Beschluss
5 B 226/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung ist nur ausnahmsweise zur Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und sonst nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen (§ 123 Abs.1 VwGO).
• Bei Zweifeln an der einschlägigen Rechtsgrundlage (z. B. Anwendbarkeit landespresserechtlicher Auskunftsansprüche auf Bundesbehörden) fehlt die für eine Vorwegnahme erforderliche Sicherheit.
• Nicht personenbezogene, aggregierte Informationen über Tätigkeiten von Nachrichtendiensten können grundrechtsrelevanten Auskunftsinteressen der Presse und des Parlaments unterliegen; der Gesetzgeber kann jedoch bestimmte Dienstbereiche durch Bereichsausnahmen von Auskunftspflichten freistellen.
• Für den Antragsteller war es zumutbar, vorläufig auf bereits vorhandene Auskünfte Dritter und parlamentarische Antworten zurückzugreifen; dadurch lagen keine schwerwiegenden, irreparablen Grundrechtsverletzungen vor.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Auskunftsverpflichtung gegenüber Verfassungsschutz nur ausnahmsweise • Eine einstweilige Anordnung ist nur ausnahmsweise zur Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und sonst nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen (§ 123 Abs.1 VwGO). • Bei Zweifeln an der einschlägigen Rechtsgrundlage (z. B. Anwendbarkeit landespresserechtlicher Auskunftsansprüche auf Bundesbehörden) fehlt die für eine Vorwegnahme erforderliche Sicherheit. • Nicht personenbezogene, aggregierte Informationen über Tätigkeiten von Nachrichtendiensten können grundrechtsrelevanten Auskunftsinteressen der Presse und des Parlaments unterliegen; der Gesetzgeber kann jedoch bestimmte Dienstbereiche durch Bereichsausnahmen von Auskunftspflichten freistellen. • Für den Antragsteller war es zumutbar, vorläufig auf bereits vorhandene Auskünfte Dritter und parlamentarische Antworten zurückzugreifen; dadurch lagen keine schwerwiegenden, irreparablen Grundrechtsverletzungen vor. Der Antragsteller, ein Journalist, verlangte per einstweiliger Anordnung vom Bundesamt für Verfassungsschutz Auskunft über die Anzahl erfasster Journalisten und Abgeordneter, den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und die Art der beobachteten Bestrebungen. Er behauptete, die Informationen seien im NADIS WN ohne Weiteres recherchierbar und für seine Berichterstattung erforderlich. Die Antragsgegnerin bestritt dies, verwies auf Geheimhaltungsregelungen des BVerfSchG und auf die Zweckbindung der Daten. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Der Senat des OVG prüfte, ob die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache nach § 123 Abs.1 VwGO vorliegen und ob landespresserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber einer Bundesbehörde durchgreifen. Es ging insbesondere um die Abwägung zwischen Pressefreiheit/Parlamentsinformationsrechten und den besonderen Schutzbedürfnissen von Nachrichtendiensten. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 Abs.1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache nur möglich, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und ansonsten nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen; es ist das jeweilige Grundrecht zu berücksichtigen. • Unsicherheit der Rechtsgrundlage: Es besteht Zweifel, ob landespresserechtliche Auskunftsansprüche (z. B. § 4 Abs.1 PresseG NRW) gegenüber einer Bundesnachrichtendienstbehörde anwendbar sind, weil insoweit eine Annexkompetenz des Bundes und eine bundesrechtliche Sonderregelung in Betracht kommen können (Art.73 GG, BVerfSchG). Diese Unsicherheit verhindert die erforderliche Gewissheit für eine Vorwegnahme der Hauptsache. • Abwägung der Grundrechte: Zwar besteht ein grundrechtlich schutzwürdiges Interesse der Presse und des Parlaments an aggregierten Auskünften über Nachrichtendienste; zugleich sind Nachrichtendienste durch eingeschränkte Transparenz und besondere Geheimhaltungsbedürfnisse gekennzeichnet, die der Gesetzgeber bereichsspezifisch berücksichtigen kann. Ein verfassungsrechtlicher Minimalanspruch aus Art.5 Abs.1 S.2 GG endet dort, wo schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen überwiegen. • Beweis- und tatsächliche Schwierigkeiten: Nach Aktenlage war nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass die verlangten Informationen ohne Geheimhaltungsbelange aus NADIS WN unmittelbar und ohne Rückschlüsse auf Einzelpersonen zu gewinnen wären. • Zumutbare Zwischenlösungen: Dem Antragsteller konnte zugemutet werden, für die laufende Berichterstattung auf bereits erteilte Auskünfte anderer Verfassungsschutzbehörden und auf veröffentlichte parlamentarische Antworten zurückzugreifen; dadurch waren keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile erkennbar. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren aus GKG-Grundsätzen. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs.1 VwGO i.V.m. GKG-Rechtsvorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; der Antrag auf einstweilige Auskunft wurde nicht stattgegeben. Begründend führte das Gericht aus, dass die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache fehlt, weil bereits die maßgebliche Rechtsgrundlage unsicher ist und daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, ob landespresserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz durchgreifen. Zudem bestehen berechtigte Geheimhaltungsinteressen und verfassungsrechtliche Schranken bei Auskünften von Nachrichtendiensten, so dass aggregierte Informationen nicht ohne Weiteres zugänglich sein müssen. Dem Antragsteller war zumutbar, vorläufig auf vorhandene Auskünfte Dritter und auf parlamentarische Antworten zurückzugreifen; es wurden keine irreparablen Grundrechtsverletzungen festgestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.