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Beschluss

6 A 1075/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0724.6A1075.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Ohne Erfolg kritisiert der Kläger den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Insoweit genügt bereits die Darlegung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil dem Zulassungsantrag nichts von Substanz dafür zu entnehmen ist, aufgrund welcher Zusammenhänge auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen sein soll. Abgesehen davon entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 12 ff., sondern auch der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach haben die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Relevantes Übergangsrecht, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht, ist hier weder im – vom Verwaltungsgericht angewandten – Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938; im Folgenden: LBG NRW a. F.) noch in der – zwischenzeitlich in Kraft getretenen – Neufassung des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW n. F.) enthalten. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 15. Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit ist demnach ohne Bedeutung dafür, welche Rechtslage maßgeblich ist. 2. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte überprüfen müssen, ob die von ihm zugrunde gelegte Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze mit dem Grundgesetz sowie der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang stehe, wird die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht in Frage gestellt. Die gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren gemäß § 15a Abs. 1 LBG NRW a. F. (= § 14 Abs. 3 LBG NRW n. F.) verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 16 ff. Der Kläger legt auch nicht dar, inwiefern die Neuregelung nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19, aufgezeigten materiell-rechtlichen Anforderungen genügen soll, sondern rügt lediglich die fehlende Befassung des Verwaltungsgerichts mit diesen Vorgaben. 3. Der Kläger kritisiert ferner ohne Erfolg - sinngemäß -, der Gesetzgeber habe auf das zuvor in § 8 Abs. 2 LVO NRW a.F. enthaltene Kausalitätserfordernis nicht verzichten dürfen. Nach § 14 Abs. 5 LBG NRW erhöht sich nunmehr die Höchstaltersgrenze um bestimmte Zeiten, wenn im Weiteren normierte Tatbestände erfüllt sind, ohne dass - wie es zuvor geregelt war - geprüft werden muss, ob die Erhöhungstatbestände für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze ursächlich sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Folgen die geltend gemachte Unwirksamkeit der begünstigenden Regelung für sein Verbeamtungsbegehren haben sollte. Darüber hinaus fehlt dem mit dem Zulassungsantrag erhobenen Vorwurf, insoweit werde "einer Gleichmacherei das Wort geredet", die "durch nichts gerechtfertigt" sei, jeder rechtliche Ansatzpunkt. Abgesehen davon liegt es im gesetzgeberischen Ermessen, das Kausalitätserfordernis wegfallen zu lassen. Die damit vorgenommene typisierende Betrachtung macht die durch das Kausalitätserfordernis begründeten, im konkreten Fall oftmals aufwändigen und komplizierten Ermittlungen und Erwägungen zur tatsächlichen und zur hypothetischen Erwerbsbiografie entbehrlich, die nicht nur in erheblichem Maße Verwaltungskapazitäten gebunden, sondern auch zu einer weitgehenden Aushöhlung der Verzögerungstatbestände geführt haben. Vgl. LT-Drs. 16/9759, S. 24. 4. Der Kläger stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, er könne sein Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a. F. (= § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F.) stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Im Rahmen dieser Vorschrift kann, wie vom Kläger gefordert, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Aus den von ihm angeführten Umständen, dass es im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 26. Juni 2015 und auch noch drei Monate später keine wirksame Höchstaltersgrenze gab, folgt allerdings nicht, dass die jetzige Anwendung unbillig wäre. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F. Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42. Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, die dem Antrag des Klägers vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32. Es lag deshalb ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Es widerspräche im Übrigen der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger deshalb auch auf eine das behördliche Ermessen reduzierende Folgenbeseitigungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, muss der Dienstherr nicht aufgrund einer Folgenbeseitigungslast eine Ausnahme vom Höchstalter zulassen, und besteht auch keine über die in § 14 LBG NRW n.F. normierten Ausnahmevorschriften hinausgehende Verpflichtung des beklagten Landes zur Verbeamtung im Wege der Folgenbeseitigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 31 f., 35 ff. Damit ist auch dem Vorbringen des Klägers die Grundlage entzogen, in seinem Fall greife der Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast in gleicher Weise ein wie bei denjenigen, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre Verbeamtung beantragen haben. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger unter 3.1., 3.2. sowie 3.3 Absatz 1 formulierten Rechtsfragen sind mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, wie oben ausgeführt, höchstrichterlich entschieden. Hinsichtlich der unter 3.3. im zweiten Absatz aufgeworfenen Frage, ob die Ausnahmetatbestände der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 LBG NRW n. F.) verfassungs- und unionsrechtskonform ist, wird schon die Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall nicht dargelegt. Im Übrigen lässt sich die Frage auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im oben ausgeführten Sinne entscheiden. Die unter 3.4 formulierte Frage, ob es im Rahmen des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a. F. (= § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F.) und in Bezug auf die Folgenbeseitigungslast gerechtfertigt sei, Antragsteller, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Verbeamtungsantrag gestellt haben, anders zu behandeln als Antragsteller, die dies danach getan haben, bedarf ebenfalls nicht der grundsätzlichen Klärung. Vielmehr greift nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im erstgenannten Fall das Institut der Folgenbeseitigungslast nicht ein, weil es an dem erforderlichen fehlerhaften Verwaltungshandeln fehle, wenn die Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorhandenen – fehlerhaften – Rechtsvorschriften angewendet habe, und reduziert sich das behördliche Ermessen im Rahmen der Ausnahmeregelung nicht auf null. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 36. Im Übrigen rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung der vom Kläger gebildeten Fallgruppen ohne Weiteres daraus, dass bei Antragstellung erst nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die gesetzliche Voraussetzung der Unbilligkeit nicht gegeben ist, weil der Antragsteller mit einer gesetzlichen Neuregelung rechnen musste und ein Zuwarten des beklagten Landes auf die Entscheidung des Gesetzgebers geboten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).