Urteil
6 A 63/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Beförderungsauswahl muss spätestens mit der abschließenden Auswahlentscheidung für alle Bewerber eine vollständig erstellte und bekannt gegebene Beurteilung vorliegen.
• Beurteilungen müssen plausibel sein; Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken, sind angemessen zu berücksichtigen.
• Beurteilungszeiträume der Bewerber müssen hinreichend aktuell und vergleichbar sein; ein erheblicher Zeitvorsprung eines Bewerbers kann die Vergleichbarkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung beeinträchtigen.
• Verletzt der Dienstherr schuldhaft den Bewerbungsverfahrensanspruch und ist der hypothetische Kausalverlauf nicht mehr aufklärbar, kann Beweislastumkehr zu Lasten des Dienstherrn erfolgen und Schadensersatzansprüche begründen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen schuldhafter, fehlerhafter Beförderungsauswahl und fehlender Vergleichbarkeit von Beurteilungen • Bei einer Beförderungsauswahl muss spätestens mit der abschließenden Auswahlentscheidung für alle Bewerber eine vollständig erstellte und bekannt gegebene Beurteilung vorliegen. • Beurteilungen müssen plausibel sein; Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums abdecken, sind angemessen zu berücksichtigen. • Beurteilungszeiträume der Bewerber müssen hinreichend aktuell und vergleichbar sein; ein erheblicher Zeitvorsprung eines Bewerbers kann die Vergleichbarkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung beeinträchtigen. • Verletzt der Dienstherr schuldhaft den Bewerbungsverfahrensanspruch und ist der hypothetische Kausalverlauf nicht mehr aufklärbar, kann Beweislastumkehr zu Lasten des Dienstherrn erfolgen und Schadensersatzansprüche begründen. Die Klägerin, Polizeivollzugsbeamtin (geb. 1968), begehrte Schadensersatz, weil sie im Februar/März 2008 nicht in ein Amt A10 befördert worden sei. Im Januar 2008 traf der Landrat eine Auswahlentscheidung über zwei A10-Stellen; die Klägerin wurde nicht berücksichtigt. Die ihr zugrundeliegende Eingangsamtsbeurteilung vom 30.01.2008 (Gesamtnote 3) war ihr erst nach der Entscheidung bekannt gegeben worden und wich von einem früheren Beurteilungsbeitrag (überwiegend 4 Punkte) ab. Zudem bestanden erhebliche zeitliche Unterschiede zu Regelbeurteilungen der Konkurrenten (2002/2003). Nach einstweiliger Anordnung wurde das Verfahren später neu aufgerollt; die Klägerin erhielt schließlich eine korrigierte Beurteilung (4 Punkte) und spätere Regelbeurteilungen der Konkurrenten zeigten bessere Werte. Die Klägerin beantragte, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie im Febr. 2008 befördert worden. • Rechtliche Voraussetzungen: Ein Schadensersatzanspruch setzt schuldhafte Verletzung des Anspruchs auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung, adäquate Kausalität und kein schuldhaftes Unterlassen der Schadensabwendung voraus (§§ 20 Abs.6 LBG NRW, 9 BeamtStG, Art.33 Abs.2 GG, §113 VwGO). • Bekanntgabe der Beurteilung: Die Auswahlentscheidung beruht auf einer noch nicht bekannten Beurteilung der Klägerin, weshalb die Entscheidung auf unvollständiger Grundlage und verfassungsrechtlich (Art.19 Abs.4 GG) fehlerhaft war; Bekanntgabe muss jedenfalls mit der abschließenden Auswahlentscheidung erfolgt sein. • Plausibilität der Beurteilung: Die Eingangsamtsbeurteilung (3 Punkte) war angesichts eines den Großteil des Zeitraums abdeckenden Beurteilungsbeitrags mit überwiegend 4 Punkten nicht plausibel; die vom Endbeurteiler gegebene Erklärung genügte nicht zur Auflösung der Widersprüche. • Aktualitäts- und Vergleichbarkeitsgebot: Die Beurteilungszeiträume der Klägerin und der Konkurrenten überschneiden sich nicht; ein erheblicher Aktualitätsvorsprung der Mitbewerber beeinträchtigt den sachgerechten Leistungsvergleich. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand allein rechtfertigt dies nicht. • Verschulden: Der Amtswalter handelte fahrlässig, weil er trotz Hinweisen des Rechtsamts die mangelnde Plausibilität und die fehlende Bekanntgabe ignorierte; die Sorgfaltsanforderungen bei Auswahlentscheidungen wurden verletzt. • Hypothetischer Kausalverlauf und Beweislastumkehr: Wegen der Vielzahl und Verflochtenheit der Verfahrensfehler sowie fehlender Aufklärbarkeit des hypothetischen Verlaufs ist nicht mehr feststellbar, ob die Klägerin bei rechtmäßigem Verfahren befördert worden wäre; daher kommt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Dienstherrn in Betracht. • Schadensabwendungsobliegenheit (§839 Abs.3 BGB): Die Klägerin hat gegen die ursprünglich rechtswidrige Auswahlentscheidung erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz erwirkt; ein Vorwurf, sie habe im späteren Verfahren nicht erneut geklagt, ist unbegründet, weil die spätere Entscheidung auf anderer Tatsachengrundlage beruhte. Das angefochtene Urteil wurde geändert: Das Land wird verpflichtet, die Klägerin dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie im Februar 2008 in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 befördert worden. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig und schuldhaft war, weil die Klägerin mit einer noch nicht bekannt gegebenen und inhaltlich nicht plausiblen Beurteilung in die Auswahl einbezogen wurde und die Beurteilungszeiträume der Bewerber nicht hinreichend vergleichbar waren. Mangels Aufklärbarkeit des hypothetischen Kausalverlaufs kam das Gericht zugunsten der Klägerin zu dem Ergebnis, dass Schadensersatz zu gewähren ist; ein Ausschluss nach §839 Abs.3 BGB greift nicht. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.