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Beschluss

19 A 1035/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines angefochtenen Urteils erfordern schlüssige Gegenargumente zu einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung. • Bei der Prüfung des Vertretenmüssens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; für selbständige Künstler gelten keine pauschalen Sondermaßstäbe. • Eine behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung muss konkret darlegen, welcher abstrakte Rechts- oder Tatsachensatz angeblich abweicht. • Eine Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung ist nur begründet, wenn konkret aufgezeigt wird, welche Feststellungen bei weiterer Aufklärung zu erwarten wären und wie diese das Ergebnis beeinflusst hätten.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung nach §124 VwGO abgelehnt; Vertretenmüssen bei Einbürgerungsanspruch • Die Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines angefochtenen Urteils erfordern schlüssige Gegenargumente zu einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung. • Bei der Prüfung des Vertretenmüssens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; für selbständige Künstler gelten keine pauschalen Sondermaßstäbe. • Eine behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung muss konkret darlegen, welcher abstrakte Rechts- oder Tatsachensatz angeblich abweicht. • Eine Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung ist nur begründet, wenn konkret aufgezeigt wird, welche Feststellungen bei weiterer Aufklärung zu erwarten wären und wie diese das Ergebnis beeinflusst hätten. Der Kläger beantragte Einbürgerung und das Verwaltungsgericht stellte fest, dass er nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ein Anspruch auf Einbürgerung habe, weil er die ergänzende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen im Alter nicht zu vertreten habe. Der Kläger war von Juni 1980 bis Februar 2016 durchgängig selbständig als Künstler und Übersetzer tätig und zahlte ununterbrochen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung; er bezog bis zum Renteneintritt keine Leistungen nach SGB II. Die Beklagte stellte Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht und rügte u. a. fehlerhafte Bewertung des Vertretenmüssens, unzureichende Sachverhaltsaufklärung, mögliche Abweichung von BVerwG-Rechtsprechung sowie besondere rechtliche Fragen für selbständige Künstler. Sie beanstandete zudem, der Kläger habe nicht hinreichend nachgewiesen, sich um Altersvorsorge bemüht zu haben. Das OVG prüfte die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsrechtlicher Maßstab: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe unter Beachtung der Darlegungsvoraussetzungen des § 124a VwGO vorliegt. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die Beklagte hat keine schlüssigen Gegenargumente zu den zentralen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorgetragen. Das VG hat die Prüfung des Vertretenmüssens nach den Maßstäben des BVerwG durchgeführt und die Einzelfallumstände berücksichtigt. • Anwendung materiellen Rechts (§ 10 Abs. 1 StAG): Das VG hat zutreffend ausgeführt, dass der Begriff des Vertretenmüssens Adäquanz- und Gewichtungsfragen verlangt; bei ergänzender Grundsicherung sind die gesamten Umstände der Lebenssicherung einschließlich früherer Rentenbeiträge zu beachten. • Beweiswürdigung und Feststellungen: Der Kläger hat den Versicherungsverlauf vorgelegt und durchgängige Beitragszahlungen nachgewiesen; die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Obliegenheitsverletzungen oder Ausbaumöglichkeiten der Altersvorsorge bestanden hätten. • Besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3): Die vom Beklagten bezeichnete Frage, ob für selbständige Künstler andere Bewertungsmaßstäbe gelten, ist nicht entscheidungserheblich und nicht hinreichend als klärungsbedürftig dargelegt. • Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4): Die Beklagte behauptet lediglich fehlerhafte Anwendung einschlägiger BVerwG-Maßstäbe, nicht aber einen abweichenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz. • Unterlassene Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5): Die Rüge ist unsubstantiiert; die Beklagte hat nicht gezeigt, welche Feststellungen bei weiterer Aufklärung zu erwarten gewesen wären und wie sie das Ergebnis geändert hätten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt: Es bestehen keine ernstlichen, schlüssig dargelegten Zweifel an der Richtigkeit der entscheidenden Tatsachen- und Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts; besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich und eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht hinreichend aufgezeigt. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht konkretisiert und stellt allenfalls einen Subsumtionsvorwurf dar. Die Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist nicht substantiiert, weil die Beklagte nicht darlegt, welche zusätzlichen Feststellungen zu erwarten gewesen wären und wie diese das Urteil zugunsten der Beklagten geändert hätten. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die ergänzende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen im Alter nicht zu vertreten habe, bestehen.