Beschluss
19 A 431/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0305.19A431.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 8.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 8.400,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑ juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑ juris Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 - juris Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Februar 2019 zu verpflichten, die Refinanzierung von Beförderungsstellen A 15 unter Berücksichtigung der an den Ersatzschulen Q. Gesamtschule F. und Q. Berufskolleg D. tarifbeschäftigten Lehrkräfte als Planstelleninhaber zuzusagen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die streitgegenständliche Ablehnung der Anerkennung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 15 an den genannten Schulen unter Berücksichtigung der dort jeweils tarifbeschäftigten Lehrkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW i. V. m. Anlage 8.6 und 8.8 als refinanzierungsfähig sei rechtmäßig. Danach würden zuschussfähige Beförderungsstellen (A 15) ausgehend von den an der jeweiligen Schule geführten „Stellen in der Laufbahn der Studienrätin / des Studienrats in Stellen(anteilen) für Bes.Gr. A 13Z – A 16 (Planstelleninhaberinnen / -inhaber) …“ berechnet. Zu diesen Planstelleninhabern zählten nur Lehrkräfte in einem dem Beamtenverhältnis gleichenden Beschäftigungsverhältnis, nicht aber tarifbeschäftigte Lehrkräfte. Ein weitergehender Zuschussanspruch folge auch nicht unter Beachtung der Vorgaben höherrangigen Rechts, insbesondere § 107 Abs. 2, § 105 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, wonach die refinanzierungsfähigen Aufwendungen auf die Ausgaben vergleichbarer öffentlicher Schulen begrenzt seien. Denn der Verordnungsgeber habe genau die Vorgaben für öffentliche Schulen nachgezeichnet, denen gemäß Fußnote 12 der Landesbesoldungsordnung A (Besoldungsgruppe A 15) ebenfalls lediglich innerhalb des als Planstellen geführten Lehrkörpers 21 % der Stellen als Beförderungsstellen nach A 15 zugewiesen würden. Abweichendes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 102 Abs. 3 SchulG NRW Lehrkräfte an Ersatzschulen entweder als Planstelleninhaber in einem beamtengleichen Verhältnis geführt werden oder vergleichbar den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes angestellt sein könnten, da dies keine finanzierungsrechtliche Vorgabe beinhalte. Die Berechnung der Beförderungsstellen begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 3 LV NRW könne der Kläger die zur Durchführung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten „erforderlichen“ öffentlichen Zuschüsse beanspruchen, was mit der Gewährung von Zuschüssen zu den Personalausgaben zu exakt den Bedingungen, die für öffentliche Schulen für die Deckung der Personalausgaben gälten, gewährleistet sei. Schließlich sei auch mit Blick auf die Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4 GG, eine an Kosten des öffentlichen Schulwesens orientierte finanzielle Unterstützung nicht zu beanstanden. In der Anknüpfung an die Anzahl der Planstelleninhaber liege keine (mittelbare) Beschränkung der verfassungsrechtlich verbürgten Personalhoheit. Mit seinen im Zulassungsverfahren dagegen erhobenen Einwänden bleibt der Kläger erfolglos. 1. Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konkretisierten die Regelungen des § 3 Abs. 2 FESchVO NRW i. V. m. Anlagen 8.6 und 8.8 den durch das SchulG NRW gesetzten Rahmen nicht rechtsfehlerfrei. Mit der fehlenden Möglichkeit, refinanzierbare Beförderungsstellen nach Entgeltgruppe E 15 zur Besetzung von verpflichtend einzurichtenden Funktionsstellen (ständiger Vertreter des Schulleiters, didaktischer Leiter sowie Abteilungsleiter) auszuweisen, wenn an der betreffenden Ersatzschule keine Planstelleninhaber vorhanden seien, entferne man sich von an öffentlichen Schulen geltenden Maßstäben, weil dort an Gesamtschulen Beförderungsstellen dieser Wertigkeit wegen des Bestenauslesegrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG auch mit Tarifbeschäftigten besetzt werden könnten. Mit dieser Rüge dringt der Kläger schon deswegen nicht durch, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht erheblich ist. Gegenstand seiner Klage ist ausweislich des gestellten Klageantrags und des erstinstanzlichen Vorbringens die Refinanzierung von Beförderungsstellen A 15 unter Berücksichtigung der an den Ersatzschulen Q. Gesamtschule F. und Q. Berufskolleg D. tarifbeschäftigten Lehrkräfte als Planstelleninhaber, die der Beklagte auf der (aus Sicht des Klägers unzureichenden) Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW i. V. m. Anlage 8.6 und 8.8 abgelehnt hat. Von einer Refinanzierbarkeit von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 15 auf dieser Grundlage zu differenzieren ist die vom Kläger beanspruchte Refinanzierbarkeit von zwingend zu besetzenden Funktionsstellen (vgl. für Gesamtschulen RdErl. d. Kultusministeriums v. 20.12.1990 BASS 21-02 Nr. 3). Bei Letzteren handelt es sich ‑ das sieht der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend ‑ an einer Gesamtschule um die Funktionsstellen bzw. Funktionsämter des Schulleiters, des ständigen Vertreters, des didaktischen Leiters und des Abteilungsleiters S II sowie des Oberstufenkoordinators. Diese Funktionsstellen sind in dem genannten Erlass in ihrer Anzahl und auch in ihrer Wertigkeit in Abhängigkeit von Zügigkeit und Ausbaustand der jeweiligen Gesamtschule fest vorgeschrieben. Sie beinhalten indessen nicht ausschließlich mit der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnete Stellen, sondern sind bei vollem Ausbau der Gesamtschulen und (mindestens) vier Zügen auch mit A 16, A 15Z, A 14Z, A 14 oder auch nur mit A 13 bewertet. Auf diese Differenzierung hat der Beklagte bereits im angegriffenen Bescheid vom 19. Februar 2019 (Seite 3 letzter Absatz) hingewiesen, wonach die „eigentlichen“ Funktionsstellen (z. B. Schulleitung, Stellvertretung) unabhängig von den „vorgenannten Beförderungsstellen“ zu sehen und „als feste Größe an einer Schulform installiert“ seien. Dies hat der Beklagte im Zulassungsverfahren nochmals bestätigt. Im Streit steht vorliegend dagegen die Berechnung von (sonstigen) mit A 15 bewerteten Beförderungsstellen auf der Grundlage von an der jeweiligen Schule geführten Planstelleninhabern. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Februar 2025 dagegen ergänzend vorträgt, Kern des Rechtsstreits sei, dass der Beklagte verlange, Funktionsstellen zwingend mit Planstelleninhabern A 15 zu besetzen, um eine Refinanzierung zu erlangen, ist dies bereits mit Blick auf den Verfahrensgegenstand, der ‑ wie oben dargestellt ‑ die Berechnung von refinanzierungsfähigen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 15 betrifft, und die geltende Erlasslage nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger weiter geltend macht, eine Refinanzierung der „zustehenden“ (gemeint: zwingend zu besetzenden) Funktionsstellen mit Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe E 15“ sei wegen der Anlagen 8.6 und 8.8 nicht möglich, trifft dies in dieser Weise verallgemeinert nicht zu. Eine Refinanzierung dieser fest vorgesehenen Funktionsstellen ist ‑ wie dargestellt ‑ nämlich gerade nicht Gegenstand der Berechnung der Beförderungsstellen auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW i. V. m. Anlage 8.6 und 8.8, sondern orientiert sich an dem Runderlass des Kultusministeriums vom 20. Dezember 1990 (BASS 21-02 Nr. 3). Eine solche als „feste Größe installierte“ Funktionsstelle kann dann nach der Entgeltgruppe E 15 refinanziert werden, wenn diese nach dem Erlass als Funktionsstelle nach der Besoldungsgruppe A 15 vorgesehen ist. 2. Erfolglos bleibt ferner die Rüge, das Verwaltungsgericht treffe zu Unrecht die Feststellung, Ersatzschulen erhielten in Bezug auf Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 15 Zuschüsse zu den Personalausgaben exakt zu den Bedingungen, die für öffentliche Schulen für die Deckung der Personalausgaben gälten. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht zur Begründung auf den Vergleich der maßgeblichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 FESchVO i. V. m. Anlagen 8.6. und 8.8 für Ersatzschulen einerseits und in Fußnote 12 der Landesbesoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 15 für öffentliche Schulen andererseits. § 3 Abs. 2 FESchVO NRW i. V. m. Anlagen 8.6 (betreffend Berufskollegs) und 8.8 (betreffend Gesamtschulen) nehmen Bezug auf die Regelungen für öffentliche Schulen in Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 15 i. V. m. den haushaltsrechtlichen Regelungen. Danach beträgt der Anteil der A 15-Stellen höchstens 21 % der Gesamtzahl der mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern in der Laufbahn der Studienrätin/des Studienrats besetzten Stellen. Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung von Tarifbeschäftigten bei der Berechnung der maximal zulässigen Anzahl von Beförderungsstellen nach A 15 ist danach auch für öffentliche Schulen nicht vorgesehen. In Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 15 ist ausdrücklich von „planmäßigen Beamtinnen und Beamten“ (nicht „Planstelleninhaberinnen/-inhabern“) in der Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte die Rede. In diesem Zusammenhang hat auch der Beklagte ausweislich des Protokolls der Dienstbesprechung „Schulen in freier Trägerschaft“ vom 9. und 10. Mai 2012 klargestellt, dass „die Berechnung weiterhin dem Modus im öffentlichen Schulbereich entspricht“ und „bei der Ermittlung der schlüsselfähigen A 15-Stellen … Tarifbeschäftigte nicht mit eingerechnet“ werden, also die Berechnung der Beförderungsstellen nach A 15 im öffentlichen Schulbereich nicht an die Zahl der Planstellen, sondern an die Zahl der mit planmäßigen Beamtinnen und Beamten besetzten Stellen anknüpft. Dagegen trägt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Substantiiertes vor. Soweit er geltend macht, im öffentlichen Schuldienst könne eine (solche) Beförderungsstelle nach A 15 auch mit einem Tarifbeschäftigten unter Bezahlung nach Entgeltgruppe E 15 besetzt werden, kann offen bleiben, ob dies tatsächlich so zutreffend ist, oder vielmehr nur „eigentliche“ Funktionsstellen betrifft. Denn hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen, der Besetzung vorausgehenden Berechnung der refinanzierungsfähigen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 15, die dafür an die „planmäßigen Beamtinnen und Beamten“ (öffentliche Schulen) und an die Planstelleninhaber (Ersatzschulen) anknüpft, vermag dies keine Ungleichbehandlung zu begründen. Bedenken, bei der Berechnung der refinanzierungsfähigen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 15 auf die Planstelleinhaber der jeweiligen Ersatzschule abzustellen, folgen auch nicht daraus, dass § 102 Abs. 3 SchulG NRW es dem organisatorischen Ermessen des Ersatzschulträgers überlässt, ob er Lehrkräfte entweder als Planstelleninhaber in einem beamtenähnlichen Verhältnis beschäftigt oder vergleichbar den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes anstellt. Denn der Ersatzschulträger hat es damit gerade selbst in der Hand, durch die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse mit den Lehrkräften als beamtenähnliches Arbeitsverhältnis (Planstellen) zu erreichen, dass er eine Refinanzierung von Beförderungsstellen nach der Besoldungsgruppe A 15 im Umfang von 21 % dieser Planstellen beanspruchen kann. Entscheidet sich der Ersatzschulträger gleichwohl, seine Lehrkräfte, überwiegend oder ‑ wie hier ‑ ausschließlich in Tarifbeschäftigungsverhältnissen anzustellen, und würden ungeachtet dessen Beförderungsstellen nach A 15 bzw. Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe E 15 refinanziert, bedeutete dies vielmehr eine zu vermeidende Besserstellung gegenüber öffentlichen Schulen. 3. Vor diesem Hintergrund liegt auch der vom Kläger behauptete Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Privatschulfreiheit wegen einer (mittelbaren) Einschränkung seiner Personalhoheit nicht vor. Denn es fehlt ‑ wie dargestellt ‑ bereits an dem vom Kläger geltend gemachten Zurückbleiben der refinanzierten Aufwendungen hinter vergleichbaren öffentlichen Schulen. Soweit der Kläger dazu erneut auch auf seine Verpflichtung zur Besetzung „entsprechender Funktionsstellen“ verweist, trägt dies mit Blick auf die obigen Ausführungen, wonach die Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 FESchVO i. V. m. Anlagen 8.6. und 8.8 nicht die „eigentlichen“ Funktionsstellen betreffen, ebenfalls nicht. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen zu I. keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2022 ‑ 19 A 1128/21 ‑ juris Rn. 32, vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 ‑ juris Rn. 24, vom 23. März 2022 ‑ 19 A 1035/21 ‑ juris Rn. 19, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise gerecht. Der Kläger formuliert bereits keine Frage, die er für grundsätzlich bedeutsam hält, sondern verweist ohne nähere Konkretisierung lediglich darauf, dass „die Rechtssache“ nicht nur ihn, sondern alle Ersatzschulträger im gleichen Maße von der Refinanzierung der Beschäftigung von tarifangestellten Lehrkräften E 15 auf Funktionsstellen ausschließe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung der begehrten Refinanzierung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 15 mangels konkreter Anhaltspunkte mit dem Jahresbetrag des Differenzbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und der Besoldungsgruppe A 15. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).