Beschluss
1 L 1027/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0503.1L1027.17.00
13Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Beigeladenen die ab dem 05.03.2017 geplante Sonntagsarbeit im Zentrallager in S. zu untersagen, ist statthaft. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ist gegeben. Die hier streitentscheidenden Vorschriften des § 17 Abs. 2 i.V.m. § 9 des Arbeitszeitgesetzes vom 01.07.1994, (BGBl. I S. 1170, 1171) in der zuletzt durch Art. 12a des Gesetzes v. 11.11.2016 (BGBl. I 2500) geänderten Fassung (ArbZG) sind auch für Gewerkschaften – wie hier die Antragstellerin – drittschützend. Die Gewährleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts – die ebenfalls die Sonn- und Feiertagsruhe schützende Vorschriften der Ladenöffnungsgesetze betraf –, vgl. insbesondere Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 01.12.2009, - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26.11.2014, - 6 CN 1.13 – und vom 11.11.2015, - 8 CN 2.14 -, juris, auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen. Der objektivrechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, dient auch der Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind. Mit der Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender Tage der Arbeitsruhe fördert und schützt die Sonn- und Feiertagsgarantie dabei nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient neben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz – GG -), auch in Gestalt der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), die sich so effektiver wahrnehmen lassen. Rhythmisch wiederkehrende Tage der Arbeitsruhe und eine damit einhergehende regelmäßige Arbeitsruhe für alle fördern und erleichtern die Möglichkeit des Einzelnen, sich in einem Verein oder einer Koalition zu gemeinsamem Tun zusammenzufinden. Spiegelbildlich wird zugleich die Möglichkeit der Vereinigung selbst gefördert und erleichtert, ihren Zweck zu verwirklichen, der gerade in der Organisation von gemeinschaftlich wahrzunehmenden Interessen besteht. Wenn der Vereinigung abgeleitet aus der Vereinigungsfreiheit eine Antragsbefugnis zugebilligt wird, wird ihr mithin nicht etwa erlaubt, die Rechte ihrer Mitglieder als eigene wahrzunehmen. Sie nimmt vielmehr ein Recht wahr, das ihr selbst als Vereinigung zusteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014, - 6 CN 1.13 -, juris. Diese Rechtsprechung kann auch auf den in § 9 ArbZG normierten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe übertragen werden, vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 08.12.2016, - 22 ZB 16.1180 -, juris. Nach § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Hierdurch wird – ebenso wie in den Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetzen – der verfassungsrechtliche Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung in einfach-gesetzlicher Form konkretisiert, der – wie oben dargelegt – auch die Gewerkschaften in ihren Rechten schützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klage- bzw. Antragsbefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz weiter verlangt, dass die klagende Gewerkschaft durch die angegriffene Ladenöffnung in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, – 8 CN 2.14 –, juris, Rn. 17. Die im Unternehmen der Beigeladenen auf der Grundlage der getroffenen Betriebsvereinbarung angeordnete Sonntagsarbeit kann sich grundsätzlich auch negativ auf die Grundrechtsverwirklichung der Antragstellerin auswirken. Die Beigeladene beschäftigt Arbeitnehmer, die dem Dienstleistungsbereich zuzuordnen sind. Die Antragstellerin vertritt in diesem Bereich tätige Arbeitnehmer. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann deshalb zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesem Tag an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen der Antragstellerin einschließlich solchen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen gehindert sind. Außerdem betroffen ist der Bereich der Mitgliederwerbung der Antragstellerin bezogen auf solche im Dienstleistungsbereich tätige und in dem von der Sonntagsarbeit erfassten Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer, die an der gewerkschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin interessiert sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Klage- bzw. die Antragsbefugnis von Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Sonn- und Feiertagsschutz zudem verlangt, dass die Interessen der klagenden Gewerkschaft mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, – 8 CN 2.14 –, juris, Rn. 17. Nach der Rechtsprechung kommt es insoweit nicht allein auf die angegriffene Regelung für sich genommen an. Vielmehr wird auf die Gesamtbelastung abgestellt, die sich für die landesweite Betätigung der Gewerkschaften durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage des Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetzes bzw. aufgrund von Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG ergeben könnten. So könne über das ganze Jahr gesehen ein „Flickenteppich“ sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren könne, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, – 8 CN 2.14 –, juris, Rn. 18 zu einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des Ladenschlussgesetzes und BayVGH, Beschluss vom 08.12.2016, – 22 ZB 16.1180 –, Rn. 9, juris, zu Bewilligungen auf der Grundlage von § 13 ArbZG. Diese Rechtsprechung dürfte auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen sein, in der es um ein Einschreiten der Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen § 9 ArbZG geht. Zwar bezieht sich die vorliegend in Rede stehende Sonntagsarbeit im Zentrallager der Beigeladenen zunächst nur auf einen einzigen Filialbetrieb, in dem sonntäglich rund 20 Mitarbeiter der Beigeladenen eingesetzt werden. Nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen wird diese sonntägliche Arbeit allerdings auch in anderen Unternehmen der ALDI-Gruppe durchgeführt. Ferner ist sowohl nach dem Vortrag der Beigeladenen als auch nach den vorläufigen Ermittlungen der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass auch in konkurrierenden Lebensmittelfilialbetrieben sonntäglich in ähnlicher Weise gearbeitet wird, so dass durch eine ggf. rechtswidrige Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG durchaus ein Flickenteppich sonntäglicher Öffnungen entstehen könnte, der die Antragstellerin in ihrer Gewerkschaftstätigkeit ähnlich beeinträchtigt wie es durch sonntägliche Öffnungen auf der Grundlage von Rechtsverordnungen oder Ausnahmebewilligungen auf der Grundlage von § 13 ArbZG der Fall sein kann. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit ihrem Begehren erstrebt die Antragstellerin der Sache nach keine vorläufige Maßnahme, sondern die endgültige Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Beigeladenen die geplante bzw. durchgeführte Sonntagsarbeit in ihrem Zentrallager in S. zu untersagen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2011, - 2 BvR 1206/11 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013, - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 12.04.2016, - 1 WDS-VR 2.16 -, juris, Rn. 19, vom 10. 02.2011 - 7 VR 6.11 -, juris, Rn. 6, und vom 13.08.1999, - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.10.2014, - 12 B 870/14 -, juris, Rn. 3 und 5, vom 19.09.2014, - 5 B 226/14 -, juris, Rn. 5 und vom 14.11.2016, - 1 B 943/16 -, juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht nach der hier gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene nicht zu. Rechtsgrundlage der von der Antragstellerin begehrten Untersagungsverfügung ist § 17 Abs. 2 i.V.m. § 9 ArbZG. Danach kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. Danach kann die Antragsgegnerin – wie von der Antragstellerin begehrt – auch der Beigeladenen die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagen, sofern die Beschäftigung gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstößt. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 ArbZG ist es verboten, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr zu beschäftigen. Zwar fällt die hier streitgegenständliche Beschäftigung von Arbeitnehmern im Unternehmen der Beigeladenen für sich genommen unter das Beschäftigungsverbot des § 9 Abs. 1 ArbZG, die Antragstellerin hat jedoch bei Anlegen des oben dargestellten strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten der Sache nicht glaubhaft gemacht, dass die hier in Rede stehende Sonntagsarbeit nicht die Voraussetzungen der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG erfüllt, die eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsbeschäftigung nach § 9 Abs. 1 ArbZG zulässt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschäftigt werden. Nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 ArbZG, der für sämtliche der normierten Ausnahmen gilt, ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen allerdings nur dann zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die von der Beigeladenen in ihrem Zentrallager in S. – worauf sich der vorliegende Antrag allein bezieht – an Sonntagen durchgeführten Tätigkeiten, werden auch von der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG erfasst. Wie sich dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG entnehmen lässt, findet die Ausnahme nicht allein auf Verkehrsbetriebe Anwendung, sondern auch beim Transport und der Kommissionierung von Waren in anderen Betrieben. Zum Transport und Kommissionieren gehören das Ausladen, Abpacken und Verladen der Ware, die Beförderung der Ware und die Auslieferung der komissionierten Ware an den Kunden. § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG verweist im Hinblick auf die vom Verbot des § 9 ArbZG ausgenommen Waren auf die Aufzählung von Waren in § 30 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Danach sind dies: frische Milch und frische Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse, frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse. Ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin über ihren Besuch bei der Antragstellerin am 19.03.2017 werden sonntags im Zentrallager in S. keine anderen Arbeiten als Warenannahme, Kommissionierung und Auslieferung der Ware durchgeführt, die unter die von § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG vom Verbot der Sonntagsbeschäftigung ausgenommenen Tätigkeiten fallen. Die von der Beigeladenen durchgeführten Arbeiten betreffen – nach den Feststellungen der Antragsgegnerin – überwiegend auch die vorgenannten Waren im Sinne von § 30 Abs. 3 StVO. Ausweislich ihres Vermerks über die Besichtigung im Zentrallager der Beigeladenen am 19.03.2017 ist dort von ca. 10:00 bis 12:00 Uhr allein die Anlieferung von frischen Waren (Fleisch, Kühlobst sowie Obst/Gemüse) mit ca. 20 Fahrzeugen erfolgt. Diese Feststellung stimmt auch im Wesentlichen mit den Waren auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lieferbelegen überein, wobei diese – insoweit nicht nachvollziehbar – allerdings das Datum 20.03.2017 tragen. Zwar ist auf diesen Lieferbelegen auch die Anlieferung einiger Schnittblumen vermerkt, die nicht unter die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG i.V.m. § 30 Abs. Abs. 3 StVO fallen dürften. Der wesentliche Teil der im Betrieb der Beigeladenen an Sonntagen durchgeführten Arbeiten dürfte aber von der Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG i.V.m. § 30 Abs. 3 StVO erfasst sein. Nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 ArbZG, der für alle aufgezählten Ausnahmen gilt, ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nur dann zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Es ist weder von Antragstellerin glaubhaft gemacht worden, noch auf der Grundlage der im Eilverfahren bisher gewonnenen Erkenntnisse mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass diese Voraussetzung im Hinblick auf die durchgeführten Arbeiten nicht ebenfalls erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden, wenn dies technisch unmöglich ist. Diese Voraussetzung ist danach aber auch gegeben, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist. Dafür sind die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse maßgeblich. Stets ist jedoch auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der einleitende Satzteil des § 10 Abs. 1 ArbZG bewirken soll, dass die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung auf ein Mindestmaß reduziert wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, – 1 C 17.99 –, Rn. 31. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit nach dem dargestellten Maßstab nicht an einem Werktag vorgenommen werden kann, muss berücksichtigt werden, was mit dieser Ausnahme vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen bezweckt werden soll. Bezogen auf die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG ist daher in den Blick zu nehmen, dass mit der Einführung von § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG sichergestellt werden sollte, dass Frischwaren nicht nur abweichend vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot der Straßenverkehrsordnung an Sonn- und Feiertagen befördert, sondern auch kommissioniert werden dürfen. Damit sollte nach der Gesetzesbegründung zum einen das Verderben bzw. der Qualitätsverlust bei Frischwaren verhindert und zugleich dem Bedürfnis des Verbrauchers nach Frischwaren schon am Montagmorgen Rechnung getragen werden, vgl. BT-DRs. 12/6990, S. 43. Bei der Frage, ob Arbeiten, die unter die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG fallen, nicht (gleich gut) an Werktagen vorgenommen werden können, dürfte es nicht allein darauf ankommen, ob die Anlieferung der Waren auch an einem Werktag grundsätzlich möglich ist. Vielmehr dürfte mit Blick auf den Zweck der Ausnahmevorschrift maßgeblich sein, ob zum einen das Verderben und der Qualitätsverlust der Frischwaren bei einer Ausführung der Arbeit nur werktags gleichermaßen verhindert und zum anderen dem Bedürfnis des Verbrauchers nach Frischwaren am Montagmorgen ebenfalls gleich gut Rechnung getragen werden kann. Die Ausnahmevorschrift ist ersichtlich vom Gesetzgeber (auch) eingeführt worden, um durch die Inanspruchnahme dieser Vorschrift durch private Unternehmer das Frischwarenangebot für Verbraucher am Montagmorgen zu verbessern. Die Verhinderung des Verderbens von Naturerzeugnissen – zu denen die von § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG umfassten Waren ebenfalls gehören dürften – ist auch bereits durch Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG geschützt, so dass es hierzu keiner weiteren Ausnahme bedurft hätte. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und des Vortrags der Beteiligten erscheint es jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass diese Voraussetzung in Bezug auf die im Betrieb der Beigeladenen durchgeführte Sonntagsarbeit ebenfalls vorliegt. Nach dem glaubhaften Vortrag der Beigeladenen hat diese ihr Frischesortiment nicht unerheblich erweitert, so dass eine Belieferung ihrer Filialbetriebe mit Frischwaren am Montagmorgen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (Verkehrssituation, Lage der Filialbetriebe zum Zentrallager) nicht mehr in der Weise möglich ist, dass die gelieferten Waren bei Ladenöffnung bereits angeliefert, verräumt und für den Verbraucher zum Kauf bereit stehen. Vor der Einführung der Sonntagsarbeit seien die Artikel der Frischwaregruppen in den Nachtstunden ab 0:00 Uhr montags bis samstags am Zentrallager angeliefert, kommissioniert und anschließend mit dem Fuhrpark ausgeliefert worden. Dieses enge Zeitfenster habe bereits bei kleinsten Verzögerungen zu einer verspäteten Belieferung der Verkaufsstellen geführt. Mit dem ausgeweiteten Warenvolumen im Frischebereich sei die Zeit von 0:00 Uhr bis zur Ladenöffnung nicht mehr ausreichend, um die Anlieferung und Warenabwicklung im Zentrallager sowie den Transport und die rechtzeitige Belieferung der Verkaufsstellen mit sämtlichen Frischeartikeln zu gewährleisten. So seien an den beiden letzten Montagen im Februar 2017 insgesamt beinahe 50 Verkaufsstellen erst nach 6:00 Uhr angefahren worden, so dass eine ordnungsgemäße Verräumung der frischen Waren bis zur Öffnung der Verkaufsstelle nicht sichergestellt gewesen sei und so auch nicht sichergestellt werden konnte, dass den Verbraucher bereits am Montagmorgen im Unternehmen sämtliche frischen Waren aus dem Sortiment zur Verfügung standen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Beigeladene die Sonntagsarbeit angeordnet hat, um konkurrenzfähig zu sein und ihren Umsatz zu steigern. Die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG dürfte – nach der Gesetzesbegründung – ersichtlich auch darauf angelegt sein, dem Bedürfnis des Verbrauchers nach Frischwaren Rechnung zu tragen, indem private Unternehmen von dieser Ausnahme Gebrauch machen können und damit ihr Angebot im Frischwarenbereich am Montagmorgen verbessern können. Dass diese sich dabei von wirtschaftlichen Faktoren wie Wettbewerbsvorteilen zu konkurrierenden Unternehmen und Umsatzsteigerungen leiten lassen, liegt in der Natur der Sache. Dass eine andere Arbeitsorganisation bzw. andere Betriebsabläufe bei der Beigeladenen dazu führen könnten, dass die Beigeladene bei rein werktäglichen Lieferungen am Montagmorgen ihr Frischesortiment in gleicher Weise an Verbraucher anbieten könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Auslieferung der Waren ab dem Zentrallager sonntags ab 14:00 Uhr bietet einen Zeitkorridor von 8 Stunden für eine Anlieferung vor der Nachtzeit ab 22:00 Uhr. Dementsprechend entsteht ersichtlich ein größerer Zeitkorridor, der eine Verräumung der Waren vor Ladenöffnung ermöglicht. Dass – wie die Antragstellerin meint – eine Verräumung der Waren auch bei einer montäglichen Anlieferung und bei einem stärkeren Personaleinsatz in den Filialen der Beigeladenen möglich wäre, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Beigeladene hat nämlich in ihrem Schriftsatz vom 11.04.2017 ausgeführt, dass die Belieferung der Verkaufsstellen am Montag angesichts des engen Zeitablaufs bei einer Anlieferung des Frischwarensortiments ab 0:00 Uhr am Zentrallager der Beigeladenen, im günstigsten Fall erst deutlich nach 06:00 Uhr erfolgt sei. Verspätungen bei der Anlieferung oder auf der Strecke hätten in vielen Fällen zu weiteren Verzögerungen bei der Auslieferung geführt, die im Einzelfall auch immer mehrere Filialen betroffen hätten. Dass – wie die Antragstellerin meint – eine Verräumung der Waren vor Ladenöffnung allein durch einen stärkeren Personaleinsatz in den Filialen der Beigeladenen ohne weiteres möglich wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Diese Frage wäre jedoch in einem ggf. noch anhängig werdenden Hauptsachverfahren weiter aufzuklären. Es erscheint somit bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Bedürfnis des Verbrauchers nach Frischwaren in gleicher Weise Rechnung getragen werden kann, sofern die hier in Rede stehenden Arbeiten (nur) an Werktagen vorgenommen werden können. Ob – wie die Beigeladene vorträgt – es bei einer nur werktäglichen Lieferung gleichzeitig auch zu einem Qualitäts- und Frischeverlust der Waren kommt, kann daher (im Eilverfahren) dahinstehen. Da nach dem oben dargelegten der Großteil der bei der Beigeladenen angelieferten Waren unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG fallen dürfte, besteht jedenfalls kein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin der Beigeladenen sämtliche an Sonntagen im Zentrallager in S. durchgeführten Arbeiten zu untersagen. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund im Sinne von § 123 VwGO vorliegt, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrages an dem Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.