Beschluss
6 L 925/14.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2014:1008.6L925.14.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, der ausweislich des Schriftsatzes vom 26. September 2014 (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakten) nunmehr darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zum 16. Oktober 2014 ein vorläufiges Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife auszustellen, ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. 2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 3 Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung wie vorliegend die Hauptsache – wenn auch nur vorübergehend – vorweg, sind auf der einen Seite an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. September 2014 – 5 B 226/14 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit großer Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. 4 Gemessen an diesen Anforderungen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung kann sie die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über die allgemeine Hochschulreife nicht beanspruchen, weil sie die Abiturprüfung nicht bestanden hat. 5 Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Abiturprüfungsordnung – AbiPrO – vom 21. Juli 2010 (GVBl. 2010 S. 222) erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, wer die (Abitur-)Prüfung bestanden hat. Hieran fehlt es, denn die Antragstellerin wurde von der Abiturprüfungskommission des F.-Gymnasiums durch Bescheid vom 31. März 2014 wegen schwerwiegender Täuschungshandlungen im schriftlichen Teil der Abiturprüfung von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 6 Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO kann die Prüfungskommission einen Schüler bei Vorliegen eines schweren Falls einer Täuschungshandlung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; dies hat gemäß § 29 Abs. 4 AbiPrO zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen. 7 Zunächst begegnet der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in formaler Hinsicht keinen Bedenken. Die Entscheidung wurde von der hierfür sachlich zuständigen Abiturprüfungskommission des F.-Gymnasiums getroffen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin tatsächlich an der mündlichen Abiturprüfung teilgenommen hatte, denn diese Teilnahme erfolgte im Hinblick auf die Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 AbiPrO unter Vorbehalt, mit der Folge, dass die Abiturprüfung trotz dieser Teilnahme nicht beendet war. Ferner wurde die Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AbiPrO vor der Entscheidung der Prüfungskommission angehört. 8 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO liegen vor, denn zur Überzeugung der Kammer hat die Antragstellerin eine Täuschungshandlung in einem schweren Fall begangen, indem sie jedenfalls im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 AbiPrO sonst zu täuschen versucht hat. 9 Täuschung im Sinne des Prüfungsrechts und auch von § 29 Abs. 1 Satz 1 AbiPrO ist die Vorspiegelung einer eigenständigen und regulär erbrachten Prüfungsleistung, um bei dem Prüfer über die ihr zugrunde liegenden Kenntnisse und Fähigkeiten einen Irrtum zu erregen. Die Sanktionen bei Täuschungen knüpfen an die Tatsache an, dass zu einer ordnungsgemäßen Prüfungsleistung die eigenständige, nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln erfolgte Bearbeitung der Prüfungsaufgabe gehört. Eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch läuft sowohl dem Prüfungszweck, das Leistungsvermögen der Prüfungsteilnehmer unverfälscht, d. h. im Rahmen der Prüfungsbedingungen festzustellen, als auch dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zuwider (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 231). Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn sich der Prüfling vor der schriftlichen Prüfung die geheim gehaltenen Prüfungsaufgaben verschafft und sich entsprechend für die Prüfung präpariert oder wenn er - darüber hinaus - eine von ihm in Kenntnis der internen Musterlösung erstellte Prüfungsarbeit als eigene Prüfungsleistung ausgibt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010 – 7 K 1873/09 –, juris Rn. 14 m.w.N.). 10 Die Prüfungsbehörde bzw. das für die Leitung der Prüfung zuständige Prüfungsorgan trägt die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr bzw. ihm angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täuschung abgesehen werden muss und die Leistungen in der üblichen Form bewertet werden müssen, wenn die Beweismittel für die Feststellung der Umstände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung oder deren Versuch ergeben (Niehues/Fischer, a. a. O., Rdnr. 236). Allerdings können die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Täuschungsversuchs durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, dass der Prüfungsteilnehmer getäuscht hat und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012 – 10 A 11083/11.OVG –, NVwZ-RR 2012, 476 = juris Rn. 27; OVG Sachsen, Beschluss vom 30. April 2003 – 4 BS 40/03 –, juris Rn. 13). So kann je nach den Umständen des Einzelfalles mit den Mitteln des Anscheinsbeweises sowohl der Nachweis einer Regelverletzung als auch der Nachweis des Täuschungsvorsatzes geführt werden. Spricht der erste Anschein für das Vorliegen einer Regelverletzung oder des Täuschungsvorsatzes, so ist es Sache des Prüfungsteilnehmers, die Schlussfolgerung, die auf diesem Anschein beruht, zu entkräften. Hierfür reicht es nicht aus, die Denkmöglichkeit eines dem Anschein nicht entsprechenden Ablaufs aufzuzeigen. Vielmehr muss der Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Verlaufs ergibt. Gelingt dies, so obliegt der Prüfungsbehörde der sogenannte Vollbeweis (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 30. April 2003, a. a. O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010, a.a.O). Der Anscheinsbeweis legitimiert nicht zu einer Senkung des Beweismaßes, er muss auch hier zu der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung und nicht nur der Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit führen. Hierauf ist in besonderem Maße ein Augenmerk zu richten, wenn – wie vorliegend – eine Täuschungshandlung in einer berufseröffnenden Prüfung in Rede steht und damit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes berührt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2012, a.a.O. = juris Rn. 28). 11 Ausgehend von diesen Voraussetzungen, hat der Antragsgegner nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu Recht eine Täuschungshandlung der Antragstellerin dadurch angenommen, dass sie mindestens die Abiturarbeiten in den Fächern Biologie und Sozialkunde in Kenntnis der Erwartungshorizonte anfertigte und als eigene Prüfungsleistungen ausgab. Zur Begründung dessen und zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen und Feststellungen des Antragsgegners in seinem Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014, in dem dieser unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Prüfer sowie externer Begutachtungen der Fachreferenten von Ministerium und ADD u.a. anhand einer Vielzahl von textlichen Übereinstimmungen, der Verwendung schüleruntypischer Fachbegriffe sowie sogar der Übernahme von Fehlern im Erwartungshorizont markante Übereinstimmungen zwischen den Arbeiten der Antragstellerin und den allein für die Prüfer bestimmten Erwartungshorizonten nachweisen konnte, die sich nur dadurch erklären lassen, dass die Antragstellerin bei Anfertigung der Abiturarbeiten die entsprechenden Erwartungshorizonte kannte. In diesem Zusammenhang durfte der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass der Vater der Antragstellerin als einer der beiden hauptverantwortlichen Sachbearbeiter für die Auswahl der Prüfungsaufgaben in der zuständigen Abteilung 4C des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mehrere Wochen ungehinderten und unbeobachteten Zugang zur den Abituraufgaben einschließlich Erwartungshorizonte hatte (vgl. die dienstliche Erklärung der Abteilungsleiterin 4C, Bl. 58 der Gerichtsakten). 12 Die Antragstellerin vermochte demgegenüber nicht nachvollziehbar und in sich stimmig Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines von der Annahme einer Täuschungshandlung abweichenden Verlaufs ergibt. Soweit sie geltend macht, die Übereinstimmungen mit den Erwartungshorizonten erkläre sich daraus, dass sie sich sowohl im Fach Sozialkunde als auch im Fach Biologie auf die Prüfung anhand von Internetseiten sowie umfänglicher Fachliteratur bzw. der verschiedensten Tageszeitungen und gebräuchlichen Magazine vorbereitet habe, in denen die beanstandeten Begriffe bzw. Passagen vorgekommen seien, überzeugt dies nicht. In Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin aufgrund des Verfahrens zur Auswahl der Prüfungsaufgaben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AbiPrO) gar nicht wissen konnte, welche Themen überhaupt als Aufgabenvorschlag eingereicht bzw. welche der eingereichten Vorschläge als Prüfungsaufgabe ausgewählt wurden, ist es mehr als unwahrscheinlich, dass sie sich gleichsam zufällig exakt auf die ausgewählten Aufgabenvorschläge vorbereitet hat. Auch wenn im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass der Prüfling in einer Prüfungsarbeit zufällig Formulierungen und Gedankengänge der Musterlösung/des Erwartungshorizonts trifft, geht vorliegend die Vielzahl der im Widerspruchsbescheid im einzelnen dargestellten Übereinstimmungen - einschließlich der Übernahme der beiden in dem Erwartungshorizont zur Prüfung im Fach Biologie enthaltenen fachlichen Fehler – bei weitem über das hinaus, was noch mit einer zufälligen Übereinstimmung zu erklären wäre. Hinzu kommt, dass – wovon sich die Kammer selbst überzeugen konnte – die von der Antragstellerin zur Prüfungsvorbereitung angeblich herangezogenen Internetseiten, insbesondere im Fach Biologie, umfängliche wissenschaftliche Abhandlungen beinhalten, die die im Erwartungshorizont genannten Gesichtspunkte nicht gleichsam offen nennen, bzw. dass von der Antragstellerin genannte Internetseiten (vgl. etwa http://server.pg.gd.bw.schule.de/~MuellerN/BioAbi2010Aufgaben.pdf) gar nicht allgemein zugänglich sind. Ebenso wenig kann es als zufällig angesehen werden, dass etwa im Fach Sozialkunde von allen Schülern allein die Antragstellerin Fachbegriffe verwendet hat, die im Zusammenhang mit der Finanzkrise in der Tages- und Fachpresse gefallen sind, und dies noch dazu in demselben Kontext wie der Erwartungshorizont. 13 Auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe intensiv zu Hause gelernt und sich gemeinsam mit ihrem Vater auf die Prüfung vorbereitet, begründet nicht die ernsthafte Möglichkeit eines von der Annahme einer Täuschungshandlung abweichenden Verlaufs. Denn selbst wenn die Antragstellerin sich auf die von ihr beschriebene Art und Weise auf die Abiturprüfung vorbereitet haben sollte, erklärt dies nicht einmal ansatzweise die Vielzahl der unstreitig vorhandenen Übereinstimmungen zwischen ihren Arbeiten und den Erwartungshorizonten, etwa in der Formulierung, in der Verwendung von Fachbegriffen oder in der Nennung in Betracht kommender Lösungsmöglichkeiten (vgl. Thema 1 Nr. 4.1 der Biologieaufgabe). Diese lassen sich nachvollziehbar nur damit erklären, dass die Antragstellerin Kenntnis vom Inhalt der Erwartungshorizonte hatte. 14 Schließlich vermag auch die Aussage der Antragstellerin, keine Täuschungshandlung begangen zu haben und sich die Übereinstimmungen nicht erklären zu können, keinen von der Annahme einer Täuschungshandlung abweichenden Lebenssachverhalt ernsthaft zu begründen. 15 Ist mithin von einer Täuschungshandlung der Antragstellerin nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auszugehen, erweist sich der seitens des Antragsgegners angeordnete Ausschluss der Antragstellerin von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der festgestellten Umstände der der Antragstellerin vorgeworfenen Täuschungshandlung von einem „schweren Fall“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 AbiPrO – bei dem es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt –ausgegangen ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 AbiPrO ist in der Regel ein schwerer Fall anzunehmen, wenn der durch die Täuschungshandlung erzielte Vorteil zumindest geeignet ist, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen. Dies ist der Fall, wenn sich ein Prüfling unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit unberechtigt Kenntnis von einer Musterlösung bzw. einem Erwartungshorizont verschafft und seine Prüfungsarbeiten in deren Kenntnis anfertigt. Der Antragsgegner hat – wie sich jedenfalls aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt – auch von dem ihm hinsichtlich der Auswahl der Sanktion zustehenden Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht, denn es begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken, wenn er angesichts der konkreten Umstände der Täuschungshandlung und deren Ausmaß den Ausschluss der Antragstellerin von der weiteren Prüfung anordnet. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antrag der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist es sachgerecht, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Hauptsachestreitwert zugrunde zu legen.