Beschluss
6z L 1595/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:1024.6Z.L1595.18.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2018/19 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (3,0) und mit einer Wartezeit von elf Halbjahren nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2018/19 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2018/19 mindestens 14 Halbjahre erforderlich. Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten und daher auch für das gerichtliche Verfahren allein maßgeblichen Unterlagen auch keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn ein Studienbewerber durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Bei der Auslegung dieses Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen. Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei www.nrwe.de. Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur der Antragstellerin, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote der Antragstellerin im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 - 6z K 4081/10 -, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2012 - 6z K 4271/12 - sowie Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 - und vom 22. März 2013 - 6z L 187/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungs-recht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO (alte Fassung), Rdnr. 7 f. Dass die Antragstellerin während weiter Teile ihrer Schulzeit unter schwierigsten familiären Verhältnissen gelebt hat und sich diese nachteilig auf ihre schulischen Leistungen ausgewirkt haben, wird auf Grundlage der zahlreichen vorliegenden Unterlagen nicht in Abrede gestellt. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Nachweis einer konkreten hypothetischen Note, die die Antragstellerin ohne diese Umstände voraussichtlich erreicht hätte. Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext „Zulassungschancen können verbessert werden“) bezüglich des Sonderantrags „E“ geforderte Gutachten. Bei diesem sollte es sich in erster Linie um ein Gutachten der Schule handeln, denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Vorliegend hat die Schule mit Schreiben vom 11. Juni 2018 mitgeteilt, bei der Antragstellerin seien schon früh starke Leistungsschwankungen auffällig gewesen. Ihre volle Leistungsfähigkeit habe sie nie kontinuierlich über einen längeren Zeitraum abrufen können. Die erbrachten Leistungen spiegelten die wahre schulische Leistungsfähigkeit nur ansatzweise wieder. Detaillierte und differenzierte Angaben seien nach so langer Zeit problematisch, da bereits zahlreiche Fachlehrer schon nicht mehr an der Schule tätig seien. Nach Rücksprache mit noch unterrichtenden Lehrern aus dieser Zeit und Durchsicht der vorhandenen schriftlichen Unterlagen sei davon auszugehen, dass das Notenbild der Antragstellerin - auch in der Qualifikationsphase - in einem nicht leistungshemmenden familiären Umfeld in jedem Fach um 3 bis 6 Notenpunkte bzw. 1 bis 2 Notenstufen besser zu erwarten gewesen wäre. Welche konkrete hypothetische Abiturnote die Antragstellerin in diesem Falle erreicht hätte, wird in dem Schulgutachten nicht näher ausgeführt. Eine solche ist jedoch zwingend erforderlich, um überhaupt beurteilen zu können, mit welcher verbesserten Abiturnote der jeweilige Bewerber am Verfahren zu beteiligen ist und ob ihm mit dieser Note ein Studienplatz zugeteilt werden könnte. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote war zum kommenden Wintersemester für Bewerber aus Nordrhein-Westfalen eine Note von 1,0 erforderlich. Dass die Antragstellerin ohne die geltend gemachten leistungshemmenden familiären Umstände eine hypothetische Abiturnote von 1,0 erreicht hätte, lässt sich dem vorgelegten Schulgutachten, das letztlich die Bandbreite von einer um ein bis zwei Notenstufen verbesserten Abiturdurchschnittsnote aufzeigt, nicht entnehmen. Ob angesichts der Äußerungen der Schule der Nachweis einer hypothetischen Abiturnote in künftigen Semestern überhaupt geführt werden kann, mag dahinstehen. Hinzukommt, dass die Abiturnote nicht ohne weiteres die „Befähigung“, also das Potenzial zu einer bestimmten Leistung abbildet. Die Abiturnote wird nämlich nicht nur durch die intellektuellen Fähigkeiten des Schülers, sondern in nicht unwesentlichem Umfang auch von seiner Fähigkeit und Bereitschaft bestimmt, die ihm möglichen Leistungen im schulischen Alltag und in der Prüfungssituation abzurufen und zu demonstrieren. Vgl. auch Maier, Härtefall und Nachteilsausgleich bei der Vergabe von Studienanfängerplätzen, in: Ordnung der Wissenschaft (Online-Zeitschrift), Nr. 1/2016, S. 1 (11). Auch im Rahmen des Nachteilsausgleichs nach § 11 Abs. 5 VergabeVO kann es somit nicht darum gehen, die hypothetische Note zu bestimmen, die dem Potential des Schülers bei optimaler Nutzbarkeit seiner Fähigkeiten entspricht; dies würde eine Überkompensation bedeuten. Es ist vielmehr diejenige Note zu bestimmen, die der Schüler ohne den leistungsbeeinträchtigenden Umstand vermutlich erreicht hätte. Insoweit ist vor allem ein Vergleich der Leistungen vor, während und nach der Phase verminderter Leistungsfähigkeit angezeigt. Je länger die Phase der Leistungsbeeinträchtigung angedauert hat, umso schwieriger ist es allerdings, einen solchen Vergleich für die Bestimmung der hypothetischen Abiturnote fruchtbar zu machen. Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. Grund hierfür kann beispielsweise sein, dass die Schule nur kurze Zeit besucht worden ist und die Schule deshalb die Auswirkungen des Antragsgrundes nicht beurteilen kann. In einem solchen Fall kann ein Gutachten einer sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person das Schulgutachten ersetzen. Ob ein solcher Grund im Falle der Antragstellerin vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, da auch das vorgelegte ärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Küpper vom 2. Juni 2018 dem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote nicht zum Erfolg verhelfen kann. Zum einen lässt sich dem Gutachten an keiner Stelle entnehmen, in welchem Umfang die familiären Belastungen die Leistungen der Antragstellerin während der Schulzeit beeinträchtigt haben, noch enthält es die Angabe einer besseren Durchschnittsnote, welche die Antragstellerin ohne Beeinträchtigung voraussichtlich erreicht hätte. Die Antragstellerin hat auch nicht auf Grund ihres Sonderantrags „F“ auf Nach-teilsausgleich Anspruch darauf, mit einer verbesserten Wartezeit am Auswahlverfahren teilzunehmen. Gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO wird ein Studienbewerber auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit einem früheren als dem tatsächlichen Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt, wenn er nachweist, dass er aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages inhaltlich auf die Fallgruppen 1.1.1 und 1.3 und 4 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Danach kommt ein Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Wartezeit in Betracht, wenn der verspätete Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung auf einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit vom Unterricht (1.1.1), sonstigen vergleichbaren besonderen sozialen Umständen (1.3) oder sonstigen vergleichbaren Umständen (4) beruht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, erscheint zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen. Vorliegend wird allein die Wiederholung der 13. Jahrgangsstufe geltend gemacht, sodass nur eine Verbesserung um zwei Wartesemester im Raume steht. Eine Verbesserung der Wartesemester von 11 auf 13 Wartesemester würde vorliegend jedoch dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, da zum Wintersemester 2018/19 mindestens 14 Wartesemester erforderlich waren. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff. Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages auf die Fallgruppen D 1.1. und 2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Das vorgelegte ärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. L. vom 2. Juni 2018 verweist zusätzlich auf die Fallgruppen D 1.2 und 1.4. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. In jedem Fall der Gruppe D 1 ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass ein Härtefall im Sinne dieser Fallgruppe vorliegt. Das mit ihren Bewerbungsunterlagen vorgelegte ärztliche Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. L. vom 2. Juni 2018 genügt nicht den vorgenannten Anforderungen. Das Gutachten enthält zwar Angaben zu der bei der Antragstellerin diagnostizierten psychischen Erkrankung sowie Angaben über die Ursachen sowie zu den krankheitsbedingten Problemen und erfolgten medizinischen Behandlungen. Hinreichend konkrete Ausführungen zur prognostizierten Entwicklung der Arbeits- und Studierfähigkeit der Antragstellerin und damit zu der (entscheidenden) Frage, inwieweit sie die Belastungen des Studiums der Humanmedizin in Zukunft noch würde durchstehen können, enthält das Gutachten indes nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist daher, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, juris, und Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -. Diesen Anforderungen genügt das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. L. vom 2. Juni 2018 bereits erkennbar deshalb nicht, weil es keine Prognose zu der künftig zu erwartenden Entwicklung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin enthält. In dem Gutachten wird lediglich pauschal behauptet, es bestehe eine Tendenz zur Verschlimmerung der Symptomatik. Diese These wird jedoch an keiner Stelle im Gutachten - was zwingend unter Darlegung der konkret zu erwartenden Symptome erforderlich wäre - näher begründet. Vor dem Hintergrund, dass ein stationärer Aufenthalt im Februar 2018 zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat, drängt sich die im Gutachten unbeantwortete Frage auf, warum eine erneute, gegebenenfalls auch stationäre Behandlung, nicht auch erneut zu einem Rückgang der Beschwerden führen sollte und so einer Verschlimmerung begegnet werden könnte. Die Empfehlung der Fachärztin, dem Härtefall stattzugeben, um durch das Studium die Tendenz zur Verschlimmerung der Symptomatik deutlich zu beheben, genügt den an einen Härtefall zu stellenden Anforderungen nicht. Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, ist vor dem Hintergrund des vorstehend beschriebenen Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 -, vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 -, vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, vom 27. Oktober 2014 - 6z L 1412/14 -, vom 1. April 2015 - 6z L 425/15 - vom 25. Oktober 2016 - 6z L 2208/16 - und vom 2. Oktober 2017 - 6z L 2846/17 -, juris, sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 -. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht im Sinne der Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leidet und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Eine derartige „Notstandssituation“, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich dem vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Inhaltlich wird in diesem Gutachten zwar auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe D 1.2 pauschal behauptet, aber ebenfalls nicht ansatzweise begründet. Es wird vielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass die Antragstellerin nach ausreichender Stabilisierung und erfolgreicher Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht wieder ausreichend belastbar sei, um am Ausbildungs- bzw. Arbeits leben teilzunehmen, und gegenwärtig als Zahnarzthelferin arbeite. Warum sie dieser Tätigkeit nicht bis zur Zuweisung eines Studienplatzes weiter nachgehen könnte, wird in dem Gutachten nicht angesprochen. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages ferner auf die Fallgruppe D 1.4 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Die Anerkennung eines Härtefalls nach der Fallgruppe D 1.4 kommt in Betracht, wenn bei dem Bewerber aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe des bisherigen Studiums notwendig war und aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Dass diese Fallgruppe - unabhängig von der sinnvollen Überbrückungsmöglichkeit - erkennbar nicht gegeben ist, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, wonach sie ihr Jurastudium zu Gunsten des angestrebten Medizinstudiums abgebrochen habe, nachdem sie sich im Laufe der Therapie bewusst geworden sei, dass ein Jurastudium nicht ihrer Neigung entspreche, sondern Ausprägung ihrer Angststörung gewesen sei. Zur weiteren Begründung ihres Härtefallantrages beruft sich die Antragstellerin auf die Fallgruppe D 2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge. Diese Fallgruppe erfasst besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung zum Studium erfordern. Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen beizubringen. Zu Gunsten der Antragstellerin geht das Gericht davon aus, dass letztlich die gesamten vorgelegten Unterlagen dem Nachweis dieser Fallgruppe dienen sollen. Allerdings ergibt sich selbst bei einer Gesamtbetrachtung der zahlreichen Unterlagen nicht, was für einen Härtefallantrag unerlässlich ist, warum die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, zu einem späteren Zeitpunkt ein Medizinstudium aufzunehmen und abzuschließen. Nur dann wäre die sofortige Studienaufnahme zwingend erforderlich, um einen Studienbewerber in die Lage zu versetzen, seinen Berufswunsch überhaupt jemals realisieren zu können. Anderen Zwecken - etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids - so wie es in der Antragsbegründung anklingt, darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.