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Beschluss

6 A 2634/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0122.6A2634.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. 1. Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Angestelltenverhältnis/Tarifbeschäftigungs-verhältnis gebe es keine Höchstaltersregelung; diese gelte vielmehr nur für die originäre Einstellung. Während die frühere Vorschrift des § 6 LVO NRW Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und die Übernahme in das Beamtenverhältnis geregelt habe, sei dies in § 14 LBG NRW nur noch für die Einstellung der Fall. Für die Übernahme gebe es keine Höchstaltersgrenze. Bereits aus der Legaldefinition des Begriffs in § 14 Abs. 1 LBG NRW, wonach die „Einstellung“ eine Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ist, folgt, dass bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses stets eine Einstellung im Sinne des Gesetzes vorliegt, unabhängig davon, ob möglicherweise zuvor bereits ein Angestelltenverhältnis mit dem beklagten Land bestand. Denn auch in diesen Fällen erfolgt die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die „Übernahme“ von bereits im Angestelltenverhältnis Beschäftigten ist demnach vom Oberbegriff der „Einstellung“ mit umfasst. Es stünde zudem mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Widerspruch, wenn Bewerber, die sich bereits in einem Angestelltenverhältnis mit dem beklagten Land befinden, bei einer Verbeamtung keine Höchstaltersgrenze einhalten müssten. Denn die Erwägungen für die geforderte Höchstaltersgrenze – insbesondere die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der aktiven Dienstzeit im Beamtenverhältnis und den Versorgungsansprüchen auf der Grundlage des Alimentations- und Lebenszeitprinzips – kommen bei einer „Übernahme“ in das Beamtenverhältnis ebenso zum Tragen wie in den Fällen, in denen die Einstellung in das Beamtenverhältnis zugleich die erstmalige Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem beklagten Land bedeutet. Vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 17 ff. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein- Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 16. September 2015 bestätigt dies. Darin wird zudem mehrfach auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 Bezug genommen, der ebenfalls gerade Fälle der „Übernahme“ von Lehrern zum Gegenstand hatte, die sich bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befanden. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff. 2. Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 – 6 A 57/11 –, juris, Rn. 12 ff., sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach haben die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Relevantes Übergangsrecht, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht, ist hier weder in der – auch vom Verwaltungsgericht angewandten – aktuellen Fassung des LBG NRW vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) noch in der vorherigen Gesetzesfassung (LBG NRW vom 17. Dezember 2015, GV. NRW. S. 938) enthalten. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 15. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass dadurch bei unterschiedlichen Entscheidungszeitpunkten – bei gleicher oder vergleichbarer Sachlage – voneinander abweichende Entscheidungen zustande kommen könnten, ist demnach ohne Bedeutung dafür, welche Rechtslage maßgeblich ist. Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 (2 C 11.15) stützen dürfen, weil dieses vom Rechtsgedanken her identisch mit dem Urteil vom 23. Februar 2012 (2 C 76.10) sei, das das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. April 2015 (2 BvR 1322/12) aufgehoben habe. Das folgt bereits daraus, dass die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in keinem Zusammenhang mit der darin vertretenen Rechtsauffassung zur Frage des anzuwendenden Rechts bzw. des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts stand. Soweit die Klägerin rügt, bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung würden dem Normgeber „unendliche Nachbesserungsmöglichkeiten“ eingeräumt, verkennt sie, dass die Herstellung verfassungsgemäßer Rechtsvorschriften – wie etwa hier nach der Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht – von Verwaltung und Gerichten gerade das Abwarten dieser Neuregelungen verlangen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – dies betrifft ebenso die Vorgehensweise nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07) – keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde, besteht nicht. 3. Der Einwand, die Überprüfung der Vereinbarkeit des Einstellungshöchstalters mit höherrangigem Recht durch das Verwaltungsgericht sei unzureichend, weil es seine Argumentation auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 (2 C 79.10) stütze, das aber gerade vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei, ist bereits nicht verständlich, weil das Verwaltungsgericht diese Entscheidung gar nicht heranzieht. Aber auch mit dem Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 (2 C 11.15) „stehe noch auf dem Prüfstand“, lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen. Insoweit lässt es der Zulassungsantrag an einer hinreichenden Darlegung dazu fehlen, aufgrund welcher Erwägungen die Neuregelung mit Verfassungs- oder Unionsrecht unvereinbar sein soll. Im Übrigen verstößt die gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren gemäß § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor § 15a Abs. 1 LBG NRW) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht. Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 16 ff. 4. Die Klägerin stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, sie könne ihr Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Im Rahmen dieser Vorschrift kann, wie von der Klägerin gefordert, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. a. Aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass das beklagte Land mit der Entscheidung über das Verbeamtungsbegehren bis zum Inkrafttreten der Neuregelung zugewartet habe, folgt nicht, dass die jetzige Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig wäre. Diese Vorgehensweise erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, juris, Rn. 42. Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, die dem Antrag der Klägerin vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 32. Es lag deshalb auch ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 – 6 A 368/12 –, a.a.O., Rn. 42. Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. b. Das Vorbringen der Klägerin zur Folgenbeseitigungslast ist nicht nachvollziehbar. Dass das Verwaltungsgericht „die Auffassung vertritt, eine Folgenbeseitigungslast käme nur dann in Betracht, wenn die Betroffenen vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben“, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass die vom OVG NRW für bestimmte Fallkonstellationen entwickelte (das behördliche Ermessen bei Anwendung der Ausnahmevorschrift reduzierende) Folgenbeseitigungslast nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 (2 C 11.15) nicht mehr anzunehmen sei. Danach ist jedenfalls für Bewerber, die – wie auch hier die Klägerin – zum Antragszeitpunkt bereits diejenige Altersgrenze überschritten haben, die der Gesetzgeber nachträglich und rückwirkend in rechtmäßiger Weise festgelegt hat, nicht anzunehmen, dass eine Ernennung zum Beamten unter Verstoß gegen die rechtmäßige Altersgrenze die einzig mögliche Ermessensentscheidung sein soll. Es widerspräche der den Normgeber – infolge der Unvereinbarkeitserklärung – treffenden Verpflichtung, im Rahmen der Neuregelung des Sachbereichs rückwirkend eine verfassungskonforme Umgestaltung der Rechtslage herbeizuführen, und dem damit eingeräumten Regelungsspielraum, wenn von vornherein feststünde, dass zugunsten derjenigen Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Antrag auf Ernennung zum Beamten gestellt haben, zwingend eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 C 11.15 –, a.a.O., Rn. 31 f. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind ebenso nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht dargelegt. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen „Ergibt sich aus dem materiellen Recht, dass hinsichtlich der Rechtslage in Bezug auf die Bescheidung eines Verbeamtungsantrags auch dann auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht abzuheben ist, wenn die Behörde mehr als drei Monate lang einen einfach zu bescheidenden Verbeamtungsantrag nicht beschieden hat in der Annahme/Vorstellung, dass man so lange zuwartet, bis es ‘neues Recht gibt’, um darauf basierend den Antrag eventuell ablehnen zu können, dem man bei zügiger Bescheidung stattgeben müsste?“, „Ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht abzuheben, wenn es Gerichte und Behörden nicht schaffen, die Sache vor Änderung der Rechtslage zu entscheiden mit dem Ergebnis, dass – so im konkreten Fall – bei Entscheidung noch im Dezember dem Antrag/der Klage hätte stattgegeben werden müssen, der Antrag/die Klage nach Entscheidung ab dem 01.01.2016 abgewiesen wird?“, „Ist § 14 LBG mit Art. 12 GG, Art. 33 GG und der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang zu bringen?“ und „Rechtsgrundsätzlich ist zu klären, ob es für die Übernahme von Verbeamtungsbewerbern aus dem Tarifbeschäftigungsverhältnis überhaupt eine Höchstaltersregel gibt.“ lassen sich im Wege der Auslegung des Gesetzes sowie auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung in der oben dargestellten Weise (vgl. oben I.2., I.3. bzw. I.1.) beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Rechtsfragen „Entspricht es höherrangigem Recht, insbesondere Anforderungen an die Einzelfallgerechtigkeit, wenn in § 14 LBG in Bezug auf die Ausnahmetatbestände geregelt ist, dass die tatsächliche Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder oder die tatsächliche Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen automatisch zum Hinausschieben der Höchstaltersgrenze kommt, sofern während des entsprechenden Zeitraums keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als 2/3 der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde?“ und „Ist es im Rahmen des § 14 LBG und in Bezug auf die Folgenbeseitigungslast gerechtfertigt, Antragsteller, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Verbeamtungsantrag gestellt haben, anders zu behandeln als Antragsteller, die den Antrag nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt haben?“ wird deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).