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Beschluss

6 A 368/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Regelungen über Höchstaltersgrenzen in der LVO NRW (30.6.2009) sind mit Art.33 Abs.2 GG und Unionsrecht vereinbar und auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Übernahme-/Einstellungsanträge anwendbar. • Kinderbetreuungszeiten nach § 6 Abs.2 Satz1 lit. c LVO NRW n.F. sind nur bis zu sechs Jahren anrechenbar; liegt die Altersüberschreitung darüber, greift die Ausnahme nicht. • Eine Ermessenserleichterung nach § 84 Abs.2 Nr.2 LVO NRW n.F. kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen so verzögert wurde, dass die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. • Ein Wiederaufgreifen eines durch konkludenten Bescheid bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens nach § 51 VwVfG NRW kommt nur in engen Grenzen in Betracht; eine nachträgliche Rechtsänderung begründet den Anspruch nur, wenn sie dem alten Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. • Fehlt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, ist der Verfahrensmangel unbeachtlich, wenn feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht beeinflusst hätte.
Entscheidungsgründe
Keine Verbeamtung wegen Überschreitung der LVO-Höchstaltersgrenze • Die Regelungen über Höchstaltersgrenzen in der LVO NRW (30.6.2009) sind mit Art.33 Abs.2 GG und Unionsrecht vereinbar und auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Übernahme-/Einstellungsanträge anwendbar. • Kinderbetreuungszeiten nach § 6 Abs.2 Satz1 lit. c LVO NRW n.F. sind nur bis zu sechs Jahren anrechenbar; liegt die Altersüberschreitung darüber, greift die Ausnahme nicht. • Eine Ermessenserleichterung nach § 84 Abs.2 Nr.2 LVO NRW n.F. kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen so verzögert wurde, dass die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. • Ein Wiederaufgreifen eines durch konkludenten Bescheid bestandskräftig abgeschlossenen Einstellungsverfahrens nach § 51 VwVfG NRW kommt nur in engen Grenzen in Betracht; eine nachträgliche Rechtsänderung begründet den Anspruch nur, wenn sie dem alten Verwaltungsakt die rechtliche Grundlage entzieht. • Fehlt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, ist der Verfahrensmangel unbeachtlich, wenn feststeht, dass die Beteiligung die Entscheidung nicht beeinflusst hätte. Die 1965 geborene Klägerin, seit 2007 als Lehrerangestellte des Landes beschäftigt, begehrt Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie legte einen Magisterabschluss 1995 vor, hatte längere Kinderbetreuungszeiten und absolvierte später Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung (2007). Das Land lehnte die Verbeamtung 2007 konkludent und nochmals 2009 ab mit Hinweis auf Überschreitung der Höchstaltersgrenze; die Klägerin machte Kinderbetreuungszeiten nach § 6 LVO NRW n.F. geltend und beantragte Wiederaufgreifen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; das OVG bestätigte die Ablehnung und die Anwendung der LVO NRW n.F. • Anwendbares Recht ist das beim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende materielle Recht; daher sind die Neuregelungen der LVO NRW vom 30.6.2009 auf nicht bestandskräftig entschiedene Anträge anzuwenden. • Die Vorschriften §§6, 52 Abs.1 und 84 Abs.2 LVO NRW n.F. verletzen weder Art.33 Abs.2 GG noch unions- bzw. zwingendes nationales Antidiskriminierungsrecht; die Höchstaltersgrenze ist damit wirksam. • §6 Abs.2 Satz1 lit. c LVO NRW n.F. gewährt Anrechnung von Verzögerungszeiten wegen Geburt/Betreuung nur bis zu sechs Jahren; die Klägerin hatte die neue Altersgrenze deutlich über diesen Zeitraum hinaus überschritten, sodass kein Anspruch besteht. • Eine Ausnahme nach §84 Abs.2 Nr.2 LVO NRW n.F. ist nur gegeben, wenn berufliche Verzögerungen von nicht dem Bewerber zurechenbaren Gründen herrühren und die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre; hier war die Verzögerung nicht in diesem Sinne gegeben, da wesentliche Verzögerungszeiten vor Anerkennung des Magisterabschlusses nicht verbeamtungsrelevant gewesen wären. • Die bestandskräftige (konkludente) Ablehnung von 2007 bleibt unberührt; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG NRW besteht nicht, weil die danach eingetretene Rechtsänderung die Rechtsgrundlage des alten Bescheids nicht aufhob. • Die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten war verfahrensrechtlich irrelevant nach §46 VwVfG NRW, da feststeht, dass das Ergebnis durch eine Beteiligung nicht anders geworden wäre. • Das Zuwarten der Verwaltung auf die Verordnungserläuterung und Neuregelung war nicht pflichtwidrig; es lagen zureichende Gründe und berechtigte Erwartungen der Beteiligten vor, weshalb eine anderweitige Ermessensausübung nicht geboten war. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auch nicht auf erneute Bescheidung ihres Antrags. Die LVO NRW in der Fassung vom 30.6.2009 ist auf ihren Fall anzuwenden und schließt die Verbeamtung wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze aus; die geltend gemachten Kinderbetreuungszeiten reichen nicht aus, um die Altersgrenze zu überwinden, und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ermessenserwägung liegen nicht vor. Der bestandskräftige Vorgang von 2007 bleibt wirkungsvoll; verfahrensrechtliche Mängel (fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten) sind nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil sie das Entscheidungsergebnis nicht beeinflusst hätten. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.