Beschluss
6 A 3065/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.6A3065.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und ebenso wenig auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens. Maßgeblich für die Beurteilung des Vornahme- und des Bescheidungsbegehrens sei die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Danach stehe dem Begehren der Klägerin die Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 3 LBG NRW entgegen, die sie auch unter Berücksichtigung einer Erhöhung um sechs Jahre wegen Kinderbetreuung überschritten habe. Die Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis durch § 14 Abs. 3 LBG NRW sei mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich geltend machen, sie werde nach § 14 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW mit drei Kindern schlechter gestellt als eine Lehrkraft mit zwei Kindern, da unabhängig von der Kinderzahl nur einheitlich eine Erhöhung um sechs Jahre in Betracht komme. Sie habe ferner keinen Anspruch auf ein ausnahmsweises Absehen von der Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LBG NRW. Jedenfalls für Bewerber, die - wie sie - zum Antragszeitpunkt bereits diejenige Altersgrenze überschritten hätten, die der Gesetzgeber nachträglich in rechtmäßiger Weise festgelegt habe, sei die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht die einzig mögliche Ermessensentscheidung. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Das Entgegenhalten der Altersgrenze sei auch nicht deshalb unbillig, weil das Verbeamtungsbegehren in der Vergangenheit mangels Existenz einer wirksamen Höchstaltersgrenze rechtswidrig abgelehnt worden sei. Die Entscheidung sei bestandskräftig geworden und daher bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht zu berücksichtigen. Auch das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung erfülle nicht die Voraussetzungen der Vorschrift. Für die Berücksichtigung einer Folgenbeseitigungslast sei kein Raum. 4 Diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts stellt der Zulassungsantrag nicht schlüssig in Frage. 5 1. Erfolglos verweist die Klägerin mit dem Zulassungsantrag - schon ohne genügende rechtliche Einordnung - auf den Umstand, dass ihr im Jahre 2011 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis rechtswidrig abgelehnt worden ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass - wie hier - bestandskräftig gewordene Ablehnungsentscheidungen nicht zur Annahme der Unbilligkeit gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW führen. 6 Vgl. neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 - 6 A 406/16 -, juris Rn. 10, vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris Rn. 41, und vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, ZBR 2012, 388 = juris Rn. 47. 7 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich daraus auch dann kein Folgenbeseitigungsanspruch, wenn die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht nur verfehlt unter Hinweis auf die Höchstaltersgrenze, sondern - so der Zulassungsvortrag - unter Zugrundelegung weiterer unzutreffender Annahmen abgelehnt worden sein sollte. Auch unter diesen Voraussetzungen stünde dem der Gesichtspunkt der Bestandskraft entgegen. 8 2. Das Vorbringen, das "gezeigte Behördenhandeln (…), trotz einer (…) nicht bestehenden, weil verfassungswidrigen Rechtsnorm solange schlicht nicht zu handeln, bis der Landesgesetzgeber ein diese Lücke füllendes neues Gesetz erlassen hat", sei nicht "zulässig", wird mit dem Zulassungsantrag ebenfalls schon nicht weiter rechtlich eingeordnet. Es greift überdies nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zutreffend ausgeführt, dass durch die Unvereinbarkeitserklärung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - ein Schwebezustand geschaffen wurde, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten. Den Normgeber trifft in einer solchen Situation die Verpflichtung, im Rahmen der Neuregelung des Sachbereichs eine verfassungskonforme Umgestaltung der Rechtslage herbeizuführen. 9 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, DÖD 2017, 288 = juris Rn. 14. 10 Das Zuwarten des beklagten Landes auf eine gesetzliche Neuregelung erfüllt daher insbesondere nicht den Tatbestand der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. 11 3. Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus dem Vortrag, es könne nicht richtig sein, dass "jegliche Rechtsänderung, die während des noch laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in Kraft getreten ist, generell eine faktische Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antrags, des Ausgangsbescheids oder des (…) Widerspruchsbescheids" entfalte. Damit verkennt die Klägerin, dass die Anwendung des jetzt geltenden Rechts nicht aus einer derartigen "faktischen Rückwirkung" folgt. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, entspricht es vielmehr der Rechtsprechung, dass für die Beurteilung eines auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, hilfsweise Neubescheidung des entsprechenden Antrags gerichteten Begehrens die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verpflichten, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle einräumt. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O. Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 - 6 A 1362/16 -, juris Rn. 3 ff., vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, a.a.O., Rn. 5, sowie vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris Rn. 12 ff. 13 II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf diejenigen Erwägungen, die schon zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorgebracht worden sind, ergibt sich dies aus den vorstehenden Ausführungen. Dass im Fall der Klägerin mehrere Verbeamtungsanträge gestellt worden sind, genügt dafür ebenfalls nicht; so liegt es in einem erheblichen, wenn nicht dem überwiegenden Teil der Vielzahl der vom Senat bereits entschiedenen Verfahren, die Verbeamtungsbegehren zum Gegenstand hatten. Insofern ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein spezieller, besonders gelagerter Einzelfall gegeben. 14 III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderungen verfehlt der Zulassungsantrag. Mit ihm wird nicht einmal eine als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage aufgeworfen. 15 IV. Der Zulassungsantrag legt schließlich nicht dar, dass das Verwaltungsgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - abgewichen ist. Das würde voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht in einer seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist, als sie in der zitierten Entscheidung zum Ausdruck kommt. Weder mit dem Zulassungsvorbringen noch mit dem in Bezug genommenen, insoweit inhaltsgleichen Schriftsatz vom 19. September 2017 wird aber ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz des Verwaltungsgerichts benannt, der mit einem ebensolchen Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - unvereinbar wäre. Der weitere Verweis auf den Schriftsatz vom 16. Februar 2016 führt nicht weiter; in diesem Schriftsatz ist jenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal erwähnt. Die Klägerin rügt statt dessen eine - nach ihrer Ansicht - fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze. Damit kann der Zulassungsgrund der Divergenz nicht begründet werden. 16 Angemerkt sei, dass sich aus dem diesbezüglichen Zulassungsvortrag auch keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben. Das Verwaltungsgericht hat die Maßgaben der vorbenannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zutreffend angewandt. Eine Aussage des Inhalts, "dass die Beantwortung der Frage, ob ein früherer Antrag vorlag und ob dieser im Lichte der heutigen gesetzlichen Regelung positiv hätte beschieden werden müssen (…), zum entscheidenden Kriterium für das Bejahen oder Verneinen eines Anspruchs des jeweiligen Antragstellers/Klägers und mithin umgekehrt gerade zum notwendigen Tatbestandsmerkmal erhoben werden muss", ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - zumal für Fälle der bestandskräftig gewordenen Ablehnungsentscheidung - nicht zu entnehmen. Die Klägerin verkennt insoweit wiederum die Bedeutung des Instituts der Bestandskraft. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).