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Urteil

6 K 9484/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0609.6K9484.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch. Der Kläger ist Journalist. Seit längerem recherchiert er zu den Umständen des Oktoberfestattentats am 26.09.1980, bei dem 13 Menschen, darunter der Attentäter I. M. selbst, getötet und 211 zum Teil schwer verletzt wurden, und zur rechtsextremen „Wehrsportgruppe J. “, in der M. Mitglied war. Mit Schreiben vom 11.02.2015 richtete der Kläger eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), in der er u.a. um Auskunft zu folgenden Fragen bat: 1. Was steht in den sieben Ordnern gemäß Antwort an MdB R. zum Oktoberfest-Attentat? 2. Welche konkreten Informationen befinden sich in der Akte (gemäß Antwort an MdB L. ) „Sprengstoffanschlag (Oktoberfestattentat) am 26. September 1980“ ? 3. Wie viele Mitglieder der Wehrsportgruppe J. waren als V-Leute/ZDVen für das BfV tätig? Das Auskunftsersuchen enthielt noch vier weitere Fragen, die nicht mehr streitgegenständlich sind. Nachdem das BfV mit Schreiben vom 18.05.2015 die Beantwortung der Fragen ablehnte, suchte der Kläger um Eilrechtsschutz vor dem erkennenden Gericht nach. Mit Beschluss vom 16.09.2015 (6 L 424/15) lehnte die Kammer den Eilantrag betreffend u.a. die hier streitgegenständlichen Fragen ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) änderte die Entscheidung mit Beschluss vom 17.03.2015 (15 B 1112/15) teilweise ab, wies die Beschwerde jedoch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fragen zurück. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass die (hier mit den Fragen 1 und 2 verfolgten) Begehren nicht hinreichend auf die Beantwortung konkreter Fragen abzielten und schon deshalb nicht vom Auskunftsanspruch der Presse gedeckt seien. Das Auskunftsverlangen verfolge das Ziel, pauschal und undifferenziert Zugang zu sämtlichen Erkenntnissen zu erhalten, die das BfV im Zusammenhang mit dem Oktoberfestattentat gesammelt habe. Es gehe daher letztlich um eine ins Einzelne reichende Abbildung des vollständigen Akteninhalts und des darin dokumentierten Erkenntnisstandes. Es handele sich nur formal um ein Auskunftsverlangen, während der Sache nach die Grenze zur Akteneinsicht überschritten sei. Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleiste aber grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten. Hinsichtlich der weiteren Frage (hier Frage 3) könne sich die dortige Antragsgegnerin zwar nicht auf eine drohende Offenlegung operativer Vorgänge berufen. Denn der in Rede stehende Vorgang sei abgeschlossen und damit schwerlich geeignet, geheimhaltungsbedürftige Informationen über die aktuelle Arbeitsweise der Behörde zu enthüllen. Allerdings könne sich die Antragsgegnerin – auch wenn insoweit Rechtsunsicherheiten verblieben – auf den Ablehnungsgrund des Quellenschutzes berufen. Auch wenn hier nur ein sehr geringes Aufdeckungsrisiko bestehe, stehe dieses der Auskunftserteilung entgegen. Wegen der näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17.03.2015 (15 B 1112/15) Bezug genommen. Der Kläger hat zur Weiterverfolgung seines Auskunftsbegehrens am 26.06.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass es ihm mangels Kenntnis der Inhalte der in den Anträgen genannten Unterlagen bislang nicht möglich sei, konkrete bzw. konkretere Fragen zu stellen. Es sei ihm hinsichtlich der genannten Unterlagen nur in groben Umrissen bekannt, welche Informationen diese Unterlagen enthielten. Es müsse ihm daher zunächst Zugang zu den Unterlagen gewährt werden, damit er sich überhaupt ein grobes Bild von der Sachlage machen könne. Nur so könne der Kläger seiner verfassungsmäßig garantierten Informations- und Kontrollfunktion hinreichend nachkommen. Es sei inzwischen anerkannt, dass die Presse in Fällen, in denen sie den Sachverhalt, der den Ermittlungen zugrunde liege, erst noch aufarbeiten müsse, einen direkten Zugang zu den Unterlagen erhalten müsse. Im Falle der Auskunftsverweigerung würde der grundrechtlich geschützte investigative Journalismus, der gerade neue Sachverhalte aufklären solle, unmöglich gemacht. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Bezug genommene Rechtsprechung zur Frage der Akteneinsicht sei zum einen nicht einschlägig und zum anderen veraltet. Es sei ausreichend, dass sich das Auskunftsersuchen auf einen konkreten Sachverhalt beziehe. Die Frage 3 sei bislang nicht beantwortet worden. In der Sache bestünden keine Vertraulichkeitsinteressen Dritter. Eine Offenlegung operativer Vorgänge sei nicht zu befürchten. Ein Risiko für etwaige V-Leute bestehe nicht, da nicht nach Namen gefragt worden sei. Dass ehemalige Weggefährten zur Identifikation etwaiger V-Leute in der Lage wären und dann Vergeltung nehmen würden, sei nicht nur fernliegend, sondern ausgeschlossen. Die Frage des Klägers ziele ausschließlich auf die Anzahl der V-Leute/ZDVen ab, die während des Bestehens der Wehrsportgruppe J. eingesetzt wurden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die folgenden Auskünfte zu erteilen: 1. Was steht in den sieben Ordnern gemäß Antwort an MdB R. zum Oktoberfest-Attentat? 2. Welche konkreten Informationen befinden sich in der Akte (gemäß Antwort an MdB L. ) „Sprengstoffanschlag (Oktoberfestattentat) am 26. September 1980“ ? 3. Wie viele Mitglieder der Wehrsportgruppe J. waren als V-Leute/ZDVen für das BfV tätig? Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor: Der Kläger könne unter Berufung auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch keine Akteneinsicht verlangen. Soweit er vortrage, mangels Kenntnis der Akteninhalte konkrete bzw. konkretere Fragen nicht formulieren zu können, treffe dies nicht zu. Ihm sei in allgemeiner Form durchaus bekannt, welche Unterlagen sich in den Akten befänden. Es sei ihm auf dieser Basis durchaus möglich gewesen, konkrete Fragen zu formulieren. Die vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht angeführte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hinsichtlich der Frage 3 sei zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage mitgeteilt habe, dass weder vor dem Oktoberfestattentat noch zeitnah nach dem Anschlag Mitglieder der Wehrsportgruppe J. als V-Leute für das BfV tätig waren. Eine darüber hinausgehende Beantwortung komme aus Gründen des Quellen- und Funktionsschutzes nicht in Betracht. Dies gelte im Anschluss an die erwähnte Antwort der Bundesregierung mit Nachdruck. Wäre diese Frage zu bejahen, ergäben sich daraus gesteigerte Rückschlussmöglichkeiten, weil im Wege der zeitlichen und zahlenmäßigen Eingrenzung auch eine Eingrenzung des in Betracht kommenden Personenkreises vorgenommen werden könnte. Auch wenn die Frage zu verneinen wäre, würde dies in allen übrigen Fällen, in denen keine Verneinung erfolge, den Rückschluss im Sinne eines „beredten Schweigens“ auf den Einsatz von V-Leuten zulassen. Auch wenn die Auflösung der Wehrsportgruppe J. lange zurück liege, müssten sich etwaige Quellen Zeit ihres Lebens auf den Schutz ihrer Identität verlassen können. Für ihre Aufgabenerfüllung seien Nachrichtendienste einschließlich des BfV darauf angewiesen, dass Quellen zur Zusammenarbeit bereit seien. Hinzu komme, dass die begehrte Information fraglos von früheren Mitgliedern und Unterstützern der Wehrsportgruppe J. mit großem Interesse verfolgt würde. Gerade seitens dieser Personen bestehe die Gefahr, dass quellenbezogene Auskünfte zu Rückschlussmöglichkeiten etwa im Sinne einer Schnittmengenbildung beitragen und auf diese Weise die Identifizierung von Quellen befördert würden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 6 L 424/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist hinsichtlich der Fragen 1 und 2 zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das presserechtliche Auskunftsbegehren ist auf eine schlicht-hoheitliche Tätigkeit gerichtet. Hinsichtlich der Frage 3 fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage ist (mittelbar) durch die Antwort der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 00/00000 vom 00.00.2017 beantwortet. Dort heißt es auf die Frage 22, ob die Bundesregierung ausschließen könne, dass Mitglieder der Wehrsportgruppe J. vor dem Oktoberfestattentat als V-Leute für das BfV tätig waren, dass ausweislich des im BfV vorhandenen VP-Aktenbestandes kein ehemaliges Mitglied der Wehrsportgruppe J. als V-Person vor dem 26.09.1980 für das BfV tätig war. Damit ist zugleich die Frage des Klägers nach der Anzahl der V-Leute, die – wie der Kläger klargestellt hat – während des Bestehens der Wehrsportgruppe J. eingesetzt wurden, beantwortet. Denn die Wehrsportgruppe J. ist bereits vor dem Oktoberfestattentat verboten und aufgelöst worden, so dass die Antwort der Bundesregierung auch den Zeitraum des Bestehens der Gruppierung abdeckt. Der zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führenden Beantwortung der Frage 3 hält der Kläger entgegen, dass die Antwort wegen der Beschränkung auf den im BfV vorhandenen VP-Aktenbestand unvollständig sei. Die Antwort sei ohne jegliche Einschränkung zu erteilen. Maßgeblich sei die objektive Sachlage einschließlich des bei den Mitarbeitern des BfV vorhandenen Wissens. Es sei denkbar, dass Mitglieder der Wehrsportgruppe für das BfV tätig waren, ohne dass dies in den VP-Akten vermerkt worden sei. Es könne beispielsweise in anderen Akten oder auch überhaupt nicht vermerkt worden sein. Dieser Vermutung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Bei dem Einsatz einer V-Person handelt es sich um einen Vorgang, der typischerweise aktenkundig gemacht wird. Für die Annahme, dass eine Person als V-Person rekrutiert und eingesetzt wird, ohne dass darüber eine entsprechende VP-Akte geführt bzw. die V-Person in den VP-Akten eingetragen werde, fehlt es an Anhaltspunkten. Dies bestätigt auch die Vertreterin des BfV, die in der mündlichen Verhandlung auf Befragen der Kammer angab, dass Informationen über V-Leute sich aus den VP-Akten ergäben. Da sich der Informationszugang (nur) auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 30, ist im vorliegenden Fall die Frage unter Rückgriff auf den vorhandenen VP-Aktenbestand vollständig beantwortet. Zur vollständigen Beantwortung der Frage ist es aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, dass das BfV die seinerzeit zuständigen Sachbearbeiter – sofern diese überhaupt noch dem BfV angehören – oder die Behördenleitung des BfV zu deren Wissen über etwaige nicht aktenkundige V-Personen in der Wehrsportgruppe J. befragt. Aus der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen) vom 30.10.2019 (1 LB 118/19) ergibt sich nichts anderes. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Dort ging es um die Frage, ob der ehemalige Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft (mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand) das Unternehmen aus freien Stücken verlassen habe. Informationen über eine solche innere Tatsache des Betreffenden konnten bei der auskunftspflichtigen Stelle nur dann vorliegen, wenn sich die Motivation des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden zum Ausscheidenden aus dem Unternehmen in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert hätte. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2019 – 1 LB 118/19 –, juris, Rn. 87. Diese Manifestation von inneren Vorgängen gehört – anders als die hier mit der Frage 3 begehrte Information – nicht zu solchen Vorgängen, die typischerweise aktenkundig zu machen sind, sondern die regelmäßig auf andere Art und Weise zur Wahrnehmung gelangen. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – nicht begründet. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsersuchen des Klägers ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2019 – 15 B 1850/18 –, juris, Rn. 7. Ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten aus Art. 10 Abs. 1 EMRK besteht neben dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nicht. Der in der EMRK normierte Anspruch kann in der Sache nicht weiter reichen als der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwischen diesen beiden Auskunftsansprüchen besteht ein Gleichlauf. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bislang keinen Anlass für eine Korrektur des durch das nationale Recht jeweils gefundenen Ergebnisses am Maßstab der Konventionsnormen gesehen. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 38; ferner Urteil vom 29.06.2017 – 7 C 24.15 –, juris, Rn. 45. Mit Blick auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris, Rn. 14. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen daher einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018 – 6 VR 1.18 –, juris, Rn. 14; Urteile vom 29.06.2017 – 7 C 24.15 –, juris, Rn. 62 ff., vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 13 ff., vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 24, und vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 17 ff. Dies ist hier der Fall. Der hier vorrangig geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW kann die Beklagte nicht zur Auskunftserteilung verpflichten. Denn dem Bund steht gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GG die ausschließliche Kompetenz für die Gesetzgebung über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) sowie nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG für die Einrichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu. Die Kompetenz zur Regelung der Sachmaterie „Bundesverfassungsschutz“ schließt als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 15; zum Bundesnachrichtendienst (BND): BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, juris, Rn. 11. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet aber dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 16, vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 24, und vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 27. Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 29. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert damit eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine inhaltliche Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2017 – 6 VR 1.17 –, juris, Rn. 18 m. w. N., und Urteil vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris, Rn. 18. Zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 10.09.2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 62 ff. Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ist in den Blick zu nehmen, dass die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine hohe Bedeutung haben und dass Auskünfte möglicherweise Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen können. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 03.12.2018 – 6 L 1932/18 –, juris, Rn. 51. Der Gesetzgeber darf unter besonderen Umständen aufgrund typisierender und pauschalierender Interessengewichtungen einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten ausnehmen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen. Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist aber nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn – von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen – Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Der Presse müssen zudem trotz der Ausschlussgründe wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich des betroffenen Verwaltungsbereichs verbleiben. Wäre die Konsequenz eines bestimmten Ausschlussgrundes oder des Zusammenspiels mehrerer von ihnen, dass die Presse sich über die staatliche Betätigung in einem bestimmten Verwaltungsbereich kein aussagekräftiges Urteil mehr bilden könnte, wäre ihr eine effektive funktionsgemäße Betätigung verwehrt. Der dem Gesetzgeber wie in anderen Feldern zustehenden Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis ist dadurch eine Grenze gesetzt, dass ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentlichen Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden darf, wenn dies demjenigen Abwägungsergebnis entspricht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsächlich erzielt würde. Die Pauschalierung bzw. Typisierung darf nicht zur Umkehrung von Regel-Ausnahme-Verhältnissen führen. Zudem müssen gewichtige, an die sachliche Eigenart des Vertraulichkeitsinteresses anknüpfende Gründe für sie sprechen. Ginge es dem ausgestaltenden Gesetzgeber etwa ausschließlich um eine Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen, müsste dies auf Bedenken stoßen. Schließlich bedarf es einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des jeweils betroffenen Verwaltungsbereichs. Hierbei sind auf der einen Seite die Spezifika der gerade hier vorherrschenden Funktionsbedürfnisse der Presse in den Blick zu nehmen. Auf der anderen Seite sind die Besonderheiten der Vertraulichkeitsinteressen in den Blick zu nehmen, wie sie speziell in diesem Bereich anzutreffen sind. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris, Rn. 30 ff. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung für Vorgänge, die die operative Tätigkeit des BfV betreffen, gesetzlich einen generellen („abwägungsfesten“) Ausschluss eines Auskunftsanspruchs normieren. Dies gilt im Hinblick auf das Gebot der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse allerdings mit Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 62, vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 38, und vom 19.09.2014 – 5 B 226/14 –, juris, Rn. 21 ff.; vgl. ferner entsprechend für den BND: BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.2016 – 6 A 3.15 –, juris, Rn. 23, und vom 20.07.2015 – 6 VR 1.15 –, juris, Rn. 9. Das BfV hat im Kern die Aufgabe, fundamentale Gefährdungen, die das Gemeinwesen als Ganzes destabilisieren können, zu beobachten und hierüber zu berichten, um eine politische Einschätzung der Sicherheitslage zu ermöglichen (vgl. § 3 Abs. 1 BVerfSchG). Zu diesem Zweck ist es ebenso wie der Bundesnachrichtendienst in erheblichem Umfang darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Wie alle Nachrichtendienste sammelt es Daten grundsätzlich geheim. Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 BVerfSchG ausdrücklich die geheime Informationsbeschaffung unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln vor. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde – so wie beim Bundesnachrichtendienst auch – die Gewinnung von weiteren Informationen zumindest erschwert oder möglicherweise gar verhindert, wodurch die Aufgabenerfüllung des BfV gefährdet wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 62, vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 38, und vom 19.09.2014 – 5 B 226/14 –, juris, Rn. 21 ff. Was operative Vorgänge im Bereich des BfV angeht, würde deshalb bei einer Abwägung im Einzelfall in aller Regel ein Vorrang des Geheimhaltungsbedürfnisses vor dem Informationsinteresse der Presse anzunehmen sein, weil durch die Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des BfV typischerweise die Gefahr droht, dass sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Etwas anderes gilt indes bei Vorgängen, die bereits mehrere Jahrzehnte zurückliegen. Vgl. (für den BND) BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 – 6 A 3.15 –, juris, Rn. 24; vgl. zum Aspekt des Zeitablaufs bei Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit ferner auch BVerwG, Urteil vom 30.01.2019 – 6 A 1.17 –, juris, Rn. 53. Die Möglichkeit eines generell „abwägungsfesten“ Ausschlussgrundes für operative Vorgänge der nachrichtendienstlichen Beschaffung und Auswertung von Informationen mit sicherheitspolitischer Bedeutung bedarf insoweit einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse. Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die weiteren – neben dem presserechtlichen Auskunftsanspruch bestehenden – Möglichkeiten der Presse, sich im Bereich der Nachrichtendienste ein aussagekräftiges Urteil über die staatliche Betätigung bilden zu können, stark eingeschränkt sind. So sind diesen gegenüber auch Auskunftsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen (§ 3 Nr. 8 IFG) und es gelten beschränkende Sonderregelungen in Bezug auf Aktennutzungsrechte nach dem Bundesarchivgesetz (vgl. § 11 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG). Im Wesentlichen ist die Presse im Übrigen auf die Informationen angewiesen, die Betroffene im Wege des – ebenfalls restriktiv ausgestalteten – Auskunftsanspruchs nach § 15 BVerfSchG erlangt haben oder die das BfV in Erfüllung seiner in § 16 BVerfSchG normierten Pflicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit insbesondere in Verfassungsschutzberichten veröffentlicht. Letztere geben allerdings nur über einen Teilbereich der Ergebnisse der Betätigung des BfV Aufschluss, nicht hingegen über die Art und Weise der Informationsbeschaffung und -auswertung. Letztlich muss daher zumindest in Bezug auf historische Vorgänge grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, auch über operative Tätigkeiten Auskunft zu erhalten. Insofern bedarf es dann ggfls. einer Abwägung im Einzelfall, ob sich trotz des Alters der Vorgänge Rückschlüsse auf das gegenwärtige operative Geschäft ziehen lassen oder sonst Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 10.09.2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 77 ff. Gemessen daran fehlt es hinsichtlich der Fragen 1 und 2 an einem zulässigen Auskunftsgesuch des Klägers. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist nicht vom verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst, weil es so allgemein gehalten ist, dass es der Sache nach auf eine von diesem Anspruch nicht gedeckte Akteneinsicht abzielt. Aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit folgen unter anderem Auskunftspflichten öffentlicher Behörden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 –, juris, Rn. 38. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit aber grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5.13 –, juris, Rn. 24; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 16; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 50, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 65. Ein zulässiges Auskunftsbegehren liegt damit auch dann nicht vor, wenn ein Antragsteller zwar formell nur die Erteilung von Auskünften beantragt, die Erfüllung dieses Anspruchs im Ergebnis aber tatsächlich oder zumindest sinngemäß auf die Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Unterlagen beziehungsweise ihre weitgehende Wiedergabe hinausläuft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 18; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 54 ff., und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 70. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Fragen so weit und allgemein gefasst sind, dass sie nicht konkret beantwortet werden können, sondern eine unterschiedslose Wiedergabe des Akteninhalts erforderlich wird. Presserechtliche Auskunftsansprüche müssen sich damit grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 20; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 46, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 62; siehe auch für das jeweilige Landespresserecht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2015 – 1 S 802/15 –, juris, Rn. 39; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 07.03.2014 – OVG 6 S 48.13 –, juris, Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 19.09.2013 – 1 L 219/13 –, juris, Rn. 25; VG Potsdam, Beschluss vom 30.05.2013 – 9 L 34/13 –, juris, Rn. 10 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2003 – 1 L 269/03 –, juris, Rn. 8; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 2, 85. Hiervon zu unterscheiden sind Konstellationen, in denen eine hinreichend konkrete Frage sachgemäß nur durch die Gewährung von Akteneinsicht beantwortet werden kann, weil nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 22; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 52, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 70; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 – 1 L 219/13 –, juris, Rn. 25; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87; siehe insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris, Rn. 18 f. Voraussetzung hierfür ist aber dennoch zunächst, dass es sich nach Lage der Dinge noch um ein zulässiges Auskunftsbegehren handelt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 08.05.2018 – 15 A 2080/15 –, juris, Rn. 24; Beschlüsse vom 29.09.2017 – 15 B 778/17 –, juris, Rn. 59, und vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 72. Ausgehend von diesen Grundsätzen können die allgemein gehaltenen Fragen nach dem Inhalt der sieben Aktenordner zum Oktoberfest-Attentat bzw. zu den „konkreten Informationen“ in der Akte „Sprengstoffanschlag (Oktoberfestattentat) am 26. September 1980“ nicht als zulässiges Auskunftsbegehren im Sinne des presserechtlichen Auskunftsrechts betrachtet werden. Der Sache nach zielen diese Fragen auf eine vollständige Wiedergabe des Inhalts der angesprochenen Akten, wodurch sich diese Art der Informationsverschaffung im Ergebnis qualitativ von der Gewährung von Akteneinsicht nicht wesentlich unterscheiden würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen der Kammer im Eilbeschluss vom 16.09.2015 (6 L 424/15) sowie auf diejenigen des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 17.03.2015 (15 B 1112/15) Bezug genommen. Den vorstehenden Befund stellt auch der Kläger nicht in Abrede, wenn er ausführt, dass es ihm um Einsichtnahme in die genannten Akten gehe. Die vom Kläger zur Stützung seines Auskunftsbegehrens angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2020 (10 C 18.19) verhilft seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung ist eine andere Beurteilung des Auskunftsbegehrens nicht angezeigt. Dabei teilt die Kammer nicht die Meinung des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe der bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Beurteilung von ausdrücklich oder der Sache nach auf Akteneinsicht abzielenden Gesuchen als unzulässige Auskunftsbegehren nunmehr generell eine Absage erteilt. Dagegen spricht aus Sicht der Kammer bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Aussage, wonach sich der Auskunftsanspruch im (besonderen) Einzelfall bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einem Akteneinsichtsanspruch verdichten könne, unter anderem auf die zum hiesigen Streitgegenstand ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2017 (15 B 1112/15) verweist, in der das Oberverwaltungsgericht seine Forderung nach einem zulässigen, nicht auf Akteneinsicht abzielenden Auskunftsgesuch bekräftigt und das – dort wie hier – streitgegenständliche Auskunftsbegehren als unzulässig angesehen hat. Hinzukommt, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch (Rn. 28 bis 35, juris) ersichtlich dazu dienen, dem zu engen Verständnis der Berufungsinstanz vom verfassungsunmittelbaren Anspruch auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen zu treten. Denn in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Berufungsentscheidung vom 11.03.2015 (6 A 1071/13) hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) ein Recht auf Eröffnung der Informationsquelle ohne weitere Einschränkung verneint und damit – sinngemäß – auch eine ausnahmsweise in Sondersituationen in Betracht kommende Akteneinsicht zur Erfüllung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgeschlossen. Vgl. HessVGH, Urteil vom 11.03.2015 – 6 A 1071/13 –, juris, Rn. 105. Ferner unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ebenfalls zwischen der begehrten Information einerseits und dem Informationszugang auf der anderen Seite. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 31. Diese Unterscheidung würde indes aufgeweicht, wenn es dem Anfragenden nicht mehr um die Mitteilung konkreter Informationen ginge, sondern darum, pauschal Einsicht in die bei der betreffenden Behörde geführten Akten zu erhalten. Schließlich ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass es im Falle von (faktischen) Akteneinsichtsgesuchen der um Auskunft ersuchten Stelle kaum möglich wäre, das mangels konkreter Fragen nicht näher beschriebene Informationsinteresse der Presse mit etwaigen gegenläufigen Vertraulichkeitsinteressen abzuwägen und auf dieser Grundlage über die Auskunftserteilung zu befinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.