Beschluss
6 A 778/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.6A778.17.00
9mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die wirksame Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. Gegen letzteres wendet die Klägerin nichts ein. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW scheide aus. Die Überschreitung der Altersgrenze beruhe maßgeblich darauf, dass die Klägerin über einen Zeitraum von etwa 14 1/2 Jahren einer Tätigkeit als Erzieherin nachgegangen sei, bevor sie den Vorbereitungsdienst aufgenommen und nachfolgend die für eine Einstellung in das angestrebte Statusamt erforderliche Laufbahnbefähigung erworben habe. Die Richtigkeit dieser Annahme stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage. Nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Die Klägerin hält diese Vorschrift mit der Begründung für einschlägig, sie sei im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 4. Januar 2011, in rechtswidriger Weise durch das beklagte Land aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Sachgrundbefristungen auf Grundlage von insgesamt sechs befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt gewesen. Sie verweist weiter darauf, dass sie vor Erreichen der jetzt geltenden Höchstaltersgrenze am 4. Januar 2011 einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hätte, wenn sie - was bei rechtskonformem Verhalten des beklagten Landes der Fall gewesen wäre - zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Planstelle verfügt hätte. Dem ist nicht zu folgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Bewerber die Höchstaltersgrenze überschritten hat und ob er ggf. eine Ausnahme nach § 14 Abs. 10 LBG NRW beanspruchen kann, ist die letzte mündliche Verhandlung bzw. gerichtliche Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2017 - 6 A 1362/16 -, juris, Rn. 3 ff., sowie vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 14. Die Klägerin hat nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, sondern hatte schon bei der Antragstellung im Juli 2015 - auch unter Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LBG NRW - die Höchstaltersgrenze überschritten. Dass wegen der behördlichen Behandlung dieses Verbeamtungsantrags eine Ausnahme in Betracht kommt, macht die Klägerin schon nicht geltend. Vgl. zu dieser Fallgruppe OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris, Rn. 24, vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, NWVBl. 2017, 460 = juris, Rn. 12 ff., sowie Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, NVwZ-RR 2010, 992 = juris, Rn. 56 ff. Die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist auch nicht deshalb anwendbar, weil die Klägerin die jetzt geltende, wirksame Höchstaltersgrenze - unter Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten - bei Abschluss des ersten befristeten Arbeitsvertrags zum 1. Februar 2009 noch nicht, sondern erst am 4. Januar 2011 überschritten hätte. Darauf kommt es nicht an; vielmehr galt damals überhaupt keine wirksame Höchstaltersgrenzenregelung, die Neuregelung entfaltet keine Rückwirkung. Die Klägerin legt überdies schon nicht dar, sondern behauptet lediglich, dass die mehrfache Befristung von Arbeitsverträgen in diesem überschaubaren, noch unterhalb der 2-Jahres-Grenze des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG liegenden Zeitraum rechtswidrig war. Da es sich um Vertretungsstellen handelte, lag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ein sachlicher Grund für die Befristung vor. Dass und warum die „Befristungskette“ rechtsmissbräuchlich war, legt die Klägerin nicht dar. Vgl. zu den Anforderungen BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 -, juris, Rn. 31 ff. Überdies hätte dies lediglich die Unwirksamkeit der Befristung zur Folge gehabt und die Klägerin deshalb damals mit dieser Begründung ihr Verbeamtungsbegehren verfolgen müssen. Abgesehen davon lässt der Umstand, dass eine Verbeamtung in der Vergangenheit nicht erfolgt ist, obwohl sie - die Unwirksamkeit der Befristung unterstellt - mangels wirksamer Höchstaltersgrenze möglich gewesen wäre, die jetzige Anwendung der Höchstaltersgrenze nicht unbillig erscheinen. Sogar wenn die Klägerin damals einen Verbeamtungsantrag gestellt hätte und dieser rechtswidrig unter Hinweis auf die unwirksame Höchstaltersgrenze abgelehnt worden wäre, begründete dies heute keinen automatischen Verbeamtungsanspruch. Zum einen wären bestandskräftige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, a.a.O., Rn. 20, vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41, und vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, a.a.O., Rn. 37. Zum anderen widerspräche es der Verpflichtung des Normgebers zur Neuregelung und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, a. a. O., Rn. 19. Warum die Klägerin besser stehen sollte, die einen Verbeamtungsantrag erst nach Abschluss eines unbefristeten Vertrags und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 gestellt hat, ist weder dargetan noch ersichtlich. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Anwendung der Ausnahmevorschrift mit der Begründung abgelehnt hat, die Klägerin sei rund 14 1/2 Jahre anderen Tätigkeiten nachgegangen, ehe sie ihren Vorbereitungsdienst angetreten und die Lehrbefähigung erworben habe. Die Rechtswidrigkeit der Kettenbefristungen unterstellt, hat die persönliche Lebensentscheidung für eine lange Familienphase und Teilzeittätigkeit in einem anderen Bereich zwar nicht die einzige, aber eine maßgebliche Ursache für die Verzögerung des beruflichen Werdegangs gesetzt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anwendung der Höchstaltersgrenze, die mit der Heraufsetzung auf 42 Jahre erheblichen Raum für besondere berufliche Werdegänge oder Lebenswege vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis lässt, nicht unbillig. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob die Ausnahme aus Billigkeitsgründen nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ihrem Gehalt nach ins Leere läuft, wenn ihre Anwendung bereits immer dann ausscheidet, wenn der berufliche Werdegang sich zwar maßgeblich aus nicht von dem Bewerber zu vertretenden Gründen erheblich verzögert hat, dies aber nicht die einzige Ursache für das Überschreiten der Altersgrenze gesetzt hat“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Fragestellung liegt eine unzutreffende Prämisse zugrunde. Die Anwendung der Ausnahmevorschrift ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn mehrere, darunter auch dem Bewerber zuzuordnende Gründe zur Verzögerung beigetragen haben. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, die neben der - von der Klägerin allein in den Blick genommenen - unverschuldeten Verzögerung die Unbilligkeit voraussetzt. Entscheidend ist, ob die von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründe den beruflichen Werdegang in einem Maß verzögert haben, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).