Beschluss
6 B 170/19
VG Halle (Saale) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Wahl der schulischen Ordnungsmaßnahme stellt sich als pädagogische Ermessensentscheidung dar und bedingt als solche sachlich notwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren pädagogischen 1. Wertungsspielraum.(Rn.14)
2. Die Erforderlichkeit der Anordnung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform als schwerstmögliche Ordnungsmaßnahme kann nur daraus abgeleitet werden, dass sich die verfolgten pädagogischen und/oder präventiven Ziele mit milderen Maßnahmen nicht erreichen lassen (vgl OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 2 ME 133/16 -, juris Rdn. 27, VG München, Urteil vom 26. November 2001 – M 3 K 01.2184 -, juris). (Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wahl der schulischen Ordnungsmaßnahme stellt sich als pädagogische Ermessensentscheidung dar und bedingt als solche sachlich notwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren pädagogischen 1. Wertungsspielraum.(Rn.14) 2. Die Erforderlichkeit der Anordnung der Überweisung an eine andere Schule der gleichen Schulform als schwerstmögliche Ordnungsmaßnahme kann nur daraus abgeleitet werden, dass sich die verfolgten pädagogischen und/oder präventiven Ziele mit milderen Maßnahmen nicht erreichen lassen (vgl OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 2 ME 133/16 -, juris Rdn. 27, VG München, Urteil vom 26. November 2001 – M 3 K 01.2184 -, juris). (Rn.19) Der am 14. März 2005 geborene Antragsteller besucht seit Beginn des laufenden Schuljahres die Klasse 7b der Antragsgegnerin, nachdem er im vorhergehenden Schuljahr 2017/2018 in der Klassenstufe 7 an einem Gymnasium beschult und nicht versetzt wurde. Er wendet sich gegen seine Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform durch Beschluss der Klassenkonferenz vom 1. April 2019. Dem waren aufgrund unterschiedlichen Fehlverhaltens zwei mündliche Tadel mit schriftlichem Vermerk vom 22. August 2018 bzw. 6. September 2018 und die förmliche Androhung der Ordnungsmaßnahme "Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform" durch Beschluss der Klassenkonferenz vom 15. Oktober 2018 vorausgegangen ferner zwei weitere mündliche Tadel mit schriftlichem Vermerk vom 6. November 2018 und 8. Januar 2019. Im Zeitraum vom 10. Januar bis einschließlich 8. Februar 2019 erhielt er verkürzten Unterricht in Form von zwei Unterrichtsstunden täglich und schriftlichen Aufgabenstellungen für die Folgestunden und am 11. März 2019 einen weiteren mündlichen Tadel mit schriftlichem Vermerk. Mit Schreiben vom 14. März 2019 lud die Antragsgegnerin die Mutter des Antragstellers und den im gleichen Haushalt lebenden F zur Klassenkonferenz am 1. April 2019 betreffend einen möglichen Beschluss über eine den Antragsteller betreffende Ordnungsmaßnahme ein. Mit Schreiben vom 21. März 2019 stellte der Schulleiter den Antragsteller bis zu dem anberaumten Termin vom Unterricht frei und verbot ihm das Betreten des Schulgeländes, weil dieser in Anwesenheit mehrerer Zeugen einen Apfel hochgeworfen habe, den ein Mitschüler dann mit starker Wucht gegen die Ausgangstür geschossen habe, wo er eine aufsichtsführende Lehrerin nur knapp verfehlt habe. Im Ergebnis der Klassenkonferenz, an deren Beratungsteil neben den Lehrkräften auch der Antragsteller, seine Mutter und F sowie zwei Eltern- und drei Schülervertreter teilnahmen und sich äußerten, beschloss diese die Überweisung des Antragstellers in eine andere Schule der gleichen Schulform. Der Beschluss wurde der Antragstellerseite mit förmlichem Bescheid vom 2. April 2019 bekanntgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klassenkonferenz am 15. Oktober 2018 aufgrund der vielen Verfehlungen des Antragstellers den Beschluss gefasst habe, dass die Ordnungsmaßnahme "Überweisung in eine andere Schulform" die einzig geeignete sei. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser sein Verhalten überdenken und abändern würde. In der Folgezeit sei es jedoch zu weiteren Verfehlungen gekommen, auf die mit verschiedenen Erziehungsmitteln reagiert worden sei. Die Klassenkonferenz sehe keinerlei Bereitschaft beim Antragsteller, dass dieser sein Verhalten ändere. Die Erziehungsmittel und die angedrohte Ordnungsmaßnahme hätten zu keiner Verbesserung geführt. Sie hoffe, dass der Antragsteller in einem neuen Lernumfeld sein Verhalten abändere und einen möglichen Schulabschluss ansteuere. Er werde voraussichtlich ab dem 8. April 2019 eine näher bezeichnete Sekundarschule in Naumburg besuchen. Den hiergegen mit Schreiben vom 4. April 2019 erhobenen und im Wesentlichen damit begründeten Widerspruch der Antragstellerseite, eine Ordnungsmaßnahme mit derart gravierenden Folgen sei nicht angemessen, zumal der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei und damit ein Ermessensausfall vorliege, wies das Landesschulamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2019 zurück, legte der Mutter des Antragstellers und F als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahren auf und ordnete die sofortige Vollziehung hinsichtlich Überweisung des Antragstellers an die andere Sekundarschule an. Der daraufhin zugleich mit der Klageerhebung zum Aktenzeichen 6 A 171/19 HAL am 01. Mai 2019 gestellte und nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesschulamtes vom 24. April 2019 wiederherzustellen, hat Erfolg. Nach dem Sach- und Erkenntnisstand des Eilverfahrens kann die Mutter des Antragstellers diesen im Verwaltungsprozess allein vertreten (§ 62 VwGO), da aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde, die nur sie als Elternteil ausweist, davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Vortrag des Antragstellers entsprechend allein sorgeberechtigt ist. Die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO von Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich ausgehende aufschiebende Wirkung entfällt vorliegend, weil die Widerspruchsbehörde im Rahmen ihres Widerspruchsbescheides die sofortige Vollziehung der schulischen Ordnungsmaßnahme angeordnet und in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet hat. Ob die Begründung letztlich trägt, ist dagegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In diese Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit – wie hier – auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, weil die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung, nicht aber auch deren Dringlichkeit begründet (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rdn. 84 f. mwN.). Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die schulische Ordnungsmaßnahme als voraussichtlich rechtwidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Rechtsgrundlage der Überweisung eines noch der Schulpflicht unterliegenden Schülers in eine andere Schule der gleichen Schulform kommt allein 44 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – SchulG LSA – i.V.m. der hierzu erlassenen Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom 6. Februar 2012 – SchulOrdnMaßnV - in Betracht. Nach dem Absatz 2 Satz 1 können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden (Abs. 2 Satz 2). Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler 1. gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder 2. Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind (Abs. 3). Soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist, sieht der Gesetzgeber als Ordnungsmaßnahmen 1. den schriftlichen Verweis, 2. den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen, 3. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe und 4. die – vorliegend angeordnete - Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform vor (Abs. 4). Die Schulordnungsmaßnahmen nach § 44 SchulG LSA sind Ermessensentscheidungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Juli 1997 – B 2 S 197/97 -, zit. nach juris Rdn. 7). Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme kommt es daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszweckes gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme erweist sich damit als eine pädagogische Ermessensentscheidung. Die Beurteilung entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt sachnotwendig einen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren pädagogischen Wertungsspielraum. Die Gerichte haben folglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die verhängte Ordnungsmaßnahme vorlagen und ob die Ermessensgrenzen gewahrt worden sind, d.h. ob die Schule von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die verhängte Ordnungsmaßnahme geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung des angestrebten Zwecks erscheint. In diesem Rahmen kann auch geprüft werden, ob die pädagogische Bewertung des Verhaltens und der Situation, dem durch die Ordnungsmaßnahme begegnet werden soll, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist; dabei darf das Gericht jedoch nicht die Erwägungen der Schule durch eigene pädagogische Erwägungen ersetzen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. Juni 2010 – W 2 K 09.744 -, zit. nach juris Rdn. 39; VG München, Urteile vom 6. November 2012 - M 3 K 12.2466 - zit. nach juris Rdn. 40 und vom 26. November 2001 - M 3 K 01.2184 - zit. nach juris Rdn. 29 f.; Urteil der Kammer vom 28. April 2014 – 6 A 63/12 HAL -). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, kann das Verhalten des Antragstellers grundsätzlich Anlass bieten, die Verhängung von Ordnungsmaßnahme zu rechtfertigen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge legt dieser, seitdem er die antragsgegnerische Schule besucht, ein Fehl-Verhalten im Sinne von § 44 Abs. 3 SchulG LSA an den Tag, das sich in respektlosem Verhalten gegenüber den Lehrkräften und Mitschülern sowie gezielten Störungen des Unterrichts äußert, insbesondere durch die Verwendung von unangemessener (Fäkal-)Sprache und Missachtung von Anweisungen der Lehrkräfte. Bereits 14 Tage nach Schulbeginn erhielt er einen ersten mündlichen Tadel mit schriftlichem Verweis für Regelverstöße im Sportunterricht durch sozialauffälliges Verhalten (Steinewerfen und Spucken in Richtung anderer Personen sowie Urinieren am Rand der Laufbahn), dem weitere folgten. Der Antragsteller kann dem nicht erfolgreich entgegenhalten, dass bestimmte Vorfälle "verbraucht" seien, weil ein Fehlverhalten nicht mehrmals mit einer Ordnungsmaßnahme geahndet werden dürfe. Denn er hat auch im Nachgang der förmlichen Androhung der Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform im Oktober 2018 wiederholt den Unterricht gestört und auch außerhalb der Unterrichtsstunden gegen die Schulordnung verstoßen, was von ihm selbst und seiner Mutter im Rahmen der Klassenkonferenz am 1. April 2019 zumindest teilweise eingeräumt wurde. Entgegen seiner Auffassung vermag die Kammer im Zusammenhang mit dem Erlass der streitigen schulischen Ordnungsmaßnahme auch "massive Verfahrensverstöße" durch die Antragsgegnerin und eine "Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards" nicht festzustellen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Ordnungsmaßnahme vor ihrer Anordnung in Einklang mit den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchulOrdnMaßnV nach entsprechendem Beschluss der Klassenkonferenz durch den Schulleiter angedroht. Aus dem Protokoll der Klassenkonferenz lässt sich zudem entnehmen, dass mehrere konkrete und datierte Vorwürfe zur Sprache kamen, zu denen sowohl der Antragsteller als auch seine Mutter, aber auch die jeweils betroffenen Fachlehrer sich nicht nur äußern durften, sondern auch tatsächlich Stellung genommen haben. Die Eltern- und Schülervertreter haben sich ebenfalls geäußert. Soweit der Antragsteller, insbesondere im Rahmen der Widerspruchsbegründung, eine fehlende Sachverhaltsaufklärung rügt, vermag die Kammer dem nach dem Sach- und Erkenntnisstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes nicht zu folgen. So steht dem Einwand, die Antragsgegnerin habe es versäumt, den "Vorfall des fliegenden Apfels" aufzuklären, der nicht ihm – dem Antragsteller -, sondern einem Mitschüler zugeschrieben werden müsse, obwohl dies aufgrund einer Vielzahl von Zeugen ohne weiteres möglich gewesen sei, entgegen, dass sich bei den Verwaltungsvorgängen im Kern übereinstimmende schriftliche Stellungnahmen mehrerer Mitschüler befinden, denenzufolge beide Jungen – und somit auch der Antragssteller - daran beteiligt waren. Auch die in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 1. Mai 2019 enthaltene Behauptung, er habe seiner Lehrerin, G, am 4. April 2019 lediglich zugewinkt und "Guten Morgen" gesagt, was diese zunächst falsch gedeutet habe, das Missverständnis sei aber in einem gemeinsamen Gespräch geklärt worden, weist eher auf eine Schutzbehauptung hin. Denn die besagte Lehrerin hat sich in einem bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen handschriftlichen Vermerk (Beiakte A, Bl. 7) dahingehend geäußert, dass der Antragsteller aus dem Schulbus heraus in ihre Richtung das Zeichen "Arschloch" gezeigt und dies am Folgetag bestritten habe, als sie ihn zur Rede gestellt habe. Von der behaupteten Ausräumung eines Missverständnisses kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Dies bedarf letztlich jedoch keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer. Denn die angeordnete Maßnahme erweist sich gleichwohl als rechtswidrig, weil sie sich als ermessensfehlerhaft darstellt. Die Anordnung schulischer Ordnungsmaßnahmen unterliegt – wie ausgeführt - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vorliegend bestehen bereits unter Zugrundelegung der Begründung des Bescheides und deren Ergänzung im Widerspruchsbescheid durchgreifende Bedenken gegen die Eignung der Maßnahme. Denn danach wird eine Überweisung des Antragstellers in eine andere Klasse deshalb nicht als "passend" und stattdessen die Überweisung an eine andere Schule als erforderlich angesehen, weil er die aufgetretenen Probleme bereits "von Beginn seiner Beschulung in der Klasse 7b an gehabt" habe; es sei kein maßgeblicher Zusammenhang zwischen dem aufgetretenen Fehlverhalten und der Zugehörigkeit zu einer konkreten Klasse ersichtlich; das jetzige Umfeld sei "verbraucht" und die Konferenz habe für ihn die Chance auf einen Neuanfang im Blick; sie schätze, dass er nur an einer anderen Schule sein Gesamtverhalten ändern könne. Diese Schlussfolgerung überzeugt jedoch nicht. Geht die Klassenkonferenz der Antragsgegnerin danach davon aus, dass ein Klassenwechsel prognostisch keinen Erfolg haben werde, weil die Ursache der Verhaltensweisen des Antragstellers nicht in dem Besuch der konkreten Schule zu sehen, sondern gewissermaßen von ihm dorthin "mitgebracht" worden sei – hierfür spricht letztlich die zeitnahe Verhaltensauffälligkeit, die bereits zwei Wochen nach Schulbeginn zu einem ersten Tadel geführt hatte -, erschließt sich nicht, woraus die Antragsgegnerin ableitet, dass ein erneuter Schulwechsel eine Verhaltensänderung herbeiführen könnte. Ein solcher würde sich zwar allein durch die Abwesenheit des Antragstellers zugunsten des Schulfriedens und des Unterrichtsablaufs in der Klasse 7b der Antragsgegnerin auswirken. Die Problematik würde vor diesem Hintergrund jedoch nicht gelöst, sondern nur auf die Lehrkräfte und Mitschüler der neuen Schule verlagert. Die Antragsgegnerin hat zudem nicht in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, dass der Antragsteller mit seinem Wechsel von dem zuvor besuchten Gymnasium auf die antragsgegnerische Sekundarschule kürzlich erst eine Änderung des Lernumfeldes erfahren hat, die er gerade nicht für einen erfolgreichen Neubeginn zu nutzen vermochte. Der Antragsteller verweist überdies zu Recht darauf, dass die von ihm verübten Regelverstöße sich – insoweit unstreitig - nicht durch eine besondere Schwere des jeweiligen Einzelfalls auszeichnen. Es handelt sich um Verhaltensweisen, die auf erhebliche kindliche Unreife und ein Aufmerksamkeitsheischen hindeuten und weniger den Schutz von Personen oder Sachen erfordern, als vielmehr aufgrund ihrer Häufigkeit die Nerven von Lehrkräften und Mitschülern strapazieren, viel Zeit und pädagogische Mühen erfordern und dadurch die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beeinträchtigen. (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 18. März 1998 – 8 K 568/96.Me -, zit. nach juris Rdn. 10). Der sog. Schulverweis darf aber zu der Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 18. März 1998 – 8 K 568/96.Me -, zit. nach juris Rdn. 10). Diese Ordnungsmaßnahme wird daher zumeist im Zusammenhang mit erheblichen Drohungen oder etwa dem Konsum bzw. der Verbreitung von Rauschmitteln durch einen Schüler zur Anwendung gebracht. Denn die Erforderlichkeit der Anordnung der Überweisung an eine andere Schule als schwerstmöglicher Ordnungsmaßnahme hebt sich wegen des von ihr ausgehenden empfindlichen Eingriffs in die Rechtsstellung des betreffenden Schülers und der damit für ihn verbundenen erheblichen Nachteile von den übrigen in § 44 Abs. 4 SchulG LSA genannten Maßnahmen deutlich ab und kann daher nur daraus abgeleitet werden, dass allein diese Maßnahmen aus pädagogischen, spezial— oder auch generalpräventiven Gründen die notwendige Reaktion auf den schweren Regelverstoß darstellt, weil sich die verfolgten pädagogischen und/oder präventiven Ziele mit milderen Maßnahmen nicht erreichen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 2 ME 133/16 -, zit. nach juris Rdn. 27; VG München, Urteil vom 26. November 2001 – M 3 K 01.2184 -, zit. nach juris). Dies lässt sich hier jedoch schon angesichts der in Rede stehenden Verstöße nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Antragsteller den schriftlichen Vermerken der Lehrkräfte zufolge einen nicht unerheblichen Teil seiner Regelverstöße gemeinsam bzw. unter dem Einfluss eines bestimmten Klassenkameraden begangen habe. So ist in den Verwaltungsvorgängen mehrfach gemeinsames Zuspätkommen sowie Essen während des Chemieunterrichts dokumentiert, ebenso das Urinieren beider auf dem Sportplatz sowie gemeinsames Ballspiel im Schulhaus. Auch die Schülervertreter haben im Rahmen ihrer Anhörung ausgeführt, dass der Antragsteller durch sein negatives Verhalten mit diesem "mithalten" wolle und in dessen Abwesenheit manche Stunden über gut mitgearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest naheliegend, dass eine Trennung beider Schüler durch eine Zuordnung zu unterschiedlichen Klassen eine Verbesserung des Fehlverhaltens bewirken könnte und damit – ggfs. mit weiteren pädagogischen Maßnahmen und etwaiger (schul-)psychologischer Unterstützung - als milderes Mittel im Vergleich zu einer Überweisung in eine andere Schule zumindest in Betracht gezogen werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 38.3 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (einsehbar unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Im Hinblick auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung des Auffangwertes nicht angezeigt.