtsgüter der übrigen Verkehrsteilnehmer (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2008 – 10 B 11094/08.OVG –). Zudem ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass er auch ohne Fahrerlaubnis mit Blick auf das von ihm betriebene Gewerbe (Schuhbesohlung und stationärer Schlüsseldienst) nicht ohne Einnahmen bleiben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52, 53 Abs. 3 GKG, Ziffer 46.3 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, S. 1525).