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Beschluss

2 B 10761/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:0806.2B10761.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juni 2018 wird zurückgewiesen. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juni 2018 hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.237,84 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig. Ihr bleibt jedoch in der Sache der Erfolg versagt (I.). Lediglich die Kostenentscheidung bedarf einer Korrektur (II.). 2 I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der im Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung – LBesO – zu sichern sucht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). 3 Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet zwar an einem erheblichen Verfahrensfehler (1.). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs gegenüber den Beigeladenen der Vorzug zu geben wäre (2.). 4 a) Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der ausgeschriebenen Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt. Nach diesen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 102 [116]; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, ZBR 2017, 209). Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, NVwZ 2013, 573; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – 2 B 10611/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 141 und vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15.OVG –, AS 44, 30 [32]). Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der hier im Streit stehenden Vergabe der beiden ausgeschriebenen Planstellen nicht gerecht geworden. Denn er hat bei der Auswahl der Beigeladenen für die Übertragung der höher bewerteten Stellen eine zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung (noch) nicht rechtswirksame dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt. 5 b) Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 19. März 2018 wurde die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zeitlich noch vor der – erst am 26. März 2018 erfolgten – Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gefällt. Die durch zwei Beurteiler erstellte Beurteilung über den Antragsteller wurde zwar bereits am 23. Februar 2018 durch den Zweitbeurteiler unterschrieben. Sie hatte damit das Stadium des bloßen Entwurfs verlassen und war als solche fertiggestellt. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um die Beurteilung der Auswahlentscheidung zugrunde legen zu können. 6 Nach, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur darf ein Dienstherr eine dienstliche Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet worden ist. Denn auch wenn es sich bei Beurteilungen nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (künftig nur: VwVfG) handelt, erlangen sie gegenüber dem Beamten erst Wirksamkeit, wenn sie ihm bekanntgegeben werden. Vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe sind dienstliche Beurteilungen rechtlich betrachtet nicht existent und demgemäß für anstehende Beförderungsentscheidungen und sonstige Personalmaßnahmen nicht verwendbar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August vom 27. August 1998 – 1 WB 15.98 –, BVerwGE 113, 255 [257] und vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, NVwZ-RR 2012, 32 und juris, dort Rn. 40; OVG Nds, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 5 ME 16/10 –, ZBR 2010, 424 und juris, dort Rn. 22; OVG NW, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris Rn. 8; vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris Rn. 13 vom 6. Juni 2017 – 6 B 33/17 –, juris Rn. 11, und vom 8. Mai 2018 – 6 B 119/18 –, juris Rn. 12; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 11 Rn. 30; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattkommentar, Stand Juni 2018, Teil B Rn. 321). 7 Das folgt in formalrechtlicher Hinsicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Zwar ist diese Verfahrensvorschrift nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut und dem erkennbaren Regelungsgehalt nur Verwaltungsakte betrifft, dienstlichen Beurteilungen dagegen nach der ständigen höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Verwaltungsaktqualität zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 – 2 C 107.64 –, BVerwGE 28, 191 [192 f.], vom 13. November 1975 – 2 C 16.72 –, BVerwGE 49, 351 [353 f.] und vom 18. April 2002 – 2 C 19.01 –, Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2; sowie Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 B 108.13 –, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 72 Rn. 10 f., dort auch zur abweichenden Rechtslage bei Soldaten). Ebenso wie bei den Aufhebungsermächtigungen der §§ 48, 49 VwVfG, die nach der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung heranziehbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 –, NVwZ 2016, 1648 und juris, dort Rn. 16 und 20; OVG RP, Urteil vom 28. November 2017 – 2 A 10761/17.OVG –, juris Rn. 45) sind auch für die Frage der Rechtswirksamkeit einer dienstlichen Beurteilung die Voraussetzungen für eine Analogie gegeben. Es liegt eine legislativ offensichtlich nicht bedachte normative Regelungslücke vor und es besteht eine im Vergleich zum Verwaltungsakt vergleichbare Sach- und Interessenlage. Ebenso wie bei (belastenden) Verwaltungsakten muss dem Beamten auch bei einer Beurteilung wenigstens die Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen der Eröffnung seinen abweichenden Standpunkt darzulegen. Das setzt zwingend voraus, dass der Beamte von der Existenz und dem Inhalt einer dienstlichen Beurteilung Kenntnis erlangt. Die Entscheidung über eine – grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machende – statusverändernde Stellenübertragung auf der Grundlage einer dem unterlegenen Beamten noch gar nicht zur Kenntnis gegebene dienstliche Beurteilung ist daher vor allem mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar (vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 63/12 –, juris Rn. 40). Denn der betroffene Beamte hat vor der Bekanntgabe der Beurteilung keine Möglichkeit, sich mit der Beurteilung auseinanderzusetzen oder gegebenenfalls Einwände gegen sie zu erheben. 8 Dieser Aspekt wird besonders augenfällig in der vorliegenden Fallgestaltung, bei der dem Antragsteller seine dienstliche Beurteilung erst an dem Tag eröffnet wurde, als der zuständige Personalrat dem Beförderungsvorschlag des Antragsgegners bereits zugestimmt hat (am 26. März 2018). Die dem Personalrat angehörenden Kollegen des Antragstellers wussten somit vom Ergebnis seiner aktuellen Beurteilung noch vor ihm selbst. Bei einem derartigen rechtswidrigen Verhalten des Dienstherrn wird der Beamte geradezu gezwungen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 9 Unerheblich ist hierbei, dass dem Antragsteller – wie jedem beurteilten Beamten – gegen die dienstliche Beurteilung der Antrag auf Abänderung oder ein Widerspruch (§ 68 VwGO i.V.m. § 54 Beamtenstatusgesetz) zur Verfügung gestanden hat und er hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Denn diese Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung. Einwände des Beamten gegen die Beurteilung und von ihm gestellte Abänderungsanträge oder Widersprüche können der Wirksamkeit der Beurteilung von vorneherein nicht entgegenstehen oder den Eintritt ihrer Bestandskraft aufhalten. Die allgemein mögliche Anfechtbarkeit der dienstlichen Beurteilung steht dem Erfordernis ihrer Bekanntgabe für eine Rechtswirksamkeit deshalb nicht entgegen (vgl. zum Soldatenrecht BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, NVwZ-RR 2012, 32 und juris, dort Rn. 40). 10 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch das anzuwendende Laufbahnrecht. Nach § 15 Abs. 1 der Laufbahnverordnung ist die dienstliche Beurteilung den Beamten auszuhändigen und zu eröffnen. Auch danach ist eine Bekanntgabe, die letztlich durch die Aushändigung und Eröffnung erfolgt, zwingend vorzunehmen, wie die Verwendung des Wortes „ist“ in dieser Vorschrift unzweifelhaft belegt. 11 Ein derartiges Verfahren zur Bekanntgabe sehen schließlich auch die vorliegend anwendbaren Beurteilungsrichtlinien des Beklagten vor, die bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und den Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) des Beklagten gelten (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren, für Sport und Infrastruktur, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 15. Oktober 2015 – im Folgenden: BeurteilungsVV –). Nach dieser verwaltungsintern verbindlichen Richtlinie werden die in diesem Personalbereich eingesetzten Beamten durch zwei Dienstvorgesetzte als Erst- und Zweitbeurteiler beurteilt (Nr. 4.1 und 4.2 BeurteilungsVV). Diese haben ein einheitliches Formular zu verwenden, in dem der Beurteilungsentwurf jeweils vom Erst- und Zweitbeurteiler zu unterschreiben und mit einem Datum zu versehen ist. Ab diesem Zeitpunkt liegt, wie die verwendeten Begriffe in Nr. 5.2.2.2 einerseits und Nr. 6 BeurteilungsVV andererseits deutlich machen, eine nicht mehr abänderbare, freilich bis zu ihrer Eröffnung (noch) nicht bekannt gegebene Beurteilung vor. 12 Nr. 6 BeurteilungsVV regelt sodann die Eröffnung dienstlicher Beurteilungen, bei der in Absatz 1 Satz 2 eine Aushändigung der Beurteilung ausdrücklich erwähnt wird. Danach sehen die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners in diesem Personalbereich, auch wenn dies nicht wörtlich genannt wird, eine Bekanntgabe der Beurteilung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichfalls vor. 13 Bei der Eröffnung trifft den Beamten allerdings eine Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser – schuldlos oder schuldhaft – nicht nach, so ist er so zu behandeln, als sei ihm die Beurteilung eröffnet worden (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 2 EO 961/11 –, juris Rn. 34). Seine Mitwirkungspflichten hat der Antragsteller nach Aktenlage jedoch nicht verletzt. Dies trägt auch der Antragsgegner nicht vor. 14 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Antragsgegner gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift verstoßen hat, indem er dem Antragsteller seine aktuelle Beurteilung nicht vor der Auswahlentscheidung bekanntgegeben hat. 15 2. Dieser offensichtliche und auch sonst in die Überprüfungskompetenz des Senats fallende Verfahrensfehler führt jedoch nicht dazu, die im Übrigen rechtmäßige Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bis zu einer erneuten Auswahl auszusetzen. Denn der Antragsgegner hat die Auswahl unter den Bewerbern ausschließlich nach den Ergebnissen der über diese Beamten erstellten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Dazu zählt in materieller Hinsicht auch die dienstliche Beurteilung über den Antragsteller. Denn diese ist dem Antragsteller zwischenzeitlich (wie dargelegt am 26. März 2018) bekannt gegeben worden und hat damit zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt. 16 Bei dieser Sachlage wäre es eine reine „Förmelei“, die Auswahlentscheidung allein wegen dieses Formalfehlers erneut durchzuführen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn sich für den Antragsteller eine realistische Möglichkeit ergeben würde, bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch tatsächlich ausgewählt zu werden. Dies kann jedoch bereits nach Aktenlage unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten ausgeschlossen werden. Denn die Beigeladenen sind zu Recht für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO ausgewählt worden. 17 Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 19. März 2018 hat der Antragsgegner die Beigeladenen wegen ihrer geringfügig besseren Gesamtbewertung zur Beförderung vorgeschlagen. Die Leistungen dieser Bewerber wurden in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen mit der Gesamteinstufung „II“ (= „Merkmale werden erheblich über den Anforderungen oder besonders gut erfüllt“) bewertet. Dieses Gesamtergebnis kann zwar auch der Antragsteller aufweisen. Während diesem jedoch innerhalb dieser Gesamteinstufung nur 13 Leistungspunkte zuerkannt wurden, erzielten die Beigeladenen in ihren Bewertungen jeweils 14 Leistungspunkte. Da das Beurteilungsergebnis des Antragstellers somit hier um eine Einzelbewertung schlechter als das der beiden Beigeladenen ausgefallen ist, hat der Antragsgegner zu Recht den letztgenannten Bewerbern den Vorzug gegeben. 18 Die Rügen des Antragstellers gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen gehen fehl. Die dienstlichen Beurteilungen sind als solche taugliche Auswahlinstrumente (a). Durchgreifende Rechtsfehler sind nicht gegeben, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilung des Antragstellers noch hinsichtlich der Beurteilungen der Beigeladenen (b). 19 a) Die dienstlichen Beurteilungen sind für die Auswahlentscheidung heranziehbar. Die vom Antragsteller insoweit erhobenen Einwendungen führen nicht zur Aufhebung der von ihm angefochtenen Beförderungsentscheidung des Antragsgegners. 20 Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Anforderungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 – 2 B 10936/11.OVG –, vom 20. November 2014 – 2 B 10686/14.OVG –, vom 25. August 2015 – 2 B 10715/15.OVG – und vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15.OVG, AS 44, 42 [52 ff., 65, m.w.N.]). 21 Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht erkennbar wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12.OVG –, ESOVGRP und juris). Diese Anforderungen stehen im Übrigen mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Darlegungsobliegenheiten eines Beamten im Rahmen der Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung in Einklang. Danach obliegt es dem Beamten, konkrete Punkte zu benennen, die für ihn unklar oder unzutreffend seien, wenn er die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es am Beamten, klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er weiteren Erläuterungsbedarf sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, DÖD 2018, 195 und juris, dort Rn. 37). 22 Darüber hinaus ist es erforderlich, dass bei einem – insoweit unterstellten – Vorliegen eines vom jeweiligen Antragsteller in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren behaupteten Beurteilungsfehlers auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus. 23 Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer dienstlichen Beurteilung nur daraufhin, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt habt bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245 [246]; Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, IÖD 2015, 86; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 – 2 A 11028/08.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12.OVG –, juris). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen. 24 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen weder bei der Beurteilung des Antragstellers noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilungen der Beigeladenen in die Überprüfungskompetenz des Senats gestellte rechtliche Fehler vor. 25 aa) Die inhaltliche Auswertung der Beurteilungen der Beigeladenen zeigt bei diesen das vom Antragsgegner im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren näher plausibilisierte Leistungsbild, das im Vergleich zum Antragsteller nachvollziehbar zu einer Auswahl der Beigeladenen für das jeweilige Beförderungsamt geführt hat. Der Vorwurf des Antragstellers, die Beigeladenen seien in sachwidriger Weise zu gut benotet worden, trifft mit der hierzu vom Antragssteller gemachten Begründung dagegen nicht zu. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es Sache des jeweiligen Antragstellers in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren ist, eine vermeintlich zu gut ausgefallene dienstliche Beurteilung seiner Mitbewerber substantiiert anzugreifen. Die bloße Behauptung, diese seien zur Erzielung eines bestimmten Beförderungsergebnisses in rechtswidriger Weise zu gut beurteilt worden, reicht hierfür nicht aus. 26 (1) Eine im Ergebnis zu positiv ausgefallene und damit rechtswidrige dienstliche Beurteilung liegt entgegen der pauschalen Behauptung des Antragstellers zunächst nicht in Bezug auf die Beigeladene zu 1) vor. Soweit der Antragsteller hierzu auf die, wie er meint, hinter seiner eigenen Leistung zurückbleibende Quantität der bearbeiteten Vorgänge durch diese Mitbewerberin verweist, so hat der Antragsgegner nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dieser Beamtin im Beurteilungszeitraum eine Stelle im Umfang von lediglich zu 65 v.H. übertragen war. Der pauschale Verweis des Antragstellers auf die von ihm bearbeiteten (zahlenmäßig höheren) Vorgänge verbietet sich deshalb. 27 Darüber hinaus ist die Beigeladene zu 1) auch nicht nur mit einfachen organisatorischen Aufgaben befasst, wie der Antragsteller behauptet. Sie übt nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners vielmehr die gleiche Tätigkeit wie der Antragsteller aus, nämlich die Bearbeitung von Genehmigungsverfahren. Im Gegensatz zum Antragsteller obliegen ihr allerdings zusätzlich der Entwurf und die Pflege der Textvorlagen für das System „LUF“. Die Beigeladene zu 1) hat im Gegensatz zum Antragsteller des Weiteren auch zusätzliche Sonderaufgaben inne. Sie ist Mitglied in der Vergabegruppe und damit an der Bearbeitung von Vergabeverfahren beteiligt. Diese Tätigkeit erfordert nach den auch insoweit nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners die Kenntnis der Bedienung des Vergabeportals sowie Kenntnisse in der Spezialmaterie des Vergaberechts. Auch für den Senat ist es nachvollziehbar, wenn der Antragsgegner dies als eine anspruchsvolle Aufgabe wertet. Wie der Antragsgegner die Leistung der Beigeladenen zu 1) gewichtet, betrifft im Übrigen den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der für ihn handelnden Dienstvorgesetzten. Hierbei ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Leistungen aller drei Kandidaten von demselben Zweitbeurteiler, Abteilungsdirektor A., bewertet worden sind. 28 Da es auf dessen Votum maßgeblich ankommt, braucht der Senat auch der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage nicht nachzugehen, ob während des Beurteilungsverfahrens neben den früheren Dienstvorgesetzten auch noch zwei weitere Referenten befragt worden sind. Zum einen hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass die Erstbeurteiler vor der Erstellung ihrer Beurteilungsentwürfe neben ihren eigenen Erkenntnissen auch die Stellungnahmen früherer Vorgesetzter der Bewerber eingeholt hat, was auch im Einzelnen in den Personalakten und Beurteilungsvorgängen dokumentiert worden ist. Ob dies bei den vom Antragsteller genannten Referenten in ausreichendem Umfang geschehen ist, braucht nicht weiter ermittelt werden. Denn der Antragsteller hat entgegen der ihm obliegenden Darlegungslast im Beschwerdeverfahren nicht angegeben, welche Angaben diese gemacht hätten, wenn sie angehört worden wären. Die nur abstrakte Möglichkeit, dass sich nach Anhörung von weiteren Mitarbeitern oder Fachvorgesetzten eine bessere Leistungsbewertung des Antragstellers ergeben könnte, reicht nicht aus, um im Rahmen dieses Eilverfahrens von einer Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Beigeladenen zu 1) auszugehen. 29 (2) Des Weiteren kann die Behauptung des Antragstellers, der Beigeladene zu 2) sei, auch wegen seiner Funktion als Vorsitzender des örtlichen Personalrats, aus unsachlichen Gründen bevorzugt worden, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr hat der Antragsgegner die Zuständigkeiten des Beigeladenen zu 2) im Einzelnen benannt und die aufgrund dessen erfolgten Leistungs- und Befähigungsbewertungen im Einzelnen plausibel gemacht. Dem ist der Antragsteller nicht mit der gebotenen gleichen Substantiierung entgegengetreten. 30 Nach den Ausführungen des Antragsgegners ist der Beigeladene zu 2) als Arbeitsbereichsleiter „1“ (Verwaltung) neben der damit verbundenen Führung von mehr als fünf Mitarbeitern und der organisatorischen Verantwortung für die zentralen Dienste für das gesamte Referat auch für die Fertigung von Stellenbeschreibungen und -bewertungen verantwortlich. Zudem wirkt er bei der Personalbedarfsplanung und bei der Aus- und Fortbildung mit. Daneben ist der Beigeladene zu 2) für die Haushaltsplanung im Bereich des Referats ... im Rahmen der Haushaltsaufstellungsverfahren, für die Mittelbewirtschaftung und für den dortigen Jahresabschluss zuständig. Schließlich ist er für die Aufstellung des mittelfristigen Investitionsprogramms der Wasserwirtschaft für das Referat ..., der Koordinierung der wasserwirtschaftlichen Fördermaßnahmen und die eigenverantwortliche Finanzierung des „HWS ...“, unter anderem mittels des sog. Mogendorfer Modells mit einem Projektumfang von 15 Millionen Euro, verantwortlich. Nach der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an den Stelleninhaber stellen und vertiefte Fachkenntnisse erfordern. Eine herausgehobene Aufgabenwahrnehmung ist damit auch nach Auffassung des Senats verbunden. Wenn der Antragsgegner hiervon ausgehend den Beigeladenen zu 2) bei gleichem Gesamtergebnis mit einem Leistungspunkt und damit geringfügig besser bewertet als den Antragsteller, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es können hierbei insbesondere keine sachfremden Erwägungen festgestellt werden. 31 Dies gilt auch hinsichtlich des in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobenen Vorwurfs, die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu 2) sei insofern unter Verstoß gegen die – nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Landespersonalvertretungsgesetz erforderliche – Beteiligung des Personalrats erfolgt, als der Beigeladene zu 2) bei der Erteilung der Zustimmung des Personalrats mitgewirkt habe, obwohl er hiervon als Betroffener ausgeschlossen war. Vielmehr hat der stellvertretende Vorsitzende des örtlichen Personalrats in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2018 (Bl. 175 der Gerichtsakte) plausibel dargelegt, dass der Beigeladene zu 2) in der Sitzung vom 26. März 2016 bei der Zustimmungserteilung in Bezug auf seine eigene Beförderung weder an der Beratung teilgenommen noch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen sei. Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Stellungnahme zu zweifeln, besteht nicht. Der Antragsteller hat – entgegen der ihm insofern obliegenden Darlegungslast – keine Umstände vorgetragen, die auf eine unzutreffende Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten durch den stellvertretende Vorsitzende des örtlichen Personalrats deuten könnten. 32 bb) Die Rügen des Antragstellers gegen seine eigene dienstliche Beurteilung gehen schließlich ebenso fehl. Insbesondere trifft sein Vortrag, er sei bei seiner vorangegangenen Beurteilung um eine Gesamtnotenstufe besser beurteilt worden, erkennbar nicht zu. Die vom Antragsteller zum Beleg für seine Auffassung herangezogene dienstliche Beurteilung vom 29. März 2010 (Datum der Eröffnung) ist aus drei Gründen nicht als Vergleichsmaßstab tauglich. Zu einem wurde diese Beurteilung nach einem nicht mehr aktuellen Beurteilungssystem gefertigt. Zum zweiten wurde der Antragsteller hier noch in dem – niedrigeren – Statusamt als Regierungsamtmann beurteilt. Zum dritten handelt es sich nicht um die als Vergleichsmaßstab heranzuziehende letzte Beurteilung vor der aktuellen Beurteilung. Da der Antragsteller nachfolgend im Jahr 2016 (und zwar in seinem derzeitigen Statusamt) dienstlich beurteilt worden ist, kommt es für den von ihm behaupteten Leistungsabfall nicht mehr auf die Beurteilung aus dem Jahr 2010 an. 33 Die der aktuellen Beurteilung unmittelbar vorgehende Beurteilung vom 30. März 2016 (Datum der Eröffnung) fiel jedoch im Wesentlichen mit der aktuellen dienstlichen Beurteilung gleich gut aus. Auch hier erzielte er das Gesamtergebnis „II/3“ und es wurden ihm, wie in der aktuellen Beurteilung, auch bei der vorletzten Beurteilung zweimal 13 und zweimal 14 Leistungspunkte zuerkannt. Eine etwas bessere Bewertung in der Vorbeurteilung ist lediglich bei einem Befähigungsmerkmal zu verzeichnen, bei dem er sich in der aktuellen Beurteilung um eine Einzelnote verschlechtert hat. Der Vorwurf des Antragstellers, der Antragsgegner habe ihn bewusst herabgesetzt, um ihn in sachwidriger Weise gegenüber den Beigeladenen zurücktreten zu lassen, ist danach nicht begründet. 34 Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesem Sachverhalt die Beigeladenen zu befördern, entspricht nach dieser vergleichenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jeder Hinsicht dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV, § 9 BeamtStG). Ein Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler des Antragsgegners liegt nach alledem nicht vor. 35 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO. Ausgehend von dieser kostenrechtlichen Spezialregelung sind dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen, weil er die Auswahlentscheidung ohne die rechtswirksame dienstliche Beurteilung über den Antragsteller getroffen hat. Deshalb war dieser zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf angewiesen, gerichtlichen Eilrechtschutz in Anspruch zu nehmen. Es entspricht allerdings nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt und sich damit selbst im Fall des Unterliegens keinem Kostenrisiko ausgesetzt (arg. § 154 Abs. 3 VwGO). 36 III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941). 37 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).