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Beschluss

14 L 651/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0402.14L651.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1944/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.03.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 139,70 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris, wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.03.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amphetamine (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2012 – 16 B 875/12 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2013 – 16 B 158/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2012 – 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. Die Kraftfahreignung entfällt insoweit unabhängig von der Höhe der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2013 – 11 CS 13.718 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, Rn. 6, juris. Auch auf die Häufigkeit des Konsums oder fehlendes Trennen zwischen der Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es nicht an. Es genügt vielmehr nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung angesichts des eindeutigen Normbefehls der einmalige Konsum einer sog. harten Droge. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 – 16 B 354/13 –, m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer. Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge steht fest, dass der Antragsteller Amphetamine und damit eine harte Droge zu sich genommen hat. Dies ergibt sich aus dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität E. vom 26.11.2012. Hiernach hat die Auswertung der am Sonntag, den 00.00.2012 gegen 16:16 Uhr anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe zweifelsfrei einen Amphetamin-Wert von 37 ng/ml im Blutserum des Antragstellers ergeben. Die Sachverständigen Prof. Dr. E1. und M. Sc. Q. führen diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise aus, dass in der Blutprobe des Antragstellers Amphetamine in einer Konzentration nachgewiesen werden konnten, die belegt, dass der Antragsteller unter der Wirkung dieses Betäubungsmittels stand als er am 00.00.2012 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führte. Folglich steht schon auf Grundlage der Ergebnisse des toxikologischen Gutachtens mit einer für den Entzug der Fahrerlaubnis hinreichenden Sicherheit fest, dass der Antragsteller im Vorfeld der Blutentnahme Amphetamine zu sich genommen hat. Angesichts der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen die Kraftfahreignung entfallen lässt, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis auch keiner Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Vielmehr hat, wenn – wie hier – die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers feststeht, die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, wegen des zeitlichen Abstandes von ca. eineinhalb Jahren zwischen seiner Verkehrsauffälligkeit am 00.00.2012 und dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 12.03.2014 dürfe nicht mehr von einer fortbestehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der das erkennende Gericht folgt, kann im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer Jahresfrist oder sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit ausgegangen werden, solange – wie hier – der (materielle) Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung noch aussteht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 – 16 B 382/10 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2004 – 19 B 29/04 –, Rn. 2 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2002 – 3 Bs 19/02 –, Rn. 23, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09. 2003 – 10 S 1917/02 –, Rn. 32 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, Rn. 30, juris; wohl auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2004– 12 ME 404/04 –, Rn. 5 juris; a.A. nur VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, Rn. 26, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2009 – 11 CS 08.2591 –, Rn. 17, juris; wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2009 – 10 B 10508/09 –,Rn. 9, juris. Da es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, stand der Antragsgegnerin hinsichtlich der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auch kein Ermessen zu. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. der gerichtlichen Eilentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Ob der jeweilige Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem (ersten) Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Vielmehr ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Antragsteller ausschließlich im Neuerteilungsverfahren durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. Angesichts des feststehenden Amphetaminkonsums kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass der Antragsteller ausweislich des toxikologischen Gutachtens vom 26.11.2012, welches einen Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 23 ng/ml sowie einen THC-Metabolit-Wert (THC-COOH-Wert) von 151 ng/ml im Blutserum feststellt, im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auch unter dem Einfluss von Cannabis stand. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch die Voraussetzungen eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Person des Antragstellers erfüllt sind. Die Fahrerlaubnis war demgemäß– ungeachtet des feststehenden Amphetaminkonsums –, ohne dass der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt war, zwingend zu entziehen. Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum des Antragstellers ist gegeben, denn er hat mindestens zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Cannabis zu sich genommen. Dies folgt aus den eigenen Angaben des Antragstellers anlässlich der Verkehrskontrolle am 00.00.2012 gegen 15:23 Uhr sowie dem Ergebnis der am 00.00.2012 um 16:16 Uhr entnommenen Blutprobe. Der erste Konsumakt ergibt sich aus den Bekundungen des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten. Denn diesen gegenüber hat er auf Nachfrage ausdrücklich eingeräumt, am Vortag, mithin am 00.00.2012, einen Joint mit Marihuana konsumiert zu haben. An dieser Einlassung muss sich der Antragsteller festhalten lassen. Dieser zugestandene Konsumakt kann indes nicht allein ursächlich sein für den nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität E. vom 26.11.2012 im Rahmen der Blutanalyse festgestellten THC-Wert von 23 ng/ml sowie den THC-COOH-Wert von 151 ng/ml im Blutserum. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums – den der Antragsteller aber ausdrücklich bestreitet – kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden. Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365,372; Möller , in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010,§ 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2011– 16 B 740/11 –, Rn. 4 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2010– 16 B 571/10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 5, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2007 – 11 CS 06.2228 –, Rn. 36 ff., juris. Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem eingestandenen Konsumakt am 00.00.2012 und der am 00.00.2012 um 16:16 Uhr entnommenen Blutprobe mehr als sechs Stunden vergangen sind, steht daher zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass es innerhalb der sechs Stunden vor der Blutentnahme zu einem zweiten Konsumakt gekommen sein muss. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2011 – 16 B 740/11 –, Rn. 6, juris. Auf die Frage, ob schon aus dem festgestellten THC-COOH-Wert von 151 ng/ml im Blutserum ein gelegentlicher Cannabiskonsum hergeleitet werden kann, kommt es mithin nicht mehr an. Im Übrigen wäre selbst dann von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, wenn ausschließlich auf die unstreitig feststehende Fahrt unter Cannabiseinfluss am 00.00.2012 abgestellt und der eingeräumte Konsumakt außer Acht gelassen würde. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, rechtfertigt grundsätzlich bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Denn es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – 16 B 1294/11 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 7 ff., juris. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem lediglich einmaligen experimentellen Cannabiskonsum ausgegangen werden könnte, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt. Mangels entsprechender Einlassungen zu den Umständen des Konsums spricht daher alles dagegen, dass der Antragsteller entgegen dem regelmäßig anzutreffenden Geschehensablauf ausgerechnet nach seiner allerersten (und einzigen) Cannabiserfahrung polizeilich kontrolliert wird. Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 00.00.2012 hat der Antragsteller zudem gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen kann. Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 23 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt schon ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum – der vorliegend ersichtlich überschritten wurde – zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 15 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 EO 37/11 –, Rn. 16 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012– 2 B 341/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 – 10 S 3174/11 –, Rn. 30 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, Rn. 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 –, Rn. 35 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 6, juris; a.A. (mangelnde Trennung erst oberhalb von 2,0 ng/ml THC) VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 –, Rn. 16 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, Rn. 17 ff., juris. Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 12.03.2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.