Urteil
1 K 2445/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0913.1K2445.20.KS.00
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Leitsätze
Eine Bezeichnung einer Beamtin/eines Beamten im Beurteilungsgespräch als „Fremdkörper“ begründet noch nicht die Voreingenommenheit des Beurteilers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bezeichnung einer Beamtin/eines Beamten im Beurteilungsgespräch als „Fremdkörper“ begründet noch nicht die Voreingenommenheit des Beurteilers. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist darauf gerichtet, dass der Beklagte selbst die dienstliche Beurteilung abändert bzw. durch eine neue ersetzt, da die dienstliche Beurteilung als Maßnahme innerhalb des Beamtenverhältnisses als besonderes Gewaltverhältnis keinen Verwaltungsakt darstellt (std. Rspr., vgl. VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2018 - 1 K 2113/16.KS - m.w.N.). Das gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis - einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen - vorgeschriebene Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Klägerin hat nach Erlass des Widerspruchsbescheides form- und fristgerecht Klage erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die dienstliche Beurteilung vom 19. August 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO analog). Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Denn bei der Erstellung von Beurteilungen ist dem Dienstherrn bzw. dem jeweils für ihn handelnden Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Entscheidung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbsteinschätzungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden. Solche Verwaltungsvorschriften sind dabei nicht wie Rechtsnormen, sondern als Willenserklärung der Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 38.95 -, juris). Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Vorschriften im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356). Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsrahmens ist die vorliegend streitbefangene Regelbeurteilung rechtmäßig. Weder das von dem Beklagten gewählte und ausgestaltete Beurteilungssystem noch die Anwendung dieses Beurteilungssystems auf die Leistungen der Klägerin sind im Ausgangspunkt rechtlich zu beanstanden. Verfahrensfehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung liegen nicht vor. Der Erstbeurteiler, Herr Z., war für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung gem. Ziff. 6.1.1 der Beurteilungsrichtlinien des Beklagten zuständig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war er auch nicht wegen Voreingenommenheit nicht in der Lage, die Klägerin dienstlich zu beurteilen. Anders als bei der Richterablehnung (vgl. hierzu § 42 ZPO) kommt es bei einer dienstlichen Beurteilung nicht auf eine mögliche Besorgnis der Befangenheit an. Ein Beurteiler ist vielmehr erst dann von der Erstellung einer Beurteilung ausgeschlossen, wenn er voreingenommen ist. Anders als die Besorgnis der Befangenheit entscheidet bei der Voreingenommenheit nicht die Sicht des Betroffenen, sondern die Sicht eines objektiven Dritten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26. April 2021 - 3 CE 20.3137 -; Bay. VGH, Beschluss vom 08. Januar 2018 - 3 CE 17.2188 -; alle zit. nach juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist es also unerheblich, ob die Klägerin selbst Herrn Z. als voreingenommen wahrgenommen hat, entscheidend ist, ob Herr Z. objektiv voreingenommen war. Eine objektiv festzustellende Voreingenommenheit liegt jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Eine solche kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben. Ein unmittelbarer Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich oder gerecht zu beurteilen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. April 2021 - 3 CE 20.3137 -, juris m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt werden und eine ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -; Beschluss vom 07. November 2017 - 2 B 19/17 -, juris). Weder aus der Äußerung des Herrn Z. im Gespräch anlässlich der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung noch aus den sonstigen, von der Klägerin geschilderten, Vorkommnissen lässt sich eine Voreingenommenheit im Sinne oben dargestellter Rechtsprechung ableiten. Anders als dies die Klägerin annimmt, handelt es sich bei der Bezeichnung der Klägerin als „Fremdkörper“ nicht um eine Aussage, die eine Voreingenommenheit des Herrn Z. begründen könnte, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Aussage tatsächlich gefallen ist. Nach der Definition des Duden handelt es sich bei einem Fremdkörper, sofern der Begriff sinngemäß für einen Menschen verwendet wird, um eine Person, die in ihrer Umgebung fremd wirkt, nicht in sie hineinpasst (https://www.duden.de/rechtschreibung/Fremdkoerper). Diese Bezeichnung kann sowohl von dem Betreffenden ausgehen, der sich „als Fremdkörper fühlt“, als auch von einem Gruppenmitglied, das diese Person als nicht in die Gruppe passend, also nicht integriert, sieht. Eine Beleidigung oder Verächtlichmachung kann damit mit diesem Begriff schon deshalb nicht verbunden sein, weil man sich auch selbst als Fremdkörper sehen kann. Soweit der Prozessbevollmächtigte diesem Begriff (auch) die Bedeutung beimessen will, dass derjenige, der als Fremdkörper bezeichnet wird, in der Gruppe „nichts zu suchen habe“ und als Störer angesehen werde, entspricht dies zur Überzeugung des Gerichts nicht dem allgemeinen Wortgebrauch des Begriffs „Fremdkörper“. Eine Person, die sich als Fremdkörper sieht oder von Gruppenangehörigen als solcher gesehen wird, muss nicht unbedingt als „Störer“ wahrgenommen werden. Vielmehr kann es gerade so sein, dass von Seiten der Gruppe vermehrte Anstrengungen unternommen werden, um die Person zu integrieren, so wie es nach Angaben des Erstbeurteilers auch mit der Klägerin geschehen ist. Einen Fremdkörper in einer Gruppe oder einem Arbeitsteam will man an erster Stelle nicht loswerden, sondern es wird versucht, diese Person wieder in das Team hineinzuholen, schon um das Arbeitsergebnis des gesamten Teams und die Arbeitsatmosphäre zu verbessern. In die Abwägung einbezogen hat das Gericht auch den Umstand, dass die Bezeichnung „Fremdkörper“, wenn sie so gefallen ist, sich nicht in der Beurteilung selbst wiederfindet, sondern, so die Angaben der Klägerin, von Herrn Z. im Rahmen des Eröffnungsgesprächs verwendet wurde. Im persönlichen Gespräch ist eine lockerere und pointiertere Ausdrucksweise zweifelsfrei eher möglich als in der dienstlichen Beurteilung selber. Ersichtlich wollte Herr Z. mit der von ihm nach Angaben der Klägerin verwendeten Bemerkung genau das zusammenfassen und erläutern, was er bereits in der Beurteilung niedergelegt und auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens später präzisiert hat, dass es der Klägerin nämlich schwerfalle, mit Kolleginnen und Kollegen zu kommunizieren. In dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung heißt es hierzu, die Kommunikationsfähigkeit der Klägerin sei nur in geringem Umfang gegeben und die Kommunikation beschränke sich auf das Mindestmaß an Notwendigkeit. Dass jemand, der mit Kolleginnen und Kollegen nur das Allernotwendigste austauscht, von diesen als Fremdkörper in der Behörde angesehen wird, ist für das Gericht nachvollziehbar. Ein solches Verhalten, das nach Meinung des Erstbeurteilers bei der Klägerin zu beobachten war, rechtfertigt damit auch eine Bezeichnung als Fremdkörper, ohne dass dadurch die Unvoreingenommenheit eines Beurteilers in Frage zu stellen wäre. Da der Erstbeurteiler Herr Z. damit auch bei Verwendung des Begriffs „Fremdkörper“ nicht als voreingenommen anzusehen ist, war es nicht erforderlich, das Personalratsmitglied E. über den Inhalt des Beurteilungsgesprächs als Zeugen zu vernehmen. Auch aus den weiteren von der Klägerin angeführten Vorfällen lässt sich eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers nicht entnehmen. Wenn Herr Z. an einem (nicht benannten) Arbeitstag um 15.00 Uhr die Klägerin gefragt haben soll, „ob sie auch etwas Wichtiges zu berichten habe“, so hätte man dies möglicherweise auch höflicher ausdrücken können. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch im Arbeitsalltag nicht jede möglicherweise brüske Formulierung „auf die Goldwaage zu legen“. Spannungen im Dienstbetrieb kommen vor, sie sind nicht ohne weiteres ein Anlass, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Entsprechendes gilt auch für die von der Klägerin gerügten Nachfragen des Erstbeurteilers, ob die Klägerin ihren Widerspruch aufrechterhalten wolle. Zum einen besteht ein legitimes Interesse eines Vorgesetzten daran, zu wissen, ob ein Rechtsmittel weiterhin aufrechterhalten wird, zum anderen ist auch die mehrfache Nachfrage kein Indiz dafür, dass Herr Z. das Begehren der Klägerin auf Abänderung ihrer Beurteilung nicht ernst nehmen wollte. Auch die von der Klägerin in dem Klageverfahren gegen ihre Umsetzung (Az. VG Kassel 1 K 32/21.KS) geschilderten 36 Vorfälle (Schriftsatz vom 19. Juli 2021, Bl. 48 ff der o.a. Gerichtsakte) sind nicht geeignet, eine Befangenheit des Erstbeurteilers zu begründen. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, aus diesen Vorfällen werde deutlich, dass der Beurteiler und Vorgesetzte der Klägerin dieser gegenüber voreingenommen sei (Schriftsatz vom 8. September 2021, Bl. 152 ff der Gerichtsakte), teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. So ist bereits nicht ersichtlich, dass die Vorfälle, die sich zu einem großen Teil als (jedenfalls behauptete) Kommunikationsschwierigkeiten darstellen, überhaupt geeignet sind, eine Voreingenommenheit zu belegen. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie u.a. zu verschiedenen Anlässen nicht eingeladen worden sei, sie Zugangsdaten erst verstätet erhalten habe, eine Dienstbezeichnung auf einem Türschild nicht korrekt gewesen sei, auf diverse Anfragen nicht reagiert worden sei und vorherige Absprachen, die nach Meinung der Klägerin hätten erfolgen müssen, nicht erfolgt seien. Hinsichtlich der Intensität der behaupteten Vorfälle handelt es sich dabei um alltägliche Geschehnisse im behördlichen Alltag, aus denen zur Überzeugung des Gerichts keine Rückschlüsse auf etwaige Vorbehalte der Klägerin gegenüber gezogen werden können. Überdies kann eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers aus diesen 36 geschilderten Vorfällen aber auch deshalb nicht abgeleitet werden, weil Herr Z. an einem, Großteil der Geschehnisse nicht beteiligt war. Die Vorfälle Ziff. 1 bis 9 stammen aus dem Jahr 2017, also aus einer Zeit, als Herr Z. noch nicht als Vorgesetzter der Klägerin eingesetzt war. Des weiteren kritisiert die Kläger mehrfach ein Verhalten eines Kollegen Herrn K., vereinzelt auch eines Herrn L.. Soweit in einer größeren Anzahl von Fällen moniert wird, dass die Klägerin zu Veranstaltungen nicht eingeladen worden sei, wird nicht dargelegt, dass der Erstbeurteiler hiermit überhaupt etwas zu tun gehabt haben könnte. Damit entbehren diese Vorfälle auch aus diesem Grund jeder Relevanz für eine mögliche Voreingenommenheit des Erstbeurteilers Herrn Z.. In materiell-rechtlicher Hinsicht ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die dienstliche Beurteilung der Klägerin. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage für zu treffende Auswahlentscheidungen setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Diese Anforderungen an dienstliche Beurteilungen trägt dem Verfassungsrecht Rechnung, und zwar gleichermaßen der Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -, BVerwGE 157, 168-181). Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102; so auch in jüngster Zeit Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -; VG Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2021 - 1 L 577/21.KS -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 3 L 2319/18.WI -) Zutreffend hat der Erstbeurteiler, Herr Z., die für die Klägerin erstellte Anlassbeurteilung als Erkenntnisquelle berücksichtigt und die dortigen Feststellungen und Bewertungen in die Regelbeurteilung übernommen. Es war insbesondere nicht notwendig, den Zeitraum, der bereits durch die Anlassbeurteilung abgedeckt wurde, bei der Regelbeurteilung auszunehmen. Da Regelbeurteilungen auch hinsichtlich des Beurteilungszeitraums möglichst vergleichbar sein sollen, hindert eine vorangehende Anlassbeurteilung den Dienstherrn weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Regelbeurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der Anlassbeurteilung erfasst wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001- 2 C 41/00 -, juris). Ebenso ohne Rechtsfehler hat sich der Erstbeurteiler der Klägerin außerdem auf zwei Beurteilungsbeiträge bezogen und diese in die dienstliche Beurteilung eingearbeitet. Zusammen mit der einbezogenen Anlassbeurteilung wurde damit dem Erstbeurteiler Herrn Z. eine lückenlose Kenntnis über die Leistungen der Klägerin während des gesamten Beurteilungszeitraums (1. März 2016 bis 28. Februar 2019) vermittelt. Der Beurteilungsbeitrag durch Herrn M. umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2017, der Beurteilungsbeitrag vom 31. Dezember 2017 durch Herrn J. den Zeitraum vom 16. September 2017 bis 31. Dezember 2017. Die Zeit zwischen diesen Beurteilungsbeiträgen wird abgedeckt durch die Anlassbeurteilung der Klägerin vom 28. September 2019, die den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 15. September 2017 umfasst. Damit liegen für die Zeit vor dem 1. Januar 2018, dem Zeitpunkt ab dem Herr Z. als Führungskraft der Klägerin fungierte, lückenlose Erkenntnisquellen vor, die es dem Erstbeurteiler Herrn Z. ermöglichten, die Leistung der Klägerin einzuschätzen. Dass sich die Zeiträume teilweise überschnitten, ist unerheblich, allein entscheidend ist, dass keine größeren Lücken bei den Erkenntnisquellen vorliegen. Auch war die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages vom 18. August 2017 nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin gegen ihn Widerspruch eingelegt hatte. Ein Beurteilungsbeitrag stellt sich lediglich als Vorbereitungsakt für die dienstliche Maßnahme der Beurteilungserstellung dar. Damit kann er auch nicht selbständig angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1988 - 1 WB 69/88 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 09. August 2007 - 8 E 721/06 -, beide zit. nach juris). Aus diesem Grund musste der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 21. September 2017 auch nicht bescheiden, der Widerspruch hemmt auch nicht die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags bei der Erstellung der streitbefangenen Beurteilung der Klägerin. Die eingeholten Beurteilungsbeiträge und die Anlassbeurteilung wurden auch, wie dies die Rechtsprechung verlangt, in die dienstliche Beurteilung eingearbeitet. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (Hess. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 1 B 1514/15 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. März 2021 - 6 B 1109/20 -; VG Kassel, Beschluss vom 16. Juli 2021 - 1 L 577/21.KS -, alle zit. nach juris). Wenn ein Beurteilungsbeitrag den überwiegenden Zeitraum einer dienstlichen Beurteilung umfasst, muss nachvollziehbar erklärt werden, warum die Beurteilung von diesem Beitrag abweicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Februar 2018 - 6 B 1355/17 -, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 63/12 -, beide zit. nach juris). Bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin liegt ein solcher Fall eines erheblichen Abweichens der Beurteilung von den Erkenntnisquellen vor. Letztere fielen erheblich besser aus als die nachfolgende Beurteilung. So wurden beispielsweise der Klägerin in der Anlassbeurteilung vom 28. September 2017 Leistungen bescheinigt, die mit wenigen Ausnahmen erheblich die Anforderungen übertreffen. Als diese Anlassbeurteilung erstellt wurde, galten bei dem Beklagten jedoch noch andere Beurteilungsrichtlinien mit einer anderen Notenskala: Nach der derzeitigen Notenskala wären die Leistungen mit der Stufe 6 von 7 möglichen und damit immer noch erheblich besser als die streitbefangene Beurteilung zu bewerten. Entsprechendes gilt auch für die Beurteilungsbeiträge, die der Klägerin ebenfalls weitaus bessere Leistungen bescheinigen. Damit bestand vorliegend für den Erstbeurteiler Herrn Z. eine Notwendigkeit einer besonderen und vertieften Begründung, denn er konnte die Leistungen der Klägerin nur während der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019, also während 14 der 36 Monate Beurteilungszeitraum aus eigener Anschauung bewerten. Eine solche Begründung ist in der dienstlichen Beurteilung erfolgt und in dem Widerspruchsbescheid vertieft und erläutert worden. Zur Überzeugung des Gerichts wurde damit dem besonderen Begründungserfordernis Genüge getan. Herr Z. hat bei der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich das Leistungsbild der Klägerin von dem in den Beurteilungsbeiträgen geschilderten erheblich unterscheide. Die Klägerin arbeite langsam und wenig serviceorientiert, die Kommunikation beschränke sich auf das Mindestmaß an Notwendigkeit. Diese Beobachtungen und Feststellungen wurden präzisiert und erläutert in dem Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2020 (dort S. 2), wo weitere Beobachtungen des Erstbeurteilers geschildert werden. Danach seien die Beiträge der Klägerin in den Gesprächsrunden auf kurze Sätze wie zum Beispiel „Ich melde Fehlanzeige“ beschränkt gewesen; sie habe zu einzelnen Sachverhalten keine Stellung genommen. Bei Terminen sei sie reg- und beitragslos geblieben. Mit diesen Erläuterungen hat der Erstbeurteiler einen gegenüber dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 erheblichen Leistungsabfall geschildert und nachvollziehbar erläutert. Ein solcher Leistungsabfall ist ein taugliches Argument, um ein Abweichen von vorherigen Beurteilungsbeiträgen und Beurteilungen zu begründen. Es ist damit auch nicht zu beanstanden, dass bei der Bildung der Gesamtnote die besseren, über 22 Monate bewerteten Leistungen derart in den Hintergrund getreten sind, dass die Gesamtnote „Stufe 3“ vergeben wurde. Da es bei einer dienstlichen Beurteilung auf den aktuellen Leistungsstand ankommt, ist es sachgerecht, bei einer (positiven oder negativen) Leistungsveränderung den aktuellen Leistungen besonderes Gewicht beizumessen. Es ist damit nicht erforderlich, die Durchschnittsleistung während des gesamten Beurteilungszeitraumes zugrunde zu legen. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch das Gesamturteil in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in nicht zu beanstandender Art und Weise begründet wurde. Das Gesamturteil und die Bewertungen der Einzelkriterien einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen. Dabei kann keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss, gefordert werden. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2/06, juris). Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat dabei schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass „jeweils nachträglich ein ‚passendes‘ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat“ (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16, juris; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17, juris). Der Dienstherr kann nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 1 B 356/16, n. v.). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden, wobei auch die Gewichtung einer Begründung bedarf. Denn nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 6 B 1101/18, juris). Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint etwa eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst, als geeignet. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17, BVerwGE 161, 240-255, zit. nach juris Rn. 44-45). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14, juris; zum Ganzen: VG Kassel, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 1 L 3000/19.KS, juris; Urteil vom 20. Januar 2020 - 1 K 593/18.KS -, juris und Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 L 2421/18.KS, juris). Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung nicht zum Tragen, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt (vgl. zu vorstehendem grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, BVerwGE 153, 48-63 sowie Urteil vom 02. März 2017 - 2 C 51/16 -, BVerwGE 157, 366-386). Diesen Anforderungen der Rechtsprechung genügt die dienstliche Beurteilung der Klägerin in vollem Umfang. Sie enthält eine Begründung des Gesamturteils, bei der auch das Verhältnis der Einzelmerkmale zueinander begründet wird. Dort heißt es, dass die Merkmale der Leistungsbeurteilung und der Fachkompetenz mit doppeltem Gewicht in die Gesamtnote einfließen würden. Auch wurde bei der Begründung der Gesamtnote dem Umstand Rechnung getragen, dass die Leistungen der Klägerin erheblich schlechter beurteilt wurden als in den vorangegangenen Anlassbeurteilungen vom 26. Juli 2010 und 28. August 2013 und auch dem für die Anlassbeurteilung vom 28. September 2017 erstellten Beurteilungsbeitrag vom 11. Dezember 2015. Grundsätzlich ist eine dienstliche Beurteilung nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie schlechter ausgefallen ist als die vorangegangene Beurteilung. Aus diesem Umstand allein lassen sich keine relevanten Beurteilungsfehler herleiten, weil die Beurteilungen voneinander unabhängig zu erstellen sind und sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 19. Juli 2010 - 6 K 905/09.NW -). Jedoch sind in nachvollziehbarer Weise die Umstände darzulegen, die sich seit der letzten Beurteilung geändert und die zu der abweichenden Überzeugungsbildung geführt haben (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 04. Mai 2018 - 1 L 346/18.KS -, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 1 L 835/13.KS -). Ein möglicher Grund für eine Verschlechterung der Gesamtnote kann darin bestehen, dass die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen. Dies muss jedoch bereits in der dienstlichen Beurteilung dargelegt und begründet werden. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, die erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils nachträglich zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -, BVerwGE 157, 168-181). Dies ist vorliegend geschehen. Dabei ist hinsichtlich der Anlassbeurteilungen vom 26. Juli 2010 und 28. August 2013 zunächst anzumerken, dass diese erstellt wurden, als sich die Klägerin noch in einem niedrigeren Statusamt befunden hatte. Da sich ein Beamter nach einer Beförderung mit höher besoldeten Beamten messen muss, ist eine Leistungsverschlechterung nach einer Beförderung stets nachvollziehbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2019 - OVG 4 S 27.19 -; OVG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 - 2 B 199/17 -; Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158/07 -, alle zit. nach juris). Daher ist die Vergleichbarkeit mit den Anlassbeurteilungen vom 26. Juli 2010 und 28. August 2013 nur eingeschränkt gegeben. Hinsichtlich der Verschlechterung gegenüber den Vorbeurteilungen hat im Übrigen der Erstbeurteiler Herr Z. eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung bereits in die dienstliche Beurteilung eingefügt und diese im Widerspruchsbescheid erläutert. Er hat sich auf eigene Beobachtungen gestützt und anhand dieser eine erhebliche Leistungsverschlechterung der Klägerin in den letzten Monaten dargelegt. Dass zur Überzeugung des Gerichts diese Begründung ein Abweichen von vorherigen Beurteilungsbeiträgen und Beurteilungen zu rechtfertigen vermag, wurde bereits dargelegt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten ist auch hinsichtlich des Umfangs und der Begründungstiefe ein Rechtsverstoß nicht erkennbar. Der Erstbeurteiler hat im Wege einer genauen Beschreibung diejenigen Leistungsmängel dargelegt, die seiner Überzeugung nach zu einer im Vergleich zu den Vorbeurteilungen schlechteren Beurteilung geführt haben. Diese Ausführungen wurden noch durch eine dienstliche Stellungnahme vom 29. September 2020 (Bl. 35 f der Behördenakte) ergänzt. Auch diese ergänzende Stellungnahme war bei der Frage, ob die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung hinreichend begründet wurde, heranzuziehen. Zwar ist es unzulässig, die Gesamtnote erstmals im Widerspruchsverfahren zu begründen oder die Begründung komplett auszutauschen, nicht jedoch ist es untersagt, eine bereits erfolgte Begründung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) zu intensivieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10/17 -, juris). Die Begründung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung beruht auch nicht auf unzutreffenden Feststellungen des Erstbeurteilers. Dieser hat sein persönliches Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Klägerin auf Werturteile anhand eigener Beobachtungen gestützt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein Beurteiler kann individuell entscheiden, ob er einzelne Sachverhalte („historische Einzelvorgänge“) aufgreift und aus Ihnen wertende Schlussfolgerungen zieht oder nur Werturteile ausspricht, die auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen oder beide Möglichkeiten kombiniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris). Es ist damit von dem Beurteilungsermessen gedeckt, dass der Erstbeurteiler Herr Z. sein Werturteil auf eine Vielzahl von Einzeleindrücken gestützt und diese nicht im Einzelnen benannt hat. Wird eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dies ist vorliegend geschehen. Einer Beweiserhebung, etwa durch Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen Herrn G. über den Ablauf der einzelnen Fachbereichsleiterrunden bedurfte es damit nicht. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingegriffen würde (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 04. Mai 2021 - AN 1 K 20.02814 -, juris). Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, die dienstliche Beurteilung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie im Widerspruch zu den 2018 und 2019 mit ihr abgeschlossenen Zielvereinbarungen stehe, so ist dies nicht zutreffend. Die Bewertung in einer Zielvereinbarung ist mit einer Gesamtnote einer dienstlichen Beurteilung nicht vergleichbar. Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sind gem. § 40 HLVO die fachliche Leistung des Beamten sowie seine Eignung und Befähigung. Die gem. § 46 HBesG für die Vergabe von Leistungsanreizen zu erstellende Zielvereinbarung berücksichtigt demgegenüber nur einen Teil dieser Kriterien, nämlich ausschließlich die Frage, ob „herausragende besondere Leistungen“ vorliegen. Damit werden Befähigung und Eignung von vornherein nicht berücksichtigt, so dass aus einer erfüllten Zielvereinbarung ebenso wenig der Schluss auf eine gute dienstliche Beurteilung gezogen werden kann wie umgekehrt eine gute dienstliche Beurteilung nicht unbedingt die Erfüllung einer Zielvereinbarung indiziert (vgl. VG München, Urteil vom 12. Oktober 2010 – M 21 K 10.3251 –, juris). Hinzu kommt, dass sich vorliegend die Zielvereinbarungen auf andere Zeiträume beziehen als die dienstliche Beurteilung und schon aus diesem Grund keine Vergleichbarkeit besteht. Zusammenfassend erweisen sich damit die angefochtene dienstliche Beurteilung ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2020 als rechtmäßig, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin steht seit dem 29. September 2008 in den Diensten des Beklagten. Die Beschäftigung erfolgte zunächst mittels eines Arbeitsvertrages auf Zeit. Mit Wirkung vom 29. September 2010 wurde die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Am 01. Februar 2011 erfolgte die Ernennung als Beamtin auf Probe im Statusamt einer Verwaltungsrätin. Mit Urkunde vom 27. Januar 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01. Februar 2012 auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin war zunächst vom 29. September 2008 bis zum 30. September 2010 als Juristin im Integrationsamt eingesetzt. Danach verrichtete sie ihren Dienst vom 01. Oktober 2010 bis zum 20. März 2011 und dann wieder ab dem 01. Mai 2012 als Juristin im Fachgereich Recht. Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Bl. 161 der Personalakte) wurde der Klägerin mit Wirkung vom 16. Oktober 2013 die Stelle der Leitung des Funktionsbereichs Rechtsangelegenheiten im Fachbereich Recht bei der Hauptverwaltung C-Stadt übertragen. Die Stelle war und ist mit dem Statusamt A 14 (Verwaltungsoberrätin) bewertet. Mit Urkunde vom 10. März 2014 wurde die Klägerin zur Verwaltungsoberrätin ernannt (Bl. 172 der Personalakte). Ab April 2018 wurde die Klägerin mit der Betreuung und Beratung der X.-Gesellschaften (Eigengesellschaften des Klägers) in rechtlichen Fragen betraut und ihr wurde die Abwicklung der Serviceverträge mit den X.-Gesellschaften übertragen. Zum Stichtag 1. März 2019 wurde die Klägerin dienstlich beurteilt. Die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2019 wurde erstellt durch den Beigeordneten Herrn Z. und datiert auf den 19. August 2019. Einbezogen in die Beurteilungen wurden ausweislich S. 1 des Beurteilungsvordrucks eine vorangegangene Anlassbeurteilung vom 28. September 2017, ein Beurteilungsbeitrag vom 18. August 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 (Bl. 1 bis 5 der Behördenakte) sowie ein weiterer Beurteilungsbeitrag vom 31. Dezember 2017 (Bl. 10 ff der Behördenakte). Wegen des Inhalts der dienstlichen Beurteilung wird auf Bl. 21 ff der Gerichtsakte verwiesen. Gegen den Beurteilungsbeitrag vom 18. August 2017 hat die Klägerin mit Datum vom 21. September 2017 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass es sich bei Beurteilungsbeiträgen um unselbständige Vorbereitungshandlungen handele, die nicht isoliert angefochten werden könnten. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil der Stufe 3 von 7 möglichen Bewertungsstufen („Die Anforderungen werden überwiegend erfüllt.“). In der Begründung des Gesamturteils heißt es: „Es stellt sich für den Beurteilungszeitraum seit dem Januar 2018 ein anderes Bild als in den vorhergehenden Beiträgen dar. Dafür wurden die 18.08.2017 und 21.12.2017 berücksichtigt. Im Bereich der Leistungsbeurteilung stellt sich dar, dass Frau A. langsam und wenig Service orientiert arbeitet. Die Kommunikationsfähigkeit von Frau A. ist im geringem Umfang gegeben, Kommunikation beschränkt sich auf das Mindestmaß an Notwendigkeit, trotz gegenteiliger Aufforderung. Dies gilt auch gegenüber den Mitarbeitern im Fachbereich sowie gegenüber Kollegen. Gleichwohl ist erkennbar, dass Frau A. grundsätzlich mit den richtigen Kenntnissen und Kompetenzen ausgestattet ist, eine Anwendung dieser ist aber regelhaft unter ihren Möglichkeiten. Bei der Herleitung des Gesamturteils wurde berücksichtigt, dass die Merkmale der Leistungsbeurteilung sowie die Merkmale der Fachkompetenz mit doppeltem Gewicht in das Gesamturteil einfließen. Frau A. erbringt Leistungen, die die Anforderungen an ihre Besoldungsgruppe überwiegend erfüllt. Insgesamt wird das Urteil Stufe 3 in der oberen Grenze vergeben.“ Die dienstliche Beurteilung wurde der Klägerin am 19. August 2019 eröffnet. Am 23. August 2019 legte sie Widerspruch ein. In der Begründung trug sie vor, in dem Eröffnungsgespräch zu der Beurteilung habe Herr Z. sie im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der Fachbereichsleiterrunde als Fremdkörper bezeichnet. Objektiv sei daher Voreingenommenheit festzustellen. Eine unvoreingenommene sachliche Beurteilung sei nicht erfolgt. Mit E-Mail vom 29. September 2020 erstellte Herr Z. eine persönliche Stellungnahme zu den Vorwürfen der Klägerin. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 35 f. der Behördenakte Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2020 (Bl. 13 f. der Gerichtsakte) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es, der Beurteiler habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Klägerin bei gemeinsamen Terminen reg- und beitragslos geblieben sei. Die Beiträge in Fachbereichsleitungsrunden seien auf kurze Sätze wie zum Beispiel „Ich melde fehl.“ beschränkt gewesen; zu Sachverhalten habe die Klägerin keine Stellung genommen. Der Beurteiler habe im persönlichen Gespräch versucht, die Beamtin zu mehr Eigeninitiative und Beteiligung zu motivieren. Daran, ob die von der Klägerin genannte Bezeichnung wörtlich so gefallen sei, könne sich der Beurteiler nicht erinnern. Es könne sein, dass er die externe Wahrnehmung des Verhaltens der Klägerin im Sinne einer Metapher dargestellt habe. Die Intention der Gespräche mit der Klägerin sei eine Integration in das Team, eine Nutzung der vollen Arbeitskraft sowie eine Steigerung der Zufriedenheit mit der beruflichen Entwicklung gewesen. Die Beurteilung sei unvoreingenommen und objektiv erstellt worden. Am 23. Dezember 2020 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte), der Notenabfall gegenüber der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung von der Notenstufe 6 („Die Leistung übertrifft erheblich die Anforderungen.“) zu Stufe 3 („Die Anforderungen werden überwiegend erfüllt.“) sei schlicht nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei in den vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen stets überdurchschnittlich beurteilt worden. Zuletzt sei dies mit der Beurteilung vom 28. September 2017 für den Zeitraum 1. März 2016 bis 15. September 2017 erfolgt. Schon aus dem Beurteilungsbeitrag vom 18. August 2017 ergebe sich für den Einzelzeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017, dass die Leistung der Klägerin in den einzelnen Merkmalen überwiegend „erheblich die Anforderungen übertreffe“. Auch der weitere Beurteilungsbeitrag vom 31. Dezember 2017 bestätige ausdrücklich erheblich überdurchschnittliche Leistungen, sogar mit abschließenden 12 Punkten im Gesamturteil und grenze damit an die Spitzenbeurteilung vom 13 Punkten. Bemerkenswert sei, dass die vorangegangenen Beurteilungen bzw. Beurteilungsbeiträge massiv von der angegriffenen Beurteilung abwichen. Dies sei nicht plausibel. Daher würden auch die einzelnen Merkmale jeweils angegriffen. Der Leistungsabfall innerhalb des nachfolgenden Beurteilungszeitraums werde nicht nachvollziehbar erläutert, sondern bestätige die Voreingenommenheit des Beurteilers gegenüber der Klägerin. Die Begründung der Beurteilung beschränkt sich auf drei Sätze. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichte und Abwägung zu bilden sei. Inhaltlich sei die Begründung nicht aussagekräftig bzw. stellungnahmefähig, da keine konkreten Aussagen getroffen würden. Der Beurteiler beschreibe hier lediglich seine Sichtweise der aktuellen Leistungen, ohne näher auf den vermeintlichen Leistungsabfall einzugehen. Damit sei nachvollziehbar, dass aus der Sicht der Klägerin beim Erstbeurteiler eine Befangenheit zugrunde liege. Dies deshalb, weil er der Klägerin in der Beurteilung zum Eröffnungsgespräch am 19. August 2019 im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Fachbereichsleiterrunde im Beisein eines Zeugen vorgeworfen habe, sie sei ein Fremdkörper. Dies könne der Personalrat E. bestätigen. Es würden auch keine konkreten Daten und Ereignisse vorgetragen. Hier stünde als Zeuge für die konkreten Abläufe in der Fachbereichsleiterrunde der ehemalige Fachbereichsleiter des Fachbereichs Baumanagement, Herr G., zur Verfügung, sowie der ehemalige stellvertretende Leiter des Fachbereichs Baumanagement, Herr F.. Die Aussage des Herrn Z. könnte auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Beklagte vortrage, es handele sich hier um eine Metapher. Als Fremdkörper werde eine Person bezeichnet, die von einer Gruppe als störend empfunden werde. Damit habe Herr Z. der Klägerin deutlich zu verstehen gegeben, dass sie als Störer und als nicht zur Fachbereichsleiterrunde gehörig empfunden werde, also im Ergebnis dort nichts zu suchen habe. Dabei handele es sich nicht um eine objektive Einschätzung, sondern um eine ehrverletzende und abwertende Äußerung. Unverständlich sei dabei auch, wie die Klägerin in der Fachbereichsleiterrunde stören konnte, wenn jedoch gleichzeitig Herr Z. ihr vorgehalten habe, an dieser Runde teilnahmslos und beitragslos teilgenommen zu haben. Ein solches Verhalten sei gerade nicht störend. Auch im Arbeitsalltag würden die Vorbehalte des Herrn Z. gegenüber der Klägerin deutlich. Als sich Herr D. an einem Arbeitstag erst nach 15 Uhr im Vorzimmer der Klägerin gemeldet habe und mitgeteilt habe, dass er erkrankt sei und zwar bereits den ganzen Arbeitstag, habe die Klägerin nach den Gründen der verspäteten Krankmeldung gefragt. Daraufhin habe sich Herr D. an Herrn Z. gewandt. Als die Klägerin Herrn Z. darauf angesprochen habe, habe dieser die Klägerin gefragt, ob sie „auch etwas Wichtiges zu berichten“ habe. Auch gebe es eine Vielzahl von weiteren Vorkommnissen, die die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers bestätigen könnten. Anhand der Reaktionen und Bemerkungen von Herrn Z. sei die mangelnde Sachlichkeit, Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin erkennbar. Zu erwähnen sei auch, dass der Widerspruch der Klägerin gegen die dienstliche Beurteilung erst nach mehreren Stellungnahmen bearbeitet worden sei. Auch widerspreche die dienstliche Beurteilung den Zielvereinbarungen, bei denen der Klägerin eine 100 %-ige Zielerreichung bescheinigt worden sei. Die Klägerin beantragt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beurteilung der Klägerin zum Stichtag 1. März 2019 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu erstellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung (Bl. 112 ff. der Gerichtsakte), die dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig. Sie sei in Übereinstimmung mit den Beurteilungsrichtlinien des Beklagten (Bl. 120 ff. der Gerichtsakte) erstellt worden. Soweit eine Differenz zwischen den vorangegangenen Beurteilungen festgestellt worden sei, sei zu erwähnen, dass die vorangegangenen Beurteilungen, also die Anlassbeurteilungen von Frau H. vom 26. Juli 2010 und die Anlassbeurteilung vom 28. August 2013 durch Herrn I., anhand der alten Beurteilungsrichtlinien mit anderen Bewertungskriterien erstellt worden seien. Außerdem hätten sie sich auf ein anderes Statusamt bezogen und könnten damit nicht als Vergleichsgrundlage herangezogen werden. Gleiches gelte für das Dienstzeugnis, erstellt durch Herrn J. am 30. Mai 2012. Die Anlassbeurteilung der Klägerin vom 22. Juli 2015 durch Herrn I. sei laut Beschluss des Hess. VGH vom 30. Mai 2017 rechtswidrig. Sie sei deshalb auch nicht in die Personalakte aufgenommen worden. Das anlassgebende Stellenausschreibungsverfahren sei mit Schreiben vom 4. Juli 2017 abgebrochen worden. Diese Beurteilung sei daher auch nicht einzubeziehen. Für die Klägerin liege ferner ein Beurteilungsbeitrag vom 11. Dezember 2015, erstellt durch Herrn I. vor (Bl. 133 ff. der Gerichtsakte) sowie eine Anlassbeurteilung vom 28. September 2017, erstellt durch Herrn J. (Bl. 139 ff. der Gerichtsakte). Einbezogen worden in die aktuelle streitgegenständliche Beurteilung der Klägerin seien der Beurteilungsbeitrag vom 11. Dezember 2015, die Anlassbeurteilung vom 28. September 2017 sowie der Beurteilungsbeitrag vom 31. Dezember 2017. Ab dem 1. Januar 2018 und bis zum Ende des Beurteilungszeitraums sei die Klägerin dem Beurteiler Herr Z. unterstellt gewesen, so dass dieser die Klägerin aus eigener Anschauung habe beurteilen können. Für den vorangegangenen Zeitraum hätten schriftliche Beurteilungsbeiträge vorgelegen. Das abschließende Gesamturteil sei ausreichend begründet worden. Im Rahmen der regelhaften Beurteilungskonferenzen sei eine Gewichtung von Einzelmerkmalen getroffen worden, um eine Vergleichbarkeit der entsprechenden Vergleichsgruppe zu ermöglichen. Dabei seien bestimmte Einzelmerkmale mit doppeltem Gewicht im Gesamturteil zu berücksichtigen. Dies sei vorliegend geschehen. Auch die Abweichung der Bewertungen zu dem Beurteilungsbeitrag in früheren Beurteilungen sei hinreichend plausibilisiert worden. So sei ausgeführt worden, dass sich für den Zeitraum ab Januar 2018 ein anderes Bild als in den vorhergehenden Beiträgen darstelle. Auch sei im Rahmen des Eröffnungsgespräches die Gesamtbenotung weiter plausibilisiert worden. Es sei ausführlich mit der Klägerin über die Beurteilung gesprochen worden. Dabei habe man auch über die Schwächen der Kommunikationsfähigkeit gesprochen. Schließlich sei der Beurteiler Herr Z. auch nicht voreingenommen gewesen. Es habe nicht in der Absicht des Beurteilers gelegen, die Klägerin als störend zu beschreiben, auch habe er nicht vermitteln wollen, dass sie in den Fachbereichsleitungsrunden nichts zu suchen habe. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Der Beurteiler habe allenfalls ausgedrückt, dass die Klägerin in den Fachbereichsleitungsrunden wie ein Fremdkörper wirke, da keine inhaltliche Beteiligung erfolge. Der Beurteiler habe sogar versucht, die Klägerin in die Fachbereichsleitungsrunde zu integrieren. Trotz aller Mühen sei es jedoch nicht gelungen, die Situation zu verbessern. Zur weiteren Begründung bezieht sich die Beklagte auf eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Z. vom 23. August 2021 (Bl. 147 f. der Gerichtsakte). Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. März 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten sowie die Akten der weiteren Verfahren der Klägerin (1 K 1356/20.KS., 1 K 32/21.KS) nebst Beiakten.