Beschluss
6z L 2129/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:1027.6Z.L2129.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. 4 In der Abiturbestenquote hat die Antragstellerin sich nicht beworben. In der Wartezeitquote erfüllt die Antragstellerin mit einer Wartezeit von acht Semestern nicht die für sie maßgebliche Auswahlgrenze. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2016/2017 mindestens 14 Halbjahre erforderlich. 5 Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form der Verbesserung der Wartezeit „F“ hat die Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt. Nach § 14 Abs. 3 VergabeVO wird, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. Da die Antragstellerin bereits 2007, und damit mehrere Jahre vor der Aufnahme ihres Studiums der Theaterwissenschaft und Rechtswissenschaften an der M. -N. -Universität München, ihre Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, ist der Tatbestand von § 14 Abs. 3 VergabeVO erkennbar nicht erfüllt. 6 Eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 3 VergabeVO auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Fallkonstellation des vorliegenden Verfahrens, in dem es um die Anerkennung von Wartezeiten nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung geht, in denen ein Bewerber an einer Universität eingeschrieben war, wird in § 14 Abs. 6 VergabeVO abschließend geregelt. Danach ist von der Gesamtzahl der Halbjahre seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung die Zahl der Halbjahre abzuziehen, in denen die Bewerberin an einer deutschen Hochschule als Studentin eingeschrieben war. 7 Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die versagte Anerkennung der Studienzeiten, in denen die sie an einer staatlichen Hochschule zwar eingeschrieben aber wegen Mutterschutz und Erziehungszeiten beurlaubt war, als Wartehalbjahre gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Praxis benachteilige sie als studierende Mutter gegenüber Studentinnen ohne Kinder und Studenten. Diese könnten sich jederzeit exmatrikulieren und so entsprechende Wartezeit ansammeln. Das könne sie als studierende Mutter aus vielfältigen Gründen nicht. 8 Die begehrte Anerkennung der Studienzeiten von neun Halbjahren als Wartezeit kommt aber auch weder im Wege der teleologischen Reduktion noch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 6 VergabeVO in Betracht. 9 Voraussetzung einer teleologischen Reduktion ist unter anderem, dass die Anwendung einer Norm auf einen bestimmten Sachverhalt, der eigentlich vom Tatbestand der Norm erfasst wird, nicht mit dem Sinn und Zweck der Norm vereinbar ist, sondern diesem zuwiderliefe. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Auslegung des Gesetzes unter Würdigung der Regelungsabsicht und des mit ihr verfolgten Zwecks zu beurteilen. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2015 – 12 A 2590/12 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. 11 Vorliegend widerspricht die Anwendung des § 14 Abs. 6 VergabeVO auf den vorliegenden Fall jedoch nicht dessen Sinn und Zweck, sodass kein Raum für eine teleologische Reduktion bleibt. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 6 VergabeVO ist es, zu verhindern, dass die in den medizinischen Studiengängen bestehenden Kapazitätsengpässe auf andere Studiengänge verlagert werden und sich dadurch die Studiensituation insgesamt verschlechtert. Letztlich soll die Bestimmung dazu beitragen, dass möglichst viele Personen ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl von Beruf und Ausbildungsstätte auch im Hochschulbereich verwirklichen können. Ist ein Bewerber bereits an einer Hochschule eingeschrieben, soll diese Zeit nicht noch im Hinblick auf eine mögliche künftige Bewerbung um einen Studienplatz in einem medizinischen Studiengang als Wartezeit angerechnet werden. Denn aufgrund seiner Einschreibung ist die jeweilige Universität verpflichtet, Lehr- und sonstige Studienkapazitäten für den betreffenden Bewerber vorzuhalten – unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Gleichzeitig steht dieser Studienplatz einem anderen Bewerber oder Studenten nicht zur Verfügung, da er für den eingeschriebenen Studenten freigehalten wird. Dies gilt im Übrigen für zulassungsbeschränkte Studiengänge ebenso wie für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge. Auch bei letzteren werden Studienplätze von den Universitäten nur im Rahmen der dort vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung gestellt. Dabei hat der Verordnungsgeber in § 14 Abs. 6 VergabeVO allein auf die Tatsache der Einschreibung abgestellt, die Motive und Beweggründe des Eingeschriebenen für seine Einschreibung sind – ebenso wie die Motive und Beweggründe dafür, sich nicht zu exmatrikulieren – unerheblich. Diese gesetzgeberische Wertung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 12 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. September 2016 - 6z K 1430/16 - . 13 Aber auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 6 VergabeVO, dahingehend, Urlaubssemester von Müttern in deren zunächst gewähltem Studiengang zugleich als Wartesemester für einen medizinischen Studiengang anzuerkennen, kommt nicht in Betracht. Die Argumentation der Antragstellerin, sie werde durch die Nichtanerkennung der Urlaubssemester als Wartesemester benachteiligt, überzeugt das Gericht nicht. Eine Beurlaubung an einer staatlichen Hochschule ist regelmäßig nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Mutterschutz und Elternzeit zählen zu diesen wichtigen Gründen, die eine Beurlaubung unter Beibehaltung aller Vorteile eines Studentenstatus, aber unter Befreiung der Verpflichtung zur Erbringung von Prüfungsleistungen, ermöglichen. Damit werden die Nachteile und Verzögerungen, die eine Mutter bzw. Eltern durch die Geburt und/oder Beaufsichtigung von Kindern im Rahmen ihrer universitären Ausbildung erleiden, ausgeglichen. Wenn die Antragstellerin nunmehr meint, die neun Semester müssten zusätzlich zu dem bereits gewährten Ausgleich für Mutterschutz und Elternzeit noch als Wartesemester angerechnet werden, begehrt sie damit eine grundrechtlich nicht gebotene Privilegierung wegen Mutterschutz und Elternzeit. Eine Benachteiligung gegenüber Studentinnen ohne Kinder oder Studenten sieht das Gericht keinesfalls. Erst recht liegt keine verfassungswidrige Diskriminierung studierender Mütter gegenüber abhängig beschäftigten weiblichen Arbeitnehmern vor, insofern fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der jeweiligen Situation. 14 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 15 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 13 B 504/10 –, juris, und vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 – 6z K 3872/14 – und Beschluss vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 –, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 16 Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. 17 Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 B 1360/14 –, vom 11. Dezember 2014 – 13 B 1297/14 – und vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 6z L 1403/14 –, vom 27. März 2013 – 6z L 313/13 – und vom 30. November 2011 – 6z L 968/11 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff. 18 Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. Die Antragstellerin, die bereits acht Wartesemester angesammelt hat, hat keinerlei Gründe vorgebracht, was sie dauerhaft daran hindern sollte, zu einem späteren Zeitpunkt ein Studium der Humanmedizin aufzunehmen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.