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Beschluss

13 B 424/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung liegen nicht vor. • Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin, weil sie die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen im zentralen Vergabeverfahren nicht erfüllt. • Ein Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung zur Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote kommt nicht in Betracht, weil nicht hinreichend dargelegt ist, wie sich die Leistungen bei adäquater Förderung voraussichtlich entwickelt hätten. • Bei der Prüfung eines Nachteilsausgleichs ist eine strenge Betrachtungsweise geboten, weil solche Maßnahmen in die Teilhaberechte anderer Bewerber eingreifen (Art. 12 GG).
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium; Nachteilsausgleich nicht dargelegt • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung liegen nicht vor. • Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin, weil sie die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen im zentralen Vergabeverfahren nicht erfüllt. • Ein Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung zur Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote kommt nicht in Betracht, weil nicht hinreichend dargelegt ist, wie sich die Leistungen bei adäquater Förderung voraussichtlich entwickelt hätten. • Bei der Prüfung eines Nachteilsausgleichs ist eine strenge Betrachtungsweise geboten, weil solche Maßnahmen in die Teilhaberechte anderer Bewerber eingreifen (Art. 12 GG). Die Antragstellerin begehrt vorläufig die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und rügt, dass sie infolge unterlassener Identifikation und Förderung in der Grundschule sowie späterer schulischer Umstände an einer besseren Abiturdurchschnittsnote gehindert worden sei. Sie beruft sich auf einen Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung zur Verbesserung ihrer Durchschnittsnote und legt ein Gutachten vor. Die Stiftung für Hochschulzulassung hatte im zentralen Vergabeverfahren Auswahlgrenzen festgelegt, die die Antragstellerin nach Auffassung der Kammern nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt; das OVG prüfte die Beschwerde und verwies auf die nicht ausreichenden Nachweise zur voraussichtlichen Leistungsentwicklung bei adäquater Förderung. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. • Die Antragstellerin erfüllt nicht die für sie geltenden Auswahlgrenzen im zentralen Vergabeverfahren nach der VergabeVO Stiftung; daraus folgt kein Anspruch auf Studienzulassung. • Für einen Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung muss dargelegt werden, dass und in welchem Umfang sich die Leistungen bei adäquater Förderung voraussichtlich verbessert hätten; dies hat die Antragstellerin nicht hinreichend begründet. • Das vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. V. genügt nicht, weil es nicht konkret aufzeigt, wie sich die Leistungen der Antragstellerin durch adäquate Förderung entwickelt hätten und warum eine dauerhafte Einbuße der Abiturnote wahrscheinlich wäre. • Hinweise auf allgemeine Schwankungsbreiten aus Studien und auf frühere Notenverbesserungen (z. B. durch Überspringen einer Klasse) reichen nicht aus, um den erforderlichen Kausalzusammenhang zum Abiturzeugnis herzustellen. • Bei der Prüfung des Nachteilsausgleichs ist eine strenge Maßstabsanwendung geboten, da ein erfolgreicher Nachteilsausgleich die Teilhaberechte anderer Bewerber nach Art. 12 GG beeinträchtigt. • Das Verwaltungsgericht hat somit weder überhöhte Anforderungen gestellt noch unzulässige Rechtsfortbildung betrieben; die angefochtenen Erwägungen bleiben durch die Beschwerde unzureichend in Frage gestellt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium, da sie die maßgeblichen Auswahlgrenzen im zentralen Vergabeverfahren nicht erfüllt und der geltend gemachte Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung nicht substantiiert dargelegt wurde. Insbesondere fehlt ein hinreichender Nachweis, dass sich ihre Leistungen bei adäquater Förderung so verbessert hätten, dass eine bessere Abiturdurchschnittsnote mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erreicht worden wäre. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.