Beschluss
6z L 1251/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:1008.6Z.L1251.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. 3 Unabhängig davon, ob der Antragsteller nicht im Stande ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Beginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 4 2. 5 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 6 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Antragsteller erreicht mit seiner Abiturnote (2,0) und mit zwei Halbjahren Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Niedersachsen zum Wintersemester 2013/2014 eine Note von mindestens 1,1 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2013/2014 mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. 7 Der Antragsteller hat auf der Grundlage der bis zum Bewerbungsschluss (§ 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten und daher auch für das gerichtliche Verfahren allein maßgeblichen Unterlagen keinen Anspruch auf eine Verbesserung seiner Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleiches. § 11 Abs. 5 VergabeVO ermöglicht einen Nachteilsausgleich, wenn ein Studienbewerber durch in der eigenen Person liegende, nicht selbst zu vertretende Gründe daran gehindert war, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Bei der Auslegung dieses Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass die Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Medizinstudienplätzen eine überragende Rolle spielt. Sowohl in der Abiturbestenquote als auch im Auswahlverfahren der Hochschulen kann ein Unterschied im Umfang von einer Zehntelnotenstufe über die Frage nicht nur der Ortswahl sondern auch der Zulassung zum Studium überhaupt entscheiden, wobei die Auswahlgrenzen überwiegend im Einserbereich liegen. 8 Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, abrufbar bei www.nrwe.de. 9 Vor diesem Hintergrund sind an den Nachweis eines entsprechenden Nachteils strenge Anforderungen zu stellen. Denn es gilt, das Recht auf Chancengleichheit nicht nur des Antragstellers, sondern auch der anderen Bewerber im Blick zu behalten, die durch eine Verbesserung der Abiturnote des Antragstellers im Leistungsvergleich zurückfallen würden. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. März 2011 - 6z K 4081/10 -, Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2012 - 6z K 4271/12 - sowie Beschlüsse vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 - und vom 22. März 2013 - 6z L 187/13 -, abrufbar auf www.nrwe.de ; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungs-recht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Aufl. 2003, § 14 VergabeVO (alte Fassung), Rdnr. 7 f. 11 Zentraler Bestandteil eines solchen Nachweises ist regelmäßig das von der Antragsgegnerin in ihren Hinweisen zur Antragstellung (Informationstext „Zulassungschancen können verbessert werden“) bezüglich des Sonderantrags „E“ geforderte Schulgutachten. Denn nur die Schule kann objektiv und mit der notwendigen Kenntnis seiner schulischen Vita beurteilen, ob und inwieweit ihr Abiturient ohne das Vorliegen bestimmter leistungsbeeinträchtigender Umstände eine bessere Abiturnote erreicht hätte. Vor diesem Hintergrund kann das Begehren des Antragstellers auf einen Nachteilsausgleich derzeit keinen Erfolg haben. Das vorgelegte Schulgutachten des B. -T. -Gymnasiums vom 5. Juni 2013 bescheinigt dem Antragsteller neben dem Schulbesuch als solchem und dem erfolgreichen Schulabschluss lediglich, dass der Antragsteller das Schuljahr 2011/2012 wiederholt hat. Inwieweit der 12 Antragsteller ohne die an anderer Stelle geschilderten familiären Probleme in welchem Zeitraum in welchen einzelnen Fächern bessere Noten erzielt hätte, geht aus dem vorgelegten Schulgutachten nicht hervor. 13 Ob die Antragsgegnerin den Sonderantrag „F“ des Antragstellers auf Nachteilsausgleich wegen Wiederholung des Schuljahres 2011/2012 zu Recht abgelehnt hat, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Gemäß § 14 Abs. 3 VergabeVO wird ein Studienbewerber auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit einem früheren als dem tatsächlichen Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt, wenn er nachweist, dass er aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Für eine Zulassung in der Wartezeitquote waren zum Wintersemester 2013/2014 mindestens zwölf Halbjahre Wartezeit erforderlich, sodass dem Antragsteller auch mit einer um zwei Halbjahre verbesserten Wartezeit von dann vier Semestern kein Studienplatz hätte zugeteilt werden können. 14 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 15 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, juris, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 -, juris; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1. 16 Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. 17 Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - und vom 30. November 2011 - 6 L 968/11 - mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/ Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1 ff.. 18 Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. 19 Besondere gesundheitliche Umstände, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht mehr durchgestanden werden können oder krankheitsbedingt keine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit möglich ist (Fallgruppen D 1 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge), hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. 20 Der Antragsteller beruft sich ausschließlich auf besondere familiäre oder soziale Umstände (Fallgruppe D 2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge). Unabhängig davon, dass wesentliche zur Begründung eingereichte Unterlagen nicht öffentlich beglaubigt sind, reichen die im Vergabeverfahren vorgelegten Unterlagen insgesamt zur Begründung eines Härtefallantrages nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Antragsteller aus familiären bzw. sozialen Gründen ein weiteres Zuwarten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden kann. Soweit in der Antragsbegründung ausgeführt wird, die Situation des Antragstellers sei vergleichbar bzw. schlimmer als die in Regelbeispiel 2.4 aufgeführte, der Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sei darauf hingewiesen, dass sich dieses Regelbeispiel auf einen auf Verbesserung der Durchschnittsnote gerichteten Sonderantrag „E“ bezieht. Der Sonderantrag „D“ kennt eine solche Binnendifferenzierung an Regelbeispielen begründeter Anträge nicht. Der Antragsteller begründet seinen Härteantrag weiter damit, dass seine „permanente und andauernde Belastungssituation“ letztlich dazu führen werde, dass aufgrund der äußeren Umstände von der Aufnahme eines Studiums insgesamt abgesehen werden müsste bzw. bei Nichtzuweisung eines Studienplatzes eine Arbeit aufgenommen werden müsste und dann an die Aufnahme eines Studiums nicht mehr zu denken wäre. Warum allerdings die Aufnahme eines Medizinstudiums nach einer Berufsausbildung des Antragstellers wegen der bisherigen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seinen Eltern um die Sicherung seines Unterhalts in einigen Jahren unmöglich sein sollte, ergibt sich aus der Begründung nicht. Sollte der Antragsteller damit meinen, dass er nach Absolvierung einer Berufsausbildung möglicherweise weitere ihn belastende Unterhaltsauseinandersetzungen mit seinen Eltern befürchten muss, sei darauf hingewiesen, dass zum jetzigen Zeitpunkt völlig ungewiss ist, ob der Antragsteller nach einer Berufsausbildung überhaupt noch Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern hätte und wie die finanzielle Situation seiner Eltern zu diesem Zeitpunkt aussehen wird. Sollte der Antragsteller damit meinen, dass er nach Absolvierung einer Berufsausbildung wegen dieses Abschlusses möglicherweise während eines sich daran anschließenden Medizinstudiums überhaupt keine Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern mehr hat, so sei darauf hingewiesen, dass sich dieser Situation eine Vielzahl von Studenten, deren Eltern über kein oder nur über ein geringes Einkommen verfügen ausgesetzt sehen dürften. Im übrigen besteht insoweit die Möglichkeit Leistungen nach dem BAföG zu erhalten. Denkbar wäre auch, dass sich die vom Antragsteller als ihn extrem belastend geschilderte Unterhaltsauseinandersetzung, was das Gericht ohne weiteres nachvollziehen kann, mit einer eigenen Erwerbstätigkeit des Antragstellers entschärfen dürfte. Es ist daher für die Kammer gegenwärtig nicht nachvollziehbar, warum sich eine an eine Berufsausbildung anschließende Studienaufnahme als für den Antragsteller nicht möglich erweisen sollte. 21 Die Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis der erkennenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art.