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Beschluss

3 L 488/15.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0617.3L488.15.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die den Antragsteller betreffenden Fahrerlaubnisakten unverzüglich der Begutachtungsstelle für medizinisch-psychologische Untersuchungen des TÜV M., TÜV Süd L.S. M., zwecks Durchführung einer medizinisch psychologischen Untersuchung zu überlassen ( 1. ) sowie über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2014 lediglich dann ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn der Antragsteller hierzu sein ausdrückliches schriftliches Einverständnis erklärt habe ( 2. ). 2 1. Die begehrte einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Überlassung der Führerscheinakte an die von dem Antragsteller benannte Gutachterstelle kann nicht erlassen werden. 3 Nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 5 a) Dem geltend gemachten Anspruch steht § 44a Satz 1 VwGO entgegen, weil es sich bei der begehrten Handlung um eine Verfahrenshandlung der Antragsgegnerin innerhalb eines Verwaltungsverfahrens handelt. Die Vorschrift besagt, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (Satz 1), etwas anderes gilt nur dann, wenn sie vollstreckbar sind (Satz 2). 6 Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Sachentscheidung nicht unnötig zu verzögern und die Rechtsdurchsetzung nicht unnötig zu komplizieren. Das Gericht soll erst “nachgeschalteten” Rechtsschutz, d. h. nach einer Sachentscheidung gewähren, jedoch keinen verfahrensbegleitenden Rechtsschutz. Die Behörde soll während des Laufs des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich “Herr des Verfahrens” bleiben und das Verfahren zu einem zügigen Abschluss führen. 7 Dieses zu verhindern, strebt der Antragsteller mit seinem vorliegenden Antrag an. Der Antragsteller will noch während des Laufs des Widerspruchsverfahrens das von der Antragsgegnerin geforderte medizinisch-psychologische Gutachten erstellen lassen, um seine Kraftfahrereignung nachzuweisen, wozu er von der Antragsgegnerin allerdings ausreichend Zeit eingeräumt bekommen hatte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zu setzenden Frist um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 31 Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 30. November 1999 – 12 M 4172/99 –, juris, Rn. 10; zweifelnd Petersen, ZfSch 2002, 56 [59]). 8 Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2014 – mit Postzustellungsurkunde am 31. Juli 2014 zugestellt – in formell nicht zu beanstandender Weise zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Nachweis seiner Fahreignung bis zum 15. Oktober 2014 aufgefordert. Die Gutachterstelle sollte er mit seiner Einverständniserklärung zur Untersuchung bis zum 15. August 2014 gegenüber der Antragsgegnerin benennen. Erst als die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anhörte, weil er bis dahin die zur Gutachtenseinholung erforderliche Einverständniserklärung nicht vorgelegt hatte, meldete sich der Antragsteller am 22. Oktober 2014 telefonisch bei der Antragsgegnerin und teilte mit, er habe es „total verschwitzt“ sich um einen Untersuchungstermin zu kümmern. 9 Nachdem nach Anhörung des Antragstellers mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 dessen Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen wurde, wogegen der Antragsteller Widerspruch einlegte, versandte die Antragsgegnerin auf Bitte des Antragstellers hin, dessen Führerscheinakte an die von ihm benannte Gutachterstelle und setzte zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Frist bis zum 16. Januar 2015. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 bat die Antragsgegnerin, nachdem die Gutachterstelle, die ihr überlassene Führerscheinakte des Antragstellers zurückgesandt hatte, den Antragsteller um Vorlage des Gutachtens bis zum 28. Januar 2015. 10 Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, der Antragsteller werde sich „voraussichtlich in der dritten Februarwoche“ medizinisch-psychologisch untersuchen lassen, ohne Gründe darzutun, warum der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht fristgemäß bis zum 28. Januar 2015 vorlegen werde. Damit hatte der Antragsteller wiederum nur seine Absicht („voraussichtlich“) bekundet, sich der angeordneten Untersuchung zu stellen, ohne eine konkrete Terminzusage einer Gutachterstelle für den genannten Zeitraum nachzuweisen. Gleichwohl ging er in dem Schreiben vom 26. Januar 2015 davon aus, die Antragsgegnerin werde die Frist bis Ende Februar 2015 verlängern. 11 Auf dieses Ansinnen musste sich die Antragsgegnerin nicht einlassen, da sie dem Antragsteller bereits zweimal eine angemessene Frist zur Vorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gesetzt hatte. Das erste Mal hatte er es „verschwitzt“ einen Untersuchungstermin mit einer Begutachtungsstelle zu vereinbaren. Erst mit der bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat er vorgetragen, „aufgrund Krankheitsfällen und Umständen im persönlichen Bereich“ habe er sich nicht der Begutachtung stellen können. Welche Krankheitsfälle und Umstände im persönlichen Bereich den Antragsteller davon abgehalten haben, sich untersuchen zu lassen, hat er aber noch nicht einmal ansatzweise dargestellt. 12 Er war von der Antragsgegnerin aber bereits mit der Aufforderung vom 25. Juli 2014, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung nur „ vor Ablauf der gesetzten Frist “ und aufgrund „ außergewöhnlicher Umstände “, die er nicht zu vertreten habe, in Betracht komme. Solche außergewöhnliche Umstände hatte er gegenüber der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. 13 Sollten die von dem Antragsteller nunmehr geltend gemachten persönlichen Umstände darin bestanden haben, sich auf die medizinisch-psychologische Begutachtung vorbereiten zu müssen, wären dies keine anerkennenswerten Gründe, um die für die Begutachtung eingeräumte Frist verlängert zu erhalten. 14 Denn es besteht nur ein Anspruch auf Einräumung einer zum Nachweis der trotz Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vorhandenen Kraftfahreignung ausreichend bemessenen Frist, die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV allein die Fahrerlaubnisbehörde und nicht der zu Begutachtende festlegt. Diese Frist muss nach den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen angemessen sein. Da eine feste allgemeingültige Frist, in der ein zu Recht gefordertes Gutachten vorzulegen ist, nicht existiert, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Frist ist deshalb so zu bemessen, dass das geforderte Gutachten von der beauftragten Gutachterstelle erstellt werden kann. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die zur Begutachtung erforderliche Untersuchungsmethode grundsätzlich der untersuchenden Stelle aufgrund deren Fachkompetenz zu überlassen ist; der Untersuchungsart muss die Fristsetzung Rechnung tragen. Das Risiko, das Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel wegen der von der Begutachtungsstelle gewählten Untersuchungsart nicht fristgerecht beibringen zu können, darf dabei nicht dem Betroffenen auferlegt werden. Die zur Einholung des angeforderten Gutachtens zu gewährende Frist muss so bemessen sein, dass eine amtlich anerkannte Gutachterstelle aufgrund ihrer Untersuchungsmethode und der bei ihr herrschenden Gegebenheiten (z. B. Auslastung mit Aufträgen zur Begutachtung) zur Erstellung des Gutachtens tatsächlich in der Lage ist. 15 Diese Kriterien hat die Antragsgegnerin hier sowohl bei der ursprünglich am 25. Juli 2014 bis zum 15. Oktober 2014 eingeräumten Frist als auch bei der erneut am 4. November 2014 bis zum 16. Januar 2015 festgesetzten Frist zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beachtet. Innerhalb dieser Fristen hätte das geforderte Gutachten erstellt werden können. 16 Da das Gutachten nach der Gesetzeslage ausschließlich dazu dient, den Fahrerlaubnisinhaber in die Lage zu versetzen, vorhandene Eignungszweifel auszuräumen, besteht keine Verpflichtung, die zur Beibringung des Gutachtens festzulegende Frist daran auszurichten, welche Zeit der Betreffende zur Wiederherstellung seiner Kraftfahreignung benötigt (OVG RP, Beschluss vom 21. September 2009 – 10 B 10508/09.OVG –). In seine Sphäre fällt das Risiko, dass die aufgrund der in seiner Person liegenden und die Eignungszweifel begründenden Umstände sich nach dem Ergebnis der Begutachtung zur Feststellung der Ungeeignetheit verdichten, was die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 FeV zur Folge hat. 17 Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin als Herrin des Verfahrens das (Widerspruchs)Verfahren zügig zu Ende führen will und dem Antragsteller keine erneute (dritte) Frist zur Beibringung des am 25. Juli 2014 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt. 18 b) Ein Anspruch auf Überlassung der bei der Antragstellerin geführten Führerscheinakte an den vom Antragsteller beauftragten Gutachter zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens folgt in diesem Fall auch nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –). 19 Grundsätzlich ist während des Verwaltungsverfahrens die Behörde “Herr des Verfahrens” und sie bestimmt die zu veranlassenden Sachaufklärungsmaßnahmen. Hierzu gehört nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV unter anderem die Bestimmung einer Frist zur Beibringung eines geforderten Gutachtens. Legt der Fahrerlaubnisinhaber das angeordnete Gutachten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vor, rechtfertigt dies den Schluss auf seine fehlende Fahreignung. Die von dem Betroffenen geforderte Mitwirkungshandlung besteht nicht nur darin, sich einer Untersuchung irgendwann zu unterziehen, vielmehr ist er grundsätzlich zu einer fristgerechten Mitwirkung verpflichtet. § 11 Abs. 8 FeV soll der Beweisvereitelung durch den Betroffenen entgegen wirken. Die Fristsetzung dient dazu, dem Verfahren seinen Fortgang zu geben oder es zu beschleunigen. Zwar kann der Fahrerlaubnisinhaber solange das Widerspruchsverfahren nicht beendet ist, seine Fahreignung nachweisen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Betroffene einen Anspruch darauf hat, dass sich ein Verfahren zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis bis zur Wiederherstellung seiner Fahreignung – zeitlich unbegrenzt – hinziehen muss. Das Rechtsstaatsgebot gebietet insoweit nur, dass ihm eine ausreichend bemessene Frist zum Nachweis seiner Fahreignung eingeräumt wird. Dies war hier – wie ausgeführt – der Fall. Der Antragsteller ist nicht in einer mit dem Rechtsstaatsgebot nicht vereinbaren Weise Objekt staatlichen Handelns geworden. 20 Einen Anspruch auf erneute Einräumung einer Frist zur Einholung des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Antragsteller damit nicht. 21 2. Die Antragsgegnerin war auch nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2014 lediglich dann ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn der Antragsteller damit „ausdrücklich schriftliches Einverständnis“ erklärt habe. 22 Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene in zumutbarer Weise auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann, da die Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nachträglichen Rechtsschutz als ausreichend ansieht. Voraussetzung für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist daher ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse, so dass besondere Gründe vorliegen müssten, die es rechtfertigen, nachträglichen Rechtsschutz nicht abzuwarten. Solche besonderen Gründe sind hier nicht ersichtlich. 23 Dem Antragsteller stehen effektive und zumutbare Möglichkeiten zur Erlangung des nachträglichen Rechtsschutzes zur Verfügung. So kann er mit einer Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 2 VwGO die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend machen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Regelstreitwert von 5.000,-- € war im Hinblick auf die beiden Antragsbegehren zweimal anzusetzen. Eine Reduzierung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58) war nicht angezeigt, da mit den Antragsbegehren eine Vorwegnahme der jeweiligen Hauptsache verbunden gewesen wäre.