Beschluss
6 A 180/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0217.6A180.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine dienstliche Beurteilung wendet.
Zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen durch den Erstbeurteiler.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine dienstliche Beurteilung wendet. Zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen durch den Erstbeurteiler. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 7. November 2012 für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Beurteilung (Endnote und Einzelmerkmale sämtlich 3 von 5 möglichen Punkten) mangele es nicht an Plausibilität, soweit sie von dem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 1. August 2008 bis 18. Juli 2010 (Einzelmerkmale viermal 3, dreimal 4 Punkte) nach unten abweiche. Der Erstbeurteiler sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten enthaltenen Bewertungen zu übernehmen; dies gelte auch dann, wenn die Zeiträume, auf die sich die Stellungnahmen früherer Vorgesetzter bezögen, den größeren Teil des Beurteilungszeitraumes ausmachten. Er habe die Einschätzung des Beurteilungsbeitrags zu würdigen und insbesondere in Beziehung zu dem von ihm selbst aufgrund eigener Anschauung und sonstigen Erkenntnissen gewonnenen Bild zu setzen; dabei seien in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von Maßstäben vermittelte Kriterien zu berücksichtigen. Der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler PHK O. habe den Beurteilungsbeitrag in dieser Weise gewürdigt. Er habe dem Gericht überzeugend und nachvollziehbar seine Meinungs- und Urteilsbildung deutlich gemacht. Die hinreichende Plausibilität seines Beurteilungsvorschlags folge im Übrigen auch daraus, dass der Zeuge EPHK L. als weiterer Vorgesetzter darauf hingewiesen habe, dass er den dem Kläger günstigeren Beurteilungsbeitrag des PHK Q. als „Abschiedsgeschenk“ verstanden habe, mit dem dem Kläger die Möglichkeit einer besseren, eine Beförderung ggf. ermöglichenden Beurteilung eröffnet werden sollte. Unabhängig davon ergebe sich aus dem Protokoll der Endbeurteilerbesprechung am 2. November 2012, dass im Quervergleich sämtlicher Beamter des Polizeipräsidiums C. im Statusamt A10 BBesO die Bewertung sämtlicher Merkmale und des Gesamturteils mit 3 Punkten gerade auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags für zutreffend gehalten werde. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der angefochtenen dienstlichen Beurteilung des Klägers sei der Beurteilungsbeitrag hinreichend berücksichtigt worden, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. a) Der Kläger wirft die Frage auf, in welcher Weise das Erfordernis, wonach der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag „in Beziehung zu den eigenen Anschauungen setzen“ müsse, umzusetzen sei. Er versteht das Verwaltungsgericht dahin, dass es damit den Beurteiler im Ergebnis ermächtige, für den durch den Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraum „seine Einschätzung eben anstelle der Einschätzung des Beurteilungsbeitrages“ zu setzen. Die „Festlegungen eines Beurteilungsbeitrages“ müssten sich dann „offensichtlich (…) in ihrem Bestand daran (…) messen lassen (…), ob sich die hierin festgehaltene Leistung des Beamten auch in dem dann nachfolgenden Zeitraum des neuen Erstbeurteilers bestätigt haben oder nicht. Nur wenn sich die spätere Einschätzung des neuen Erstbeurteilers mit der des vorangegangenen Erstbeurteilers deck(e), würden die Festlegungen des Beitrages eine Bedeutung haben“. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat derartige Rechtssätze weder aufgestellt noch folgen sie aus seinen Ausführungen; sie wären auch in der Sache nicht zutreffend. Nach Nr. 9.1 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen. Der beschließende Senat hat dies dahin beschrieben, dass der Beurteiler den Beurteilungsbeitrag würdigt und in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen setzt. Eine Bindung an den Beurteilungsbeitrag besteht auch dann nicht, wenn dieser einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst insbesondere daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit ‑ im Gegensatz zu der Beurteilung ‑ nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 6 A 609/08 -, juris, Rn. 8, m.w.N., und vom 29. Juni 2010 - 6 A 3213/08 -, juris, Rn. 5. Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge müssen zwar mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2012 - 6 A 1553/11 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 A 63/12 -, juris, Rn. 54. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beurteiler seine Bewertung aufgrund einer Gesamtwürdigung in eigener Entscheidung zu treffen hat. Er ist an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Vielmehr kann er gegenüber den Feststellungen und Bewertungen Dritter zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2014 - 1 WNB 4.13 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 - 6 B 101/14 -, juris, Rn. 15. Diese Rechtssätze hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und hat von ihnen ausgehend den Erstbeurteiler dazu befragt, wie er zu einer von dem Beurteilungsbeitrag abweichenden Einschätzung der dienstlichen Leistungen des Klägers gelangt ist. Danach hat es den Beurteilungsvorschlag des Zeugen als plausibel angesehen. Die Würdigung der Zeugenaussage im Einzelnen greift der Kläger nicht an. Die Ausführungen des Zulassungsvorbringens zu den „Festlegungen eines Beurteilungsbeitrags“ und ihrem „Bestand“ gehen am Kern der Sache vorbei, weil ein Beurteilungsbeitrag schon mangels seiner Verbindlichkeit für den Beurteiler keine „Festlegungen“ enthalten kann. Dass ein Beurteilungsbeitrag deswegen keine „Bedeutung“ habe, wenn er mit der Einschätzung des Beurteilers nicht übereinstimme, ist nicht zutreffend. Denn der Beurteiler muss in einem solchen Fall seine davon abweichenden Erkenntnisse nachvollziehbar begründen und so plausibel machen. In dieser Erläuterung durch den Beurteiler äußert sich der von dem Zulassungsvorbringen problematisierte Vorgang des „in Beziehung zu den eigenen Anschauungen setzen“. Daraus geht zugleich hervor, dass der Kläger irrt, wenn er meint, die Bedeutung der genannten Wendung könne nur darin liegen, „dass der nur auf Wertungen basierende Beurteilungsbeitrag eben in zeitliche Beziehung zu den eigenen Anschauungen des Erstbeurteilers gesetzt werden“ müsse und zwar in dem Sinne, dass er in seinem Fall die dienstliche Beurteilung „in einem Verhältnis von 2/3 zu 1/3“ hätte bestimmen müssen. Eine solche Auffassung wäre mit der Freiheit des Beurteilers bei der Festlegung seiner Einschätzung nicht zu vereinbaren; sie liefe vielmehr auf eine teilweise Bindung an den Beurteilungsbeitrag hinaus. b) Soweit das Zulassungsvorbringen anzweifelt, ob ein nach den BRL Pol erstellter Beurteilungsbeitrag überhaupt geeignet sei, „einem späteren Erstbeurteiler das Bild einer Leistung eines Beamten“ zu vermitteln und ihn so in die Lage versetzen könne, „lediglich aufgrund des Beitrages eine eigene Bewertung des Beamten vornehmen zu können“, sind diese Bedenken ebenfalls nicht überzeugend. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass der Beurteilungsbeitrag die Leistungen des Beamten lediglich mit einem Punktwert beurteilt. Insoweit können an die Aussagekraft eines Beurteilungsbeitrages jedenfalls keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die am Ende des Beurteilungsverfahrens stehende dienstliche Beurteilung. Für sie ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats aber anerkannt, dass sie auch in der Weise ergehen kann, dass die Einzelmerkmale allein mit einem verbal nicht näher erläuterten Punktwert bewertet werden. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 - 6 A 2721/13 -, juris, und vom 21. Januar 2015 - 6 A 346/14 -. Unabhängig davon hat sich der Erstbeurteiler ausweislich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in beratenden Gesprächen mit den anderen Dienstgruppenleitern und dem Wachtdienstleiter, die auch über den Zeitraum des Beurteilungsbeitrags berichten konnten, sonstige Erkenntnisse im Sinne der Senatsrechtsprechung verschafft. Wenn er auf dieser Grundlage sowie der eigenen Anschauungen über immerhin elf Monate zu dem Ergebnis gelangt, die Bewertungen des Beurteilungsbeitrags seien lediglich in drei von sieben Einzelmerkmalen um jeweils nur einen Punkt zu hoch, vermag der Senat keine Anhaltspunkte für eine nicht hinreichende Würdigung des Beurteilungsbeitrags zu erkennen. 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, ob das Berücksichtigen eines Beurteilungsbeitrages in Form des „in Beziehung setzen“ im Rahmen der Erstellung einer Regelbeurteilung dazu führt, dass der aktuelle Erstbeurteiler seine eigene Wertung anstelle der des Beurteilungsbeitrages auch für den Zeitraum, den er selber nicht beurteilen kann, setzen darf oder ob er nicht vielmehr die Bewertung des Beurteilungsbeitrages in ein mengenmäßiges Verhältnis im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeiträume, von einem Beurteilungsbeitrag einerseits und einer eigenen Einschätzung des Erstbeurteilers andererseits, setzen muss, ist in der Rechtsprechung des Senats in dem dargelegten Sinne geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).