OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 938/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0919.6B938.16.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Stadtamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Stadtamtmanns in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stelle des Geschäftsbereichsleiters/der Geschäftsbereichsleiterin Fahrerlaubnisse und KFZ-Zulassungen der Besoldungsgruppe A 12 nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem weiteren Auswahlverfahren (strukturierte Einzelinterviews) sei nicht zu beanstanden. Die bei dieser (Vor-)Auswahlentscheidung zum Leistungsvergleich herangezogenen Anlassbeurteilungen wiesen im Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen einen deutlichen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen und eines weiteren Mitarbeiters auf. Beide hätten im Gesamturteil das Prädikat „ausgezeichnete Leistungen“ (109 Punkte, Stufe 7) erhalten; der Antragsteller sei demgegenüber (nur) mit „über den Anforderungen liegende Leistungen“ (87 Punkte, Stufe 5) beurteilt worden. Dabei habe die Antragsgegnerin zu Recht nicht auf die zuletzt erstellten Regelbeurteilungen (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2015) abgestellt, sondern auf die für alle Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen. Auch wenn im Grundsatz von einer hinreichenden Aktualität dieser Regelbeurteilungen für eine Auswahlentscheidung ausgegangen werden könne, sei hier gleichwohl aus Rechtsgründen die Erstellung von Anlassbeurteilungen nicht zu beanstanden. Denn die Regelbeurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 31. März 2015 ermögliche keine verlässliche Qualifikationsaussage mehr, weil diese ihm noch für das Statusamt A 10 erteilt worden sei und er seit dem 1. September 2015 mit der Leitung der Abteilung „Verkehrsordnungswidrigkeiten fließender Verkehr“ (der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet) für einen beachtenswerten Zeitraum eine wesentlich andere Aufgabe wahrgenommen habe. Das habe auch die Erstellung von Anlassbeurteilungen für die anderen Bewerber erforderlich gemacht, um die Vergleichbarkeit in zeitlicher Hinsicht zu gewährleisten und nennenswerte Aktualitätsvorsprünge zu vermeiden. Die vom Antragsteller gegen seine Regelbeurteilung sowie die Anlassbeurteilung erhobenen inhaltlichen Einwände verfingen nicht. Mit der Beschwerde werden keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhoben. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, bei der Bewerberauswahl seien – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Regelbeurteilungen anstelle der aufgrund der Beförderung des Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen heranzuziehen. Weshalb hier die Auswahl auf der Grundlage der unter dem 23. Mai 2016 für den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen rechtlich fehlerhaft sein soll, begründet die Beschwerde nicht weiter. Allein der Umstand, dass hier für sämtliche Bewerber Regelbeurteilungen vorlagen, die den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015 erfassten, bietet dafür keine genügenden Anhaltspunkte. Zwar dürften diese Regelbeurteilungen für sich betrachtet im Zeitpunkt der der Stellenausschreibung am 13. April 2016 bzw. der Vorauswahlentscheidung am 16. Juni 2016 hinreichend aktuell gewesen sein – das Ende des Beurteilungszeitraums lag erst etwa ein Jahr bzw. 14 Monate zurück. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass etwas anderes dann gelten kann, wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die dienstliche Beurteilung (zumindest) eines Bewerbers eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung nicht mehr zulässt. Dies sei hier der Fall, weil der Beigeladene bei der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 31. März 2015 noch aus dem Statusamt A 10 beurteilt worden sei und seit dem 1. September 2015 die Abteilung „Verkehrsordnungswidrigkeiten fließender Verkehr“ (Besoldungsgruppe A 11) bekleide. Damit keinem Bewerber ein nennenswerter, der Chancengleichheit widersprechender Aktualitätsvorsprung (in die Anlassbeurteilung des Beigeladenen ist der Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2016 einbezogen worden) erwachse, sei für diese ebenfalls die Erstellung von Anlassbeurteilungen erforderlich gewesen. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Die Erstellung einer Anlassbeurteilung für den Antragsteller war ferner nicht deswegen entbehrlich, weil – wie die Beschwerde vorträgt – „zeitgleich“ eine Regelbeurteilung (vom 23. Mai 2016) eingeholt worden ist. Von der zusätzlichen Einholung einer Anlassbeurteilung hätte die Antragsgegnerin hier allenfalls dann absehen können, wenn mit Blick auf diese Regelbeurteilung die zeitliche Vergleichbarkeit mit der Anlassbeurteilung des Beigeladenen und der übrigen Bewerber anzunehmen wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Zwar datieren die Regelbeurteilung und die Anlassbeurteilung des Antragstellers beide vom 23. Mai 2016, aber der Beurteilungszeitraum unterscheidet sich maßgeblich. Dieser umfasst bei der Regelbeurteilung des Antragstellers – ebenso wie bei denen der anderen Bewerber – die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015 und endet damit 13 Monate vor dem der Anlassbeurteilung. Das spätere Erstellungsdatum beruht auf Einwendungen des Antragstellers. Mit der Beschwerde wird ferner nicht aufgezeigt, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers oder des Beigeladenen Rechtsfehler aufweisen. Allein der Umstand, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen möglicherweise mit einem anderen Beurteilungsergebnis ausgefallen ist als dessen vorangegangene Regelbeurteilung, bietet dafür keinen brauchbaren Anhaltspunkt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Leistungen des Antragstellers mit der Stufe 6 und nicht mit der Stufe 5 zu bewerten sein sollen. Insoweit ist weder die eigene Leistungseinschätzung des Antragstellers maßgebend noch lässt sich Entsprechendes aus einer früheren Regelbeurteilung ableiten, auch wenn diese besser als die aktuelle Regelbeurteilung und die Anlassbeurteilung ausgefallen sein sollte. Ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung ist zu erkennen, soweit der Antragsteller darauf verweist, er habe diese erst kurz vor der Auswahlentscheidung bzw. der Vorauswahl erhalten. Die Bekanntgabe der Anlassbeurteilung gegenüber dem Antragsteller ist am 6. Juni 2016 erfolgt. Der Antragsteller hatte danach bis zur Vorauswahl am 16. Juni 2016 noch hinreichend Zeit, Einwände gegen die Anlassbeurteilung vorzubringen. Vgl. zum Erfordernis der Bekanntgabe der Beurteilung vor der Auswahlentscheidung OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 A 63/12 – juris Rn. 40. Tatsächlich hat er auch (trotz seines Urlaubs) am 14. Juni 2016 noch zur Beurteilung Stellung genommen. Dass die Antragsgegnerin diese Gegenäußerung nicht mehr bei der Vorauswahl berücksichtigen konnte, ist angesichts der zeitlichen Abfolge nicht nachvollziehbar. Dass die Antragsgegnerin dazu erst am 24. Juni 2016 Stellung genommen hat, die Vorauswahl aber bereits unter dem 16. Juni 2016 erfolgt war, bietet dafür keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Soweit die Beschwerde ihre Einwände auch gegen die Regelbeurteilung vom 23. Mai 2016 richtet, kommt es darauf schon deswegen nicht an, weil die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung bzw. Vorauswahl nicht auf diese Beurteilung gestützt hat. Zum Erfolg verhilft dem Antragsteller schließlich auch nicht die Rüge, dass das nach den Beurteilungsrichtlinien bei einer sich anbahnenden Verschlechterung zu führende Führungs- und Personalgespräch in seinem Fall unterblieben sei. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Regelung in Nr. 5.5 Satz 4 der Dienstanweisung der Antragsgegnerin über die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten vom 15. Dezember 2014, auf die der Antragsteller damit offenbar abheben will, hier überhaupt einschlägig ist, weil darin auf einen „wesentlichen Leistungsabfall“ abgestellt wird. Unter einer „wesentlichen Verschlechterung“ versteht die Antragsgegnerin aber erst Sprünge in der Gesamtbewertung von mindestens zwei Noten (vgl. Satz 3). Dass eine solche Konstellation hinsichtlich des Antragstellers im Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung vorgelegen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Inwieweit das Unterbleiben eines solchen Gespräches überhaupt geeignet ist, die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung in Frage zu stellen, bedarf demnach hier keiner abschließenden Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).