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Beschluss

15 B 1468/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0909.15B1468.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 3 Der Antrag der Antragstellerin, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „der Antragstellerin im Volkspark Rheinhausen (Duisburg) eine Stellfläche mit 600 m² für 300-500 Teilnehmer, hilfsweise: eine geeignete Fläche im Volkspark Rheinhausen, am 11.09.2021 (von 9.00 bis 22.00 Uhr) für eine Wahlkampfveranstaltung mit Grillstand, einer Bühne samt Lautsprecheranlage und Informationsständen nach den allgemein für die Vergabe geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen“, 5 ist unbegründet. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 15 B 1357/20 -, juris Rn. 8, vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 40, vom 6. Februar 2017 - 15 B 832/15 -, juris Rn. 4, und vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. 8 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Nutzung des Volksparks Rheinhausen für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zusteht. 9 Der Volkspark Rheinhausen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Duisburg, die von der Antragsgegnerin - einem städtischen Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts - verwaltet wird. Stellt eine Kommune eine solche Einrichtung im Rahmen der durch ihre bisherige Vergabepraxis geformten konkludenten Widmung für die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung, entsteht dadurch ein Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Art. 21 GG. Das Recht auf Chancengleichheit einer Partei ist danach verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat. 10 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2016- 2 BvQ 46/16 -, juris Rn. 7, und vom 7. März 2007- 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 15 B 605/21 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 1 S 1855/14 -, juris Rn. 11 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2010 - 4 CE 10.835 -, juris Rn. 20 f.; ThürOVG, Beschluss vom 16. September 2008 - 2 EO 490/08 -, juris Rn. 30. 11 Die Entscheidungsfreiheit der Kommune, in welchem Umfang sie Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt, ist ausgehend davon begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2021 - 15 B 605/21 -, juris Rn. 9, und vom 28. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30. 13 Diese Grundsätze gelten für die Antragsgegnerin entsprechend. Davon ausgehend steht der Antragstellerin der geltend gemachte Nutzungsanspruch wohl nicht zu. Zwar ist der Volkspark Rheinhausen dem Ortsverein Rheinhausen-Mitte der SPD in den letzten 40 Jahren jeweils im Juli für die Durchführung eines Parkfestes zur Verfügung gestellt worden. Darin dürfte indes keine konkludente Widmung der Parkanlage liegen, die der Antragstellerin einen Nutzungsanspruch für die von ihr geplante Parteiveranstaltung vermittelt. Vielmehr dürfte - soweit die maßgeblichen Tatsachen im anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ermittelt werden konnten - ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben sein. Denn die Parkfeste der SPD haben in erster Linie unterhaltenden Charakter, während die Antragstellerin eine Wahlkampfveranstaltung plant. 14 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Übergang von Veranstaltungen, bei denen der parteipolitische und wahlwerbende Charakter im Hintergrund stehe, zu solchen, bei denen dieser in den Vordergrund trete, sei fließend, ist zwar als Ausgangspunkt zutreffend. Das schließt indes eine zulässige Differenzierung zwischen Parteiveranstaltungen unterschiedlichen Gepräges nicht aus, wenn es darum geht, im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob sich eine bestimmte Veranstaltung (noch) im Rahmen der Widmung einer öffentlichen Einrichtung bewegt. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2007 - 2 BvR 447/07 -, juris Rn. 6 f. 16 Eine solche, voraussichtlich nicht zu beanstandende Differenzierung ist hier seitens der Antragsgegnerin vorgenommen worden. 17 Nach den vorliegenden Erkenntnissen hatten die Gestaltungselemente der Parkfeste des SPD-Ortsvereins qualitativ und quantitativ in erster Linie unterhaltenden Charakter. Das Festprogramm war ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anmeldeunterlagen aus den Jahren 2016 bis 2018 jeweils durch musikalische Beiträge („Musik durch DJ“, „Auftritte verschiedener Interpreten“, „musikalischer Frühschoppen“) geprägt. In den Unterlagen heißt es, das Fest laufe „seit Jahrzehnten“ dergestalt ab. Mit dieser musikalischen Ausrichtung fügte sich das Parkfest in den Erholungs- und Freizeitcharakter einer öffentlichen Parkanlage ein. 18 Diese Wertung wird durch die Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin vom 9. September 2021 nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass die zum wiederholten Male zweitägige Veranstaltung des Parkfestes im Jahr 2019 durch (örtliche) Politiker der SPD eröffnet wurde, fällt bei der Würdigung des Gesamtgepräges nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Für die Behauptung der Antragstellerin, mehrere „Untergliederungen der SPD“ hätten im Rahmen des Parkfestes die Möglichkeit gehabt, „ihre Arbeit zu präsentieren und durch Informationsstände … zu werben“, bietet der vorgelegte Pressebericht vom 10. Juli 2019 keine Grundlage. Weder das darin angesprochene „Kuchenbuffet der SPD-Frauen“ noch die weiter erwähnten „Informations-, Spiel- und Unterhaltungsangebote“, mit denen „zahlreiche Vereine, Verbände, Institutionen und Organisationen aus Rheinhausen vertreten“ gewesen seien, lassen auf einen ausgeprägten parteipolitischen Inhalt des Parkfestes schließen. Das bloße Vorhandensein von Parteifahnen bzw. -bannern und eines im Hintergrund der Bühne angebrachten Plakats einer Bundestagsabgeordneten der SPD ändert ebenfalls nichts daran, dass der Schwerpunkt deutlich auf dem Unterhaltungsprogramm lag. Soweit das Parkfest Gelegenheit dafür bot, mit anwesenden Mandatsträgern der Partei ins Gespräch zu kommen, stand dieser kommunikative Aspekt jedenfalls nicht im Fokus der Veranstaltung, die im Ganzen eher das Erscheinungsbild eines Bürgerfestes aufwies. 19 Die von der Antragstellerin geplante Veranstaltung hat hingegen ein deutlich anderes Gepräge, bei dem Elemente der Freizeit und Unterhaltung nur untergeordnet zum Tragen kommen. Die Antragstellerin selbst bezeichnet sie als „Wahlkampfveranstaltung“. Ausweislich der auf den 26. Juli 2021 datierten schriftlichen Anmeldung sollen von 14.00 bis 16.00 Uhr sechs Redner auftreten und von 16.15 bis 16.45 Uhr ist eine „Vorstellung der Direktkandidaten“ vorgesehen. Auch wenn man mit der Beschwerdeerwiderung davon ausgeht, dass nur vier Personen insgesamt eine Redezeit von 80 Minuten ausfüllen sollen, ergibt sich zusammen mit der Vorstellungsrunde ein Block von nahezu zwei Stunden, der ausschließlich der (örtlichen) Parteipolitik und Wahlwerbung gewidmet ist. Nennenswerte unterhaltende Elemente sind in der verbleibenden Zeit nicht vorgesehen; die insoweit angemeldeten Programmpunkte „Hüpfburg, Getränkewagen, Grill, Clown, Kinderschminken“ haben den Charakter eines die Parteiwerbung ergänzenden Beiwerks und zielen - abgesehen von den Verpflegungsmöglichkeiten - nur auf Kinder und Jugendliche. Das nach den Redebeiträgen und der Kandidatenvorstellung vorgesehene „gemeinsame Ausklingen“ ist gemäß der Anmeldung auf ein Zusammentreffen von „Besuchern und Kandidaten in freien Gesprächen“ angelegt. Während dieses abschließenden Veranstaltungsteils sind nach Aktenlage keine weiteren Angebote vorgesehen. Soweit in dem Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juli 2021 noch von einer „Musikband“ die Rede war, findet diese in der Programmbeschreibung, die Gegenstand der in der nachfolgenden schriftlichen Anmeldung war, keine Erwähnung mehr. 20 Weitere Anspruchsgrundlagen, die der Antragstellerin den geltend gemachten Nutzungsanspruch vermitteln könnten, sind nicht ersichtlich. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In Anbetracht der mit dem Antrag angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat davon ab, den Streitwert im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu reduzieren. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).