Beschluss
5 B 1251/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1027.5B1251.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.005,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.005,84 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den zunächst gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller das Einvernehmen zu erteilen, a) das Arbeitsverhältnis mit I. H. bis zu 15. November 2017 zu verlängern mit der Maßgabe, dass dessen wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden und dessen monatliche Vergütung 5.250 € brutto beträgt, b) das Arbeitsverhältnis mit H1. N. bis zum 15. November 2017 zu unveränderten Bedingungen zu verlängern und c) den Geschäftsbesorgungsvertrag mit L. C. bis zum 15. September 2017 zu unveränderten Bedingungen, danach bis zum 15. November 2017 mit der Maßgabe zu verlängern, dass deren monatliche Vergütung 750 € brutto beträgt, als unbegründet abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung. Für die Monate September und Oktober 2017 habe der Antragsgegner sein Einvernehmen für Personalkosten in Höhe von 12.344,86 € bzw. in Höhe von 10.050,78 € erteilt. Über das Einvernehmen für Personalkosten im November 2017 habe der Antragsgegner noch gar nicht entschieden; insoweit bestehe bereits kein Anordnungsgrund. Für die übrigen zwei Monate habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich sei, zu den Personalkosten, zu denen das Einvernehmen erteilt worden sei, die notwendige Liquidation fortzusetzen. Es sei nicht erkennbar, dass die derzeit noch anstehenden Aufgaben im Liquidationsverfahren nicht ordnungsgemäß erledigt werden könnten, wenn die Fraktion das verbliebene Personal nur in einem zeitlichen Umfang beschäftige, wie dies die Personalkosten, zu denen Einvernehmen erteilt sei, zuließen. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller – dem Fraktionsvorstand der in Liquidation befindlichen Fraktion der Piraten – fehlt es an der auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO muss dem Antragsteller zumindest möglicherweise ein subjektives Recht zustehen, das infolge des Handelns oder Unterlassens des Antragsgegners verletzt sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 9 VR 11.06 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 B 1309/13 –, juris, Rn. 66 ff. m. w. N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123, Rn. 69; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 41. Dem Antragsteller steht eine solche Rechtsposition offensichtlich nicht zu. Sie ist insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 5 FraktG NRW herzuleiten. Trifft die Liquidatoren danach bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden, haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner. Ein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Fraktionsvorstands auf Erteilung des Einvernehmens durch den Präsidenten des Landtags folgt daraus nicht. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 FraktG NRW haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Veräußerung des Vermögens und das Eingehen neuer Verbindlichkeiten erfolgt im Einvernehmen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags, § 12 Abs. 4 Satz 3 FraktG NRW. Während der Liquidation besteht die Fraktion in eingeschränktem Umfang insoweit fort, als sie mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abgewickelt werden muss, § 12 Abs. 3 Satz 2 FraktG NRW. Dieser Vorgang schließt entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Liquidation aufgelöster Vereine und Gesellschaften (vgl. z.B. §§ 47 ff., §§ 730 ff. BGB, §§ 145 ff. HGB, §§ 264 ff. AktG, §§ 66 ff. GmbHG) auch das Eingehen neuer Verbindlichkeiten der beantragten Art mit ein. Ein Berechtigter und auch Verpflichteter einer solchen Verbindlichkeit ist allein die Fraktion selbst. Die Liquidatoren handeln insoweit lediglich als organschaftliche Vertreter für die in Liquidation befindliche Fraktion. So auch für das Vereins- bzw. Gesellschaftsrecht: Ellenberger und Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 48, Rn. 2, und § 730, Rn. 3; Schmidt, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 149, Rn. 49 ff.; Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 269, Rn. 2 f.; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012, § 70, Rn. 2 ff.; siehe auch Waldhoff, in: Austermann/Schmahl, Abgeordnetengesetz 2016, § 54, Rn. 19; Braun/Jantsch/ Klante, Abgeordnetengesetz, 2002, § 54, Rn. 6. Demzufolge hat auch nur die sich durch neue Verbindlichkeiten verpflichtende Fraktion in Liquidation ggf. einen Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens durch den Präsidenten des Landtags. Für eine insoweit bestehende eigenständige Rechtsposition der Liquidatoren – regelmäßig des Fraktionvorstands gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 FraktG NRW – gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit die Liquidatoren nach § 12 Abs. 4 Satz 2 FraktG NRW berechtigt sind, zum Zwecke der Liquidation neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen, betrifft dies ihre am Liquidationszweck auszurichtende (interne) Geschäftsführungsbefugnis. Das für solche Geschäfte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 FraktG NRW zu erteilende Einvernehmen bezweckt auch nicht – wie der Antragsteller offenbar meint – im Hinblick auf eine gesamtschuldnerische Haftung der Liquidatoren gemäß § 12 Abs. 4 Satz 5 FraktG NRW eine Entlastung dahingehend, dass die Liquidatoren von ihrer persönlichen Haftung freigestellt werden. Es ist vielmehr eine Schutzvorschrift zugunsten der öffentlichen Hand, aus deren allgemeinen Etat die Fraktionen die Mittel erhalten und an die nach Beendigung der Liquidation der Fraktion Geldleistungen zurückzuführen sind, vgl. § 12 Abs. 5 Satz 1 FraktG NRW. So auch Waldhoff, in: Austermann/Schmahl, Abgeordnetengesetz; 2016, § 54, Rn. 14, 16; Bertrams, Fraktionsfinanzierung und Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof – Anmerkungen zum Gesetzentwurf vom 29. September 2004 zur Änderung des Fraktionsgesetzes NRW –, NWVBl. 2005, 10, 14. Eine solche Auslegung führt nicht zu einer Rechtsschutzlücke. Die Liquidatoren können ihrerseits für die Fraktion in Liquidation das Einvernehmen beantragen. Eine Auslegung oder Umdeutung (§ 88 VwGO) des vorliegenden Antrags des Fraktionsvorstands als einen solchen der Fraktion in Liquidation vertreten durch den Fraktionsvorstand kommt schon angesichts des eindeutigen Wortlauts des anwaltlich formulierten Antrags nicht in Betracht. Im Übrigen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren (vgl. Schriftsatz vom 17. Oktober 2017, S. 11) nochmals bekräftigt, es gehe um das ausdrückliche Recht des Fraktionsvorstands – und nicht der Fraktion in Liquidation – auf Erteilung des Einvernehmens. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sein Einvernehmen mit den beantragten Verlängerungen der Arbeitsverträge zu erteilen, läuft in tatsächlicher Hinsicht auf eine uneingeschränkte Verlängerung der Arbeitsverträge und wegen des zu erwartenden Verbrauchs der Fraktionsmittel auf eine voraussichtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Solche den Rahmen einer vorläufigen Regelung überschreitende Anordnungen sind allein dann zulässig, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 – 15 B 778/17 – , juris, Rn. 40, vom 6. Februar 2017 – 15 B 832/15 –, juris, Rn. 4, und vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sind keine schweren und unzumutbaren sowie durch eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr reversiblen Nachteile zu befürchten, wenn er die noch ausstehenden Personalkosten, zu denen der Antragsgegner bisher sein Einvernehmen nicht erteilt hat, nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochen bekommt. Die in Liquidation befindliche Fraktion konnte nach dem Ende der Wahlperiode am 31. Mai 2017 das bisherige Personal zunächst für drei Monate bis zum 31. August 2017 zu unveränderten Konditionen weiterbeschäftigen. Für September und Oktober 2017 hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. September 2017 sein Einvernehmen zu einer um 20 % gekürzten Gesamtvergütung des Personals bei Wegfall der Buchhaltungspauschale im September 2017 erteilt. Auf den entsprechenden Vortrag des Antragstellers zur Notwendigkeit einer Beauftragung des Prozessbevollmächtigten hat der Antragsgegner – wie auch im Schreiben vom 15. September 2017 zugesagt – den Sachverhalt erneut geprüft und am 6. Oktober 2017 zudem das Einvernehmen zur Beauftragung des Rechtsanwalts für verschiedene anhängige Rechtsstreitigkeiten der Fraktion erteilt. Dass angesichts dieses Personalbudgets die Fortsetzung der Liquidation ausgeschlossen oder wesentlich erschwert ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die noch zu erledigenden Aufgaben sieht er in der Stellungnahme zum Prüfungsbericht des Landesrechnungshofs, der buchhalterischen Erfassung der Belege ab dem 1. Januar 2017 und der Erstellung der Jahresrechnung, dem Verkauf der Fraktionsgegenstände, der Erfassung und Überlassung des sonstigen Vermögens nach § 12 Abs. 6 FraktG NRW sowie der Abwehr von Klagen gegen die Fraktion. Die Bearbeitung anhängiger Rechtsstreitigkeiten ist offensichtlich gewährleistet, nachdem der Antragsgegner sein Einvernehmen für die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt N. , erteilt hat. Warum für eine beabsichtigte Stellungnahme auf einen erst angekündigten und noch nicht vorliegenden Bericht des Landesrechnungshofs bereits jetzt Personal vorgehalten werden muss, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Verkauf der Vermögensgegenstände erfordert nicht erkennbar zwingend weiteres Personal, nachdem der Antragsteller mitgeteilt hat, die Bewertung des zu inventarisierenden Anlagevermögens sei abgeschlossen, und der Antragsgegner seine Bereitschaft bekundet hat, die bis heute nicht verkauften Vermögensgegenstände jederzeit zurücknehmen zu wollen. Dafür, dass die im Übrigen noch zu erledigenden Liquidationsaufgaben nicht mit dem zugebilligten Personalbudget ordnungsgemäß zu bewältigen sein könnten, ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller trägt zwar vor, die Mitarbeiter Herr H. , Herr Rechtsanwalt N. und Frau C. sähen sich nicht in der Lage, die ausstehenden Arbeiten zu den vom Antragsgegner gestellten Bedingungen fortzusetzen, und hätten daher ihre Tätigkeiten eingestellt. Sein diesbezügliches Vorbringen ist jedoch zu pauschal, um damit die Gefahr eines tatsächlichen Erliegens der Liquidation belegen zu können. Hiergegen spricht bereits, dass zwischenzeitlich Herr Rechtsanwalt N. außerhalb eines verlängerten Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen mit dem Antragsgegner mit der Prozessvertretung in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten beauftragt worden ist und mandatsbezogen für die Fraktion im Rahmen der Liquidation tätig ist. Dass die weiteren Mitarbeiter bei entsprechender Honorarvergütung nicht ebenfalls bereit wären, (stundenweise) Arbeiten zu übernehmen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Losgelöst davon ist weder dargetan noch sonst nahe liegend, dass ausstehende Restarbeiten sachgerecht nur von den bisherigen Mitarbeitern zu erledigen sind und nicht auch unter Ausnutzung des vorhandenen Personalbudgets von neuen Beschäftigten ausgeführt werden könnten. So auch VG Düsseldorf im Parallelverfahren, Beschluss vom 25. September 2017 – 20 L 4709/17 –. Der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller das Einvernehmen zu erteilen, die in der Beschwerde genannten Vertragsverhältnisse mit I. H. , H1. N. und L. C. über den 15. November 2017 hinaus um den Zeitraum zu verlängern, der seit dem 22. September 2017 bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vergangen ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die entsprechende Anwendung des sonst auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehenden § 91 VwGO, der die Zulässigkeit einer Klageänderung bzw. Änderung des Antrags – hier einer Antragserweiterung – auf Fälle der Einwilligung der Beteiligten oder der Sachdienlichkeit beschränkt (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO), im Eilverfahren in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2017 – 6 B 455/17 –, juris, Rn. 23; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 91, Rn. 4. Wie oben bereits festgestellt, kann der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung schon nicht das Einvernehmen des Antragsgegners beanspruchen, die vertraglichen Beziehungen zu den drei Mitarbeitern in dem beantragten Umfang bis zum 15. November 2017 zu verlängern. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum gilt dies in gleicher Weise. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).