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Urteil

3 K 5340/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0817.3K5340.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie hat ein Kind, das am 00.00.0000 geboren wurde. Die Klägerin nahm nach dem Abitur im Mai 1975 zum Wintersemester 1975/76 das Lehramtsstudium an der Universität zu Köln mit den Fächern Deutsch und Philosophie auf, das sie am 28.09.1984 mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II abschloss. In der Zeit von 1985 bis 1987 leistete sie den Vorbereitungsdienst ab. Am 13.05.1987 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. In der Zeit von 1984 bis 1985 ging die Klägerin einer Lehrtätigkeit am D. -E. -A. in Köln nach, von 1987 bis 1988 einer Lehrtätigkeit an der W. Köln. Von 1989 bis 1993 nahm sie eine Lehrtätigkeit am C. der H. zur Förderung berufsspezifischer Ausbildung in Köln wahr. 1995 nahm die Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages an, der zunächst bis zum 31.01.1996 gültig war und später bis zum 03.07.1996 verlängert wurde. Auch in der Folgezeit war sie aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen tätig. Am 18.08.1997 wurde die Klägerin unbefristet als Lehrerin im Angestelltenverhältnis an den Gewerblichen, Hauswirtschaftlichen und Sozialpädagogischen Schulen in C1. H1. (heute: Berufskolleg C1. H1. ) eingestellt. Seit dem 02.05.2011 nimmt sie die Aufgaben einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an der H2. -T. -T1. , Städt. Berufskolleg für U. , I. und T2. , in Leverkusen wahr. Mit Schreiben vom 19.03.2001 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und berief sich auf den damals geltenden Mangelfacherlass. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln mit formlosen Schreiben vom 28.03.2001 ab und führte zur Begründung aus, zwar sei zutreffend, dass Möglichkeiten einer Verbeamtung bis zum 45. Lebensjahr geschaffen worden seien. Diese Bestimmungen gälten indes nur zur Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Mit Schreiben vom 20.04.2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 – 2 C 18.07 u.a. – das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verbeamtungsverfahrens und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 14). Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 14.08.2009 ab. Die dagegen erhobene Klage (3 K 4787/09 VG Köln) sowie das anschließende Berufungsverfahren (6 A 1864/10 OVG NRW) blieben ohne Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2011 – 2 B 37.11 – zurückgewiesen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322 und 1989/12 – die Regelungen über die Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung wegen nicht hinreichender Verordnungsermächtigung als mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt hatte, stellte die Klägerin am 01.06.2015 unter Hinweis auf die früher abgelehnten Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Übernahme in das Beamtenverhältnis. Mit Eingangsbestätigung vom 03.07.2015 wies die Bezirksregierung Köln darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ausgewertet werden müsse. Die Landesregierung werde alsbald eine Regelung treffen. Im Anschluss daran werde man auf den Antrag der Klägerin zurückkommen. Mit Schreiben vom 04.08.2016 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Fristsetzung eine abschließende Entscheidung über den Antrag vom 01.06.2015 an. Die Bezirksregierung Köln teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 07.08.2015 mit, dass eine abschließende Bearbeitung des Antrags nicht möglich sei, da eine gesetzliche Neuregelung in Vorbereitung sei, mit der nach dem derzeitigen Stand des parlamentarischen Verfahrens bis zum Jahresbeginn 2016 zu rechnen sei. Bis dahin werde noch um Geduld gebeten. Am 10.09.2016 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, inzwischen stehe fest, dass die wiederholten Ablehnungen ihres Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis massiv rechtswidrig gewesen seien. Dies gelte auch für die auf der Grundlage der Neuregelung im vorliegenden Verfahren erklärte Weigerung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Bereits der Umstand, dass ihr über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren die ihr zustehende Verbeamtung immer wieder rechtsgrundlos verweigert worden sei, gebiete aus Gründen der Fürsorgepflicht eine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Angesichts des bis zum 31.12.2015 bestehenden rechtsfreien Raumes könne ihr auch nicht die nunmehr mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretene neue Sach- und Rechtslage entgegen gehalten werden. Dies folge aus der Entscheidung des OVG NRW vom 31.08.2007 – 6 A 4527/05 – zum früheren Mangelfacherlass, bei der das Gericht darauf abgestellt habe, dass die im Zuge des Gerichtsverfahrens erfolgte Aufhebung dieses Erlasses dem damaligen Kläger nicht entgegen gehalten werden könne, wenn sein Anspruch bei Klageerhebung begründet gewesen wäre. In ihrem Fall sei eine vergleichbare Situation gegeben, da im Zeitpunkt der Klageerhebung eine wirksame Höchstaltersgrenze nicht bestanden habe. Ihr könne daher nicht entgegen gehalten werden, dass sich die Rechtslage zu ihrem Nachteil verändert habe. Darüber hinaus entspreche die Neuregelung der Höchstaltersgrenze aber auch nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 21.04.2015. Aufgrund der Erhöhung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre sei mit der Erhöhung der Höchstaltersgrenze von 40 auf 42 Jahre praktisch keine Änderung eingetreten. Nach wie vor betrage der Zeitraum zwischen Höchstaltersgrenze und Pensionsgrenze 25 Jahre. Dies entspreche gerade nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, ein angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu gewährleisten. Die neue Grenze sei weiterhin unangemessen niedrig. Selbst wenn von der Wirksamkeit der Neuregelung ausgegangen werde, seien aber hier jedenfalls die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Billigkeitsgründen nach § 15 a Abs. 8 LBG NRW (jetzt: § 14 Abs. 10 LBG NRW) gegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der mit der Klageerwiderung konkludent erfolgten Ablehnung ihres Antrages vom 01.06.2015 zu verpflichten, über diesen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, der Klägerin stehe nach der für die Entscheidung über die Klage maßgeblichen Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu, da sie die nunmehr geltende Höchstaltersgrenze nach § 15 a LBG NRW (bzw. jetzt § 14 LBG NRW) im Zeitpunkt der Antragstellung bereits um 16 Jahre überschritten habe. Selbst unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten komme eine Verbeamtung nicht in Betracht. Für die Annahme eines Ausnahmefalles ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die bisherigen Anträge der Klägerin auf Verbeamtung seien bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnt worden. Ein Vertrauen in einen regelungslosen Zustand, wie er aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden habe, sei nicht schutzwürdig. Ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine höhere Altersgrenze als die bis zum 21.04.2015 geltende sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung nicht gegeben und werde auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht rückwirkend begründet. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Wege der Billigkeit seien nicht ersichtlich. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin über Jahre hinweg erfolglos versucht habe, eine Verbeamtung zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die grundsätzliche Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze bestätigt und lediglich die normtechnische Ausgestaltung der bisherigen Regelung beanstandet. Der Gesetzgeber habe deshalb von seinem Recht Gebrauch gemacht, eine Neuregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu schaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Übernahmeantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die mit der Klageerwiderung erfolgte konkludente Ablehnung dieses Antrages durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe steht entgegen, dass sie die Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW in der am 01.07.2016 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14.06.2016 (GV. NRW.S. 310), dessen Absätze 3 bis 11 den Regelungen in § 15 a LBG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 (GV.NRW.S.938) entsprechen, überschritten hat. Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor: § 15 a Abs. 1 LBG NRW) darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze kann sich im Einzelfall nach Maßgabe von § 14 Abs. 5 um bis zu sechs Jahre erhöhen. Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen gilt nach Abs. 6 eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Darüber hinaus können nach Abs. 10 unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17.12.2015 am 31.12.2015 geltende Gesetzeslage ist hier zugrunde zu legen, da für die Beurteilung eines Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f. und vom 24.06.2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <143 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle (sog. Folgenbeseitigungslast) einräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 – 2 C 76/10 –, BVerwGE 142, 59-72, m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Abstellen auf eine frühere Rechtslage nicht geboten. Eine Übergangsregelung, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiter gelten soll, existiert nicht. Dem einschlägigen Fachrecht ist auch nicht zu entnehmen, dass hier ein Anspruch, dessen Entstehen an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft, wegen einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage nicht untergehen soll. Denn die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen auch die Einhaltung einer Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Zudem ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Die seit dem 31.12.2015 geltende Rechtslage, jetzt in der Fassung des am 01.07.2016 in Kraft getretenen § 14 LBG NRW, ist danach auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 31.12.2015 nicht bestandskräftig entschieden waren. Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 14 LBG NRW bzw. § 15 a LBG NRW in der zuvor ab dem 31.12.2015 geltenden Fassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfüllt insbesondere die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2015 aufgestellten Vorgaben zur Vereinbarkeit einer solchen Höchstaltersgrenze mit den hiervon betroffenen Grundrechten der Art. 12 und Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015, BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12,2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 75 ff., 82 ff., kann der durch eine beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 16, unter Berücksichtigung des Lebenszeitprinzips sowie des Alimentationsprinzips als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt sein. Einstellungshöchstaltersgrenzen können danach im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte - eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen. Für die widerstreitenden Grundsätze der hierdurch betroffenen Grundrechte einerseits und der vorgenannten Prinzipien andererseits ist insofern im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze praktische Konkordanz herzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 81. Dabei ist dem Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum einzuräumen. Sein Umfang ergibt sich aus den Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten. Dies entspricht dem Sinn des Alimentationsprinzips, nach dem die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 39, wo von einem "Einschätzungsspielraum" des damaligen Verordnungsgebers der LVO NRW gesprochen wird. Gemessen hieran ist die Regelung des § 14 LBG NRW verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dort wird in Abs. 3 eine Höchstaltersgrenze von 42 Lebensjahren festgelegt. Bereits für die alte Altersgrenze von 40 Jahren nach § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.2012 angenommen, dass sie unter Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen für schwerbehinderte Personen (§ 6 Abs. 3 LVO NRW a.F.) und der Härtefallklausel nach § 84 Abs. 2 S. 1 LVO NRW a.F. in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange darstellt. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 29. Danach eröffnete bereits die alte Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit ungewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden. Dies gilt für die nunmehr angehobene Altershöchstgrenze von 42 Lebensjahren erst recht. Demgegenüber stellt die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt zu erdienen - entsprechend dem vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers -, zwar eine Orientierungshilfe, aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer aktuell bei 67 Jahren liegt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, geringfügig modifiziert durch § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW), abzüglich einer Dienstzeit von 20 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen. Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 24, 30. Insofern wird in der Gesetzesdokumentation des Landesgesetzgebers zur Vorgängerregelung des § 15 a LBG NRW in der Fassung vom 17.12.2015, LT-Drucks. 16/9759, S. 21 ff., die Einführung einer Höchstaltersgrenze von 42 Jahren im Gegensatz zu einer solchen von 47 Jahren, welche bei alleiniger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdienstzeit von 19,5 Jahren gelten würde, ausführlich begründet. Hingewiesen wird unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von ca. 64 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 12,5 % der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Anhaltspunkte, dass diese Überlegungen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze angesprochen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 86 ff. Eine gewisse Kompensation ergibt sich schließlich dadurch, dass die Altersgrenze von 42 Jahren durch in § 14 Abs. 5, 6 LBG NRW inhaltlich übernommene diverse Modifikationen, die bereits in der LVO NRW a.F. enthalten waren und vom Bundesverwaltungsgericht für ausreichend erachtet wurden, um Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben, Rechnung zu tragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 27 f., 31 ff., weiter erhöht und - bezüglich Personen mit Schwerbehinderung - auch altersmäßig angepasst wurde. Zudem wurde das in der LVO NRW a.F. noch enthaltene Kausalitätserfordernis der in Abs. 5 benannten Umstände für die Verzögerung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgehoben, LT-Drucks. 16/9759, S. 24, zu § 15 a Abs. 3 und 4 LBG a. F. mit der Folge, dass diese den Bewerber begünstigende Regelung einen noch weiteren Anwendungsbereich erhält. Ebenfalls finden sich in § 14 Abs. 10 LBG NRW weitere Ausnahmeregelungen in Fällen, in denen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten sowie die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung, sofern der berufliche Werdegang sich aus von einem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Auch die Unbedenklichkeit der vorgenannten Ausnahmeregelungen nach Abs. 10, insbesondere deren hinreichende Bestimmtheit, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für die inhaltlich weitgehend identischen Regelungen der LVO NRW bereits festgestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 27 f., 31 ff. Für die nunmehr erfolgte Umsetzung in Gesetzesform gelten diese Erwägungen unverändert fort. Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2016 – 2 K 6008/15 – und vom 07.04.2016 – 2 K 6597/15 –, juris, jeweils zu § 15 a LBG NRW in der Fassung vom 17.12.2015. Auch in den aus Anlass des Gesetzgebungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen 16/3245 von Prof. Battis vom 24.11.2015, S. 1, 16/3284 von Prof. Droege vom 03.12.2015, S. 3, sowie 16/3178 des DBB NRW, S. 3 ("noch [...] verfassungsgemäß") wird eine Vereinbarkeit der Begründung des Landesgesetzgebers wie auch der konkreten Ausgestaltung der Höchstaltersgrenze mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Soweit in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren vom 20.11.2015 mit ausführlicher Argumentation anstatt der vorliegend Gesetz gewordenen Höchstaltersgrenze ein alternatives "Zwei-Säulen-Modell" angeregt wurde, vgl. Stellungnahme 16/3268 von Dr. Schulze für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer NRW e.V., bei dem durch die verstärkte Berücksichtigung zuvor erworbener Rentenansprüche und unter Modifizierung des Beamtenversorgungsgesetzes NRW die Höchstaltersgrenze weiter erhöht werden könne, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn der Umstand, dass der Landesgesetzgeber ausgehend von bereits im Bundesrecht und einigen Landesrechten enthaltenen Regelungen auch alternative Wege beschreiten könnte, um der Altersgrenzenproblematik gerecht zu werden, führt nicht dazu, dass die nunmehr getroffene und ausführlich begründete Regelung mit den Vorgaben der Verfassung nicht ebenso zu vereinbaren ist. Die Regelung des § 14 LBG NRW verstößt ebenfalls nicht gegen europäisches Recht, namentlich die Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG und das diese Richtlinie umsetzende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 76/10 -, juris Rn. 41 ff.; vgl. auch bereits BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18/07 -, juris Rn. 13 ff., zur LVO NRW a.F. verwiesen werden. Danach ist selbst eine Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 10 AGG bzw. der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das auch der Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW zugrunde liegt, ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des öffentlichen Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird zudem durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 42. Lebensjahres ist in Anbetracht des auch unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Gesetzgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben, zu denen vorgehend bereits Stellung genommen wurde. Ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2016 – 1 K 4814/15 –, juris. Nach Maßgabe des danach wirksamen § 14 LBG NRW hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren, die Abs. 3 der Regelung vorschreibt, überschreitet sie deutlich, da sie am 01.08.1956 geboren und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 60 Jahre alt ist. Dass ihr Anrechnungszeiten nach § 14 Abs. 5 oder 6 LBG NRW zustehen bzw. diese zu einer im jetzigen Zeitpunkt relevanten Erhöhung der Höchstaltersgrenze führen, hat sie weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Der Ansicht der Klägerin, wonach nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt ihres letzten Verbeamtungsantrags am 01.06.2015 abzustellen sei, bei dem die entgegenstehende Vorschrift des § 14 LBG NRW noch nicht bestanden habe, ist demgegenüber nicht zu folgen. Insbesondere ist nicht gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW und entsprechend der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Vorgängerregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. entwickelten Rechtsprechung bei ihr im Sinne einer "Folgenbeseitigungslast" ausnahmsweise von der Höchstaltersgrenze abzusehen. Nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung des Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne der Regelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.07.2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08 und 6 A 3302/08 -; Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris Rn. 40 zur inhaltsgleichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. Es kann vorliegend offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung auch in den Konstellationen festzuhalten ist, in denen der Bewerber bzw. die Bewerberin im Antragszeitpunkt auch die neue Höchstaltersgrenze bereits überschritten hatte. Ein von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Fall der Folgenbeseitigungslast liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine in der Vergangenheit erfolgte Ablehnung eines Verbeamtungsantrags zwar mangels wirksamer Regelung einer Höchstaltersgrenze rechtswidrig gewesen ist, der hierauf gerichtete Verwaltungsakt jedoch bestandskräftig geworden und deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht mehr zu berücksichtigen ist. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris Rn. 41 zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 wiederholt Verbeamtungsanträge gestellt, die aus heutiger Sicht fehlerhaft abgelehnt worden sind. Diese Ablehnungen sind jedoch - letzterer nach Einlegung von Rechtsmitteln - bestandskräftig geworden, so dass sie unabhängig von der damals fehlenden verfassungskonformen Rechtsgrundlage dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Dass die vorgenannten Ablehnungsbescheide nichtig gewesen sind, macht die Klägerin weder geltend, noch ist dies sonst ersichtlich. Dass aufgrund dessen eine Bevorzugung solcher Personen erfolgt, welche alle Rechtsmittel, insbesondere auch den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde, gegen die ablehnenden Entscheidungen des Dienstherrn ausgeschöpft haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.07.2010 - 6 A 858/07 -, juris Rn. 80. Schließlich ergibt sich auch keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW daraus, dass die Klägerin nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 21.04.2015 und während des Zeitraums einer fehlenden Rechtsgrundlage für eine Höchstaltersgrenze erneut einen Antrag auf Verbeamtung gestellt hat, der von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 31.12.2015 nicht beschieden wurde. Entgegen ihrer Annahme liegt insofern ein sachgerechter Grund für die Begünstigung allein solcher Personen vor, die noch vor der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Verbeamtung gestellt haben. Dies gilt deswegen, da im Zeitpunkt der Stellung des Antrags der Klägerin auf Verbeamtung am 01.06.2015 ein zureichender Grund für die nachfolgende Untätigkeit des Beklagten im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vorlag, der für Anträge vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu verzeichnen ist. Der Beklagte wollte nach der vorgenannten Entscheidung erkennbar am Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten. Dies war auch für die Klägerin ersichtlich, da die Bezirksregierung Köln ihr gegenüber bereits mit Schreiben vom 03.07.2015 und erneut gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.08.2015 darauf hinwies, dass der Antrag auf Verbeamtung wegen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werde. Die Einführung einer gesetzlichen Neuregelung wurde in der Folgezeit auch zeitnah betrieben und war damit absehbar. So war bereits im August 2015 ein Gesetzesentwurf öffentlich bekannt, vgl. hierzu Informationsmail VBE aktuell 36/15 vom 10.08.2015, http://www.vbenrw.de/index.php?content_id=4733&session= der im September 2015 in den Landtag eingebracht und am 31.12.2015 und damit in angemessener Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten ist. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens mussten die Verfahrensbeteiligten der zahlreichen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Verfahren über Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer solchen Regelung bei einer an § 75 VwGO orientierten Betrachtung noch rechnen. Das Zuwarten auf das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung entsprach auch der Verwaltungspraxis. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass andere Anträge in der Übergangszeit positiv beschieden worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.