Beschluss
14 L 1810/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1001.14L1810.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7308/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.09.2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 139,70 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen. 6 Im Übrigen ist der Antrag zulässig. 7 Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, 8 vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris, 9 wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. 10 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 11 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 12 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 13 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. 14 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. 15 Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. 16 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. 17 In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.09.2013 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 18 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. 20 Die Ordnungsverfügung wurde wirksam im Wege der Zustellung bekannt gegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin die zwingende Zustellvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht beachtet, wonach Zustellungen an den Bevollmächtigten des Betroffenen zu richten sind, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Insoweit ist nämlich die Ordnungsverfügung trotz Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht vom 12.08.2013 nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem Antragsteller persönlich gemäß § 5 LZG NRW gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dieser Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW hat die Unwirksamkeit der Zustellung an den Antragsteller zur Folge. 21 Vgl. Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Auflage 2011, § 7 VwZG, Rn. 7; Sadler, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz, 7. Auflage 2010, § 7 VwZG, Rn. 33. 22 Dieser Zustellungsmangel wurde jedoch gemäß § 8 LZG NRW geheilt. Hiernach gilt ein Dokument, welches unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Heilungsvorschrift sind vorliegend erfüllt. Denn die Heilung wurde dadurch bewirkt, dass die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit gesondertem Anschreiben am 10.09.2013 eine vollständige Abschrift der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung übermittelt hat. Diese per Telefax übersandte Abschrift ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich seines Vortrags im gerichtlichen Verfahren auch tatsächlich am 10.09.2013 zugegangen, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Heilung des Zustellungsmangels eingetreten ist. 23 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. 24 Die Voraussetzungen eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV sind in der Person des Antragstellers erfüllt. Die Fahrerlaubnis war demgemäß, ohne dass der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt war, zwingend zu entziehen. Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum des Antragstellers ist gegeben, denn er hat mindestens zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Cannabis zu sich genommen. Dies folgt aus den eigenen Angaben des Antragstellers anlässlich der von den Polizeibeamten veranlassten Blutentnahme sowie dem Ergebnis der am 13.08.2012 um 16:00 Uhr entnommenen Blutprobe. 25 Der erste Konsumakt ergibt sich aus den Bekundungen des Antragstellers gegenüber dem für die Blutentnahme hinzugezogenen Arzt Dr. I. E. . Ausweislich des ärztlichen Berichtes vom 13.08.2012 hat der Antragsteller gegenüber dem Arzt auf Befragen angegeben, am 13.08.2012 um 04:00 Uhr einen Joint konsumiert zu haben. An dieser Einlassung muss sich der Antragsteller festhalten lassen. 26 Dieser zugestandene Konsumakt kann indes nicht allein ursächlich sein für den nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I1. -I2. -Universität E1. vom 01.09.2012 im Rahmen der Blutanalyse festgestellten Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 8,7 ng/ml sowie den THC-Metabolit-Wert (THC-COOH-Wert) von 69 ng/ml im Blutserum. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind, kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. 27 Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller , in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2011– 16 B 740/11 –, Rn. 4 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2010– 16 B 571/10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 5, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2007 – 11 CS 06.2228 –, Rn. 36 ff., juris. 28 Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem eingestandenen Konsumakt am 13.08.2012 um 04:00 Uhr und der am selben Tag um 16:00 Uhr entnommenen Blutprobe mehr als sechs Stunden vergangen sind, steht daher zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass es innerhalb der sechs Stunden vor der Blutentnahme zu einem zweiten Konsumakt gekommen sein muss. 29 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2011 – 16 B 740/11 –, Rn. 6, juris. 30 Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, wäre selbst dann von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn ausschließlich auf die unstreitig feststehende Fahrt unter Cannabiseinfluss am 13.08.2012 abgestellt und der eingeräumte Konsumakt außer Acht gelassen würde. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, rechtfertigt grundsätzlich bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Denn es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. 31 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – 16 B 1294/11 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 7 ff., juris. 32 Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem lediglich einmaligen experimentellen Cannabiskonsum ausgegangen werden könnte, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt. Mangels entsprechender Einlassungen zu den Umständen des Konsums spricht daher alles dagegen, dass der Antragsteller entgegen dem regelmäßig anzutreffenden Geschehensablauf ausgerechnet nach seiner allerersten (und einzigen) Cannabiserfahrung polizeilich kontrolliert wird. 33 Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 13.08.2012 hat der Antragsteller zudem gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen kann. 34 Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 8,7 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt schon ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum– der vorliegend um mehr als das Achtfache überschritten wurde – zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. 35 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 15 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 EO 37/11 –, Rn. 16 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012– 2 B 341/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 – 10 S 3174/11 –, Rn. 30 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, Rn. 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 –, Rn. 35 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 6, juris; a.A. (mangelnde Trennung erst oberhalb von 2,0 ng/ml THC) VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 –, Rn. 16 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, Rn. 17 ff., juris. 36 Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002 – aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 – der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann – einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags – sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich. 37 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 17 ff., juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –, Rn. 9, 29 f., juris und die dort in Bezug genommenen wissenschaftlichen Stellungnahmen. 38 Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. 39 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 38, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 9, juris. 40 Folglich kann bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum ein Verstoß gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden. 41 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 54, juris. 42 Es kommt damit nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, da bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht, dass ab dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist. 43 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris. 44 Der Antragsteller vermag auch nicht mit der Argumentation durchzudringen, wegen des mehr als einjährigen zeitlichen Abstandes zwischen seiner Verkehrsauffälligkeit am 13.08.2012 und dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 10.09.2013 dürfe nicht mehr von einer fortbestehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der das erkennende Gericht folgt, kann im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer Jahresfrist oder sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit ausgegangen werden, solange der (materielle) Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung noch aussteht. 45 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 – 16 B 382/10 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 –, Rn. 2 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2002 – 3 Bs 19/02 –, Rn. 23, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2003 – 10 S 1917/02 –, Rn. 32 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, Rn. 30, juris; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2004– 12 ME 404/04 –, Rn. 5 juris; a.A. nur VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, Rn. 26, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2009 – 11 CS 08.2591 –, Rn. 17, juris; wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 – 10 B 10508/09 –,Rn. 9, juris. 46 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. der gerichtlichen Eilentscheidung die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte sind nicht ersichtlich. Zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der FeV hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) einzuhalten. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV geführt werden. 47 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. 48 Einen derartigen Nachweis hat der Antragsteller vorliegend nicht geführt. Die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Drogenscreenings vom 19.04.2013 und 22.08.2013 genügen schon nicht den forensischen Anforderungen. Denn den vorgelegten negativen Labornachweisen lässt sich schon nicht entnehmen, dass der Antragsteller kurzfristig und unvorhergesehen zur Urinabgabe einbestellt worden ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass er sein Konsumverhalten auf die jeweilige Untersuchung einstellen konnte. 49 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 –, Rn. 14, juris. 50 Zudem lässt sich den vorgelegten Labornachweisen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ansatzweise entnehmen, dass die Urinabgabe unter ständiger Aufsicht eines Arztes erfolgt ist. Dessen ungeachtet ist die Vorlage zweier punktueller Drogenscreenings (19.04.2013 und 22.08.2013) in keiner Weise geeignet, den gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV erforderlichen Nachweis eines einjährigen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV hinnehmbaren Cannabiskonsums zu belegen. Gleiches gilt für den vorgelegten Nachweis über den Beginn eines sechsmonatigen Abstinenzkontrollprogramms bei der Dekra vom 27.08.2013. Angesichts des im Anfechtungsprozess für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung, kann der Antragsteller die von ihm behauptete Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur und ausschließlich durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren belegen. 51 Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 52 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. 53 Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 10.09.2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. 54 Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 57 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, 58 der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.