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Beschluss

6z L 1301/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:1010.6Z.L1301.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. In der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) hat die Antragstellerin sich nicht beworben. In der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) erreicht sie mit zwölf Halbjahren Wartezeit nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für eine Auswahl in dieser Quote waren zum Wintersemester 2019/20 mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich. 4 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 5 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Beschlüsse vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 2. Oktober 2017 - 6z L 2846/17 - ; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. 6 Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, § 21 VergabeVO, Rn. 1 ff. 8 Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages auf die Fallgruppe D 1.1 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Als Nachweis ist ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Aus dem Gutachten muss sich ergeben, dass und warum die Antragstellerin in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 -, juris, Beschluss vom 3. Mai 2010 ‑ 13 B 469/10 ‑, www.nrwe.de. 10 Das von der Antragstellerin im Rahmen des Bewerbungsverfahrens vorgelegte ärztliche Attest belegt nicht, dass sie an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Medizinstudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Hinreichend konkrete Ausführungen zur Entwicklung der Studierfähigkeit der Antragstellerin, insbesondere zu der Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf und weitere denkbare Behandlungsmöglichkeiten sind in dem Attest nicht enthalten. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. 11 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris. 12 Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte ärztliche Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. I. vom 18. April 2019 nicht ansatzweise. Dem Attest lässt sich entnehmen, dass bei der Antragstellerin eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, wobei aufgrund des Krankheitsverlaufes von einer chronischen Erkrankung auszugehen sei. Eine konkrete Prognose zu der künftig zu erwartenden Entwicklung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin und zu ihrer Studierfähigkeit sowie Angaben zu Behandlungsmöglichkeiten für den Fall der Verschlechterung ihres Zustandes enthält das Attest jedoch nicht. Die Ärztin beschränkt sich auf die Angabe, dass eine Verschlechterung im weiteren Verlauf nicht auszuschließen sei und dass die Antragstellerin in der Vergangenheit „stabiler“ gewesen sei, wenn sie ein konkretes Ziel vor Augen hatte. Nicht ausreichend ist insoweit, dass die Antragstellerin ausweislich des Attestes wegen der fehlenden Perspektive über Freudlosigkeit, Traurigkeit und Zukunftsängste klagt. 13 Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. 14 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris) und vom 2. Oktober 2017 - 6z L 2846/17-. 15 Die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens seitens der Antragstellerin gemachten Ausführungen zu ihrem bisherigen und zukünftig zu erwartendem Krankheitsverlauf können die für das Vorliegen eines Härtefalls erforderliche fachärztliche Beurteilung nicht ersetzen. Dass sich nach ihrer persönlichen Einschätzung im Falle ihrer Nichtzulassung zum Studium ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtern wird und als Folge mit einer dauerhaften psychischen Störung zu rechnen ist, kann dem von ihr vorgelegten Attest vom 18. April 2019 nicht entnommen werden. Im Hinblick darauf, dass sie darüber hinaus meint, dass es im Falle einer späteren Aufnahme des Studiums zu einer Beeinträchtigung des Studienverlaufs kommen könnte, wird darauf hingewiesen, dass – abgesehen davon, dass auch diese These nicht fachärztlich belegt ist – allein die Möglichkeit von Beeinträchtigungen keinen Härtefall begründet. 16 Die weitere, erst im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Stellungnahme der Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N. und Dr. med. I. vom 30. September 2018 darf von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Wintersemester spätestens bis zum 31. Juli vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. 17 Ohne dass es darauf ankäme, sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch die nachgereichte fachärztliche Stellungnahme den vorgenannten Anforderungen nicht genügen dürfte. Die Einschätzung der Ärztinnen, dass die Aufnahme des Studiums zu einem späteren Zeitpunkt mit derzeit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, ist auf Grundlage ihrer weiteren Ausführungen nicht hinreichend nachvollziehbar. Es fehlen Angaben dazu, mit welchen Symptomen konkret zu rechnen sein wird und ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als nur unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen. Insbesondere der Umstand, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin ausweislich der Stellungnahme in der Vergangenheit durch die bisherigen Behandlungen bereits mehrfach stabilisiert werden konnte, wirft die Frage auf, aus welchem Grund nicht auch zukünftig auftretende Symptome durch eine entsprechende Therapie gelindert werden können. Hierzu verhält sich die Stellungnahme nicht. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.