Beschluss
19 A 2181/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0426.19A2181.22.00
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Leitsätze
Unmittelbar aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) lässt sich kein subjektives Recht auf Erstattung von Schülerfahrkosten herleiten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.720,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unmittelbar aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) lässt sich kein subjektives Recht auf Erstattung von Schülerfahrkosten herleiten. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.720,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB‑2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil festgestellt, die Kläger könnten nicht unmittelbar aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ein subjektives Recht auf Erstattung von Schülerfahrkosten herleiten, da sich der Vorschrift schon keine unbedingte Rechtspflicht, Schülerfahrkosten zu übernehmen, entnehmen lasse. Sie sei lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen (S. 14 des Urteils). Dem treten die Kläger mit der Behauptung entgegen, es sei falsch, dass sich aus Art. 24 UN-BRK keine direkten Ansprüche in umsetzbarer Form ergäben, und verweisen dazu auf eine Abschlussbemerkung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung im Staatenberichtsverfahren Deutschland aus September 2019 sowie einen Bericht der Monitoringstelle zur Überwachung und Durchsetzung der UN-BRK aus März 2022. Hierdurch werden die überzeugend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn auch aus den zitierten Quellen ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass Art. 24 UN-BRK entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein subjektives Recht auf Erstattung von Schülerfahrkosten vermittelt. In der zitierten Abschlussbemerkung drückt der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung lediglich seine Besorgnis über die Umsetzung der Konvention im Hinblick auf die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen aus, zudem werden Empfehlungen an Deutschland als Vertragsstaat zur Verbesserung der Situation ausgesprochen. Dem kann nicht entnommen werden, dass sich aus Art. 24 UN-BRK direkte Ansprüche in umsetzbarer Form ergeben. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, denn andernfalls hätte der Ausschuss die Bundesrepublik nicht unter (c) auffordern müssen, „sicherzustellen, dass auf allen Bildungsebenen angemessene Vorkehrungen bereitgestellt werden und auf dem Rechtsweg durchsetzbar und einklagbar sind“. Dies wäre nicht notwendig, würden sich aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 24 UN-BRK bereits einklagbare Rechte behinderter Schülerinnen und Schüler und/oder deren Eltern ergeben. Nichts anderes ergibt sich aus dem zitierten Bericht der Monitoringstelle, die im Wesentlichen ebenfalls lediglich Kritik an der bisherigen Umsetzung der UN-BRK in Nordrhein-Westfalen äußert. In dem Bericht ist zwar die Rede davon, Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b) UN-BRK „verpflichtet“ zur Gewährleistung wohnortnaher inklusiver Bildungsangebote. Damit ist aber ersichtlich nur die Verpflichtung der Vertragsstaaten gemeint, den Zugang zu wohnortnahen Bildungsangeboten durch entsprechende nationale gesetzliche Regelungen sicherzustellen, nicht aber, dass sich aus Art. 24 Abs. 2 UN-BRK unmittelbar subjektive Ansprüche ergeben. Denn wie sie dabei vorgehen, etwa indem sie Fahrkosten zur nächstgelegenen (wohnortnahen) inklusiven Schule übernehmen, bleibt weiterhin Sache der Vertragsstaaten oder ‑ im Fall der Bundesrepublik Deutschland ‑ der im föderalen System für das Schulwesen zuständigen Bundesländer. Schließlich führt auch der Einwand, Menschenrechte seien Quellen individuellen Rechts und gäben individuelle Ansprüche, nicht auf ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden unmittelbaren Anwendung von Art. 24 UN-BRK. Eine Völkervertragsbestimmung wie die Behindertenrechtskonvention muss ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat ‑ vielmehr bestimmte Anforderungen erfüllen, um unmittelbare Anwendung zu finden, da nach deutscher Verfassungslage ein völkerrechtlicher Vertrag grundsätzlich nicht geeignet ist, ohne Umsetzung die innerstaatliche Rechtslage zu gestalten. Vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12. November 2009 ‑ 7 B 2763/09 -, juris, Rn. 26 ff. Auch mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht habe „die Diskriminierung nicht in der Gesamtschau gesehen und gewürdigt“ und die „systemische Diskriminierung“ der Kläger unberücksichtigt gelassen sowie seine Prüfung „einseitig auf die Schülerfahrkostenverordnung reduziert“, legen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Prüfung vorliegend in zutreffender Weise auf mögliche Ansprüche der Kläger auf Übernahme von Taxikosten für den Transport des Klägers zu 1. beschränkt, da ‑ nach dem eindeutigen Antrag der Kläger ‑ auch (nur) diese Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage waren. Die Frage einer (mittelbaren) Diskriminierung durch Zuweisung des Klägers zu 1. an eine Schwerpunktschule, Ablehnung der Erweiterung der Stunden eines Inklusionshelfers sowie die Verantwortung der Klägerin zu 2. für die Fahrten zur Schule und die damit einhergehende fehlende Möglichkeit zum Antritt einer Halbtagsstelle hat sich dagegen ‑ wie die Kläger dem Grunde nach selbst einräumen ‑ in diesem Verfahren nicht gestellt. Im Übrigen trifft der Einwand der Kläger auch insoweit nicht zu, als das Verwaltungsgericht nicht nur „einseitig“ die Schülerfahrkostenverordnung angewandt, sondern ergänzend einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten aus Art. 24 Abs. 2 UN-BRK sowie eine völkerrechtsfreundliche und verfassungskonforme Auslegung von § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW im Licht von Art. 24 UN-BRK sowie Art. 3 Abs. 3 GG geprüft hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ändert der Umstand, dass im vorliegenden Einzelfall die Übernahme von Taxikosten ausscheidet, weil die Beförderung des Klägers zu 1. mit dem Privatfahrzeug im Streitzeitraum möglich und zumutbar war, nichts daran, dass § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW grundsätzlich gerade auch die besonderen Bedürfnisse schulpflichtiger Kinder mit Behinderungen im Blick hat (S. 15 des Urteils). II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 ‑, juris, Rn. 32, vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 -, juris, Rn. 24, vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 -, juris, Rn. 19, vom 30. November 2021 ‑ 19 A 4532/19 ‑, juris, Rn. 12, und vom 30. September 2021 ‑ 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die Kläger formulieren bereits keine für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage. Auch sinngemäß lässt sich dem Zulassungsvorbringen keine grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage entnehmen. Soweit die Kläger dem Grunde nach (wohl) geklärt haben möchten, dass Eltern behinderter Kinder bei mittelbarer Diskriminierung Ansprüche (auf Übernahme von Schülerfahrkosten) haben, legen sie nicht dar, dass sich diese „Frage“ in allgemeiner Form unabhängig von den Umständen des Einzelfalls beantworten ließe und in einem Berufungsverfahren stellen würde. Sollte das Zulassungsvorbringen dagegen darauf gerichtet sein, allgemein zu klären, inwiefern Art. 24 UN-BRK Eltern behinderter Kinder subjektive Rechte vermittelt, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn diese „Frage“ ließe sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass sich aus der Vorschrift mangels unmittelbarer Anwendbarkeit keine einklagbaren subjektiven Rechte auf Übernahme von Schülerfahrkosten ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I. sowie die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nebst der von ihm zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (S. 14 des Urteils) verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).