OffeneUrteileSuche
Beschluss

6z L 1279/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0923.6Z.L1279.19.00
16Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. 3 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Die Antragstellerin erreicht mit ihrer Abiturnote (2,2) und zwölf Halbjahren Wartezeit nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Hessen zum Wintersemester 2019/20 eine Note von 1,0 erforderlich; für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum Wintersemester 2019/20 mindestens 14 Halbjahre erforderlich. 4 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. 5 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Beschlüsse vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 2. Oktober 2017 - 6z L 2846/17 - ; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. 6 Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, § 21 VergabeVO, Rn. 1 ff. 8 Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 15 VergabeVO vorliegend nicht dargetan. 9 Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.4 sowie D 2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.4 kommt in Betracht, wenn bei der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe des bisherigen Studiums notwendig war und aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Die Anerkennung eines Härtefalles nach D 2 kommt in Betracht, wenn besondere familiäre oder soziale Umstände die sofortige Zulassung erfordern. 10 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Härtefall im Sinne der von ihr geltend gemachten Fallgruppe D 1.1 vorliegt. Ausweislich des von der Antragstellerin mit den Bewerbungsunterlagen eingereichten Gutachtens des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. S. vom 27. Mai 2019 leidet die Antrag-stellerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach extremer Traumatisierung durch einen Mordversuch. 11 Auf Grundlage dieses Gutachtens kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erkrankung dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums nicht durchgestanden werden können. Es fehlen Ausführungen zur Entwicklung der Studierfähigkeit der Antragstellerin sowie eine belastbare Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. 12 Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 - und Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris. 13 Diesen Anforderungen genügt das Gutachten des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. S. vom 27. Mai 2019 bereits deshalb nicht, weil es keine ausreichend konkrete Prognose zu der künftig zu erwartenden Entwicklung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin - ohne die begehrte sofortige Studienaufnahme - enthält. Der Gutachter stellt für diesen Fall vielmehr unterschiedliche Verlaufsvarianten der Erkrankung in den Raum. In dem Gutachten führt der behandelnde Arzt zunächst aus, es sei eine vollständige Überwindung des Traumas zu erwarten. Für den Heilungsverlauf sei aber von ganz wesentlicher Bedeutung, dass die Antragstellerin unter keinen Umständen unnötigem Stress-erleben ausgesetzt werde. Deshalb sei notwendig, den bislang eingeschlagenen Berufsbildungsweg nun umgehend und unmittelbar fortzusetzen. Bei einem weiteren Zuwarten auf einen Studienplatz drohe eine Verzögerung oder gar insgesamt ein Scheitern des Regenerationsprozesses. Diese Ausführungen belegen zwar das Vor-liegen einer Erkrankung, belegen aber an keiner Stelle, dass die Erkrankung eine Tendenz zur Verschlimmerung aufweist, die die gegenwärtig offenbar studierfähige Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt außerstande setzen würde ein Studium aufzunehmen und abzuschließen. Die Ausführungen setzen sich vielmehr mit einer Heilung der Erkrankung auseinander, bei der aus ärztlicher Sicht eine erneute Medizinstudienaufnahme wesentlich dazu beitragen soll, das Trauma der Antrag-stellerin effizient und folgenlos zu überwinden. 14 Dass es sich - gerade bei Studienbewerbern mit Erkrankungen - im Rahmen der Therapie günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden könnte, liegt auf der Hand, ist aber vor dem Hintergrund des Zwecks der Härtefallregelung für sich genommen kein hinreichender Grund, einen Bewerber anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten. 15 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 6 L 482/06 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 13 B 877/06 -), vom 7. April 2010 - 6 L 197/10 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -), vom 22. Oktober 2012 - 6z L 1113/12 -, juris, vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, juris) und vom 2. Oktober 2017 - 6z L 2846/17-. 16 An anderer Stelle des Gutachtens wird davon abweichend ausgeführt, ein Zuwarten auf die erneute Studienaufnahme würde den Heilungsprozess auf Dauer in Frage stellen, sodass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr realisieren würde, das Studium nicht abschließen zu können. Diese These wird aber an keiner Stelle von dem Facharzt näher begründet, was jedoch dringend angezeigt gewesen wäre. Sie erscheint zudem vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin derzeit trotz ihrer Erkrankung offenbar studierfähig ist und eine Verschlimmerung der Erkrankung in dem Gutachten an keiner Stelle erwähnt wird, nicht recht verständlich. 17 Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrages ferner auf die Fallgruppe D 1.4 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Die Anerkennung eines Härtefalls nach der Fallgruppe D 1.4 kommt in Betracht, wenn bei dem Bewerber aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe des bisherigen Studiums notwendig war und aus diesen Gründen eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragstellerin eine Fortsetzung ihres Studiums in Montpellier aufgrund der dortigen Gewalterfahrung nicht zugemutet werden kann und angesichts der attestierten Erkrankung auch kontraindiziert ist, sodass die Kammer von einer notwendigen Aufgabe des bisherigen Studiums in Frankreich ausgeht. Nicht ersichtlich ist jedoch, warum die studierfähige Antragstellerin die Wartezeit nicht sinnvoll überbrücken könnte, wie eine Vielzahl anderer Studienbewerber auch. Dass der Antragstellerin diese Möglichkeit krankheitsbedingt nicht zur Verfügung steht, wird in dem vorgelegten Gutachten an keiner Stelle ausgeführt, was jedoch erforderlich wäre. Denn in allen Fallgruppen nach D.1 ist ein Nachweis durch ein fachärztliches Gutachten erforderlich. 18 Soweit die Antragstellerin sich auf die Fallgruppe D.2 der Regelbeispiele (familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern) begründeter Anträge beruft, hat sie ebenfalls keinen Härtefalltatbestand glaubhaft gemacht. Auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren bei der Antragsgegnerin fristgerecht vorgelegten Unterlagen ist schon nicht erkennbar, welche familiären oder sozialen Umstände die sofortige Zulassung zum Studium der Humanmedizin erforderten. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.